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{'item': 'I419 2169742-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI419 2169742-1 SpruchI419 2169742-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und brachte dazu vor, er sei zwölf Jahre zuvor kurz vor seiner Volljährigkeit zu seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, nach Österreich gezogen und seither hier. Seine Eltern die mit seinem Zwillingsbruder zusammen an einer genannten inländischen Anschrift wohnten, würden ihn, der sich in der JA XXXX aufhalte, anschließend wieder im Haushalt aufnehmen.1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und brachte dazu vor, er sei zwölf Jahre zuvor kurz vor seiner Volljährigkeit zu seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, nach Österreich gezogen und seither hier. Seine Eltern die mit seinem Zwillingsbruder zusammen an einer genannten inländischen Anschrift wohnten, würden ihn, der sich in der JA römisch 40 aufhalte, anschließend wieder im Haushalt aufnehmen. Zuletzt habe er in einer eigenen Kleinwohnung von seinem eigenen, legalen Einkommen gelebt, das er in einer Tischlerei sowie zuvor im Gastgewerbe erwirtschaftet habe. In seinem Herkunftsstaat lebe noch eine Schwester, die eine eigene Familie mit drei Kindern habe. 2. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag "gemäß § 55 AsylG 2005" ab. Dazu stellte es die Personendaten des Beschwerdeführers sowie seine Meldeadresse fest, und weiters, dass seine Eltern und sein Bruder in Österreich und eine Schwester im Herkunftsstaat leben würden, und er selbst aufgrund einer Niederlassungsbewilligung einer legalen Erwerbstätigkeit "nachgekommen" sei.2. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag "gemäß Paragraph 55, AsylG 2005" ab. Dazu stellte es die Personendaten des Beschwerdeführers sowie seine Meldeadresse fest, und weiters, dass seine Eltern und sein Bruder in Österreich und eine Schwester im Herkunftsstaat leben würden, und er selbst aufgrund einer Niederlassungsbewilligung einer legalen Erwerbstätigkeit "nachgekommen" sei. Im Fall des Beschwerdeführers könne "nicht von einem Fall des Zusammenlebens der Familie" gesprochen werden, weil er neben den Angehörigen in Österreich auch solche im Herkunftsstaat habe. Der Beschwerdeführer könne seine "Persönlichkeit nicht frei entfalten" und sein Privatleben in Österreich "nicht sorgenfrei gestalten", da er "kein Geld" habe "und sich somit keine Wohnung und Lebensmittel leisten" könne. Der Beschwerdeführer sei 2009 mit einem näher konkretisierten Urteil wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagesssätzen verurteilt und im Jahr darauf mit einem weiteren wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Freiheitsentziehung und der gefährlichen Drohung nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen worden.Der Beschwerdeführer sei 2009 mit einem näher konkretisierten Urteil wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagesssätzen verurteilt und im Jahr darauf mit einem weiteren wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Freiheitsentziehung und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen worden. Deswegen, und weil er bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei, wäre der Antrags des Beschwerdeführers "abzulehnen", zumal er keinem Einreiseverbot unterliege und "jederzeit in der Lage" sei, ein Visum oder eine neuerliche Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK "wie oben ausgeführt" beim Beschwerdeführer nicht geboten. Nach § 10 Abs. 3 AsylG [2005] sei diese Entscheidung "mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden".Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK "wie oben ausgeführt" beim Beschwerdeführer nicht geboten. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG [2005] sei diese Entscheidung "mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden". 