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{'item': 'G307 2137356-1'}

Obsah (21)§ 9§ 54Art. 133§ 52§ 53§ 55§ 18§ 46§ 61§ 66§ 67§ 10Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 17§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlG307 2137356-1 SpruchG307 2137356-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL

§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, geb.

am XXXX,

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2016, wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 und Abs. 3 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2016, wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit dem am 05.10.2016 datierten und am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zwecks Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchzuführen, den bekämpften Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und damit verbunden die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot für auf Dauer unzulässig zu erklären (gemeint wohl nur die Rückkehrentscheidung) in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 05.10.2016 datierten und am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zwecks Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchzuführen, den bekämpften Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und damit verbunden die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot für auf Dauer unzulässig zu erklären (gemeint wohl nur die Rückkehrentscheidung) in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  3. Mit Erkenntnis es Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 26.04.2017, Zahl G307 2137356-1/3E wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt und diese im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.
  4. Mit Erkenntnis vom 11.10.2017, Zahl E 2007/2017-11 gab der Verfassungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde Recht und hielt fest, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
  5. Am 09.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Lebensgefährtin (im Folgenden LG) und der RV des BF teilnahmen.
  6. Am 09.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Lebensgefährtin (im Folgenden LG) und der Regierungsvorlage des BF teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wuchs bis zum Alter von 2 Jahren bei seinen Großeltern in XXXX auf und reiste sodann zu seinen Eltern, welche sich schon damals im Bundesgebiet aufhielten. Seitdem hält sich der BF - abgesehen von der Zeitspanne von April bis Oktober 2005 - in welcher er in Serbien seinen Präsenzdienst ableistete, durchgehend in Österreich auf.1.
  9. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wuchs bis zum Alter von 2 Jahren bei seinen Großeltern in römisch 40 auf und reiste sodann zu seinen Eltern, welche sich schon damals im Bundesgebiet aufhielten. Seitdem hält sich der BF - abgesehen von der Zeitspanne von April bis Oktober 2005 - in welcher er in Serbien seinen Präsenzdienst ableistete, durchgehend in Österreich auf. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss eine Lehre als Maler und Anstreicher. Der BF ist Inhaber einer Daueraufenthaltskarte "EU", gültig bis zum XXXX.2019, wobei der aktuelle Antrag von dessen Verlängerung vom XXXX.2013 herrührt.Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss eine Lehre als Maler und Anstreicher. Der BF ist Inhaber einer Daueraufenthaltskarte "EU", gültig bis zum römisch 40 .2019, wobei der aktuelle Antrag von dessen Verlängerung vom römisch 40 .2013 herrührt. 1.
  10. Im Bundesgebiet leben auch seine Eltern, welche über einen "Daueraufenthaltstitel EG" verfügen. 1.
  11. Der BF ist seit XXXX.2017 bei der XXXX als Maschinenrüster im Arbeiterverhältnis tätig. Durch diese Tätigkeit bringt er monatlich einen Nettolohn von rund € 1.400,00 ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration ins Verdienen. Davor war der BF bei insgesamt 12 Arbeitgebern tätig. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 1 Tag, das längste etwa 6 Monate. Innerhalb der 16 Jahre, welche dem BF zur Wahrnehmung von Erwerbstätigkeiten offen standen, war er insgesamt rund 14 Monate beschäftigt.1.
  12. Der BF ist seit römisch 40 .2017 bei der römisch 40 als Maschinenrüster im Arbeiterverhältnis tätig. Durch diese Tätigkeit bringt er monatlich einen Nettolohn von rund € 1.400,00 ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration ins Verdienen. Davor war der BF bei insgesamt 12 Arbeitgebern tätig. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 1 Tag, das längste etwa 6 Monate. Innerhalb der 16 Jahre, welche dem BF zur Wahrnehmung von Erwerbstätigkeiten offen standen, war er insgesamt rund 14 Monate beschäftigt. 1.
