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{'item': 'W266 2155364-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW266 2155364-1 SpruchW266 2155364-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 24.1.2017, wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers ab dem 1.2.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle und seine letzte Beschäftigung durch eine einvernehmliche Auflösung beendet worden wäre.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass das Dienstverhältnis zu seinem letzten Dienstgeber tatsächlich am 14.12.2016 einvernehmlich gelöst worden wäre. Dies allerdings unter Umständen, die eine Abstandnahme von einer einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätten. In der Baubranche sei eine Beschäftigung über die Wintermonate nicht möglich und sei aus diesem Grund mit den Mitarbeitern der Firma eine einvernehmliche Auflösung bei gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage ab dem darauf folgenden März vereinbart worden. Akzeptiere man dies nicht, sei man zwangsläufig mit einer Kündigung, diesfalls allerdings ohne Wiedereinstellungszusage, welche an die einvernehmliche Auflösung geknüpft sei, konfrontiert. Richtig sei auch, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension erfülle, er müsse jedoch in diesem Fall massive Einkommenseinbußen hinnehmen. Aus diesem Grund beantrage er weiter Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension, zu erhalten.
  3. Die belangte Behörde erließ am 12.4.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  4. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Schreiben vom 15.1.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den bislang bekannten maßgeblichen Sachverhalt, das Vorlageschreiben des AMS vom 3.5.2017 sowie ein Schreiben der PVA vom 30.11.2017, mit welchem diese einen korrigierten Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bestätigte, zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung.
  6. Mit Schreiben vom 17.1.2018 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 15.1.2018 Stellung und wiederholte unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie Einholung einer Auskunft der PVA über den Stichtag für die Korridorpension steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer erfüllt entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bereits zum Stichtag 1.3.2016 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension und nicht erst mit 1.2.
  8. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gem. § 253 ASVG erfüllt er frühestmöglich zum Stichtag 1.3.2019.Der Beschwerdeführer erfüllt entgegen den Feststellungen der belangten Behörde bereits zum Stichtag 1.3.2016 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension und nicht erst mit 1.2.
  9. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gem. Paragraph 253, ASVG erfüllt er frühestmöglich zum Stichtag 1.3.
  10. Am 01.03.2016 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und endete das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , vor diesem Leistungsbezug und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension, am 16.11.2015 durch "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber".Am 01.03.2016 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und endete das letzte Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 , vor diesem Leistungsbezug und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension, am 16.11.2015 durch "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber".
  11. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer selbst wendet sich auch nicht gegen den festgestellten Sachverhalt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gegen den von der Pensionsversicherungsanstalt korrigierten Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension erhoben, sondern hat seine rechtlichen Erwägungen aus seiner Beschwerde erneuert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit 1.3.2016 erfüllt, ergibt sich aus der Mitteilung der PVA vom 30.11.
  12. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.1.2018 ein Informationsschreiben der PVA vom 19.4.2016 betreffend den Stichtag der Korridorpension vorlegte, mit welchem er darüber informiert wurde, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension erst nach jenen für die Alterspension erfüllen werde, wurde die PVA neuerlich aufgefordert den Stichtag zu bestätigen. Dies ist mit Schreiben vom 20.2.2018 erfolgt und wird darin der Stichtag 1.3.2016 für die Korridorpension bestätigt und dieser daher festgestellt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 1.3.2016 und dem Ende des davor liegenden Dienstverhältnisses ergeben sich aus der Aktenlage und wurde dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  15. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: § 22 AlVG lautet:Paragraph 22, AlVG lautet: "§ 22.

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung"§ 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1. durch Kündigung des Arbeitgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4. durch Lösung während der Probezeit, 5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen."
(3)Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen." § 24 Abs. 1 AlVG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, AlVG lautet: "§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.""§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen." Daraus folgt: In Gegenstand hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mit 1.2.2017 eingestellt. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfülle und seine letzte Beschäftigung zuvor durch eine einvernehmliche Auflösung beendet worden wäre. Verfahrensgegenstand ist somit die Einstellung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension im Zeitraum ab dem 1.2.
  1. Wie sich in der Folge herausstellte, ging die belangte Behörde jedoch von einem falschen Stichtag für die Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension aus. Entsprechend der, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schriftlichen Angabe der Pensionsversicherungsanstalt hat der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension bereits zum Stichtag 1.3.2016 erfüllt und nicht wie die belangte Behörde angenommen hat, erst am 1.2.
