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{'item': 'G307 2168397-1'}

Obsah (17)Art 133§ 66§ 70§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 9Art. 8Art 7§ 31§§ 41a§ 11§ 293§ 292§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlG307 2168397-1 SpruchG307 2168397-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX (im Folgenden: XXXX) vom 18.01.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Bezug auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt und dieses um Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ersucht.
  2. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) vom 18.01.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Bezug auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt und dieses um Einleitung eines Ausweisungsverfahrens ersucht.
  3. Am 07.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA im Ausweisungsverfahren statt.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 03.08.2017, wurde diese

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 03.08.2017, wurde diese

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per E-Mail und Post jeweils am 17.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail und Post jeweils am 17.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Bescheides, Einstellung des Ausweisungsverfahrens und Benachrichtigung der Aufenthaltsbehörde über die Einstellung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.08.2017 beim BVwG eingelangt.
  3. Die BF wurde im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Gz.: G307 2168397-1/2Z, vom 09.10.2017, seitens des BVwG zur Vorlage diverser Beweismittel binnen zwei Wochen aufgefordert.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 brachte der BF durch ihren RV diverse Unterlagen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Einkommens in Vorlage.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 brachte der BF durch ihren Regierungsvorlage diverse Unterlagen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit und ihres Einkommens in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsbürgerin. Die BF ist seit XXXX.2013 mit dem deutschen Staatsanghörigen XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die besagte Ehe bis dato geschieden oder aufgehoben wurde.Die BF ist seit römisch 40 .2013 mit dem deutschen Staatsanghörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die besagte Ehe bis dato geschieden oder aufgehoben wurde. Die BF hält sich seit XXXX.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihr eine vom XXXX.2015 bis XXXX.2020 gültige Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers", vermittelt über ihren Ehegatten, ausgestellt. Die BF reiste zum Zwecke der Arbeitssuche und Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein.Die BF hält sich seit römisch 40 .2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihr eine vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2020 gültige Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers", vermittelt über ihren Ehegatten, ausgestellt. Die BF reiste zum Zwecke der Arbeitssuche und Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Der Ehegatte der BF hielt sich von XXXX.2015 bis XXXX.2015 im Bundesgebiet auf und kehrte am XXXX.2015 in seinen Herkunftsstaat Deutschland zurück. Diesem wurde am XXXX.2015 eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet ausgestellt.Der Ehegatte der BF hielt sich von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 im Bundesgebiet auf und kehrte am römisch 40 .2015 in seinen Herkunftsstaat Deutschland zurück. Diesem wurde am römisch 40 .2015 eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet ausgestellt. Im Bundesgebiet leben eine erwachsene Tochter sowie weitere Angehörige der BF, wobei weder ein Abhängigkeitsverhältnis zu noch ein gemeinsamer Haushalt mit diesen festgestellt werden konnte. Die BF hat monatlich € 100,00 an Kreditraten zu bestreiten und bewohnt alleine eine Mietwohnung, für die sie monatlich € 275,00 aufzubringen hat. Die BF weist im Bundesgebiet vom XXXX.2016 bis XXXX.2017 insgesamt 7 Beschäftigungsverhältnisse auf. Das Arbeitsverhältnis bei XXXX, wofür sie monatlich € 942,51 brutto für 20 Wochenstunden erhielt, wurde am XXXX.2018 beendet. Aktuell geht die BF seit XXXX.2017 erneut einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei XXXX nach, wofür sie monatlich etwa € 640,00 erhält.Die BF weist im Bundesgebiet vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 insgesamt 7 Beschäftigungsverhältnisse auf. Das Arbeitsverhältnis bei römisch 40 , wofür sie monatlich € 942,51 brutto für 20 Wochenstunden erhielt, wurde am römisch 40 .2018 beendet. Aktuell geht die BF seit römisch 40 .2017 erneut einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei römisch 40 nach, wofür sie monatlich etwa € 640,00 erhält. Das Vorhandensein darüber hinausgehender Einkünfte oder Vermögenswerte konnte nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat halten sich der Sohn und der Vater der BF auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF der serbischen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die BF ist gesund und arbeitsfähig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Die BF hat es unterlassen, ihr Aufenthaltsrecht betreffende Änderungen (Wegzug des Ehegatten) der NAG-Behörde zu melden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  10. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand, familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, Aufenthalt des Vaters und des Sohnes in Serbien sowie zur unterlassenen Meldung an die NAG-Behörde getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Zeitpunkt der Eheschließung der BF mit ihrem Ehegatten beruht auf einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und ergibt sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, sowie dem Nichtvorbringen eines diesem entgegenstehenden oder ergänzenden Sachverhaltes. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für die BF sowie einer Anmeldebescheinigung für deren Ehegatten, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand ihrer Erwerbstätigkeit sowie dem Nichtvorbringen eines diese Momente in Zweifel ziehenden Sachverhaltes. Die BF brachte Kontoauszüge in Vorlage, welche nicht auf das Vorliegen beachtenswerter Vermögenswerte hinweisen, gab die BF zudem vor der belangten Behörde an, im Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Einreise im Besitz von bloß € 500,00 gewesen zu sein und weder sie noch ihr Ehegatte über Geld verfügten. Die Kreditverbindlichkeiten beruhen auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde welches durch ein in Vorlage gebrachtes Schriftstück, wonach die BF zur Zahlung ihrer Schulden im Form von monatlichen Raten zu je € 100,00 aufgefordert wurde, bestätigt wird. Es konnten dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Fehlen von Serbokroatischkenntnissen entnommen werden, zumal auch die Einvernahme der BF am 07.02.2017 in dieser Sprache durchgeführt wurde. Dass die Ehe der BF weder geschieden noch aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF vor der belangten Behörde zwar vermeint hat, von ihrem Ehemann die "Scheidungspapiere" zugesandt bekommen zu haben, jedoch bis dato, selbst in der Beschwerde die tatsächliche Auflösung der Ehe nicht konkret vorgebracht oder nachgewiesen hat. Der Aufenthalt des Ehegatten der BF im Bundesgebiet sowie dessen Rückkehr nach Deutschland folgt den Ausführungen der BF, welche sich mit dem Datenbestand des ZMR decken und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten der BF aus einem Sozialversicherungsauszug. Auch die aktuelle Beschäftigung wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei XXXX sind darin ersichtlich.Der Aufenthalt des Ehegatten der BF im Bundesgebiet sowie dessen Rückkehr nach Deutschland folgt den Ausführungen der BF, welche sich mit dem Datenbestand des ZMR decken und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten der BF aus einem Sozialversicherungsauszug. Auch die aktuelle Beschäftigung wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei römisch 40 sind darin ersichtlich. Was die Höhe des aktuellen Nettolohnes betrifft, ergibt sich für den Zeitraum vom XXXX.2017 bis zum XXXX.2017 eine Sozialversicherungsbeitragsgrundlage von € 511,00 für insgesamt 21 Kalendertage. Legt man diese auf 31 Kalendertage um, gelangt man für 31 Kalendertage zu einer Beitragsgrundlage von € 754,33, was gleichzeitig dem monatlichen Bruttolohn entspricht. Unter Abzug des SV-Beitrages ergibt sich somit ein Nettolohn von derzeit € 640,28 monatlich (www.lohnrechner.com).Was die Höhe des aktuellen Nettolohnes betrifft, ergibt sich für den Zeitraum vom römisch 40 .2017 bis zum römisch 40 .2017 eine Sozialversicherungsbeitragsgrundlage von € 511,00 für insgesamt 21 Kalendertage. Legt man diese auf 31 Kalendertage um, gelangt man für 31 Kalendertage zu einer Beitragsgrundlage von € 754,33, was gleichzeitig dem monatlichen Bruttolohn entspricht. Unter Abzug des SV-Beitrages ergibt sich somit ein Nettolohn von derzeit € 640,28 monatlich (www.lohnrechner.com). Der fehlende gemeinsame Haushalt der BF mit einem ihrer Angehörigen im Bundesgebiet beruht auf dem Datenbestand des ZMR, und ergibt sich der Nichtbestand eines Abhängigkeitsverhältnisses daraus, dass die BF alleine eine Mietwohnung bewohnt, für deren Kosten aufkommt und zudem erwerbstätig ist. Darüber hinaus hat die BF das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses auch nicht konkret behauptet. Dass keine Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich sprechen können, festgestellt werden konnten, beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden substantiierten Sachverhalt seitens der BF. Weder vermochte die BF Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache noch sonstiges soziales Engagement nachweisen. Die bloße - unbelegt gebliebene - Behauptung integriert zu sein, genügt als Beweis hiefür nicht hin. Darüber hinaus spricht auch der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG und § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger, jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger, jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt ua. als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt ua. als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Da die BF Ehegattin eines EWR-Bürgers ist, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, und die BF diesen seinerzeit von Deutschland nach Österreich begleitet hat, gilt diese