  13. Der BF führt seit Beginn des Jahres 2016 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX eine Beziehung und wohnt mit dieser seit XXXX.2016 im gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die rund 65 m² große Wohnung in der Höhe von € 570,00 brutto werden zwischen den Lebenspartnern je nach finanziellen Kräften geteilt. Die LG geht derzeit einer Tätigkeit als Zahnarztassistentin nach und erhält hiefür rund € 950,00 netto monatlich als Vollzeitkraft. Die Verbindung des BF zu seiner LG hatte sehr positive Effekte auf sein Gesamtverhalten, insbesondere im Hinblick auf die Einsicht in sein seinerzeit gesetztes strafbares Verhalten.1.
  14. Der BF führt seit Beginn des Jahres 2016 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 eine Beziehung und wohnt mit dieser seit römisch 40 .2016 im gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die rund 65 m² große Wohnung in der Höhe von € 570,00 brutto werden zwischen den Lebenspartnern je nach finanziellen Kräften geteilt. Die LG geht derzeit einer Tätigkeit als Zahnarztassistentin nach und erhält hiefür rund € 950,00 netto monatlich als Vollzeitkraft. Die Verbindung des BF zu seiner LG hatte sehr positive Effekte auf sein Gesamtverhalten, insbesondere im Hinblick auf die Einsicht in sein seinerzeit gesetztes strafbares Verhalten. 1.
  15. Der BF verfügt zwar über kein Sprachzertifikat, weshalb kein bestimmtes Niveau seiner Sprachkenntnisse festgestellt werden konnte, er beherrscht die deutsche Sprache jedoch in Wort und Schrift. 1.
  16. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 127, 146, 148,
  17. Fall StGB zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.
  18. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 127, 146, 148, eins, Fall StGB zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt.Ferner wurde der BF vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt. Zuletzt wurde der BF ebenso vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF ebenso vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, in insgesamt 6 Fällen unter Vorgabe zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Verfügungsberechtigte des Unternehmens "XXXX" zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und Ausfolgung von Mobiltelefonen in einem Gesamtbetrag von € 7.104,05 verleitet zu haben. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis und die teilweise subjektive Schadensgutmachung, als erschwerend der rasche Rückfall, zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie die Tatwiederholung gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Taten begangen und das darin angeführte Verhalten gesetzt hat. Dem BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt, wenn dieser seinen Gesundheitszustand ärztlich überwachen lässt, einer Psychotherapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen bewohnt und sich einer klinisch-psychologischen Beratung wie Betreuung unterzieht.Dem BF wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 Strafaufschub bis zum römisch 40 .2018 gewährt, wenn dieser seinen Gesundheitszustand ärztlich überwachen lässt, einer Psychotherapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen bewohnt und sich einer klinisch-psychologischen Beratung wie Betreuung unterzieht. Die Begehung der soeben angeführten Straftaten diente der Finanzierung der damaligen Heroinabhängigkeit des BF. Diese wiederum resultierten vorwiegend aus dem Umstand der in den Jahren 2004 bis 2016 zerrütteten familiären Beziehung. So musste der BF (wie auch sein Bruder) den instabilen Gesundheitszustand seiner Eltern immer wieder "auffangen" und seine Eltern psychisch unterstützen. Die Mutter des BF war während der Ehe und somit auch Kindheit des BF permanent krankhaft eifersüchtig, artete dies oft in einen Streit mit ihrem Mann - und zugleich Vater des BF - aus und litt dieser sehr darunter. Der BF ist seit Anfang 2016 nicht mehr suchtmittelabhängig, suchte am XXXX.2016 zwecks der Bekämpfung seiner Sucht die Beratungsstelle für Suchtfragen in XXXX auf und ist dort seit Oktober 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Die ursprüngliche, im Jahr 2016 verabreichte Dosis von 5 ml wurde nunmehr auf 2 ml L'Polamidon reduziert, was als äußerst gering einzustufen ist.Der BF ist seit Anfang 2016 nicht mehr suchtmittelabhängig, suchte am römisch 40 .2016 zwecks der Bekämpfung seiner Sucht die Beratungsstelle für Suchtfragen in römisch 40 auf und ist dort seit Oktober 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Die ursprüngliche, im Jahr 2016 verabreichte Dosis von 5 ml wurde nunmehr auf 2 ml L'Polamidon reduziert, was als äußerst gering einzustufen ist. 1.
