Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein. Am 09.09.2013 stellte er einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft M., da er mit der österreichischen Staatsbürgerin C. K. verheiratet war. Mit Gültigkeit ab 14.10.2013 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ausgestellt und mit Gültigkeit ab 15.10.2014 wurde dieser Aufenthaltstitel für ein Jahr sowie mit Gültigkeit ab 16.10.2015 für drei Jahre verlängert. Am 24.02.2017 meldete sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosenunterkunft XXXX in XXXX an.Am 24.02.2017 meldete sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosenunterkunft römisch 40 in römisch 40 an. Zwischen 18.05.2017 und 11.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in mehr als 15 Fällen wegen zahlreichen Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz, dem Fremdenpolizeigesetz und dem EGVG angezeigt und teils rechtskräftig bestraft. Vom 22.10.2017 bis 02.11.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft, da er nicht in der Lage war seine zahlreichen Verwaltungsstrafen zu begleichen. Im Zuge seiner Verwaltungsstrafhaft vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2017 im PAZ XXXX durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er halte sich seit 2013 in Österreich auf und sei mit der Österreicherin K. verheiratet. Befragt, ob es stimme, dass sich Frau K. scheiden lassen wolle, meinte er: "Wir haben nur eine Pause gemacht, Scheidung gibt es keine." Sobald er aus dem PAZ herauskomme, werde er über die Saison arbeiten und dann zu seiner Frau gehen. In Österreich sei er bereits in Restaurants als Küchengehilfe und als Security tätig gewesen. Aktuell bestreite er seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt, von seiner Frau bekomme er kein Geld. Er habe in XXXX nicht nur im Obdachlosenheim gewohnt, sondern auch bei verschiedenen Frauen Unterkunft bekommen, wolle aber nicht in XXXX bleiben, da es dort für Marokkaner nicht so gut sei. In Österreich habe er keine Verwandten, jedoch einige Freunde in der Steiermark. In Marokko habe er die Matura gemacht und ein Jahr studiert sowie in einem Callcenter gearbeitet. Auch würden seine schwer kranken Eltern sowie eine Schwester in Marokko leben, wobei die Schwester in Kürze aufgrund ihrer Heirat in die Türkei ziehen werde.Im Zuge seiner Verwaltungsstrafhaft vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2017 im PAZ römisch 40 durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er halte sich seit 2013 in Österreich auf und sei mit der Österreicherin K. verheiratet. Befragt, ob es stimme, dass sich Frau K. scheiden lassen wolle, meinte er: "Wir haben nur eine Pause gemacht, Scheidung gibt es keine." Sobald er aus dem PAZ herauskomme, werde er über die Saison arbeiten und dann zu seiner Frau gehen. In Österreich sei er bereits in Restaurants als Küchengehilfe und als Security tätig gewesen. Aktuell bestreite er seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt, von seiner Frau bekomme er kein Geld. Er habe in römisch 40 nicht nur im Obdachlosenheim gewohnt, sondern auch bei verschiedenen Frauen Unterkunft bekommen, wolle aber nicht in römisch 40 bleiben, da es dort für Marokkaner nicht so gut sei. In Österreich habe er keine Verwandten, jedoch einige Freunde in der Steiermark. In Marokko habe er die Matura gemacht und ein Jahr studiert sowie in einem Callcenter gearbeitet. Auch würden seine schwer kranken Eltern sowie eine Schwester in Marokko leben, wobei die Schwester in Kürze aufgrund ihrer Heirat in die Türkei ziehen werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), und es wurde
Abs 9 festgestellt, dass die Abschiebung
(Spruchpunkt II.).
