RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI411 2169848-1 SpruchI411 2169848-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.08.2017, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsberaters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit einer gesonderten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren. Im beigefügten Vermögensbekenntnis gab der Beschwerdeführer an, in Haft zu sein, er habe kein Einkommen und verfüge über keinerlei Vermögenswerte. Er habe weder Unterhaltspflichten, noch -ansprüche und auch keine Schulden. Mit Erkenntnis vom 20.12.2017, GZ I411 2169848-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet ab. Über den Verfahrenshilfeantrag wurde nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2017 aus der Haft entlassen und konnte durch Auskunft der Justizanstalt erhoben werden, dass ihm von seinem Gefangenenkonto bei Haftentlassung EUR 354,86 übergeben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. beschriebene Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben und ergibt sich dieser zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben und ergibt sich dieser zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrages: Gemäß § 8a Abs 1 ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe in seiner Beschwerde, welche er durch seinen Rechtsberater eingebracht hat, beantragt. Die Verfahrenshilfe wird ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Diese Eingabegebühr wurde auch nicht entrichtet. Laut Auskunft der Justizanstalt XXXX wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2017 aus der Haft entlassen und befanden sich auf seinem Gefangenenkonto EUR 354,
- Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer bei Haftentlassung ausgehändigt worden. Die Eingabegebühr beträgt EUR 30,--.Laut Auskunft der Justizanstalt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2017 aus der Haft entlassen und befanden sich auf seinem Gefangenenkonto EUR 354,
- Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer bei Haftentlassung ausgehändigt worden. Die Eingabegebühr beträgt EUR 30,--. Da der Beschwerdeführer den die Eingabegebühr um mehr als das 10-fache übersteigenden Betrag bei seiner Entlassung ausbezahlt bekommen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,-- zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Der Antrag war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.2169848.1.00