4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z.1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF aufgrund vorwiegend von ihm im Bundesgebiet begangenen Eigentums- und Suchgiftdelikten und keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden familiären oder privaten Interessen des BF.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).2.2.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde
5 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
4 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3 Z. 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF am 10.12.2009 ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt-EU" erteilt. Der BF wurde bereits zuvor erstmals im Jahr 2008 wegen als Jugendstraftäter begangenen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die gegen ihn verhängte Probezeit im Jahr 2010 auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht im Jahr 2012 gerichtlich wieder widerrufen wurde. Nachdem dem BF im Jahr 2009 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt worden war, nutzte der BF dies nicht um in Österreich einer Arbeit nachzugehen, sondern wurde der BF im Jahr 2010 wegen gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, woraufhin er am 23.07.2011 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und diese bedingte Haftentlassung im Jahr 2012 wieder widerrufen wurde. Auf diese strafrechtliche Verurteilung von 2010 folgten im Jahr 2012 eine strafrechtliche Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten zu sechs Monate Freiheitsstrafe und eine weitere strafrechtliche Verurteilung des BF wegen Unterschlagung, Urkundenunterdrückung, unbefugten Fahrzeuggebrauchs und dauernder Sachentziehung zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Im Jahr 2016 wurde der BF wieder wie bereits im Jahr 2012 wegen Suchtgiftdelikten und Betruges und im Jahr 2017 wegen versuchten Diebstahls - jeweils zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der wegen teilweise versuchsweisen Suchtgiftdelikten ergangene strafrechtliche Verurteilung des BF von 2012 lag zugrunde, dass der selbst suchtmittelabhängige BF Suchtgift an fremde Personen verkauft hat, um sich Einnahmen für den persönlichen Suchtgifterwerb zu verschaffen. Auf die Stellungnahme von 16.01.2015 zur dem BF vorgehaltenen behördlich beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wonach dem BF nach wegen Suchtgiftdelikten ergangenen strafrechtlichen Verurteilung ein Strafaufschub zur Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie gewährt wurde, folgten auf seine zuletzt wegen Suchtgiftdelikten ergangene strafrechtliche Verurteilung von 2012 im Zeitraum von September 2014 bis Juni 2015 wieder Verkauf von Suchtgift an Suchtgiftabnehmer und damit ausschließlich zum persönlichen Suchtgiftgebrauch begangene Straftaten, die im Jahr 2016 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des BF geführt hat. Eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie ist daher nicht erfolgt, sondern wurde der Bf wieder rückfällig. Wie oben bereits ausgeführt folgten ab dem Alter von 16 Jahren nach der Jugendstrafe regelmäßig weitere Verurteilungen des BF, auch Strafhaften und Suchtmittelentwöhntherapien blieben erfolglos und konnten den BF nicht läutern und ihn von weiteren Straftaten abhalten. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheint der BF sogar mit 23 Eintragungen auf. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ist ersichtlich, dass mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gegen den BF zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, stellt doch sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Der BF war vor seiner nachweislichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 19.07.2017 in den Zeiträumen von 25.10.2007 bis 15.03.2013,dazwischen in Strafhaft, danach Meldelücke und von 20.11.2015 bis 05.02.2016 und ab 20.05.2016 mit seinen Eltern, von 25.10.2007 bis 15.03.2013 und von 12.07.2016 bis zu seiner Ausreise im Juli 2017 mit seinem Bruder und von 25.10.2007 bis 06.10.2011 und von 01.08.2012 bis 12.09.2012 mit seiner Schwester an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet. Mit dem Vater und dem Bruder verübte der BF auch gemeinsam eine Straftat. Von seinem Vater und Bruder ging jedoch aufgrund deren 2013 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung wegen Fälschung eines Beweismittels und unerlaubter Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Bundesgebiet jedenfalls ein negativer Einfluss auf den BF aus. Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehende Integrationsschritte im Bundesgebiet hat der BF jedoch auch nie gesetzt, ist der BF doch in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnte er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar einige Deutschkenntnisse aneignen, während seines Schulbesuchs außer in der Volksschule jedoch nie eine positive Beurteilung des Unterrichtsgegenstandes "Deutsch" erlangen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, darauf hingewiesen, dass Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, darauf hingewiesen, dass Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF zwar bereits seit 2001 in Österreich auf, eine "Verankerung im Bundesgebiet", wie der BF in seiner Stellungnahem vom 16.01.2015 anführte, konnte jedoch nicht erkannt werden, im Gegenteil nutzte der BF seinen Aufenthalt lediglich um regelmäßig Straftaten zu verüben. Der BF konnte bis zu seiner nachweislichen Abschiebung am 19.07.2017 - somit während einer längeren Aufenthaltsdauer obzwar mit Unterbrechungen - keine besonderen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen, um von einem in Österreich begründeten Privatleben iSv Art. 8 EMRK ausgehen zu können, war der BF doch während dieser Zeit großteils - im Zeitraum von 2008 bis 2017 - mit strafbaren Handlungen beschäftigt, weswegen er insgesamt sechs Mal strafrechtlich verurteilt wurde und Freiheitsstrafen zu verbüßen hatte, und ist er außerdem nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern beabsichtigte er vielmehr durch mehrmalige Begehung von Vermögensstraftaten, sich seinen Lebensunterhalt auf rechtswidrige