3. In der dagegen erhobene Beschwerde werden die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und aus diesem Grund ausdrücklich auch die wirksame Zustellung des Bescheids bestritten. Inhaltlich rügt sie die Tatsachenfeststellung zur Mittellosigkeit, die rechtliche Beurteilung und die Gebührenmitteilung im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung. Für die Weiterführung der Behandlung und Genesung müsse der Beschwerdeführer in Österreich in der Nähe seiner Familie bleiben. Er beziehe seit Mai 2016 eine Pension samt Ausgleichszulage. Beantragt wurde neben der Aufenthaltsbewilligung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gebührenbelehrung, andernfalls die Feststellung der Prozessunfähigkeit und Anregung einer Sachwalterbestellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist seit spätestens 2004 in Österreich wohnhaft. Seine Identität steht fest. Er leidet an paranoider Schizophrenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, impulsiven und emotional instabilen Anteilen und bedarf deshalb der Behandlung mit Psychopharmaka. Dabei werden auch einer Fremdgefährdung vorbeugende Depot-Neuroleptika angewendet. Daneben sind regelmäßige fachärztliche Untersuchungen und strikte Abstinenz von psychotropen Wirkstoffen vonnöten. Mit Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2010 nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. Daraufhin erließ die BPD XXXX am 04.11.2010 gegen den Beschwerdeführer, der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung war, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Berufung dagegen hat der UVS XXXXam 18.04.2013 abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot hat das BFA auf Antrag des Beschwerdeführers am 20.08.2015 aufgehoben.Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2010 nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Daraufhin erließ die BPD römisch 40 am 04.11.2010 gegen den Beschwerdeführer, der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung war, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Berufung dagegen hat der UVS XXXXam 18.04.2013 abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot hat das BFA auf Antrag des Beschwerdeführers am 20.08.2015 aufgehoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheids am 13.07.2017 nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten im betreffenden Verwaltungsverfahren ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Der Beschwerdeführer war zuletzt 2008 berufstätig. Seit 01.05.2016 bezieht er eine Invaliditätspension. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Frage der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers während der Zustellungsabläufe beruhen primär auf der sachverständigen Auskunft der von der behandelnden Justizanstalt namhaft gemachten Ärztin. Diese hat die Frage nach dem Vorliegen von Umständen oder Hinweisen, welche die Prüfung einer Sachwalterbestellung durch das BG sinnvoll erscheinen ließen, speziell auf eine psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung in Kenntnis des ihr übermittelten § 268 ABGB dahin gehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2017 sowie zum Zeitpunkt der Beantwortung "ausreichend" prozessfähig gewesen sei.Die Feststellungen zur Frage der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers während der Zustellungsabläufe beruhen primär auf der sachverständigen Auskunft der von der behandelnden Justizanstalt namhaft gemachten Ärztin. Diese hat die Frage nach dem Vorliegen von Umständen oder Hinweisen, welche die Prüfung einer Sachwalterbestellung durch das BG sinnvoll erscheinen ließen, speziell auf eine psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung in Kenntnis des ihr übermittelten Paragraph 268, ABGB dahin gehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2017 sowie zum Zeitpunkt der Beantwortung "ausreichend" prozessfähig gewesen sei. Das Gericht verkennt nicht, dass damit bereits die Rechtsfrage angesprochen ist, was nicht Thema der Sachverständigen war, allerdings ergibt sich aus der Zusammenschau mit der Anfrage, dass die Aussage sich auf die maßgebliche Frage bezog, ob aus der ärztlichen Sicht die Prüfung einer Sachwalterbestellung sinnvoll erscheint. Die Frage bezog sich damit darauf, ob es überhaupt Sinn hat, dass das Bezirksgericht und von diesem ein (weiterer) Facharzt befasst wird, wie in der Anfrage angeführt, oder ob das eben von vornherein nicht sinnvoll erscheint. Diese Frage hat die Ärztin unter Angabe der Diagnosen sinngemäß verneint, wogegen der Beschwerdeführer lediglich vorbrachte, aus der Antwort gehe nicht hervor, welche Qualifikation die Ärztin habe und wie sie zu ihrer Beurteilung gekommen sei. Sekundär hat das Gericht erwogen: Eine anders lautende fachliche Mitteilung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch nicht selbst ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren angeregt. Die im Beschluss des OLG XXXX vom 13.01.2015 wiedergegebene Krankheitsbeschreibung (S. 5 ff, AS 175