Vm Abs 2 Z 1 und 6 FPG wurde gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 6 FPG wurde gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Am 22.12.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; das erlassene Einreiseverbot ersatzlos beheben; der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde zusammenfassend angeführt, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Serbien (gemeint wohl Marokko) enthalten würde und
AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien. Schließlich seien die Voraussetzungen
Abs 4 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle, der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei und über ein schützenswertes Familien-und Privatleben verfüge. Auch wenn sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin schwierig gestalten würde und er aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, kann dennoch nicht von einer tiefgreifenden und unheilbaren Ehezerrüttung gesprochen werden.Am 22.12.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; das erlassene Einreiseverbot ersatzlos beheben; der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer monierte die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde zusammenfassend angeführt, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Serbien (gemeint wohl Marokko) enthalten würde und
Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien. Schließlich seien die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle, der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei und über ein schützenswertes Familien-und Privatleben verfüge. Auch wenn sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin schwierig gestalten würde und er aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, kann dennoch nicht von einer tiefgreifenden und unheilbaren Ehezerrüttung gesprochen werden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2018 vorgelegt. Am 17.01.2018 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass die Beschwerde unbegründet sei. Der angefochtene Bescheid würde deswegen keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Serbien enthalten, da die Rückkehrentscheidung nicht nach Serbien sondern nach Marokko getroffen worden sei und diese Zulässigkeit sei sehr wohl geprüft worden. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat Marokko werde ergänzt, dass
den Eintragungen in den inzwischen sichergestellten marokkanischen Reisepasses der Beschwerdeführer von 06.07.2015 bis 28.07.2015 in seinem Heimatland Marokko aufhältig gewesen sei. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass keine Offenlegung der Beweiswürdigung erfolgt sei, müsse entschieden entgegengetreten werden, da die Beweiswürdigung nicht auf pauschalen Verweisen sondern aus konkreten Feststellungen beruhen. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, da der Beschwerdeführer seit Februar 2017 in XXXX lebe und entweder gar nicht oder als obdachlos gemeldet sei. In dieser Zeit habe er auch von der Mindestsicherung der Stadt XXXX gelebt und sei acht Mal rechtskräftig nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bestraft worden und es sei mehrmals von der Polizei wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz (SMG) über ihn berichtet worden. Nach seiner letzten Entlassung aus dem PAZ habe er nicht wie angekündigt eine Arbeitsstelle in XXXX angenommen noch sei er zu seiner Frau in die Steiermark zurückgekehrt und habe auch sonst keinerlei integrative Schritte gesetzt sondern habe sich weiter als Obdachloser in XXXX aufgehalten und sei in sein bekanntes Verhaltensmuster zurückgefallen. Die Dauer des Einreiseverbots sei auch angemessen, zumal der Beschwerdeführer sechs Mal rechtskräftig nach den §§ 81 und 82 SPG bestraft worden sei und zwischen 16.03.2017 und 09.11.2017 € 8.848,15 brutto (€ 8.485,03 netto) Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt XXXX erhalten habe. Die getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Entlassung aus dem PAZ wieder rechtskräftig nach § 81 SPG und § 121 FPG bestraft worden sei.Am 17.01.2018 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass die Beschwerde unbegründet sei. Der angefochtene Bescheid würde deswegen keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Serbien enthalten, da die Rückkehrentscheidung nicht nach Serbien sondern nach Marokko getroffen worden sei und diese Zulässigkeit sei sehr wohl geprüft worden. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat Marokko werde ergänzt, dass
den Eintragungen in den inzwischen sichergestellten marokkanischen Reisepasses der Beschwerdeführer von 06.07.2015 bis 28.07.2015 in seinem Heimatland Marokko aufhältig gewesen sei. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass keine Offenlegung der Beweiswürdigung erfolgt sei, müsse entschieden entgegengetreten werden, da die Beweiswürdigung nicht auf pauschalen Verweisen sondern aus konkreten Feststellungen beruhen. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, da der Beschwerdeführer seit Februar 2017 in römisch 40 lebe und entweder gar nicht oder als obdachlos gemeldet sei. In dieser Zeit habe er auch von der Mindestsicherung der Stadt römisch 40 gelebt und sei acht Mal rechtskräftig nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bestraft worden und es sei mehrmals von der Polizei wegen Vergehen nach dem Suchtgiftmittelgesetz (SMG) über ihn berichtet worden. Nach seiner letzten Entlassung aus dem PAZ habe er nicht wie angekündigt eine Arbeitsstelle in römisch 40 angenommen noch sei er zu seiner Frau in die Steiermark zurückgekehrt und habe auch sonst keinerlei integrative Schritte gesetzt sondern habe sich weiter als Obdachloser in römisch 40 aufgehalten und sei in sein bekanntes Verhaltensmuster zurückgefallen. Die Dauer des Einreiseverbots sei auch angemessen, zumal der Beschwerdeführer sechs Mal rechtskräftig nach den Paragraphen 81 und 82 SPG bestraft worden sei und zwischen 16.03.2017 und 09.11.2017 € 8.848,15 brutto (€ 8.485,03 netto) Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt römisch 40 erhalten habe. Die getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, werde auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Entlassung aus dem PAZ wieder rechtskräftig nach Paragraph 81, SPG und Paragraph 121, FPG bestraft worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen (Z 1) oder bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a AsylG zurückgewiesen (Ziffer eins,) oder bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt
Abs 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt
Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,). Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hielt sich aus Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels ab Oktober 2013 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, blieb sein Aufenthalt
Abs 1 dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am 15.10.2014 sowie am 16.10.2015 weiter rechtmäßig.Der Beschwerdeführer hielt sich aus Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels ab Oktober 2013 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, blieb sein Aufenthalt
