4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 13. Juni 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Ein daraufhin in weiterer Folge am 18.06.2013 an Italien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers
1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 02.07.2013 beantwortet und erklärte sich Italien
2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit.Ein daraufhin in weiterer Folge am 18.06.2013 an Italien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers
343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 02.07.2013 beantwortet und erklärte sich Italien
343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und
G festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am
G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
343 aus 2003, (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 3. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 19. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese
Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab. Der für
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
F., wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
F., erlassen und
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Mali zulässig sei.
G wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer am
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA - VG) idgF., wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF., erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig sei.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VerfahrensG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit der hiergegen erhobenen und durch den MigrantInnenverein St. Marx am 9. Oktober 2014 (Datum des Telefaxeinganges) eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei offensichtlich der Ansicht, dass die "Überstellungsfrist
der Dublin VO" abgelaufen sei, was mit dem Akteninhalt, welcher der Rechtsvertretung vorliege, in Übereinstimmung gebracht werden könne. Nach Abschluss des Asylverfahrens gehe die Verantwortung zur Bearbeitung des Asylantrages (aber) auf Österreich über. Es sei somit unrichtig eine auf das Heimatland bezogene Rückkehrentscheidung zu treffen. Die Abschiebung nach Mali erweise sich aber unabhängig vom Asylantrag des Antragstellers für unzulässig, da
einer Empfehlung des UNHCR vom Mai 2012 Staaten nicht nach Mali abschieben sollten. Die Lage habe sich seither in Bezug auf die Sicherheit von Rückkehrern nicht relevant geändert. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde habe im bisherigen Verfahren keine geeigneten Recherchen angestellt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Mali gefährdet sei, oder nicht. Übersehen werde von der belangten Behörde auch, dass in Westafrika eine Ebola-Epidemie grassiere und dem Beschwerdeführer daher Gefahr für Leben und Gesundheit drohe. Die belangte Behörde setze sich mit keinem Wort damit auseinander, aufgrund welcher Probleme der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen habe. Die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich ein strafrechtlich relevantes Verhalten "gezeigt" habe, sei nicht tauglich, da die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich höher wiegen würden als allenfalls öffentliche, dem entgegengesetzte Interessen. Aufgrund der Nichtzulässigkeit einer Ausweisung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht möglich. Die gerichtliche Verurteilung allein gebe hierfür keine ausreichende Grundlage. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber handle, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt von vornherein ausgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2014, Zl. W190 2013039-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlässt,
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), sowie ferner, soweit dieser gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt
Vm Abs. 3 Z. 1. Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde, soweit dieser feststellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei,
GVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2014, Zl. W190 2013039-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlässt,
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF sowie Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), sowie ferner, soweit dieser gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde, soweit dieser feststellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Dublin II-VO vorgesehene Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien "infolge Strafhaft von sechs auf achtzehn Monate" verlängert worden sei und erst am 2. Jänner 2015 ende. Daraus folge, dass sich das "Asylverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen erweist und nach wie vor die Zuständigkeit Italiens vorliegt". Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots lägen vor; Gründe für die Erteilung der Aufenthaltstitel nach §§55 und 57 AsylG 2005 seien nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Mali behob und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hielt es fest, dass § 46 iVm § 50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe.Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Dublin II-VO vorgesehene Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien "infolge Strafhaft von sechs auf achtzehn Monate" verlängert worden sei und erst am 2. Jänner 2015 ende. Daraus folge, dass sich das "Asylverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen erweist und nach wie vor die Zuständigkeit Italiens vorliegt". Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und Artikel 8, EMRK einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots lägen vor; Gründe für die Erteilung der Aufenthaltstitel nach §§55 und 57 AsylG 2005 seien nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Mali behob und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hielt es fest, dass Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. In der gegen diese Entscheidung
B-VG erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Abs 2 B-VG geltend.
4 Dublin II-VO sei die Frist zu seiner Überstellung nach Italien nämlich abgelaufen (was auch nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO der Fall sei), weshalb eine gesetzwidrige Ablehnung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens vorliege.In der gegen diese Entscheidung
, B-VG erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
, Absatz 2, B-VG geltend.
, Absatz 4, Dublin II-VO sei die Frist zu seiner Überstellung nach Italien nämlich abgelaufen (was auch nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO der Fall sei), weshalb eine gesetzwidrige Ablehnung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens vorliege. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen hätte, legt das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit keinem Wort dar. Es fehlt damit eine Auseinandersetzung mit der im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen ist. Darüber hinaus lässt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs1 Z1 FPG in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot
Abs1 und Abs3 Z1 FPG die für Überstellungen nach der Dublin-Verordnung geltende lex specialis des §61 FPG völlig außer Acht. In Spruchpunkt A II. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
Vm §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens
GVG gebunden.In Spruchpunkt A römisch zwei. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Mali und verweist die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil §46 in Verbindung mit §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens
GVG gebunden. Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A I. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens
der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich."Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A römisch eins. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens
der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich." Am 28. Juni 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, eine Stellungnahme erstattet. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Überschreitung der Überstellungsfrist
3 und Art 20 Abs. Dublin II-Verordnung die nicht fristgerecht umgesetzte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
G 2005 amtswegig aufzuheben sei. Die Verlängerung des Überstellungszeitraumes sei maximal auf 12 Monate möglich gewesen, da der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei; danach sei die Überstellungsfrist am 02.07.2014 abgelaufen. Aber selbst wenn man von einer Frist von 18 Monaten ausginge, sei diese am 02.01.2015 abgelaufen. Es wurde beantragt, die Entscheidung betreffend die Dublin-Zuständigkeit Italiens ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist, den Antrag inhaltlich zu prüfen, zu veranlassen, dass das Asylverfahren in den entsprechenden Datenverarbeitungssystemen als zugelassen vermerkt wird und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen; in eventu den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten.Am 28. Juni 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, eine Stellungnahme erstattet. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Überschreitung der Überstellungsfrist
Dublin II-Verordnung die nicht fristgerecht umgesetzte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 amtswegig aufzuheben sei. Die Verlängerung des Überstellungszeitraumes sei maximal auf 12 Monate möglich gewesen, da der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei; danach sei die Überstellungsfrist am 02.07.2014 abgelaufen. Aber selbst wenn man von einer Frist von 18 Monaten ausginge, sei diese am 02.01.2015 abgelaufen. Es wurde beantragt, die Entscheidung betreffend die Dublin-Zuständigkeit Italiens ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist, den Antrag inhaltlich zu prüfen, zu veranlassen, dass das Asylverfahren in den entsprechenden Datenverarbeitungssystemen als zugelassen vermerkt wird und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen; in eventu den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und
G festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am
G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
343 aus 2003, (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 3. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 19. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese
Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer befand sich vom
2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärte.Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien begann mit 2. Juli 2013, da sich Italien zu diesem Zeitpunkt
343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärte. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen.
den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. (...)
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem
1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben.Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann
GVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2013039.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.