← Österreich

{'item': 'I403 2013039-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 10§ 5§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 28Art. 144Art. 83Art. 19§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI403 2013039-1 SpruchI403 2013039-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 13. Juni 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Ein daraufhin in weiterer Folge am 18.06.2013 an Italien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers

Art. 10Abs.

1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 02.07.2013 beantwortet und erklärte sich Italien

Art. 10Abs.

2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit.Ein daraufhin in weiterer Folge am 18.06.2013 an Italien übermitteltes Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers

Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 02.07.2013 beantwortet und erklärte sich Italien

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Rückübernahme des Asylwerbers bereit. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 10Abs.

2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und

§ 10Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am

  1. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom
  2. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese

§§ 5, 10 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 3. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 19. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese

Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab. Der für

  1. September 2013, 09:30 Uhr, seitens des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion Wien zur Regelung seiner Ausreise, der Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Prüfung des Vorliegens von Gründen zur Ergreifung polizeilicher Maßnahmen erfolgten Ladung kam der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nur über eine amtsbekannte Obdachlosenmeldung beim Verein Ute BOCK verfügte, nicht nach und teilte am selben Tage, 14:30 Uhr, mit Telefax durch den MigrantInnenverein St. Marx ohne nähere Begründung mit, dass er "Trotz guten Willen, den Termin wahrzunehmen, dann leider nicht mehr rechtzeitig" habe erscheinen können. Mit am
  2. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zuMit am
  3. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX
  4. des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach "§§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.F, Abs. 3, Abs. 4 Z. 2 Suchtmittelgesetz" iVm § 15 StGB sowie
  5. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1.und
  6. F. sowie Abs. 2 SMG für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, hiervon sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch 40
  7. des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach "§§ 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8.F, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz" in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie
  8. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.und
  9. F. sowie Absatz 2, SMG für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, hiervon sechs Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am
  10. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des erneuten Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes festgenommen. Mit am
  11. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX
  12. des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.F, Abs. 3, Suchtmittelgesetz" iVm § 15 StGB sowie
  13. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG schuldig gesprochen und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Widerruf der Nachsicht des bedingten Teiles der Verurteilung vom
  14. Januar 2014 ausgesprochen.Am
  15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des erneuten Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes festgenommen. Mit am
  16. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40
  17. des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.F, Absatz 3,, Suchtmittelgesetz" in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie
  18. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG schuldig gesprochen und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Widerruf der Nachsicht des bedingten Teiles der Verurteilung vom
  19. Januar 2014 ausgesprochen. Mit E-Mail-Schreiben vom
  20. Juli 2014 teilte das Dublinbüro des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl amtsintern mit, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am
  21. Januar 2015 ende. Am
  22. August 2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen der belangten Behörde zur beabsichtigten "Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, Schubhaft, Aufforderung zur Ausreise" einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer am
  23. Oktober 2014 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  24. Oktober 2014, Zl. 13-638190302/14135577, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA - VG) idg

F., wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idg

F., erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Mali zulässig sei.

§ 18Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrens

G wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2014 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Oktober 2014, Zl. 13-638190302/14135577, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA - VG) idgF., wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF., erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig sei.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VerfahrensG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit der hiergegen erhobenen und durch den MigrantInnenverein St. Marx am 9. Oktober 2014 (Datum des Telefaxeinganges) eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei offensichtlich der Ansicht, dass die "Überstellungsfrist

der Dublin VO" abgelaufen sei, was mit dem Akteninhalt, welcher der Rechtsvertretung vorliege, in Übereinstimmung gebracht werden könne. Nach Abschluss des Asylverfahrens gehe die Verantwortung zur Bearbeitung des Asylantrages (aber) auf Österreich über. Es sei somit unrichtig eine auf das Heimatland bezogene Rückkehrentscheidung zu treffen. Die Abschiebung nach Mali erweise sich aber unabhängig vom Asylantrag des Antragstellers für unzulässig, da

einer Empfehlung des UNHCR vom Mai 2012 Staaten nicht nach Mali abschieben sollten. Die Lage habe sich seither in Bezug auf die Sicherheit von Rückkehrern nicht relevant geändert. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde habe im bisherigen Verfahren keine geeigneten Recherchen angestellt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Mali gefährdet sei, oder nicht. Übersehen werde von der belangten Behörde auch, dass in Westafrika eine Ebola-Epidemie grassiere und dem Beschwerdeführer daher Gefahr für Leben und Gesundheit drohe. Die belangte Behörde setze sich mit keinem Wort damit auseinander, aufgrund welcher Probleme der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen habe. Die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich ein strafrechtlich relevantes Verhalten "gezeigt" habe, sei nicht tauglich, da die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich höher wiegen würden als allenfalls öffentliche, dem entgegengesetzte Interessen. Aufgrund der Nichtzulässigkeit einer Ausweisung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht möglich. Die gerichtliche Verurteilung allein gebe hierfür keine ausreichende Grundlage. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber handle, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt von vornherein ausgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2014, Zl. W190 2013039-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlässt,