  19. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. 1.
  20. Der BF ist Vater eines Sohnes namens XXXX, geb. XXXX und einer Tochter namens XXXX geb. XXXX. Das Obsorgerecht für den Sohn, welcher aktuell bei seinen Großeltern lebt, obliegt dem BF, jenes für die Tochter der Mutter. Für die Tochter, die gemeinsam mit der Kindesmutter in Serbien lebt, leistet der BF auch Unterhalt. Das Verhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn wie auch zu seinen Eltern ist als sehr gut zu bezeichnen. Die Mutter des BF leidet an der Lungenerkrankung COPD IV/LTOT und Schizophrenie. Im Jahr 2004 wollte sich die Mutter des BF das Leben durch Selbstverabreichung einer Überdosis Medikamente nehmen, wobei ihr der BF dieses rettete. Auch der Vater des BF ist nervenkrank. Beide Eltern befinden sich seit mehreren Jahren krankheitsbedingt in Invaliditätspension.1.
  21. Der BF ist Vater eines Sohnes namens römisch 40 , geb. römisch 40 und einer Tochter namens römisch 40 geb. römisch 40 . Das Obsorgerecht für den Sohn, welcher aktuell bei seinen Großeltern lebt, obliegt dem BF, jenes für die Tochter der Mutter. Für die Tochter, die gemeinsam mit der Kindesmutter in Serbien lebt, leistet der BF auch Unterhalt. Das Verhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn wie auch zu seinen Eltern ist als sehr gut zu bezeichnen. Die Mutter des BF leidet an der Lungenerkrankung COPD IV/LTOT und Schizophrenie. Im Jahr 2004 wollte sich die Mutter des BF das Leben durch Selbstverabreichung einer Überdosis Medikamente nehmen, wobei ihr der BF dieses rettete. Auch der Vater des BF ist nervenkrank. Beide Eltern befinden sich seit mehreren Jahren krankheitsbedingt in Invaliditätspension. 1.
  22. Abgesehen von seiner Beziehung pflegt der BF nunmehr auch soziale Kontakte. Seine beiden besten Freunde sind XXXX und XXXX, beide Mitarbeiter desselben Unternehmens, in welchem auch der BF beschäftigt ist. Einen Teil der Freizeitgestaltung widmet der BF diesen beiden Personen, in dem er mit ihnen zeitweise gemeinsam Fußball und X-Box spielt.1.
