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{'item': 'G307 2171596-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53Art. 7Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlG307 2171596-1 SpruchG307 2171596-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Ungarn, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zahl römisch 40 ,

öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG a u f g e h o b e n .römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG a u f g e h o b e n . II. Der Antrag auf Erstattung von Kosten in der Höhe von € 4.948,32 wird gemäß § 1 Abs. 1 RATG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erstattung von Kosten in der Höhe von € 4.948,32 wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RATG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.06.2017 setzte die XXXX des Magistrats der XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe.
  2. Mit Schreiben vom 22.06.2017 setzte die römisch 40 des Magistrats der römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt habe.
  3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (im Folgenden: VEB) räumte das BFA dem BF dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 30.06.2017 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisung binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens ein. Hierauf erstattete der BF keine Antwort.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.09.2017, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.09.2017, wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 18.09.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schreiben vom 18.09.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.09.2017 vorgelegt und sind am 26.09.2017 beim BVwG eingelangt.
  9. Am 28.11.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Eltern und die RV teilnahmen.
  10. Am 28.11.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Eltern und die Regierungsvorlage teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen 1.
  12. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsbürger. Er hält sich seit XXXX.2014 in Österreich auf und wohnt seit XXXX.2015 mit seiner Mutter, seit XXXX.2016 auch mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Auch die Schwester des BF lebt in dieser Wohnung. Der BF ist ledig, steht in keiner Beziehung und hat weder Unterhalts- noch Sorgepflichten zu tragen.1.
  13. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarischer Staatsbürger. Er hält sich seit römisch 40 .2014 in Österreich auf und wohnt seit römisch 40 .2015 mit seiner Mutter, seit römisch 40 .2016 auch mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Auch die Schwester des BF lebt in dieser Wohnung. Der BF ist ledig, steht in keiner Beziehung und hat weder Unterhalts- noch Sorgepflichten zu tragen. 1.
  14. Der BF besuchte die 8jährige Grundschule in XXXX in Serbien. Zwischen 2009 und 2013 absolvierte er eine Fachmittelschule für Gesundheitsberufe in XXXX in Serbien. Daran schloss er ein Praktikum an, welches Teil der Berufsausbildung ist und bis Juni 2014 dauerte. Der BF hielt sich von seiner Geburt an bis zum Jahr 2014 in Serbien auf. Der BF befindet sich im Bundesgebiet in einem Nostrifizierungsprozess seiner Ausbildung. Die letzte Prüfung im Juni 2017 ist an seinen diesbezüglich unzureichenden Deutschkenntnissen gescheitert.1.
  15. Der BF besuchte die 8jährige Grundschule in römisch 40 in Serbien. Zwischen 2009 und 2013 absolvierte er eine Fachmittelschule für Gesundheitsberufe in römisch 40 in Serbien. Daran schloss er ein Praktikum an, welches Teil der Berufsausbildung ist und bis Juni 2014 dauerte. Der BF hielt sich von seiner Geburt an bis zum Jahr 2014 in Serbien auf. Der BF befindet sich im Bundesgebiet in einem Nostrifizierungsprozess seiner Ausbildung. Die letzte Prüfung im Juni 2017 ist an seinen diesbezüglich unzureichenden Deutschkenntnissen gescheitert. Der BF arbeitete von XXXX.2017 bis XXXX.2017 bei XXXX als Verpackungsarbeiter. Dieses Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit, weil die Beschäftigung mit der Absolvierung des "B2"-Kurses des BF kollidierte.Der BF arbeitete von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bei römisch 40 als Verpackungsarbeiter. Dieses Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit, weil die Beschäftigung mit der Absolvierung des "B2"-Kurses des BF kollidierte. Der BF betreibt derzeit aktiv seine Arbeitssuche weiter und war vom XXXX.2016 bis XXXX.2017, vom XXXX.2017 bis XXXX.2017, vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 