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels am 15.10.2014 sowie am 16.10.2015 weiter rechtmäßig. § 58 Abs 1 AsylG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen und insbesondere der Tatbestand des § 58 Abs 1 Z 5 AsylG aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt eine amtswegige Überprüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G nicht in Betracht.Paragraph 58, Absatz eins, AsylG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen und insbesondere der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt eine amtswegige Überprüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist aber nicht korrekturbedürftig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerstreitet dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG) und hat zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt (§ 11 Abs 2 Z 4 NAG), sodass der Tatbestand des § 52 Abs 4 Z 1 FPG erfüllt ist.Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist aber nicht korrekturbedürftig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und hat zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), sodass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, ihm sind aber schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen anzulasten, welche der österreichischen Rechtsordnung in hohem Maße widersprechen und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Außerdem geht der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach und ist mittelos. Zwischen 16.03.2017 und 09.11.2017 bezog er € 8.848,15 brutto (€ 8.485,03 netto) Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt XXXX und folglich hat sein Aufenthalt bereits zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt.Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, ihm sind aber schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen anzulasten, welche der österreichischen Rechtsordnung in hohem Maße widersprechen und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Außerdem geht der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach und ist mittelos. Zwischen 16.03.2017 und 09.11.2017 bezog er € 8.848,15 brutto (€ 8.485,03 netto) Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt römisch 40 und folglich hat sein Aufenthalt bereits zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Hierbei wird berücksichtigt, dass er zwar mit der österreichischen Staatsbürgerin C. K. verheiratet ist, dass allerdings seit dem Sommer 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, sich die Ehefrau laut ihrer im Akt befindlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 scheiden lassen möchte (F:Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein geschütztes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Hierbei wird berücksichtigt, dass er zwar mit der österreichischen Staatsbürgerin C. K. verheiratet ist, dass allerdings seit dem Sommer 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, sich die Ehefrau laut ihrer im Akt befindlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 scheiden lassen möchte (F: "Beabsichtigen sie weiter mit Herrn H. ein gemeinsames Familienleben zu führen?" A: "Nein, ich möchte mich scheiden lassen.") und der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auch kein besonderes Interesse an einer Rückkehr zu seiner Frau bekundete (F: "Stimmt es, dass sich Frau K. scheiden lassen will bzw. wollte?" A: "Wir haben nur eine Pause gemacht, Scheidung gibt es keine." F: "Wie lange soll die Pause sein, wann wollen sie zurückgehen?" A. "Sobald ich aus dem PAZ herauskomme gehe ich über die Saison arbeiten und dann zu meiner Frau." Über weitere private oder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer nicht. Auch im Hinblick auf seinen mit Unterbrechungen ca. viereinhalb Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar kurzzeitig und mit Unterbrechungen legale Erwerbstätigkeiten ausgeübt, hat aber lediglich einen Deutschkurs A1 besucht und hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch noch seine Eltern und seine Schwester in Marokko leben und er selbst laut Reisepass-Eintragung von 06.07.2015 bis 28.07.2015 in Marokko war. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau erscheint unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung zumutbar; zumal das gemeinsame Familienleben bereits seit ca. eineinhalb Jahren unterbrochen war und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch scheiden lassen möchte. Dabei ist aber noch die Frage zu klären (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob gegebenenfalls ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen Marokko und Österreich tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen.Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau erscheint unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung zumutbar; zumal das gemeinsame Familienleben bereits seit ca. eineinhalb Jahren unterbrochen war und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch scheiden lassen möchte. Dabei ist aber noch die Frage zu klären vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob gegebenenfalls ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen Marokko und Österreich tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
Abs 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über einen Maturaabschluss und über Berufserfahrung in Marokko sowie in Österreich. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über einen Maturaabschluss und über Berufserfahrung in Marokko sowie in Österreich. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 9 leg.cit.).Zudem wird darauf hingewiesen, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer 9, leg.cit.). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Absatz 2, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
Abs 3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Z 1 und Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - Verwaltungsstrafen nach dem SPG und das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - Verwaltungsstrafen nach dem SPG und das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen unter Punkt II. 3.2.
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
Abs 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Abs 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.2.
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verwaltungsübertretungen
oder 82 des SPG sowie der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigt dies nach der Bestimmung des § 53 FPG die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verwaltungsübertretungen
Paragraphen 81, oder 82 des SPG sowie der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigt dies nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihr entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihr entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2181298.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.