  23. Abgesehen von seiner Beziehung pflegt der BF nunmehr auch soziale Kontakte. Seine beiden besten Freunde sind römisch 40 und römisch 40 , beide Mitarbeiter desselben Unternehmens, in welchem auch der BF beschäftigt ist. Einen Teil der Freizeitgestaltung widmet der BF diesen beiden Personen, in dem er mit ihnen zeitweise gemeinsam Fußball und X-Box spielt.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  26. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die familiären und persönlichen Umstände des BF, der Schulbesuch in Österreich und die Absolvierung einer Lehre ergeben sich aus der Stellungnahme vom 04.05.2016 und sind mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Ferner wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Schulbesuchsbestätigung die Person des BF betreffend vorgelegt. Die Beziehung mit XXXX folgt den Angaben des BF wie seiner als Zeugin vernommenen LG in der mündlichen Verhandlung und ist die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Inhalt der den BF und seine LG betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang zu bringen. Die Angaben zur Größe der bewohnten Unterkunft, der Höhe der damit einhergehenden Kosten und deren Tragung entsprechen den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin.Die Beziehung mit römisch 40 folgt den Angaben des BF wie seiner als Zeugin vernommenen LG in der mündlichen Verhandlung und ist die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Inhalt der den BF und seine LG betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang zu bringen. Die Angaben zur Größe der bewohnten Unterkunft, der Höhe der damit einhergehenden Kosten und deren Tragung entsprechen den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin. Dass der BF im Alter von 2 Jahren nach Österreich einreiste und sich seitdem - vom Präsenzdienst in Serbien abgesehen - durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung seitens seines RV vorgelegten, den Aufenthalt des BF nahezu erschöpfend dargestellten ZMR-Auszuges, spiegelt sich im klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigen-Gutachten der XXXX vom XXXX.2016 wieder und ist daher mit der dem dahingehenden Vorbringen des BF in Einklang zu bringen.Dass der BF im Alter von 2 Jahren nach Österreich einreiste und sich seitdem - vom Präsenzdienst in Serbien abgesehen - durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung seitens seines Regierungsvorlage vorgelegten, den Aufenthalt des BF nahezu erschöpfend dargestellten ZMR-Auszuges, spiegelt sich im klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigen-Gutachten der römisch 40 vom römisch 40 .2016 wieder und ist daher mit der dem dahingehenden Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Dass die restlichen Lücken im ZMR-Auszug auf die Nachlässigkeit seiner Eltern zurückzuführen sind, ist durchaus plausibel: Insbesondere was den Zeitraum zwischen 1993 und 1999 betrifft, war der BF zwischen 9 und 15 Jahre alt, konnte ihm deshalb eine eigenständige An- und Anmeldung nicht zugemutet werden, wäre es unplausibel, dass er in diesem Alter auf Betreiben seiner Eltern hin abgemeldet und unbekannten Aufenthaltes, zumal er damals noch minderjährig war und deuten ferner die nervlichen Probleme der Eltern (siehe unten) auf das Vorhandensein von lückenhaften Meldezeiten hin. Auch der Schulbesuch in dieser Zeit spricht für einen Aufenthalt in Österreich. Die Absolvierung des Präsenzdienstes zwischen April und Oktober 2005 und die dahingehende Abmeldung wurde vom BF im Zuge der Verhandlung glaubhaft dargetan und entspricht auch seinem damals wehrfähigen Alter. Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich und der gestellte Antrag auf Verlängerung ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung und dem BFA Wien, den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch folgt das Vorliegen der Aufenthaltstitel der Eltern des BF aus dem Zentralen Fremdenregister.Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich und der gestellte Antrag auf Verlängerung ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung und dem BFA Wien, den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch folgt das Vorliegen der Aufenthaltstitel der Eltern des BF aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Bestand der aktuellen Beschäftigung und das hiefür bezogene Entgelt sind aus dem vorgelegten Dienstzettel, den Lohnzetteln sowie dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich. Die derzeit von der LG des BF ausgeübte Beschäftigung folgt ebenso dem Inhalt des auf ihre Person lautenden Auszuges. Die Höhe des dafür bezogenen Entgelts wurde von der Zeugin der mündlichen Verhandlung Preis gegeben und entspricht dem für ihre Tätigkeit geltenden Kollektivvertrag. Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG römisch 40 ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Bestand der beiden Kinder, die diesbezügliche Obsorge und der geleistete Unterhalt ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtes in XXXXvom XXXX.2016, in dem auch festgehalten wurde, dass der BF für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter nunmehr 2000 serbische Dinar (das sind rund € 17,00) monatlich zu zahlen verpflichtet ist. Der Wohnsitz des Sohnes bei seinen Großeltern folgt den diesen betreffenden ZMR-Auszug, das gute Verhältnis zu diesem wie des BF zu seinen Eltern ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dessen Inhalt von der Zeugin XXXX bestätigt wurde.Der Bestand der beiden Kinder, die diesbezügliche Obsorge und der geleistete Unterhalt ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtes in XXXXvom römisch 40 .2016, in dem auch festgehalten wurde, dass der BF für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter nunmehr 2000 serbische Dinar (das sind rund € 17,00) monatlich zu zahlen verpflichtet ist. Der Wohnsitz des Sohnes bei seinen Großeltern folgt den diesen betreffenden ZMR-Auszug, das gute Verhältnis zu diesem wie des BF zu seinen Eltern ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dessen Inhalt von der Zeugin römisch 40 bestätigt wurde. Dass der BF nicht mehr suchtmittelabhängig ist, ist aus dem vorliegenden Laborbefund der XXXX vom XXXX.2017, die aktuelle Einnahme und Menge von 2 ml L'Polamidon dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und ist mit dem Inhalt des soeben erwähnten Gutachtens in Einklang zu bringen. Die ursprünglich verabreichte Menge folgt dem unten erwähnten Gutachten der XXXX.Dass der BF nicht mehr suchtmittelabhängig ist, ist aus dem vorliegenden Laborbefund der römisch 40 vom römisch 40 .2017, die aktuelle Einnahme und Menge von 2 ml L'Polamidon dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und ist mit dem Inhalt des soeben erwähnten Gutachtens in Einklang zu bringen. Die ursprünglich verabreichte Menge folgt dem unten erwähnten Gutachten der römisch 40 . Da der BF derzeit einer Arbeit nachgeht und angab, an keinen Krankheiten zu leiden, wurden dessen Arbeitsfähigkeit sowie festgestellt, dass dieser gesund ist. Das Pflegen sozialer Kontakte, insbesondere zu den in den Feststellungen genannten Arbeitskollegen ist den dahingehend glaubhaften Ausführungen des BF in der Verhandlung entnehmbar. Die Krankheit der Eltern des BF ist aus dem Gutachten der XXXX ersichtlich und mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Die Lungenschwäche der Mutter des BF ergibt sich ferner aus der ärztlichen Bestätigung der XXXX vom XXXX.2018, in welcher auch festgehalten ist, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Die LG des BF bestätigte ferner, dass sich die Besuche des BF bei seinen Eltern aufgrund ihrer nervlich stark beeinträchtigten Verhaltensweisen als für den BF anstrengend erwiesen. Ansonsten beschrieben sie und der BF das aktuelle Verhältnis zu diesen wie zum Sohn des BF als sehr gut.Die Krankheit der Eltern des BF ist aus dem Gutachten der römisch 40 ersichtlich und mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Die Lungenschwäche der Mutter des BF ergibt sich ferner aus der ärztlichen Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .2018, in welcher auch festgehalten ist, dass eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Die LG des BF bestätigte ferner, dass sich die Besuche des BF bei seinen Eltern aufgrund ihrer nervlich stark beeinträchtigten Verhaltensweisen als für den BF anstrengend erwiesen. Ansonsten beschrieben sie und der BF das aktuelle Verhältnis zu diesen wie zum Sohn des BF als sehr gut.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  28. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.1.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. In Anbetracht der Erfüllung der in § 52 Abs. 5 FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 3 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 6 Monate zurückliegt, hat das Bundesamt seine Entscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.In Anbetracht der Erfüllung der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 3 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 6 Monate zurückliegt, hat das Bundesamt seine Entscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie -Strichaufzählung auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, Zahl 2012/18/0052 unter anderem erwogen: Die Wendung "von klein auf" in § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können (vgl. E