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG - verfahrensgegenständlich -als begünstigte Drittstaatsangehörige.Da die BF Ehegattin eines EWR-Bürgers ist, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, und die BF diesen seinerzeit von Deutschland nach Österreich begleitet hat, gilt diese

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG - verfahrensgegenständlich -als begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.1.

  1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.1.
  2. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG lautet: "§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Wird

§ 9Abs.

1 BFA-VG, durch eine Auseisung

§ 66

FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei

Abs. 2 leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:Wird

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, durch eine Auseisung

Paragraph 66, FPG, in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei

Absatz 2, leg cit. bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. 3.1.3.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.3.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).3.1.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.
  3. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG, vom 30.04.2004, ABL. L 158/77) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.3.1.
  4. Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG, vom 30.04.2004, ABL. L 158/77) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

Art 7lit.

a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG, vom 30.04.2004, ABL. L 158/77) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG, vom 30.04.2004, ABL.

L 158/77) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Abs. 2 leg. cit. gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 leg. cit. auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

Absatz 2, leg. cit. gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 leg. cit. auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt. Der mit "Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers" betitelte Art 12 RL 2004/38/EG lautet:bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers" betitelte Artikel 12, RL 2004/38/EG lautet: "

(1)Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen.
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.
(3)Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind." "Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG 2005). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)"Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG 2005). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005) "§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E

  1. Oktober 2011, 2009/22/0330)." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)"§ 55 Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt vergleiche E
  2. Oktober 2011, 2009/22/0330)." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005) 3.1.
  3. Wie von der BF vorgebracht und in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt wurde, hält sich der Ehegatte der BF seit dem XXXX.2015 nicht mehr im Bundegebiet auf. Das die Ehe der BF zu ihrem Mann aktuell nicht mehr Bestand hätte, wurde weder vorgebracht noch belegt, und liegen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor.3.1.
  4. Wie von der BF vorgebracht und in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt wurde, hält sich der Ehegatte der BF seit dem römisch 40 .2015 nicht mehr im Bundegebiet auf. Das die Ehe der BF zu ihrem Mann aktuell nicht mehr Bestand hätte, wurde weder vorgebracht noch belegt, und liegen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Anders als bei Angehörigen von EWR-Bürgern, die selbst auch EWR-Bürger sind (vgl. § 52 Abs. 2 NAG), kommt

§ 54Abs.

