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{'item': 'G313 2149888-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§§ 55§ 10§ 52§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlG313 2149888-1 SpruchG313 2149888-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVGA) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten - dem BF am 23.02.2017 zugestellten - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten - dem BF am 23.02.2017 zugestellten - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass es keine privaten oder familiären Interessen gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF gebe.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 wurde gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, einer Beschwerde gegen die erlassene Rückehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, dem BF ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt und die Abschiebung des BF nach Serbien für unzulässig erklärt, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.03.2017 vom BFA vorgelegt und sind am 16.03.2017 eingelangt.
  3. Am 13.03.2017 wurde dem BVwG im Zuge einer "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" von der belangten Behörde das Ermittlungsergebnis bezüglich des vermeintlichen Arbeitgebers des BF bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines serbischen Reisepasses.1.
  6. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist im Besitz eines serbischen Reisepasses. 1.
  7. Der BF weist seit 19.09.2013 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei der gesamte Meldezeitraum einige Meldeunterbrechungen aufweist. 1.
  8. Der BF ist seit März 2016 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, zuletzt Anfang April 2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, und weist seit 22.09.2014 eine mit seiner Ehegattin gemeinsame Wohnsitzmeldung auf, an welcher diese von 24.09.2013 bis 15.07.2014 mit Neben- und ab 15.07.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. 1.
  9. Der BF war von 08.09.2014 bis 08.09.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Künstler (nur selbstständige Erwerbstätigkeit zulässig) und von 24.08.2016 bis 23.08.2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher ihm noch bis 23.08.2018 verlängert wurde. Seine Ehegattin war von 28.06.2012 bis 27.06.2013, 28.06.2013 bis 27.06.2014 und 28.06.2014 bis 27.06.2017 im Besitz gültiger Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehörige" und ist seit 17.03.2016 im Besitz eines bis 16.03.2019 gültigen Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". 1.4.
  10. Dem BF wurde vom BFA mit schriftlicher "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2017 vorgehalten, dass der BF am 03.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, am 19.04.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gestellt habe, und dieser nach einem Verbesserungsauftrag durch die Niederlassungsbehörde bewilligt worden sei. In diesem Verbesserungsauftrag sei ein nicht gesicherter Lebensunterhalt des BF festgestellt worden. Nachdem der BF einen mit der XXXX Gmbh geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit in Aussicht gestelltem Bruttogehalt von EUR 1.500,- vorgelegt habe, sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden. Bei einer "regelmäßigen Nachschau" sei festgestellt worden, dass der BF seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Arbeitsvertrages nicht nachgekommen, dem BF deshalb der Aufenthaltstitel zu entziehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei. Weiters behalte sich das BFA vor, gegen den BF und auch gegen seinen (vermeintlichen) Arbeitgeber eine Anzeige zu erstatten, sei doch der arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht eingehalten worden. Der BF habe sich seinen Aufenthaltstitel offensichtlich erschlichen.1.4.
  11. Dem BF wurde vom BFA mit schriftlicher "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 09.01.2017 vorgehalten, dass der BF am 03.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, am 19.04.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gestellt habe, und dieser nach einem Verbesserungsauftrag durch die Niederlassungsbehörde bewilligt worden sei. In diesem Verbesserungsauftrag sei ein nicht gesicherter Lebensunterhalt des BF festgestellt worden. Nachdem der BF einen mit der römisch 40 Gmbh geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit in Aussicht gestelltem Bruttogehalt von EUR 1.500,- vorgelegt habe, sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden. Bei einer "regelmäßigen Nachschau" sei festgestellt worden, dass der BF seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Arbeitsvertrages nicht nachgekommen, dem BF deshalb der Aufenthaltstitel zu entziehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn beabsichtigt sei. Weiters behalte sich das BFA vor, gegen den BF und auch gegen seinen (vermeintlichen) Arbeitgeber eine Anzeige zu erstatten, sei doch der arbeitsrechtliche Vorvertrag nicht eingehalten worden. Der BF habe sich seinen Aufenthaltstitel offensichtlich erschlichen. 1.4.
  12. Am Dienstort des vermeintlichen Dienstgebers des BF, mit dem ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag abgeschlossen wurde, konnten die nachschauenden Beamten der zuständigen Polizeiinspektion - auch zu Geschäftszeiten - nie jemanden antreffen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Finanzpolizei wurde der zuständigen Polizeiinspektion mitgeteilt, dass es mehrfach zu Überprüfungen von Firmen des vermeintlichen Dienstgebers gekommen sei, bislang jedoch nichts nachgewiesen werden habe können. Bekannt gegeben wurde auch, dass es derzeit auch in Deutschland laufende Erhebungen gegen Firmen dieses Dienstgebers gebe. 1.4.
  13. Am Tag der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 23.02.2017 ist der BF erstmals bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet eine Beschäftigung angetreten. 1.
  14. Der BF ging im Bundesgebiet von 23.02.2017 bis 21.04.2017 und 24.04.2017 bis 29.08.2017 verschiedenen Beschäftigungen nach. Nunmehr steht er seit 27.12.2017 in einem laufenden Dienstverhältnis. Die Ehegattin des BF geht nunmehr seit 05.06.2015 einer Beschäftigung nach.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  17. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet konnten nach einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Dass der BF mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit seiner Ehegattin in Österreich in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, ergab sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den BF und seine Ehegattin betreffenden Melderegisterauszügen. Die Feststellungen zur vom BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeit ergaben sich nach Datenabfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren. Dass der BF von 08.09.2014 bis 08.09.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Künstler (nur selbstständige Erwerbstätigkeit zulässig) war und seit 24.08.2016 im Besitz eines bis 23.08.2018 gültigen Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ist, ergab sich ebenso aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister wie die von seiner Ehegattin erlangten von 28.06.2012 bis 27.06.2013, 28.06.2013 bis 27.06.2014, 28.06.2014 bis 27.06.2017 gültigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehörige" und deren von 17.03.2016 bis 16.03.2019 gültige Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Feststellungen zum vermeintlichen Dienstgeber, mit dem der BF einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat, und zu den von der zuständigen Finanzpolizei bereits mehrmals vorgenommenen Kontrollen von Firmen dieses Dienstgebers beruhen auf dies bescheinigender am 13.03.2017 beim BVwG eingelangter E-Mail-Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion. Dass der im April 2016 gestellte Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" tatsächlich zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geführt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Tatsache, dass der vom BF mit seinem vermeintlichen Dienstgeber abgeschlossene arbeitsrechtliche Vorvertrag jedoch zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hat, war ebenso aus einem AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, wie die Tatsache, dass der BF erstmals am Tag der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bei einem anderen Dienstgeber im Bundesgebiet eine legale Beschäftigung angetreten ist.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchteil A) I.:3.
  4. Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.2.1 Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
  5. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
  6. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.2.