  1. Februar 2010, 2006/18/0363). Im Falle von "Heimataufenthalten" des Fremden kommt es darauf an, ob diese in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein ständig dort Lebender vertraut ist und es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden kann. Dabei kommt es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an, aber auch, in welchen Lebensabschnitt diese Aufenthalte fallen (vgl. E
  2. November 2011, 2011/22/0264).Die Wendung "von klein auf" in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist (bzw. in Österreich geboren) ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können vergleiche E
  3. Februar 2010, 2006/18/0363). Im Falle von "Heimataufenthalten" des Fremden kommt es darauf an, ob diese in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein ständig dort Lebender vertraut ist und es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden kann. Dabei kommt es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an, aber auch, in welchen Lebensabschnitt diese Aufenthalte fallen vergleiche E
  4. November 2011, 2011/22/0264). Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung des Privatlebens ist die im Gastland verbrachte Dauer des Aufenthaltes. Je länger sich der Fremde bereits im Gastland aufhält, desto mehr überwiegen die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wobei allerdings auch dabei immer wieder private und familiäre Bindungen, Integration, Erwerbstätigkeit, Bindung zum Heimatland, ja sogar die Begründung eines Asylantrages mit eine Rolle spielen können. Der EGMR berücksichtigt auch, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht (zu alldem siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, nv-Verlag, Seiten 102, 103, K44, K46). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis, mit welchem die Ausgangsentscheidung im vorliegenden Fall aufgehoben wurde, unter anderem festgehalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 BFA-VG ("absolute" Aufenthaltsverfestigung, sofern sich ein Drittstaatsangehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und - nach der hier relevanten Z2 - von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist; in diesem Fall Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) nicht auseinandergesetzt. Vielmehr trifft es eine Abwägungsentscheidung nach §9 Abs. 1 BFA-VG und stützt diese in entscheidungsrelevanten Punkten auf Negativfeststellungen.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Anwendbarkeit von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ("absolute" Aufenthaltsverfestigung, sofern sich ein Drittstaatsangehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und - nach der hier relevanten Z2 - von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist; in diesem Fall Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) nicht auseinandergesetzt. Vielmehr trifft es eine Abwägungsentscheidung nach §9 Absatz eins, BFA-VG und stützt diese in entscheidungsrelevanten Punkten auf Negativfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht führte keine mündliche Verhandlung durch. Eine ausreichende Klärung des relevanten Sachverhaltes, etwa der Frage, in welchem Alter der Beschwerdeführer nach Österreich gereist ist (lt Beschwerdeführer bereits im Alter von 2 Jahren), wäre durch die Befragung von Zeugen möglich und aus dem Blickwinkel des §9 Abs4 BFA-VG iVm Art8 EMRK unbedingt erforderlich gewesen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer Kinder hat.Das Bundesverwaltungsgericht führte keine mündliche Verhandlung durch. Eine ausreichende Klärung des relevanten Sachverhaltes, etwa der Frage, in welchem Alter der Beschwerdeführer nach Österreich gereist ist (lt Beschwerdeführer bereits im Alter von 2 Jahren), wäre durch die Befragung von Zeugen möglich und aus dem Blickwinkel des §9 Abs4 BFA-VG in Verbindung mit Art8 EMRK unbedingt erforderlich gewesen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer Kinder hat. Die Negativfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu etwaigen Kindern des Beschwerdeführers stellt eine Nichtbeachtung eines Beweisergebnisses dar (der als Beweismittel herangezogene Gerichtsakt enthält einen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX, in dem es heißt, dass der Beschwerdeführer eine Tochter [10 Jahre] und einen Sohn [14 Jahre] habe). Die Klärung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wäre durch Befragung in einer mündlichen Verhandlung oder die Aufforderung, die Geburtsurkunden vorzulegen, also durch leicht anstellbare Ermittlungen, möglich gewesen.Die Negativfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu etwaigen Kindern des Beschwerdeführers stellt eine Nichtbeachtung eines Beweisergebnisses dar (der als Beweismittel herangezogene Gerichtsakt enthält