sowie ist seit XXXX.2017 als arbeitssuchend vorgemerkt. Der BF hat ferner mit dem XXXX am XXXX.2017 eine Vereinbarung zur aktiven Vermittlungsunterstützung getroffen, welche die Vertiefung seiner Deutschkenntnisse, die finanzielle Unterstützung von AMS-Kursen, die Unterstützung seines Nostrifikationsverfahrens sowie eine Förderung der durch das Amt der XXXX Landesregierung (XXXX) vorgeschriebenen Praktika vorsieht. Aktuell ist der BF noch ohne Beschäftigung und noch nicht selbserhaltungsfähig.Der BF betreibt derzeit aktiv seine Arbeitssuche weiter und war vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 sowie ist seit römisch 40 .2017 als arbeitssuchend vorgemerkt. Der BF hat ferner mit dem römisch 40 am römisch 40 .2017 eine Vereinbarung zur aktiven Vermittlungsunterstützung getroffen, welche die Vertiefung seiner Deutschkenntnisse, die finanzielle Unterstützung von AMS-Kursen, die Unterstützung seines Nostrifikationsverfahrens sowie eine Förderung der durch das Amt der römisch 40 Landesregierung (römisch 40 ) vorgeschriebenen Praktika vorsieht. Aktuell ist der BF noch ohne Beschäftigung und noch nicht selbserhaltungsfähig. 1.
  16. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "B2". 1.
  17. Der Vater des BF arbeitet bei der XXXX, ist momentan als Zimmerer eingesetzt und bringt durch diese Tätigkeit monatlich rund € 2.100,00 netto ins Verdienen. Die Mutter des BF ist bei der XXXX als Reinigungskraft beschäftigt und bezieht hiefür ein monatliches Nettoentgelt in der Höhe von etwa € 1.080,
  18. Beide Elternteile sind dem BF gegenüber unterhaltsverpflichtet und gewähren ihm diesen auch.1.
  19. Der Vater des BF arbeitet bei der römisch 40 , ist momentan als Zimmerer eingesetzt und bringt durch diese Tätigkeit monatlich rund € 2.100,00 netto ins Verdienen. Die Mutter des BF ist bei der römisch 40 als Reinigungskraft beschäftigt und bezieht hiefür ein monatliches Nettoentgelt in der Höhe von etwa € 1.080,
  20. Beide Elternteile sind dem BF gegenüber unterhaltsverpflichtet und gewähren ihm diesen auch. 1.
  21. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
  22. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Familienstand, Staatsangehörigkeit, dem Freisein von Unterhalts- und Obsorgepflichen sowie Wohnsitz des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten ungarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Beschäftigungslosigkeit des BF sowie die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des seine Person betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges (SVD-Auszug). Die aktuelle Unterkunftnahme sowie der gemeinsame Haushalt des BF mit seinen Eltern und der Schwester ergeben sich aus dem Inhalt des die jeweilige Person betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Schul- und Berufsausbildung des BF ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und steht mit dem übrigen Akteninhalt nicht in Widerspruch. Die wiederkehrenden Termine beim AMS und Vormerkung zur laufenden Arbeitssuche folgen dem Inhalt der dahingehenden Bestätigung des AMS XXXX vom 01.12.2017.Die wiederkehrenden Termine beim AMS und Vormerkung zur laufenden Arbeitssuche folgen dem Inhalt der dahingehenden Bestätigung des AMS römisch 40 vom 01.12.
  23. Die Vereinbarung zur aktiven Vermittlungsunterstützung mit dem XXXXist der diesbezüglichen, in Kopie im Akt befindlichen Bestätigung zu entnehmen. Das aktuell laufende Nostrifikationsverfahren und der Umstand der gescheiterten Prüfung im Juni 2017 sind einerseits aus dem Bescheid der XXXX vom 14.11.2016 ersichtlich und andererseits mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen.Das aktuell laufende Nostrifikationsverfahren und der Umstand der gescheiterten Prüfung im Juni 2017 sind einerseits aus dem Bescheid der römisch 40 vom 14.11.2016 ersichtlich und andererseits mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen. Die Erwerbstätigkeiten der Eltern des BF sind dem Inhalt des jeweils auf ihre Person lautenden SV-Auszuges zu entnehmen, die Höhe des dafür bezogenen Entgelts den in Kopie vorgelegten Lohnzetteln. Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit und damit korrespondierend die noch aufrechte Unterhaltspflicht der Eltern. Ein Kind verliert den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt, Es ist nicht gerade Vorsatz erforderlich, es genügt auch Fahrlässigkeit. Der - de Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (zu alldem siehe ua. OGH 21.12.1992, 7 Ob 640/92; 26.02.1997, 3 Ob 7/97v). Ein