§§ 57und 55 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), sowie ferner, soweit dieser gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1. Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde, soweit dieser feststellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2014, Zl. W190 2013039-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit dieser dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlässt,

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF sowie Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), sowie ferner, soweit dieser gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde, soweit dieser feststellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Dublin II-VO vorgesehene Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien "infolge Strafhaft von sechs auf achtzehn Monate" verlängert worden sei und erst am 2. Jänner 2015 ende. Daraus folge, dass sich das "Asylverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen erweist und nach wie vor die Zuständigkeit Italiens vorliegt". Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots lägen vor; Gründe für die Erteilung der Aufenthaltstitel nach §§55 und 57 AsylG 2005 seien nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers

§46

FPG nach Mali behob und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hielt es fest, dass § 46 iVm § 50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe.Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Dublin II-VO vorgesehene Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien "infolge Strafhaft von sechs auf achtzehn Monate" verlängert worden sei und erst am 2. Jänner 2015 ende. Daraus folge, dass sich das "Asylverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen erweist und nach wie vor die Zuständigkeit Italiens vorliegt". Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und Artikel 8, EMRK einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots lägen vor; Gründe für die Erteilung der Aufenthaltstitel nach §§55 und 57 AsylG 2005 seien nicht ersichtlich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers

§46

FPG nach Mali behob und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, hielt es fest, dass Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. In der gegen diese Entscheidung

Art. 144

B-VG erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Art. 83

Abs 2 B-VG geltend.

Art. 19Abs.

4 Dublin II-VO sei die Frist zu seiner Überstellung nach Italien nämlich abgelaufen (was auch nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO der Fall sei), weshalb eine gesetzwidrige Ablehnung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens vorliege.In der gegen diese Entscheidung

Artikel 144

, B-VG erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG geltend.

Artikel 19

, Absatz 4, Dublin II-VO sei die Frist zu seiner Überstellung nach Italien nämlich abgelaufen (was auch nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO der Fall sei), weshalb eine gesetzwidrige Ablehnung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens vorliege. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2015, Zl. E 1857/2014-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben und dazu ausgeführt: "Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Begründung zu Spruchpunkt A I. seiner Entscheidung pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer "nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig" sei und "nach wie vor die Zuständigkeit der italienischen Republik" zur inhaltlichen Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrags vorliege, weil sich die Überstellungsfrist "von sechs auf achtzehn Monate" verlängert habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt noch laufe.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2015, Zl. E 1857/2014-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben und dazu ausgeführt: "Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Begründung zu Spruchpunkt A römisch eins. seiner Entscheidung pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer "nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig" sei und "nach wie vor die Zuständigkeit der italienischen Republik" zur inhaltlichen Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrags vorliege, weil sich die Überstellungsfrist "von sechs auf achtzehn Monate" verlängert habe und somit zum Entscheidungszeitpunkt noch laufe. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf höchstens achtzehn Monate

Art19Abs4 Dublin II-VO nur erfolgen kann, "wenn der Asylbewerber flüchtig ist".

Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen hätte, legt das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit keinem Wort dar. Es fehlt damit eine Auseinandersetzung mit der im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers auf Österreich übergegangen ist. Darüber hinaus lässt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§52

Abs1 Z1 FPG in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot

§53

Abs1 und Abs3 Z1 FPG die für Überstellungen nach der Dublin-Verordnung geltende lex specialis des §61 FPG völlig außer Acht. In Spruchpunkt A II. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers

§46FPG nach Mali und verweist die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil §46 i

Vm §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens

§28Abs3 letzter Satz Vw

GVG gebunden.In Spruchpunkt A römisch zwei. seiner Entscheidung behebt das Bundesverwaltungsgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers

§46

FPG nach Mali und verweist die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil §46 in Verbindung mit §50 FPG eine Refoulement-Prüfung bedinge und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aktuellen Länderberichte zu Mali eingeholt habe. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderberichte zur aktuellen Situation in Mali eingeholt und würden diese ein in Hinblick auf eine Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK unbedenkliches Bild zeichnen. An diese Rechtsanschauung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des weiteren Verfahrens