4 NAG dem Umstand des Wegzuges des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers insofern gegenständlich eine besondere Relevanz zu, als dies den unionsrechtlichen Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Angehörigen nur dann nicht berührt, wenn diese minderjährige Kinder des EWR-Bürgers oder die die Obsorge über diese Kind innehabende Person sind.Anders als bei Angehörigen von EWR-Bürgern, die selbst auch EWR-Bürger sind vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, NAG), kommt

Paragraph 54, Absatz 4, NAG dem Umstand des Wegzuges des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers insofern gegenständlich eine besondere Relevanz zu, als dies den unionsrechtlichen Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Angehörigen nur dann nicht berührt, wenn diese minderjährige Kinder des EWR-Bürgers oder die die Obsorge über diese Kind innehabende Person sind. In allen anderen Fällen jedoch kommt drittstaatsangehörigen Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern im Falle des Wegzuges des besagten EWR-Bürgers kein weiteres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Aufgrund der noch aufrechten Ehe der BF mit ihrem deutschen, am XXXX.2015 nach Deutschland zurückgekehrten Ehegatten, welcher EWR-Bürger ist, gilt die BF

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG als Angehörige eines EWR-Bürgers und kommt keiner der in § 54 Abs. 5 NAG genannten Ausnahmetatbestände zum Tragen.In allen anderen Fällen jedoch kommt drittstaatsangehörigen Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern im Falle des Wegzuges des besagten EWR-Bürgers kein weiteres unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Aufgrund der noch aufrechten Ehe der BF mit ihrem deutschen, am römisch 40 .2015 nach Deutschland zurückgekehrten Ehegatten, welcher EWR-Bürger ist, gilt die BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG als Angehörige eines EWR-Bürgers und kommt keiner der in Paragraph 54, Absatz 5, NAG genannten Ausnahmetatbestände zum Tragen. Da gegenständlich der bereits im Jahre 2015 erfolgte Wegzug des Ehegatten der BF als nicht bloß vorübergehender Wegzug gewertet werden kann, und die Ausnahmetatbestände iSd. § 54 Abs. 4 und 5 NAG nicht erfüllt sind und die BF zudem auf keinen 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet iSd. § 54a Abs. 1 NAG zurückblicken kann, kommt dieser -ungeachtet ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit und allfälligen Selbsterhaltungsfähigkeit - kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - mehr - zu.Da gegenständlich der bereits im Jahre 2015 erfolgte Wegzug des Ehegatten der BF als nicht bloß vorübergehender Wegzug gewertet werden kann, und die Ausnahmetatbestände iSd. Paragraph 54, Absatz 4 und 5 NAG nicht erfüllt sind und die BF zudem auf keinen 5 Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet iSd. Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG zurückblicken kann, kommt dieser -ungeachtet ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit und allfälligen Selbsterhaltungsfähigkeit - kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - mehr - zu. 3.1.6.

§ 66

FPG erweist sich eine Ausweisung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen der kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt, nur dann als zulässig, wenn sie nicht zur Arbeitssuche eingereist ist, nicht weiterhin Arbeit sucht und keine begründete Aussicht auf eine Einstellung hat.3.1.6.

Paragraph 66, FPG erweist sich eine Ausweisung einer begünstigten Drittstaatsangehörigen der kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt, nur dann als zulässig, wenn sie nicht zur Arbeitssuche eingereist ist, nicht weiterhin Arbeit sucht und keine begründete Aussicht auf eine Einstellung hat. Wie von der BF vorgebracht, war, neben familiären Beweggründen, der Wunsch einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen, Grund für deren seinerzeitigen Einreise ins Bundesgebiet. Aktuell geht die BF auch einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Wenn nach dem Wortlaut des Gesetzgebers bereits die erfolgversprechende Arbeitssuche

§ 66Abs.