Weise zu bestreiten.Der BF konnte bis zu seiner nachweislichen Abschiebung am 19.07.2017 - somit während einer längeren Aufenthaltsdauer obzwar mit Unterbrechungen - keine besonderen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen, um von einem in Österreich begründeten Privatleben iSv Artikel 8, EMRK ausgehen zu können, war der BF doch während dieser Zeit großteils - im Zeitraum von 2008 bis 2017 - mit strafbaren Handlungen beschäftigt, weswegen er insgesamt sechs Mal strafrechtlich verurteilt wurde und Freiheitsstrafen zu verbüßen hatte, und ist er außerdem nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern beabsichtigte er vielmehr durch mehrmalige Begehung von Vermögensstraftaten, sich seinen Lebensunterhalt auf rechtswidrige Weise zu bestreiten. Einer Rückkehrentscheidung entgegen stehende familiäre oder private Interessen waren aus dem gesamten Akteninhalt somit nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist in Zusammenhang vor allem mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang vor allem mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war in Gesamtbetrachtung somit vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) war damit von Amts wegen nicht zu erteilen.Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) war damit von Amts wegen nicht zu erteilen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Rückkehrentscheidung ist daher zu Recht erfolgt und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Rückkehrentscheidung ist daher zu Recht erfolgt und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
3 Z.1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt diese Tatsache doch eine bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Wie bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angeführt, ist
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt diese Tatsache doch eine bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Bundesgebiet insgesamt sechsmal und dabei vorwiegend wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten strafrechtlich verurteilt, und zwar im Jahr 2008 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten, im Jahr 2010 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, und versuchsweiser Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2012 einmal wegen Suchtgiftdelikten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und ein weiteres Mal wegen Unterschlagung, Urkundenunterdrückung, unbefugten Fahrzeuggebrauchs und dauernder Sachentziehung zu acht Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2016 wegen - teilwiese im Versuchsstadium gebliebenen -Suchtgiftdelikten und Betruges zu fünf Monaten Freiheitsstrafe und zuletzt auch noch kürzlich im Jahr 2017 wegen versuchten Diebstahls ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Bei der Strafbemessung des zuletzt wegen Suchtgiftdelikten des BF ergangenen Strafrechtsurteils von 2016 wurde das teilweise Geständnis des BF mildernd, die mehreren einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrere Vergehen, der lange Tatzeitraum und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen erschwerend berücksichtigt. Obwohl der BF mit seiner Stellungnahme vom 16.01.2015 der belangten Behörde bekannt gab, eine Suchtgiftentwöhnungstherapie absolviert zu haben und mittlerweile wieder von seiner Suchtmittelabhängigkeit geheilt sei, wurde er erneut auch in Zusammenhang mit Suchtgift rückfällig und wegen zuletzt im April 2017 begangener Straftat im Jahr 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Im gegenständlichen Fall kann dem BF, der bereits am 19.07.2017 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, keine positiven Zukunftsprognose zugesprochen werden, ist doch dafür ein Wohlverhalten seit Haftentlassung ausschlaggebend und kann daher etwa die nachweisliche Teilnahme des BF an einer Lehrausbildung zum Bäcker im Rahmen einer Facharbeiterintensivausbildung und die Zusicherung in der Stellungnahme von 16.01.2015, eine gute Aussicht auf Beschäftigung zu haben, auch nichts daran ändern. Auch die bis zuletzt zahlreichen und erst kürzlich im Jahre 2017 ergangene Verurteilung ist für die negative Prognose mitentscheidend. Bereits bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde auf keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden privaten und familiären Interessen des BF hingewiesen. Aufgrund der stark zulasten des BF wiegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift und der strafrechtlichen Rückfälligkeit des BF sowie der sogar gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder des BF begangenen Straftaten , war in Gesamtbetrachtung aller Umstände von keiner negativen Zukunftsprognose und von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.Aufgrund der stark zulasten des BF wiegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift und der strafrechtlichen Rückfälligkeit des BF sowie der sogar gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder des BF begangenen Straftaten , war in Gesamtbetrachtung aller Umstände von keiner negativen Zukunftsprognose und von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG auszugehen. Das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot war in Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer nach gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und auch die Beschwerde gegen das von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes abzuweisen war.Das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot war in Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer nach gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und auch die Beschwerde gegen das von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 3.
2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, die sofortige Ausreise des BF werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erachtet.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, die sofortige Ausreise des BF werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erachtet. Aus den vorherigen Ausführungen ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2145030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.