§28Abs3 letzter Satz Vw

GVG gebunden. Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A I. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens

der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung

§46

FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich."Mit der genannten Rechtsanschauung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in denklogischen Widerspruch zu den Ausführungen in Spruchpunkt A römisch eins. seiner Entscheidung: Soweit es darin nämlich von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens

der Dublin II-VO ausgeht, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer - der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat - in jenen Staat abgeschoben werden könnte, in dem er seinem Antrag zufolge verfolgt werde, ohne dass dieser Antrag durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union inhaltlich geprüft worden wäre. Vor dem Hintergrund des von der Dublin II-VO vorgesehenen Systems, wonach der von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellte Asylantrag im nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, und der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig sei, ist die Entscheidung, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung

§46

FPG nach Mali an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweist, denkunmöglich." Am 28. Juni 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, eine Stellungnahme erstattet. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Überschreitung der Überstellungsfrist

Art 19Abs.

3 und Art 20 Abs. Dublin II-Verordnung die nicht fristgerecht umgesetzte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 amtswegig aufzuheben sei. Die Verlängerung des Überstellungszeitraumes sei maximal auf 12 Monate möglich gewesen, da der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei; danach sei die Überstellungsfrist am 02.07.2014 abgelaufen. Aber selbst wenn man von einer Frist von 18 Monaten ausginge, sei diese am 02.01.2015 abgelaufen. Es wurde beantragt, die Entscheidung betreffend die Dublin-Zuständigkeit Italiens ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist, den Antrag inhaltlich zu prüfen, zu veranlassen, dass das Asylverfahren in den entsprechenden Datenverarbeitungssystemen als zugelassen vermerkt wird und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen; in eventu den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten.Am 28. Juni 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, eine Stellungnahme erstattet. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Überschreitung der Überstellungsfrist

Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Abs.

Dublin II-Verordnung die nicht fristgerecht umgesetzte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 amtswegig aufzuheben sei. Die Verlängerung des Überstellungszeitraumes sei maximal auf 12 Monate möglich gewesen, da der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei; danach sei die Überstellungsfrist am 02.07.2014 abgelaufen. Aber selbst wenn man von einer Frist von 18 Monaten ausginge, sei diese am 02.01.2015 abgelaufen. Es wurde beantragt, die Entscheidung betreffend die Dublin-Zuständigkeit Italiens ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist, den Antrag inhaltlich zu prüfen, zu veranlassen, dass das Asylverfahren in den entsprechenden Datenverarbeitungssystemen als zugelassen vermerkt wird und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen; in eventu den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per

  1. Oktober 2017 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer namentlich benannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben nach im Juni 2013 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am
  3. Juni 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  4. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 10Abs.

2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und

§ 10Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am

  1. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom
  2. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese

§§ 5, 10 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2013, Zl. 13 07.984 EAST-Ost, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 3. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 19. August 2013, S5 436605-1/2013/3E, den Erfolg und wies diese

Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer befand sich vom

  1. Dezember 2013 bis
  2. März 2014 sowie vom
  3. Mai 2014 bis
  4. Juli 2014 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Vom
  5. Juli 2014 bis
  6. März 2015 verbüßte er seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer befand sich vom
  7. Dezember 2013 bis
  8. März 2014 sowie vom
  9. Mai 2014 bis
  10. Juli 2014 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Vom
  11. Juli 2014 bis
  12. März 2015 verbüßte er seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien begann mit
  13. Juli 2013, da sich Italien zu diesem Zeitpunkt

Art. 10Abs.

2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärte.Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien begann mit 2. Juli 2013, da sich Italien zu diesem Zeitpunkt

Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärte. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen.

  1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Akte des Asylgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Tatsache mangelnder Identitätsdokumente bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im vorgelagerten Asylverfahren sowie den im angefochtenen Bescheid rechtskräftig getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalten in den Justizanstalten XXXX sowie XXXX bzw. seinen sonstigen polizeilichen Meldungen bzw. einer eigenen Unterkunft wurden auf Grundlage erfolgter Abfragen aus dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich getroffen.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalten in den Justizanstalten römisch 40 sowie römisch 40 bzw. seinen sonstigen polizeilichen Meldungen bzw. einer eigenen Unterkunft wurden auf Grundlage erfolgter Abfragen aus dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich getroffen. Die Feststellung zum Ablauf der Überstellungsfrist ergibt sich daraus, dass diese spätestens am
  2. Jänner 2015 abgelaufen sein muss. Selbst wenn man daher von der maximalen Verlängerung der Frist ausginge, ist diese zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls abgelaufen.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Angesichts dessen, dass Italien mit Schreiben vom
  4. Juli 2013 der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat und im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. Juli 2013 aufschiebende Wirkung weder zukam noch zuerkannt worden ist, begann die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gem. Art 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) am
  6. Juli 2013 zu laufen (vgl. dazu VwGH vom
  7. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231).Angesichts dessen, dass Italien mit Schreiben vom
  8. Juli 2013 der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat und im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  9. Juli 2013 aufschiebende Wirkung weder zukam noch zuerkannt worden ist, begann die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gem. Artikel 19, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) am
  10. Juli 2013 zu laufen vergleiche dazu VwGH vom
  11. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231). Der für Überstellungen maßgebliche Art. 19 Abs. 3 und 4 der Dublin II-VO lautet (auszugsweise):Der für Überstellungen maßgebliche Artikel 19, Absatz 3 und 4 der Dublin II-VO lautet (auszugsweise): "

(3)Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. (...)