  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.2.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, entgegen der Annahme der belangten Behörde könne im gegenständlichen Fall nicht von einer Erschleichung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden. Durch die Aufnahme seiner Vollzeitbeschäftigung vom 23.02.2017 gehe vom BF jedenfalls keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aus. Fest steht, dass der BF im April 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt hat. Nach Vorlage eines mit einem vermeintlichen Dienstgeber des BF abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrages ist es zwar im August 2016 zur Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels, jedoch nicht zum Antritt der dem BF in Aussicht gestellten Beschäftigung gekommen, woraufhin die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der BF habe seinen Aufenthaltstitel erschlichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (siehe das Erkenntnis vom
  2. September 2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024). Da im gegenständlichen Fall der BF mit der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages eine angeführter VwGH-Rechtsprechung zufolge "hinreichend konkrete Aussicht" auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Falle der Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels dargetan hat, konnte die belangte Behörde zu Recht von hinreichenden Existenzmitteln zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausgehen. Nach Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels kam es jedoch nicht zur dem BF für den Fall eines erteilten Aufenthaltstitels in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann man diesbezüglich jedoch nicht von einem Erschleichen eines Aufenthaltstitels, das § 120 Abs. 2 Z. 1 FPG bei wissentlich falschen Angaben unter Strafe stellt, ausgehen.Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann man diesbezüglich jedoch nicht von einem Erschleichen eines Aufenthaltstitels, das Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bei wissentlich falschen Angaben unter Strafe stellt, ausgehen. Einer schriftlichen Bekanntgabe der zuständigen Polizeiinspektion von Februar 2017 zufolge ist es zwar bereits mehrmals zu Erhebungen bei Firmen des in Aussicht gestandenen Dienstgebers des BF gekommen, ein unrechtmäßiges Verhalten habe diesem Dienstgeber bislang jedoch nicht nachgewiesen werden können. Es steht jedenfalls nicht fest, dass der BF im Zeitpunkt des Abschlusses seines arbeitsrechtlichen Vorvertrages mit seinem vermeintlichen Dienstgeber nicht auf eine tatsächliche Arbeitsaufnahme bei diesem Dienstgeber vertrauen konnte, geht doch aus seiner Beschäftigungsaufnahme am Tag der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 23.02.2017, als sein ihm aufgrund eines vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages erteilter Aufenthaltstitel noch -bis 23.08.2017 - aufrecht war, vielmehr sein tatsächliches Bemühen um ehestbaldige Erlangung einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet hervor, auch wenn dieses Beschäftigungsverhältnis nur von 23.02.2017 bis 21.04.2017 andauerte. Seine auf dieses erste Dienstverhältnis folgende Beschäftigung von 24.04.2017 bis 29.08.2017 und seine Beschäftigung nach Beendigung dieses zweiten Dienstverhältnisses seit 27.12.2017 zeigt sein stetes Bemühen um Arbeit. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlich beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Schreiben vom 09.01.2017 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte die BF somit nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF iSv. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ausgehen.Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlich beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Schreiben vom 09.01.2017 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte die BF somit nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF iSv. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgehen. Es ist jedoch auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm

§ 52Abs.

4 Z. 2 FPG ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z. 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,Es ist jedoch auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 2, FPG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, oder wenn ihm

§ 52Abs.

4 Z. 3 FPG ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.oder wenn ihm

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, FPG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF

§ 8Abs.

1 Z. 2 NAG ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt, steht der BF jedoch derzeit nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, sondern seit 27.12.2017 in einem laufenden Dienstverhältnis.Im gegenständlichen Fall wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt, steht der BF jedoch derzeit nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, sondern seit 27.12.2017 in einem laufenden Dienstverhältnis. Eine Rückkehrentscheidung ist auch dann zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 Integrationsgesetz aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Eine Rückkehrentscheidung ist auch dann zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, Integrationsgesetz aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Drittstaatsangehörige sind

§ 9Abs.

1 Integrationsgesetz mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG - somit auch im gegenständlichen Fall mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach § 8 Abs. 1 Z. 2. NAG - zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, wobei diese Pflicht dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.Drittstaatsangehörige sind

Paragraph 9, Absatz eins, Integrationsgesetz mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG - somit auch im gegenständlichen Fall mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, wobei diese Pflicht dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. § 9 Abs. 2 Integrationsgesetz besagt, dass der Erfüllungspflicht

Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen haben, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden kann, jedoch diese Verlängerung die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten darf.Paragraph 9, Absatz 2, Integrationsgesetz besagt, dass der Erfüllungspflicht

Absatz eins, Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen haben, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden kann, jedoch diese Verlängerung die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Da im gegenständlichen Fall zwar kein Nachweis eines Deutschkurses auf Sprachniveau A 2 erbracht wurde, jedoch auch noch nicht zwei Jahre ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach § § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG abgelaufen sind, konnte noch keine diesbezügliche Erfüllungspflichtverletzung festgestellt und demzufolge auch keine daraus resultierende Rückkehrentscheidung erlassen werden.Da im gegenständlichen Fall zwar kein Nachweis eines Deutschkurses auf Sprachniveau A 2 erbracht wurde, jedoch auch noch nicht zwei Jahre ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nach Paragraph Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgelaufen sind, konnte noch keine diesbezügliche Erfüllungspflichtverletzung festgestellt und demzufolge auch keine daraus resultierende Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die von der belangten Behörde angenommene "Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes" des BF iSv § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG war daher auch nicht in einen anderen Grund für eine zu erlassende Rückkehrentscheidung umzudeuten, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde - bestehend aus Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I., Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien in Spruchpunkt II., Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt III., und Aberkennung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. - zu Unrecht ergangen und ersatzlos zu beheben war. Die Prüfung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF iSv. Art. 8 EMRK - etwa mit seiner Ehegattin und deren minderjährigem Kind aus vorheriger Beziehung - konnte somit aufgrund eines aufrechten NAG-Aufenthaltstitels entfallen, wobei dieses laut Auszug aus dem ZMR seit 2014 besteht.Die von der belangten Behörde angenommene "Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes" des BF iSv Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher auch nicht in einen anderen Grund für eine zu erlassende Rückkehrentscheidung umzudeuten, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde - bestehend aus Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch eins., Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien in Spruchpunkt römisch zwei., Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt römisch drei., und Aberkennung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. - zu Unrecht ergangen und ersatzlos zu beheben war. Die Prüfung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF iSv. Artikel 8, EMRK - etwa mit seiner Ehegattin und deren minderjährigem Kind aus vorheriger Beziehung - konnte somit aufgrund eines aufrechten NAG-Aufenthaltstitels entfallen, wobei dieses laut Auszug aus dem ZMR seit 2014 besteht. Es war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2149888.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.