RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI408 1234728-2 SpruchI408 1234728-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am 07.11.2002 reiste die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. 1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.07.2004 erging gegen die Beschwerdeführerin eine Ausweisungsentscheidung und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2005 wurde zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. 1.
- Die Beschwerdeführerin entzog sich dem Zugriff der Behörden und verblieb im Zeitraum von 07.03.2005 bis 06.05.2013 ohne gemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet. 1.
- Am 28.05.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin über ihren damaligen, bevollmächtigten Rechtsvertreter um Akteneinsicht. 1.
- Am 06.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2015 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.
- Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 04.02.2015 wurde Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. 1.
- Am 25.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 29.01.2018 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Entscheidungsausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit 2002 im Bundesgebiet auf. Nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens entzog sie sich der Abschiebung und verblieb im Zeitraum 07.03.2005 bis 06.05.2013 ohne gemeldete Wohnanschrift in Österreich. In dieser Zeit entstand eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, nigerianischer Herkunft. Diese seit 2007 bestehende Beziehung überstand auch einen Ortswechsel von Wien nach Graz. Seit 2013 leben sie zusammen und haben seit 06.07.2017 eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und bestreitet ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung. Sie ist aktives Mitglied einer Kirchengemeinschaft, steht in diesem Umfeld Gemeindemitgliedern hilfreich zur Seite und übernimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kleinarbeiten, wie Putzen für die Kirche, Verkauf von Gratiszeitungen oder Frisörarbeiten bei Kindern. Damit bringt sie ca. € 1.000,-- pro Monat ins Verdienen. Am 28.02.2015 hat die Beschwerdeführerin eine erfolgreiche OSD Prüfung auf Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen und es besteht auch die Möglichkeit, dass sie als Reinigungskraft mit einem Bruttobezug von € 700,-- eine Beschäftigung findet (Arbeitsvorvertrag vom 23.01.2018).
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, den von ihr vorgelegten Unterlagen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, und den vorgenommenen ZMR- und Strafregisterabfragen. An der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin besteht aufgrund Ihrer Angaben kein Zweifel, die tatsächliche Identität kann aber aufgrund fehlender Dokumente nicht festgestellt werden. Ihr mehr als 15-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, davon 8 Jahre ohne gemeldeten Wohnsitz, die illegale Einreise, der negative Asylbescheid, die erfolglosen Versuche einer Abschiebung durch die Behörden und ihr Verbleiben im Bundesgebiet sind den Unterlagen des Behördenaktes, der ZMR-Abfrage und den Angaben der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu entnehmen. Dass Sie ihr Leben seit 2005 aus eigenem organsiert und eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger aufgebaut hat und lebt, gründen sich auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und finden auch in den vorliegenden Unterstützungsschreiben ihre Bestätigung. Zudem hat sie mit ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung überzeugend unter Beweis gestellt, dass ihren Angaben, den vorgelegten Unterstützungserklärungen sowie der Arbeitsplatzzusage Glauben geschenkt werden kann. Vor allem besteht an der intensiven Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen, bei denen beide immer gemeinsam auftraten, kein Zweifel. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist durch eine aktuelle Strafregisterabfrage dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)[.....].Paragraph 9,
(1)[.....].
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)[.....] Zu Spruchpunkt A) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2002 in Österreich auf, lebt in einer mehrjährigen, stabilen Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger und gestaltet sich ihr Lebensumfeld ohne staatliche Unterstützung. Sie versucht die deutsche Sprache zu erlernen und hat erfolgreich die Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt. Sie trägt schon jetzt über Putzarbeiten in der Gemeinde und den Verkauf einer Zeitung überwiegend zum Familieneinkommen bei und hat über die Einholung von Arbeitsplatzzusagen bereits von sich aus Schritte gesetzt, um auch im tatsächlichen Arbeitsleben Fuß fassen zu können. Der belangten Behörde ist vollinhaltlich zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - ein hoher Stellenwert zu kommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages verletzt..Der belangten Behörde ist vollinhaltlich zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) - ein hoher Stellenwert zu kommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages verletzt.. Dem gegenüber steht, wie bereits angeführt, eine seit mehreren Jahren bestehende Partnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger, zahlreiche Aktivitäten im Gemeindeleben ihrer Kirche, das Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und ohne staatliche Unterstützung den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den vorliegenden Unterstützungsschreiben ist zudem das Bestreben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sich aktiv in den für sie neuen Kulturkreis einzubringen und sich zu integrieren. Letztendlich befindet sich die Beschwerdeführerin nunmehr 15 Jahre in Österreich und hat auch ihren illegalen Aufenthalt eigeninitiativ mit ihrem Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels beendet. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 und 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des langen Zeitraumes die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat verloren hat und sie dort als alleinstehende Frau neu beginnen müsste, während hier die Unterstützung eines langjährigen Lebenspartners besteht. Bei Abwägung all dieser Umstände liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf dokumentierte Deutschprüfung A2 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus auszustellen.Bei Abwägung all dieser Umstände liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf dokumentierte Deutschprüfung A2 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus auszustellen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I408.1234728.2.00