(4)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist." Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO sieht für Rücküberstellungen ähnliche Regelungen und für flüchtige Asylbewerber ebenfalls eine Höchstfrist von 18 Monaten vor.Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO sieht für Rücküberstellungen ähnliche Regelungen und für flüchtige Asylbewerber ebenfalls eine Höchstfrist von 18 Monaten vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (vgl. VwGH vom
  1. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN). Der Beschwerdeführer erschien nicht zu einem Termin beim BFA am
  2. September 2013, obwohl er rechtzeitig geladen worden war. Zugleich verfügte er zu diesem Zeitpunkt nur über eine Obdachlosenadresse, welche nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG keine Abgabestelle für Verfahren vor dem BFA ist. Der Beschwerdeführer war daher für das BFA nicht greifbar und befolgte die Ladung für einen Termin nicht. Allerdings wurde der Beschwerdeführer am
  3. Dezember 2013 für die Behörden greifbar, als er in Strafhaft genommen wurde. Wenn die Überstellung aufgrund einer Inhaftierung nicht erfolgen kann, ist eine Verlängerung auf maximal 12 Monate möglich, wobei dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass dies Italien mitgeteilt worden wäre. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Frist spätestens am
  4. Juli 2014 und damit vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgelaufen war. Eine Verlängerung auf 18 Monate ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Gerade aufgrund der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Justizanstalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er flüchtig war.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist vergleiche VwGH vom
  5. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN). Der Beschwerdeführer erschien nicht zu einem Termin beim BFA am
  6. September 2013, obwohl er rechtzeitig geladen worden war. Zugleich verfügte er zu diesem Zeitpunkt nur über eine Obdachlosenadresse, welche nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG keine Abgabestelle für Verfahren vor dem BFA ist. Der Beschwerdeführer war daher für das BFA nicht greifbar und befolgte die Ladung für einen Termin nicht. Allerdings wurde der Beschwerdeführer am
  7. Dezember 2013 für die Behörden greifbar, als er in Strafhaft genommen wurde. Wenn die Überstellung aufgrund einer Inhaftierung nicht erfolgen kann, ist eine Verlängerung auf maximal 12 Monate möglich, wobei dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass dies Italien mitgeteilt worden wäre. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Frist spätestens am
  8. Juli 2014 und damit vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgelaufen war. Eine Verlängerung auf 18 Monate ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Gerade aufgrund der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Justizanstalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er flüchtig war. Die genannten Bestimmungen ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, K 30 zu Art. 19, Seite 150, und K 11 f zu Art. 20, Seite 155 f).Die genannten Bestimmungen ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, K 30 zu Artikel 19,, Seite 150, und K 11 f zu Artikel 20,, Seite 155 f). Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (Filzwieser/Liebminger, aaO). Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein (Schmid/Frank/Anerinhof, aaO, K 18, Seite 122). Dazu heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR
  9. GP 35):Dazu heißt es in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 35): "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übereinkommen und der Dublin-Verordnung Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.""Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übereinkommen und der Dublin-Verordnung Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach Paragraph 5, von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt." Der EuGH kam im Urteil vom
  11. Oktober 2017 in der Rechtssache C- 201/16, Shiri, zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur (Wieder )Aufnahme der betreffenden Person ablehnt. Zudem sprach der EuGH im genannten Urteil aus, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen kann, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist. Da die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wurde, ist Italien nicht mehr zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags ging auf Österreich über, ohne dass es hierzu erforderlich gewesen wäre, dass Italien die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers ablehnte. Da zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am
  12. Oktober 2014 die Überstellungsfrist abgelaufen war, war Österreich aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde dazu führen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in keinem Mitgliedstaat einer inhaltlichen Behandlung zugeführt wird. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht zulässig (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom
  13. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  14. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
  15. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht zulässig vergleiche dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom
  16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  17. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
  18. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem

§ 53Abs.

1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben.Das Bundesverwaltungsgericht muss daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom

  1. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu nennen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
  2. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG zu nennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2013039.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.