haltiges Unterlassen zumutbarer Bemühungen in Richtung einer Berufsausbildung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern (vgl. OGH vom 27.11.2007, 3 Ob 210/07i). Vor dem Hintergrund der Weiterbildungsbemühungen und damit verbundenen Arbeitssuche über das AMS kann dem BF keine fahrlässige Herbeiführung der Unterhaltspflicht seiner Eltern vorgeworfen werden.Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit und damit korrespondierend die noch aufrechte Unterhaltspflicht der Eltern. Ein Kind verliert den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt, Es ist nicht gerade Vorsatz erforderlich, es genügt auch Fahrlässigkeit. Der - de Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (zu alldem siehe ua. OGH 21.12.1992, 7 Ob 640/92; 26.02.1997, 3 Ob 7/97v). Ein

haltiges Unterlassen zumutbarer Bemühungen in Richtung einer Berufsausbildung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern vergleiche OGH vom 27.11.2007, 3 Ob 210/07i). Vor dem Hintergrund der Weiterbildungsbemühungen und damit verbundenen Arbeitssuche über das AMS kann dem BF keine fahrlässige Herbeiführung der Unterhaltspflicht seiner Eltern vorgeworfen werden. Die bestandene "B2"-Prüfung ergibt sich aus dem dahingehend beigebrachten Sprachzertifikat. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.: 3.
  3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.
  4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
  7. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.2.
  8. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigtigen EWR-Bürgern sind (§§ 51 und 53a) aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigtigen EWR-Bürgern sind (Paragraphen 51 und 53 a) aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: "§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Art. 7Abs.

1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Art. 8Abs.

4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).

Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).

Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Wenn das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Zahl Ra 2017/21/0130 unter anderem hervorgehoben, dass schon das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Zahl Ra 2017/21/0130 unter anderem hervorgehoben, dass schon das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. In dieser Entscheidung hieß es weiter: "Angesichts dessen hat das VwG zu ermitteln, ob die Fremde ihre Einreise (auch) mit dem Zweck vorgenommen hat, Arbeit zu suchen, und ob sie danach ein solches "Bemühen" bis zur (erfolgreichen) Erlangung einer Arbeitsstelle, die eine vorangegangene Suche indiziert, gezeigt hat. Ohne Klärung dieser entscheidungswesentlichen Tatsachen kann nicht beurteilt werden, ob Fremden in dieser ersten Phase das angesprochene Aufenthaltsrecht zukam oder nicht." Wie dem gegenständlichen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist der BF ernsthaft bemüht, eine Arbeit zu finden und auch seine Ausbildung voranzutreiben. Das Scheitern der Nostrifikationsprüfung im Juni 2017 allein kann ihm - wie bereits erwähnt - nicht zum

teil gereichen, ist der Weg zur Anerkennung einer Berufsausbildung durchaus mit Sprachschwierigkeiten verbunden. Davon abgesehen betreibt der BF die Vertiefung seiner Sprachkenntnisse, wie die jüngste Bewältigung der Deutschprüfung "B2" zeigt. Auch sind seine Eltern

wie vor ihm gegenüber unterhaltspflichtig, ist daher aktuell finanziell abgesichert und nimmt keine Sozialleistungen gegen über der Republik Österreich in Anspruch. Im Ergebnis ist das Verhalten des BF derart zu werten, dass er weiterhin Arbeit sucht und ferner begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben, zumal der BF die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1,

  1. Satz,
  2. HS,
  3. TS FPG erfüllt.Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben, zumal der BF die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, eins, Satz,
  4. HS,
  5. TS FPG erfüllt. 3.
  6. Der mit "Gegenstand des Tarifs" betitelte § 1 RATG lautet:3.
  7. Der mit "Gegenstand des Tarifs" betitelte Paragraph eins, RATG lautet: "§ 1.

(1)Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren

den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung

Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden."§ 1.

(1)Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren

den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung

Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.

(2)Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist." 3.3.2. Wie sich aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt, ist die Geltendmachung von Kosten

dem RATG nur in den in § 1 Abs. 1 leg. cit. erschöpfend aufgezählten Verfahren möglich. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gehört nicht dazu. Auch sieht das VwGVG keine Anwaltspflicht vor, woraus sich ein dahingehender Anspruch dem Sinn

ableiten könnte. Der Antrag auf Geltendmachung der mit Schreiben vom 11.12.2017 veranschlagten Kosten der RV in der im Spruch angeführten Höhe war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.3.3.2. Wie sich aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt, ist die Geltendmachung von Kosten

dem RATG nur in den in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. erschöpfend aufgezählten Verfahren möglich. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gehört nicht dazu. Auch sieht das VwGVG keine Anwaltspflicht vor, woraus sich ein dahingehender Anspruch dem Sinn

ableiten könnte. Der Antrag auf Geltendmachung der mit Schreiben vom 11.12.2017 veranschlagten Kosten der Regierungsvorlage in der im Spruch angeführten Höhe war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2171596.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.