4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 4 GSVG unterlag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr die Ärztekammer für Tirol mit Änderungsmeldung vom 31.01.2012 mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit 31.12.2012 (richtig: 2011) als (vollzeit-) angestellter Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie aus dem Rehabilitationszentrum XXXX ausgeschieden. Ab 01.01.2012 werde er in der Ärzteliste der Ärztekammer für Tirol als außerordentliches Kammermitglied geführt. Aufgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Kammermitgliedschaft sei der Beschwerdeführer am 09.05.2012 über das Ende der Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit 31.12.2011 verständigt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr die Ärztekammer für Tirol mit Änderungsmeldung vom 31.01.2012 mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit 31.12.2012 (richtig: 2011) als (vollzeit-) angestellter Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie aus dem Rehabilitationszentrum römisch 40 ausgeschieden. Ab 01.01.2012 werde er in der Ärzteliste der Ärztekammer für Tirol als außerordentliches Kammermitglied geführt. Aufgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Kammermitgliedschaft sei der Beschwerdeführer am 09.05.2012 über das Ende der Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit 31.12.2011 verständigt worden. Mit Änderungsmeldung der Tiroler Ärztekammer vom 28.02.2013 sei der belangten Behörde für den 13.01.2012 eine Meldung als Wohnsitzarzt des Beschwerdeführers für dessen geleisteten Nachtdienst auf Honorarbasis in der Reha-Klinik Montafon übermittelt worden. Ab 14.01.2012 sei er wieder außerordentliches Kammermitglied der Ärztekammer gewesen. Die seitens der belangten Behörde mehrmals (bzw. drei Mal) angeforderte Versicherungserklärung sei von ihm bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht übermittelt worden. Das Bundesrechenzentrum habe der belangten Behörde am 02.05.2014 den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 04.03.2014 im Wege des Datenaustauschs übermittelt. In diesem Einkommensteuerbescheid 2012 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 39.791,56 ausgewiesen. Weiters sei ihr am 07.04.2015 der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.02.20156 vom Bundesrechenzentrum übermittelt worden und würden dort Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 22.441,43 aufscheinen. Anhand dieser Unterlagen sei infolge des Überschreitens des im § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG angeführten Grenzbetrages vom 13.
1 Z 4Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, sei die Berufsgruppe der Ärzte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit 1. Jänner 2000 ausgenommen worden. Daher unterliege der Beschwerdeführer lediglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 GSVG. Zu Spruchpunkt
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen würden (Wert 2013: € 4.641,60). Gegenständlich ergebe sich unstrittig aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im entscheidungsrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überstiegen hätten. Zudem sei unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundegesetz unterlegen sei.In gegebenen Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG nur die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Bezieher einer - in diesen Fall - Pension nach dem ASVG normiere, wenn die Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, das 12-fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen würden (Wert 2013: € 4.641,60). Gegenständlich ergebe sich unstrittig aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im entscheidungsrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überstiegen hätten. Zudem sei unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundegesetz unterlegen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bei gleichzeitigem Bezug einer Alterspension verfassungswidrig sei, werde entgegen gehalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der ex-lege Versicherung sei, wobei als tragendes Prinzip der Sozialversicherung die Solidarität anzusehen sei. Seit dem 01.01.2000 herrsche in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung habe sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen wären aufgrund seines Alters, ohne eine Gegenleistung erwarten zu können, eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, sei entgegenzuhalten, dass die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken der Bildung einer Riskengemeinschaft getragen sei. Dabei stehe der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge. Es sei für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedürfe, sie erwünsche oder ob er sie für sinnlos erachte. In der gesetzlichen Sozialversicherung gebe es keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es müsse in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall komme. Es bestünden keine gleichheitswidrigen Bedenken, wenn ein Pensionist, der eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe, Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten habe, auch wenn künftig zu keinem Pensionsanfall komme.
dessen § 2 Abs. 2 sowie aufgrund der Verordnung BGBl II Nr. 471/2005 liege für alle Ärzte keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor.
Z 2 FSVG sei der Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, zumal er als freiberuflich tätiger Arzt aufgrund des Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, konkret der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (vgl. § 32 iVm § 24 ASVG), einen Ruhegenuss beziehe. Er sei daher ausschließlich in der Unfallversicherung pflichtversichert.Betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass im Einkommenssteuerbescheid 2013 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 22.441,43 aufscheinen würden. Er sei im Zeitraum vom 18.
dessen Paragraph 2, Absatz 2, sowie aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, liege für alle Ärzte keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor.
Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG sei der Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, zumal er als freiberuflich tätiger Arzt aufgrund des Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, konkret der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vergleiche Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 24, ASVG), einen Ruhegenuss beziehe. Er sei daher ausschließlich in der Unfallversicherung pflichtversichert. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Beschwerdeführer auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei, seien die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Beschwerdeführer, der das Regelpensionsalter erreicht habe und bereits eine Alterspension beziehe, weiterhin Pensionsbeiträge zu leisten habe, verfassungswidrig. Dies widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie dem Verbot der Altersdiskriminierung. Diese Ansicht werde auch von der belangten Behörde vertreten. Den geleisteten bzw. zu leistenden Pensionsbeiträgen stehe keine adäquate zu erwartende Gegenleistung gegenüber. Der Beschwerdeführer erhalte, - wenn überhaupt - lediglich einen geringfügigen Höherversicherungsbeitrag, welcher wegen seiner geringen Höhe im Verhältnis zur Beitragslast gar nicht als Leistung angesehen werden könne. Selbst wenn er im FSVG oder GSVG neuerlich die für den Pensionsanspruch erforderliche Wartezeit (15 Jahre) erfülle, habe er keinen Anspruch auf eine "zweite Alterspension". Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für weitere 15 Jahre ausüben werde und ihm - wie für das Jahr 2013 - Pensionsbeiträge von rund € 3.800,-- jährlich vorgeschrieben würden, würde er in diesem Zeitraum mehr als € 57.000,-- an Pensionsbeiträgen bezahlen, ohne dass ihm dafür eine Versicherungsleistung zustünde. Auch wenn die gesetzliche Sozialversicherung keine strenge Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung erfordere und deshalb keine Bedenken dagegen bestünden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht und Beitragszahlung zu keiner Versicherungsleistung komme, etwa weil im jeweiligen Leistungsrecht festgesetzte Wartefristen nicht erfüllt seien, sei jedoch gegenständlich - selbst bei (neuerlicher) Erreichung der Mindestversicherungszeit - nicht einmal theoretisch ein Leistungsanfall möglich. Daraus resultiere die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2001 die bis dahin bestehende Arbeitslosenversicherungspflicht erwerbstätiger Pensionisten bei gleichzeitigem Ausschluss vom Leistungsbezug als verfassungswidrig angesehen (vgl. VfGH vom 19.06.2001, G 115/00). Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen würden dem Beschwerdeführer eine Versicherungs- und Beitragspflicht für einen Versicherungsfall aufzwingen, nämlich für den Versicherungsfall des Alters, welcher bereits eingetreten sei und als singuläres Ereignis nicht noch einmal eintreten könne.Auch wenn die gesetzliche Sozialversicherung keine strenge Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung erfordere und deshalb keine Bedenken dagegen bestünden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht und Beitragszahlung zu keiner Versicherungsleistung komme, etwa weil im jeweiligen Leistungsrecht festgesetzte Wartefristen nicht erfüllt seien, sei jedoch gegenständlich - selbst bei (neuerlicher) Erreichung der Mindestversicherungszeit - nicht einmal theoretisch ein Leistungsanfall möglich. Daraus resultiere die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2001 die bis dahin bestehende Arbeitslosenversicherungspflicht erwerbstätiger Pensionisten bei gleichzeitigem Ausschluss vom Leistungsbezug als verfassungswidrig angesehen vergleiche VfGH vom 19.06.2001, G 115/00). Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen würden dem Beschwerdeführer eine Versicherungs- und Beitragspflicht für einen Versicherungsfall aufzwingen, nämlich für den Versicherungsfall des Alters, welcher bereits eingetreten sei und als singuläres Ereignis nicht noch einmal eintreten könne.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) seien Diskriminierungen, insbesondere wegen des Alters, verboten.
GRC anerkenne und achte die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter dem Begriff "ältere Menschen'' seien diejenigen Personen zu verstehen, die das für die Alterspension maßgebliche Alter erreicht hätten. Von der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben sei auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit umfasst.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) seien Diskriminierungen, insbesondere wegen des Alters, verboten.