1 FPG einer Ausweisung grundsätzlich hinderlich im Wege steht, muss der Umstand des tatsächlichen Erlangens einer Einstellung erst Recht iSd. § 66 Abs. 1 FPG in diesem Sinne Beachtung finden.Wie von der BF vorgebracht, war, neben familiären Beweggründen, der Wunsch einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen, Grund für deren seinerzeitigen Einreise ins Bundesgebiet. Aktuell geht die BF auch einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Wenn nach dem Wortlaut des Gesetzgebers bereits die erfolgversprechende Arbeitssuche

Paragraph 66, Absatz eins, FPG einer Ausweisung grundsätzlich hinderlich im Wege steht, muss der Umstand des tatsächlichen Erlangens einer Einstellung erst Recht iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in diesem Sinne Beachtung finden. Mit Blick auf § 55 Abs. 5 NAG, wonach im Falle eines Unterbleibens einer Aufenthaltsbeendigung von drittstaatsangehörigen Angehörigen, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht mehr erfüllen, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen ist, ist die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit iSd. § 66 Abs. 1 FPG im Lichte der Anforderungen für die Erteilung des besagten Aufenthaltstitels zu sehen. Ein Blick auf die einer Ausweisung im Wege stehenden Tatbestände, (siehe § 66 Abs. 1 NAG und § 9 BFA-VG) lässt nämlich erkennen, dass diese im Großen und Ganzen auch den Verleihungstatbeständen des besagten Aufenthaltstitels iSd. §§ 41a iVm. 11 Abs. 2 Z 4 NAG entsprechen, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, mit § 55 Abs. 5 NAG einen zusätzlichen, von den besagten Regelungen abweichenden Aufenthaltstitelverleihungstatbestand begründen zu wollen.

§§ 41ai

Vm. 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf unter anderem der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

§ 11Abs.

5 NAG wäre dies dann nicht der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen, wobei Mitbelastungen und Kreditschulden zu berücksichtigen sind.Mit Blick auf Paragraph 55, Absatz 5, NAG, wonach im Falle eines Unterbleibens einer Aufenthaltsbeendigung von drittstaatsangehörigen Angehörigen, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht mehr erfüllen, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zu erteilen ist, ist die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG im Lichte der Anforderungen für die Erteilung des besagten Aufenthaltstitels zu sehen. Ein Blick auf die einer Ausweisung im Wege stehenden Tatbestände, (siehe Paragraph 66, Absatz eins, NAG und Paragraph 9, BFA-VG) lässt nämlich erkennen, dass diese im Großen und Ganzen auch den Verleihungstatbeständen des besagten Aufenthaltstitels iSd. Paragraphen 41 a, in Verbindung mit 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG entsprechen, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, mit Paragraph 55, Absatz 5, NAG einen zusätzlichen, von den besagten Regelungen abweichenden Aufenthaltstitelverleihungstatbestand begründen zu wollen.

Paragraphen 41 a, in Verbindung mit 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf unter anderem der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG wäre dies dann nicht der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen, wobei Mitbelastungen und Kreditschulden zu berücksichtigen sind. Die BF bringt aktuell monatlich rund € 640,00 ins Verdienen. Demgegenüber hat diese monatlich € 275,00 an Mietkosten und € 100,00 an Kreditraten zu begleichen. Unter Beachtung des hier einschlägigen Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit bb. ASVG € 889,84) und des Freibetrages

§ 292

ASVG von € 284,32, bleiben der BF rechnerisch monatlich € 549,32 (640 - 275,00 - 100,00 + 284,32) zur freien Verfügung.Die BF bringt aktuell monatlich rund € 640,00 ins Verdienen. Demgegenüber hat diese monatlich € 275,00 an Mietkosten und € 100,00 an Kreditraten zu begleichen. Unter Beachtung des hier einschlägigen Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG € 889,84) und des Freibetrages

Paragraph 292, ASVG von € 284,32, bleiben der BF rechnerisch monatlich € 549,32 (640 - 275,00 - 100,00 + 284,32) zur freien Verfügung. Unter der - von der BF nicht dargetanen - Annahme, des Anspruches auf Sonderzahlungen (Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration) stünden der BF, ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst von € 654,56 zur Verfügung. Selbst unter der Berücksichtigung allfälliger der BF zustehender Sonderzahlungen erreicht deren Einkommen nicht die vorgeschriebene Höhe iSd. Richtsatzes

