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{'item': 'I404 1423801-1'}

Obsah (20)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 24§§ 215a§ 217§ 104§§ 12§ 114§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 1Art. 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI404 1423801-1 SpruchI404 1423801-1/44Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Ein

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache gegen XXXXwegen §§ 215a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 217 Abs. 2; 104 Abs. 1, Abs. 4 erster Fall; 104a Abs. 5; 12. 2. Fall, 223 Abs. 2, 224 StGB; 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache gegen XXXXwegen Paragraphen 215 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall, 217 Absatz 2,; 104 Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall; 104a Absatz 5,; 12. 2. Fall, 223 Absatz 2, 224, StGB; 114 Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, dass es ihr und ihrer Mutter nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2005 sehr schlecht gegangen sei. Im Jänner 2011 habe ihr Onkel verlangt, dass sie einen viel älteren Mann heiraten solle. Sie sei dagegen gewesen, man habe sie aber gezwungen, diesen Mann zu heiraten. Eines Tages habe ihr seine Tochter geholfen, von seinem Haus zu fliehen, sie sei jedoch wieder eingefangen worden. Der Mann sei dann sehr zornig gewesen und habe gedroht, sie zu opfern. In weiterer Folge habe ihr seine Tochter wiederum geholfen zu fliehen.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2011 gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie nicht verheiratet sei, aber sie zur Heirat mit einem alten Mann hätte gezwungen werden sollen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde.
  2. Die Beschwerde und der Akt der belangten Behörde wurden dem Asylgerichtshof vorgelegt.
  3. In der Folge wurde das Verfahren am 28.01.2013

§ 24Abs. 1 Ziffer 1 i

Vm. § 24 Abs. 2 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes (an der im ZMR aufscheinenden Adresse war die Beschwerdeführerin nicht aufhältig) und konnte eine Abgabestelle vom Asylgerichtshof auch nicht leicht festgestellt werden können.6. In der Folge wurde das Verfahren am 28.01.2013

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes (an der im ZMR aufscheinenden Adresse war die Beschwerdeführerin nicht aufhältig) und konnte eine Abgabestelle vom Asylgerichtshof auch nicht leicht festgestellt werden können.

  1. Nachdem dem Asylgerichtshof am 18.02.2014 eine neue Zustelladresse der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, wurde das Verfahren mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.03.2014 fortgesetzt.
  2. Bereits am 25.08.2014 wurde das Verfahren erneut eingestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin von ihrer letzten bekannten Adresse am 22.08.2014 abgemeldet wurde und keine aktuelle Meldung vorlag.
  3. Am 11.01.2016 beantragte das BFA die Fortsetzung des Verfahrens, da die Beschwerdeführerin seit 28.07.2015 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Auch die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 29.1.2016 die Fortsetzung ihres Verfahrens. Mit Beschluss vom 09.02.2016 wurde das Verfahren fortgesetzt.
  4. Mit Schreiben vom 15.12.2016 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nunmehr ihren richtigen Namen und Geburtsdatum bekannt geben wolle und als Beweis ihre beglaubigte und übersetzte Geburtsurkunde in Kopie vorlege.
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.9.2017 wurde die Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung I404 am 1.10.2017 neu zugewiesen.
  6. Es wurde für den 11.12.2017 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Die Ladung konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden.
  7. Nachdem dem BVwG mitgeteilt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Untersuchungshaft befindet, erfolgte eine neuerliche Ausschreibung der Verhandlung.
  8. Am 17.01.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung erstmalig an, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob bereits ein Termin für die Hauptverhandlung festgelegt wurde, dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint.
  9. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.2.2018 der Akt zu XXXXdem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Sachverhalt 1.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 30.11.2017 in Untersuchungshaft. Ihr werden folgende Verbrechen vorgeworfen:
  13. Förderung der Prostitution einer Minderjähriger im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 215aAbs. 1 und Abs. 2 erster Fall St

GB1. Förderung der Prostitution einer Minderjähriger im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 215 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB 2. grenzüberschreitendender Prostitutionshandels

§ 217Abs. 2 St

GB2. grenzüberschreitendender Prostitutionshandels

Paragraph 217, Absatz 2, StGB 3. Menschenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§ 104Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall St

GB3. Menschenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB 4. als Bestimmungstäterin Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden

§§ 12, 223 Abs. 2, 224 St

GB und4. als Bestimmungstäterin Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraphen 12, 223, Absatz 2, 224, StGB und 5. Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

§ 114Abs.

1 und Abs. 4 FPG;5. Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, FPG; 1.

  1. Das Verfahren ist derzeit zu GZ XXXX (Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft) bzw. XXXX (Geschäftszahl bezüglich Untersuchungshaft) anhängig. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest, zumal die Frage der Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren noch nicht geklärt ist.1.
  2. Das Verfahren ist derzeit zu GZ römisch 40 (Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft) bzw. römisch 40 (Geschäftszahl bezüglich Untersuchungshaft) anhängig. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest, zumal die Frage der Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren noch nicht geklärt ist.
  3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie dem Akt zu XXXX.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie dem Akt zu römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Aussetzung 3.2.
  2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt: § 6 AsylG 2005 lautet:Paragraph 6, AsylG 2005 lautet: Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. §38 AVG lautet wie folgt: § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.2.2.

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.3.2.2.

dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht - bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt - werden darf. Er muss: -Strichaufzählung ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, -Strichaufzählung dafür rechtskräftig verurteilt worden, -Strichaufzählung sowie gemeingefährlich sein und -Strichaufzählung es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125). In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Die Beschwerdeführerin befindet sich seit November 2017 in Untersuchungshaft. Ihr wird unter anderem die Förderung von Minderjährigen zur Prostitution, Menschenhandel sowie Schlepperei, wobei ihr bei diesen Delikten erschwerend vorgeworfen wird, sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben, vorgeworfen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen dieser Delikte, die als besonders schwere Verbrechen einzustufen sind, rechtskräftig verurteilt wird, wesentlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, zumal die Verurteilung einen Asylausschlussgrund darstellen könnte. Aus diesem Grund wird dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der im Spruch angeführten Strafsache gegen die Beschwerdeführerin ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.1423801.1.00

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