  2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sohin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension bereits mit 1.3.2016 erfüllt. Da das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt durch den Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst wurde, ergibt sich gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 AlVG, dass der Beschwerdeführer ab Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, sohin ab dem 1.3.2016, noch für den Zeitraum von einem Jahr, längstens jedoch bis zu Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Arbeitslosengeld beziehen durfte.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sohin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension bereits mit 1.3.2016 erfüllt. Da das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt durch den Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst wurde, ergibt sich gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, dass der Beschwerdeführer ab Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, sohin ab dem 1.3.2016, noch für den Zeitraum von einem Jahr, längstens jedoch bis zu Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Arbeitslosengeld beziehen durfte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch bis zum 28.2.2017 Arbeitslosengeld hätte beziehen dürfen. Daher war der angefochtene Bescheid beziehungsweise die Beschwerde Vorentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Einstellung des Arbeitslosengeldes per 1.3.2017 auszusprechen war und nicht bereits ab dem 1.2.
  3. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtlichen Erwägungen zur einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses mit der Firma DGR-Bau GmbH braucht daher grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation hinsichtlich seiner einvernehmlichen Auflösung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgewiesen hätte. Der Gesetzgeber hat nämlich mit § 22 AlVG einen grundsätzlichen Vorrang der Alterspension gegenüber dem Arbeitslosengeld angeordnet und gilt diese Anordnung auch für die Korridorpension. Bei der Korridorpension wurden jedoch gewisse Ausnahmen angeordnet, die einen Weiterbezug des Arbeitslosengeldes für maximal ein Jahr ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension, längsten aber bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bei langer Versicherungszeit ermöglichen.Der Gesetzgeber hat nämlich mit Paragraph 22, AlVG einen grundsätzlichen Vorrang der Alterspension gegenüber dem Arbeitslosengeld angeordnet und gilt diese Anordnung auch für die Korridorpension. Bei der Korridorpension wurden jedoch gewisse Ausnahmen angeordnet, die einen Weiterbezug des Arbeitslosengeldes für maximal ein Jahr ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension, längsten aber bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bei langer Versicherungszeit ermöglichen. Von diesen Ausnahmen abgesehen, hat jedoch somit der Gesetzgeber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass ein wirtschaftlicher Verlust im Sinne einer niedrigeren Pension, die sich durch die Inanspruchnahme der Korridorpension ergibt, nichts daran ändert, dass auch der Bezug einer bzw. die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließen. Daher kann der Beschwerdeführer mit seinen genau auf diesen wirtschaftlichen Nachteil gerichteten Argumenten nichts gewinnen. Wenn diese nämlich Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Z lit a AlVG darstellen würden, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, dann würde dieser Bestimmung ihr Anwendungsbereich zur Gänze entzogen, da der wirtschaftliche Nachteil der Korridorpension im Vergleich zur Alterspension ein immanenter Bestandteilt der Korridorpension ist. Somit würde bei jeder einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses ein Umstand vorliegen, der eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machte. Daher kann die genannte Bestimmung, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, nicht so ausgelegt werden, da diese Auslegung dem Gesetzgeber unterstellen würde, eine Bestimmung ohne Anwendungsbereich geschaffen zu haben.Daher kann der Beschwerdeführer mit seinen genau auf diesen wirtschaftlichen Nachteil gerichteten Argumenten nichts gewinnen. Wenn diese nämlich Umstände im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Z Litera a, AlVG darstellen würden, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, dann würde dieser Bestimmung ihr Anwendungsbereich zur Gänze entzogen, da der wirtschaftliche Nachteil der Korridorpension im Vergleich zur Alterspension ein immanenter Bestandteilt der Korridorpension ist. Somit würde bei jeder einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses ein Umstand vorliegen, der eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machte. Daher kann die genannte Bestimmung, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, nicht so ausgelegt werden, da diese Auslegung dem Gesetzgeber unterstellen würde, eine Bestimmung ohne Anwendungsbereich geschaffen zu haben. 3.
  4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und weder die belangten Behörde noch der Beschwerdeführer den Sachverhalt als solchen bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und weder die belangten Behörde noch der Beschwerdeführer den Sachverhalt als solchen bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.
  5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2155364.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.