§§ 11Abs. 5 NAG i

Vm. 293 Abs. 1 lit. a sublit bb. ASVG, weshalb die BF den Ausnahmetatbestand des § 66 Abs. 1 FPG verfahrensgegenständlich nicht erfüllt.Selbst unter der Berücksichtigung allfälliger der BF zustehender Sonderzahlungen erreicht deren Einkommen nicht die vorgeschriebene Höhe iSd. Richtsatzes

Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, weshalb die BF den Ausnahmetatbestand des Paragraph 66, Absatz eins, FPG verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die BF eine reale Aussicht auf Erhalt einer anderen, ein höheres Einkommen erwirtschaftenden, Arbeitsstelle oder Erhöhung ihrer Wochenarbeitsstunden hätte, liegen nicht vor und wurde dies von der BF auch nicht behauptet. 3.1.

  1. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.1.
  2. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Die BF weist familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, weshalb - in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf diese (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 860) "nur" vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privatleben iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.Die BF weist familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, weshalb - in Ermangelung eines gemeinsamen Haushaltes oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf diese vergleiche Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, 860) "nur" vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Angesichts dessen, dass der BF bereits im Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehegatten bekannt gewesen sein musste, dass ihr Aufenthalt als unsicher gilt und damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet aufgenommenen bzw. intensivierten Beziehungen vor Ort zu pflegen, haben die familiären und sozialen Bezugspunkte der BF jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal selbst allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen werden würde.Angesichts dessen, dass der BF bereits im Zeitpunkt der Ausreise ihres Ehegatten bekannt gewesen sein musste, dass ihr Aufenthalt als unsicher gilt und damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet aufgenommenen bzw. intensivierten Beziehungen vor Ort zu pflegen, haben die familiären und sozialen Bezugspunkte der BF jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal selbst allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen werden würde. Wenn die BF darüber hinaus auch auf Integrationssachverhalte wie Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, vermögen eingedenk des erst kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF im Bundesgebiet erkannt werden. (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2-jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet.) Weder vermochte die BF Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache, noch eines besonderen sozialen Engagement nachzuweisen. Vielmehr hat die BF es unterlassen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht betreffende Änderung der zuständigen NAG-Behörde zu melden und damit gegen die gültige Rechtsordnung verstoßen.Wenn die BF darüber hinaus auch auf Integrationssachverhalte wie Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, vermögen eingedenk des erst kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF im Bundesgebiet erkannt werden. vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2-jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet.) Weder vermochte die BF Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache, noch eines besonderen sozialen Engagement nachzuweisen. Vielmehr hat die BF es unterlassen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht betreffende Änderung der zuständigen NAG-Behörde zu melden und damit gegen die gültige Rechtsordnung verstoßen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), ein hoher Stellenwert zuzukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), und dem Umstand, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt, gesund und arbeitsfähig ist, in Serbien die Schule besuch hat, dort auch erwerbstätig war, der serbischen Sprache hinreichend mächtig ist und darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte, in Form ihres Ehegatten in Deutschland verfügt, zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK), ein hoher Stellenwert zuzukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), und dem Umstand, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt, gesund und arbeitsfähig ist, in Serbien die Schule besuch hat, dort auch erwerbstätig war, der serbischen Sprache hinreichend mächtig ist und darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte, in Form ihres Ehegatten in Deutschland verfügt, zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch ist davon auszugehen, dass die BF im Rahmen ihrer sichtvermerkbefreiten befristeten Einreise- und Aufenthaltsberechtigung, der Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls über die Vermittlung ihres Ehegatten (Begleitung durch diesen) im Rahmen unionsrechtlicher Aufenthaltsregelungen, ihre familiären Kontakte im Bundesgebiet weiterhin pflegen wird können. Demzufolge war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen Ausreisenotwendigkeit, ist die Zuerkennung eines Dursetzungsaufschubes zu Recht erfolgt und war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. . 3.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war konnte

§ 21Abs. 7 BFA VG und § 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2168397.1.00

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