, GRC anerkenne und achte die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter dem Begriff "ältere Menschen'' seien diejenigen Personen zu verstehen, die das für die Alterspension maßgebliche Alter erreicht hätten. Von der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben sei auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit umfasst. Ebenso verbiete die Richtlinie 2000/78/EG vom
4 ASVG beschäftigt und bezog für diese Tätigkeiten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 3.424,56.1.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG beschäftigt und bezog für diese Tätigkeiten Einkünfte in der Höhe von insgesamt € 3.424,
2 ASVG, wonach in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei, der gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat zu entscheiden hat, wobei dies auch für Verfahren gilt, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, wonach in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei, der gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat zu entscheiden hat, wobei dies auch für Verfahren gilt, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr a. sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder b. eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;b. eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;"dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;" 7. auf Antrag Personen
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
G) ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.3.2.3.
Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. § 3 Abs. 1 ÄrzteG (in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010) normiert, dass die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist.Paragraph 3, Absatz eins, ÄrzteG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) normiert, dass die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist.
2 leg. cit. besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
G (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009) bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,) bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. § 47 des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete:Paragraph 47, des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete: "
1 sowie dem Wohnsitz
Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz
Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
G (in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010) erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung.
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung. § 68 Abs. 1 des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete:Paragraph 68, Absatz eins, des ÄrzteG (in der zuvor angeführten Fassung) lautete: "
in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste
Paragraph 4, eingetragen worden ist und
GSVG an die belangte Behörde übermittelten Daten zu den Einkünften aus nicht- und selbständiger Arbeit für die Jahre 2012 und 2013) sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (über seinen "Versicherungsverlauf") nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Wären sie ihm zu Gehör gebracht worden, hätte er bekannt geben können, im "Nebenerwerb" als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger freiberuflich tätig zu sein, was für die Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Kammerangehörigkeit nach dem § 68 Abs. 1 ÄrzteG und dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem FSVG von Bedeutung gewesen wäre.3.3.1. Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das Recht auf Parteiengehör sei nicht gewährt worden, weil ihm die Auskünfte der Ärztekammer für Tirol (über die [außerordentliche] Kammerangehörigkeit), des Bundesrechenzentrums (zu den von der Abgabenbehörde
Paragraph 229 a, GSVG an die belangte Behörde übermittelten Daten zu den Einkünften aus nicht- und selbständiger Arbeit für die Jahre 2012 und 2013) sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (über seinen "Versicherungsverlauf") nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Wären sie ihm zu Gehör gebracht worden, hätte er bekannt geben können, im "Nebenerwerb" als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger freiberuflich tätig zu sein, was für die Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Kammerangehörigkeit nach dem Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG und dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem FSVG von Bedeutung gewesen wäre. Zum Vorhalt der Verletzung des Parteiengehörs ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ausschließlich ihm bekannte und ihm von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachte Tatsachen (Daten über seine Einkünfte bzw. der Einkommensteuerbescheide, Tätigkeit als Wohnsitzarzt auf Honorarbasis in der Reha-Klinik XXXX, [außerordentliche] Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol, Gutachtertätigkeit) zu Grunde gelegt wurden und er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machte, dabei jedoch "nur" Ausführungen zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der von ihm angegebenen Bestimmungen tätigte.Zum Vorhalt der Verletzung des Parteiengehörs ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ausschließlich ihm bekannte und ihm von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachte Tatsachen (Daten über seine Einkünfte bzw. der Einkommensteuerbescheide, Tätigkeit als Wohnsitzarzt auf Honorarbasis in der Reha-Klinik römisch 40 , [außerordentliche] Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol, Gutachtertätigkeit) zu Grunde gelegt wurden und er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machte, dabei jedoch "nur" Ausführungen zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der von ihm angegebenen Bestimmungen tätigte. 3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den Zeiträumen vom 18.08. bis 31.10.2013 als voll- und vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig gewesen, woraus sich im Jahr 2012 seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt und damit das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die ordentliche Kammerzugehörigkeit nach dem § 68 Abs. 1 ÄrzteG ergäben. Er unterliege daher dem FSVG.3.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den Zeiträumen vom 18.08. bis 31.10.2013 als voll- und vom 01.11. bis 31.12.2013 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig gewesen, woraus sich im Jahr 2012 seine freiberufliche Tätigkeit als Arzt und damit das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die ordentliche Kammerzugehörigkeit nach dem Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG ergäben. Er unterliege daher dem FSVG. Der Beschwerdeführer übersieht zum einen, dass er im Jahr 2012 mit Ausnahme eines Tages (das war der 13.01.2012) nicht in die von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste
G eingetragen war, sondern als außerordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol angehörte. Bei der Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied handelt es sich um eine formale Anknüpfung, vergleichbar der Pflichtversicherung
GH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Zum anderen tritt die Pflichtversicherung für Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG - im Fall der ordentlichen Kammerzugehörigkeit - ex lege ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz ausgeübt wird.Der Beschwerdeführer übersieht zum einen, dass er im Jahr 2012 mit Ausnahme eines Tages (das war der 13.01.2012) nicht in die von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste
Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG eingetragen war, sondern als außerordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol angehörte. Bei der Kammerzugehörigkeit zur Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied handelt es sich um eine formale Anknüpfung, vergleichbar der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Zum anderen tritt die Pflichtversicherung für Ärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG - im Fall der ordentlichen Kammerzugehörigkeit - ex lege ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz ausgeübt wird. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer erstattet hat, eine freiberufliche Tätigkeit als Facharzt (für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) an einer bestimmten Ordinationsstätte ausüben zu wollen. Damit scheidet eine Pflichtversicherung
G voraussetzt, aus.Weder hat der Beschwerdeführer behauptet noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer erstattet hat, eine freiberufliche Tätigkeit als Facharzt (für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) an einer bestimmten Ordinationsstätte ausüben zu wollen. Damit scheidet eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, der eine freiberuflich ausgeübte ärztliche Tätigkeit im Sinne des ÄrzteG voraussetzt, aus. Lediglich für den am 13.01.2012 in der Reha-Klinik XXXX erbrachten Nachtdienst erfolgte von ihm ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Wohnsitzarzt, nicht jedoch für die von ihm seit mehreren Jahren ausgeübte Gutachtertätigkeit. (Erst seit 01.08.2015 gehört der Beschwerdeführer - fußend auf seiner Gutachtertätigkeit und der Erbringung von Nachtdiensten auf Werkvertragsbasis - wieder als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol an).Lediglich für den am 13.01.2012 in der Reha-Klinik römisch 40 erbrachten Nachtdienst erfolgte von ihm ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Wohnsitzarzt, nicht jedoch für die von ihm seit mehreren Jahren ausgeübte Gutachtertätigkeit. (Erst seit 01.08.2015 gehört der Beschwerdeführer - fußend auf seiner Gutachtertätigkeit und der Erbringung von Nachtdiensten auf Werkvertragsbasis - wieder als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol an). Als Wohnsitzärzte kommen Ärzte in Betracht, die insbesondere ärztliche Gutachten erstellen, Not(arzt)dienste erbringen oder als Praxisvertreter tätig werden etc. (vgl. RV 137 BlgNR XVII. GP, S 22f). Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich
G unstrittig um einen zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigten Arzt. Als Wohnsitzarzt kann ein Arzt jedoch nur tätig werden, wenn er ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, die weder eine Ordinationsstätte im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄrzteG erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis im Sinne des § 46 leg. cit. ausgeübt werden.Als Wohnsitzärzte kommen Ärzte in Betracht, die insbesondere ärztliche Gutachten erstellen, Not(arzt)dienste erbringen oder als Praxisvertreter tätig werden etc. vergleiche Regierungsvorlage 137 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 22f). Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich
Paragraph 47, Absatz eins, des ÄrzteG unstrittig um einen zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigten Arzt. Als Wohnsitzarzt kann ein Arzt jedoch nur tätig werden, wenn er ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, die weder eine Ordinationsstätte im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄrzteG erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis im Sinne des Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 18.
4 ASVG Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von insgesamt € 3.424,56 erzielte, kann an der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für das Jahr 2013 nichts ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Gerichtssachverständiger bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides steht fest, dass es sich bei den von ihm erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte
G 1988 gehandelt hat.Im vorliegenden Fall liegen unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vor, mit denen die Finanzbehörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze(n) übersteigenden Höhe erzielt hat. Dass er auch in der Zeit vom 18.09. bis 31.10.2013 als vollbeschäftigter und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2013 als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von insgesamt € 3.424,56 erzielte, kann an der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für das Jahr 2013 nichts ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Gerichtssachverständiger bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides steht fest, dass es sich bei den von ihm erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte
Paragraphen 22, Ziffer eins, (Litera a,) und Litera b,)) bis 3 und 5 EStG 1988 gehandelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die in den Einkommensteuerbescheiden bindend festgestellten, die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschreitenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 2012 und 2013 erzielt hat, wobei noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Vorliegens von Einkünften aus selbständiger Arbeit durch die Finanzbehörden im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie im gegenständlichen Fall - im Falle einer ohne berufsrechtliche Berechtigung im Sinne des ÄrzteG ausgeübten (Sachverständigen-) Tätigkeit die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eintritt bzw. besteht.Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie im gegenständlichen Fall - im Falle einer ohne berufsrechtliche Berechtigung im Sinne des ÄrzteG ausgeübten (Sachverständigen-) Tätigkeit die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eintritt bzw. besteht. 3.3.4.
der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/2005, welche mit 01.01.2000 in Kraft getreten ist, sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.3.3.4.
Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, welche mit 01.01.2000 in Kraft getreten ist, sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Der Beschwerdeführer war als Wohnsitzarzt für einen Tag, den 13.01.2012, ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol und unterlag damit - wie bereits ausgeführt - auch mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war er nach § 5 Abs. 1 GSVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.Der Beschwerdeführer war als Wohnsitzarzt für einen Tag, den 13.01.2012, ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Tirol und unterlag damit - wie bereits ausgeführt - auch mit dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war er nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als (Wohnsitz-) Arzt im Zeitraum vom 13.
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, wozu auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu zählen sei, anzuerkennen und zu achten sei, ist nicht erkennbar, worin - fallbezogen - eine konkrete Verletzung seiner subjektiven Rechte bestehen könnte.Bei der vom Beschwerdeführer relevierten Altersdiskriminierung, wonach
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, wozu auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu zählen sei, anzuerkennen und zu achten sei, ist nicht erkennbar, worin - fallbezogen - eine konkrete Verletzung seiner subjektiven Rechte bestehen könnte. Auch die in der Beschwerde erfolgte Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf, der im Hinblick auf den Beschäftigungs- und Berufssektor Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters, insbesondere den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit betreffend, verbiete, und das neuerlich vorgebrachte Argument, er müsse trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezuges einer Alterspension Pensionsbeiträge ohne Aussicht auf eine Gegenleistung entrichten, lässt eine (mittelbare) Diskriminierung betreffend den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Alter nicht erkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen erschwerten Zugang des im Bezug einer Alterspension stehenden Beschwerdeführers zum Berufsleben (als Facharzt), der auch nicht in der Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung erblickt werden kann. Auch dadurch zeigt der Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung eins subjektiven Rechtes auf.Auch die in der Beschwerde erfolgte Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf, der im Hinblick auf den Beschäftigungs- und Berufssektor Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters, insbesondere den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit betreffend, verbiete, und das neuerlich vorgebrachte Argument, er müsse trotz Erreichens des Regelpensionsalters und Bezuges einer Alterspension Pensionsbeiträge ohne Aussicht auf eine Gegenleistung entrichten, lässt eine (mittelbare) Diskriminierung betreffend den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Alter nicht erkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen erschwerten Zugang des im Bezug einer Alterspension stehenden Beschwerdeführers zum Berufsleben (als Facharzt), der auch nicht in der Entrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung erblickt werden kann. Auch dadurch zeigt der Beschwerdeführer keine konkrete Verletzung eins subjektiven Rechtes auf. 3.3.6. Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als vorlagepflichtiges Gericht im Sinn von Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (vgl. das Erk. des VfGH vom 26.09.2014, E 304/2014; den Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0082).3.3.6. Zur Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als vorlagepflichtiges Gericht im Sinn von Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen ist vergleiche das Erk. des VfGH vom 26.09.2014, E 304 aus 2014,; den Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0082). 4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 4.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
GVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009).4.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." 4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auch die (Rechts-) Frage, ob ein (Fach-) Arzt, der eine Alterspension nach einem anderen Bundesgesetz bzw. dem ASVG bezieht, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt oder nicht, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen.4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auch die (Rechts-) Frage, ob ein (Fach-) Arzt, der eine Alterspension nach einem anderen Bundesgesetz bzw. dem ASVG bezieht, der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt oder nicht, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall konnte daher
GVG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal es auch im Sinn des § 24 Abs. 1 VwGVG gelegen ist bzw. dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) dient.Im gegenständlichen Fall konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal es auch im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG gelegen ist bzw. dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) dient. Zu Spruchpunkt B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen bei Ausübung mehrerer zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führender Erwerbstätigkeiten und der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen bei Ausübung mehrerer zur Pflichtversicherung nach dem GSVG führender Erwerbstätigkeiten und der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2140728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.