einen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , in dem es heißt, dass der Beschwerdeführer eine Tochter [10 Jahre] und einen Sohn [14 Jahre] habe). Die Klärung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wäre durch Befragung in einer mündlichen Verhandlung oder die Aufforderung, die Geburtsurkunden vorzulegen, also durch leicht anstellbare Ermittlungen, möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht macht widersprüchliche Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Feststellung, dass zu näher bestimmten Zeiten keine Meldung im Bundesgebiet vorliege; zugleich Feststellung des Schulbesuchs ab 1990 mit anschließender Lehre). Auch in dieser im Hinblick auf §9 Abs4 BFA-VG iVm Art8 EMRK relevanten Frage hätte durch leicht anstellbare Ermittlungen Klarheit geschaffen werden können.Das Bundesverwaltungsgericht macht widersprüchliche Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Feststellung, dass zu näher bestimmten Zeiten keine Meldung im Bundesgebiet vorliege; zugleich Feststellung des Schulbesuchs ab 1990 mit anschließender Lehre). Auch in dieser im Hinblick auf §9 Abs4 BFA-VG in Verbindung mit Art8 EMRK relevanten Frage hätte durch leicht anstellbare Ermittlungen Klarheit geschaffen werden können. Indem das Bundesverwaltungsgericht jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidungsrelevanten Punkten unterlässt, sich stattdessen mit Spekulationen begnügt und in nicht vertretbarer Weise davon ausgeht, dass die Voraussetzung eines hinreichend geklärten Sachverhalts für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung vorliegt, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet. Vor diesen Hintergründen kommt dem Privat- und Familienleben des BF

Art 8

EMRK eine größere Bedeutung zu als den öffentlichen Interessen an der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet, dies aus folgenden Gründen:Vor diesen Hintergründen kommt dem Privat- und Familienleben des BF

Artikel 8

, EMRK eine größere Bedeutung zu als den öffentlichen Interessen an der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet, dies aus folgenden Gründen: Es wird nicht bestritten, dass der BF insgesamt drei Mal im Bereich von Vermögensdelikten straffällig wurde. Dass der BF diese strafbaren Handlungen zur Finanzierung seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen hat, ist als äußerst verpönt anzusehen. Dennoch ist zu berücksichtigten, dass der BF eine sehr schwere Kindheit durchlebt und als "Puffer" zwischen seinen beiden Elternteilen fungiert hat. Aufgrund seines damals jungen Alters und des fehlenden sozialen Rückhalts war er nicht in der Lage, diese Geschehnisse psychisch zu verarbeiten und driftete in die Suchtmittelabhängigkeit ab, aus welcher er aufgrund der Schwere der Drogen (vornehmlich Heroin) nicht mehr aus eigener Kraft herauskam. In erster Linie die Beziehung zu XXXX führte ihn aus dieser miserablen Lage wie Abhängigkeit wieder heraus. Der BF gestand ihr gleich zu Beginn der Beziehung seine Straftaten und vormalige Suchtmittelabhängigkeit, was für seine Ehrlichkeit spricht. Der BF bereut sein Verhalten zutiefst, was eindeutig in der mündlichen Verhandlung hervorkam, konnte im Berufsleben wieder Fuß fassen und ist selbsterhaltungsfähig. Er knüpfte auch soziale Kontakte, hielt die gerichtlichen Auflagen ein und ist suchtmittelfrei. Die derzeit verabreichte Menge an L'Polamidon ist verschwindend gering. In Summe ist es dem BF gelungen, wieder ein normales, geregeltes Leben zu führen.In erster Linie die Beziehung zu römisch 40 führte ihn aus dieser miserablen Lage wie Abhängigkeit wieder heraus. Der BF gestand ihr gleich zu Beginn der Beziehung seine Straftaten und vormalige Suchtmittelabhängigkeit, was für seine Ehrlichkeit spricht. Der BF bereut sein Verhalten zutiefst, was eindeutig in der mündlichen Verhandlung hervorkam, konnte im Berufsleben wieder Fuß fassen und ist selbsterhaltungsfähig. Er knüpfte auch soziale Kontakte, hielt die gerichtlichen Auflagen ein und ist suchtmittelfrei. Die derzeit verabreichte Menge an L'Polamidon ist verschwindend gering. In Summe ist es dem BF gelungen, wieder ein normales, geregeltes Leben zu führen. Die gegenteilige Ansicht und die dadurch herbeigeführte Ausweisung nach Serbien würde mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der BF jeglichen Halt verlöre und sämtliche, seit rund 2 1/2 Jahren vorgenommene Anstrengungen, ein neues Leben zu führen, ins Leere gegangen sind. 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen desselben Gerichts zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies liegen dem BF im Rahmen der beiden anderen Verurteilungen ebenso Vermögensdelikte zur Last. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafen anstiegen. Zwischen der zweiten und aktuellen Verurteilung lagen nur etwas mehr als 3 Jahre. Die einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neuesten Fall auch als erschwerend angelastet.Der BF wurde zuletzt vom LG römisch 40 unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen desselben Gerichts zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies liegen dem BF im Rahmen der beiden anderen Verurteilungen ebenso Vermögensdelikte zur Last. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafen anstiegen. Zwischen der zweiten und aktuellen Verurteilung lagen nur etwas mehr als 3 Jahre. Die einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neuesten Fall auch als erschwerend angelastet. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Wie bereits erwähnt, verkennt das Gericht in keinster Weise das Gewicht der vom BF begangenen strafbaren Handlungen. Unter dem Gesichtspunkt der langjährigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet - er verbrachte nahezu 95 % seines Lebens in Österreich - deren Bedeutung auch im Erkenntnis des VfGH, welches zur Aufhebung der ursprünglich im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung geführt hat, hervorgehoben wurde, erweist sich jedoch die Erlassung eines Einreiseverbots nicht (mehr) als zulässig. Die Verfestigung des BF im Bundesgebiet ist als derart stark anzusehen, dass seine Stellung der eines österreichischen Staatsbürgers nahezu gleichzuhalten ist. Dem BF war es aufgrund des frühen Verlassens seines Geburtsstaates auch schon denklogisch gar nicht möglich, dort Wurzeln zu schlagen. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in jeglicher Hinsicht in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet sind, nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände - auch in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF - kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des Vermögens von Menschen, als nicht mehr gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit nicht als gerechtfertigt, weil das persönliche Interesse des BF und das - insbesondere in den letzten 2 1/2 Jahren massiv ins Positive geratene - Gesamtverhalt des BF schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit nicht als gerechtfertigt, weil das persönliche Interesse des BF und das - insbesondere in den letzten 2 1/2 Jahren massiv ins Positive geratene - Gesamtverhalt des BF schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes. 3.3.

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", erteilt, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,3.3.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", erteilt, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt, 3.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.

  1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:3.
  2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lauten: "
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind."7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind." § 24 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet: "Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.""Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln." § 25 Abs. 2 NAG lautet:Paragraph 25, Absatz 2, NAG lautet: "

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen." Der BF geht einer geregelten Beschäftigung nach und hatte eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt EU" inne. Er hielt sich somit - unter Heranziehung des § 24 Abs. 1 NAG - bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der BF einer geregelten Arbeit nachgeht, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, war ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, zumal dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich war.Der BF geht einer geregelten Beschäftigung nach und hatte eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt EU" inne. Er hielt sich somit - unter Heranziehung des Paragraph 24, Absatz eins, NAG - bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der BF einer geregelten Arbeit nachgeht, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, war ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, zumal dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich war. 3.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides3.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides Da Ausweisung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides eng verbunden waren und die Voraussetzungen für deren Aufrechterhaltung nunmehr weggefallen sind, war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben. 3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2137356.1.00

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