  1. ff)bietet keinen Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer wäre wegen dieser (damals wie heute bestehenden) Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren ohne Nachteilsgefahr für sich selbst zu erledigen. Er wurde auch während der Anhaltung delinquent und deswegen gerichtlich bestraft, wobei einmal - für 2012 - nur eingeschränkte Dispositionsfähigkeit festgestellt wurde (AS 67), das andere Mal, dass er zu den Tatzeitpunkten - 2016 - in der Lage war, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln (AS 312).Sekundär hat das Gericht erwogen: Eine anders lautende fachliche Mitteilung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch nicht selbst ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren angeregt. Die im Beschluss des OLG römisch 40 vom 13.01.2015 wiedergegebene Krankheitsbeschreibung (S. 5 ff, AS 175
  2. ff)bietet keinen Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer wäre wegen dieser (damals wie heute bestehenden) Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren ohne Nachteilsgefahr für sich selbst zu erledigen. Er wurde auch während der Anhaltung delinquent und deswegen gerichtlich bestraft, wobei einmal - für 2012 - nur eingeschränkte Dispositionsfähigkeit festgestellt wurde (AS 67), das andere Mal, dass er zu den Tatzeitpunkten - 2016 - in der Lage war, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln (AS 312). Das Gericht sieht daher und mangels einer vorgebrachten alternativen ärztlichen Aussage keinen Grund, der Vermutung der mangelnden prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung durch zusätzliche Beweisaufnahmen weiter nachzugehen. Der übrige festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, die Identität des Beschwerdeführers im Speziellen aus dem Reisepass. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung 3.1 Mangelnde Ermittlungen zu § 55 AsylG 20053.1 Mangelnde Ermittlungen zu Paragraph 55, AsylG 2005 Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" (Abs. 1) zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt eine "Aufenthaltsberechtigung" (Abs. 2). Beantragt wurde diese "Aufenthaltsberechtigung".Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" (Absatz eins,) zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,), und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt eine "Aufenthaltsberechtigung" (Absatz 2,). Beantragt wurde diese "Aufenthaltsberechtigung". Ob es sich bei der Anführung des "§ 55 Abs. 1" auf Seite 8 der Beschwerde (AS 359) um eine Ausdehnung des Antrags in der Beschwerde handelt, oder § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gemeint ist, kann offen bleiben, weil sich dadurch an der vorliegenden Entscheidung nichts ändert. Das BFA hat - wie eben wiedergegeben - ohnedies von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die weiter reichende Berechtigung zu erteilen.Ob es sich bei der Anführung des "§ 55 Absatz eins, auf Seite 8 der Beschwerde (AS 359) um eine Ausdehnung des Antrags in der Beschwerde handelt, oder Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gemeint ist, kann offen bleiben, weil sich dadurch an der vorliegenden Entscheidung nichts ändert. Das BFA hat - wie eben wiedergegeben - ohnedies von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die weiter reichende Berechtigung zu erteilen. § 9 Abs. 2 BFA-VG sieht vor, dass folgende Aspekte bei der Beurteilung des genannten Privat- und Familienlebens besonders zu berücksichtigen sind:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sieht vor, dass folgende Aspekte bei der Beurteilung des genannten Privat- und Familienlebens besonders zu berücksichtigen sind: -Strichaufzählung die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung der Grad der Integration, -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, -Strichaufzählung die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das BFA hat sich - nach der Feststellung eines Teils des Vorbringens und der zusammenfassenden Wiedergabe der Rechtsvorschriften - in seiner Begründung der Abweisung darauf berufen, dass der Beschwerdeführer Angehörige sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich habe, mittellos, vorbestraft und eingewiesen worden sei, weshalb sein Antrag aus diesen Gründen und auch darum "abzulehnen" sei, weil er ein Visum oder eine neue Niederlassungsbewilligung beantragen könne. Aus der Rechtsprechung lässt sich entgegen dem zuletzt angeführten Abweisungsgrund nicht ableiten, dass es eine Rangfolge der Antragstellung einzuhalten gälte, nach der als erstes oder ausschließlich die zuständige (Bezirksverwaltungs-) Behörde mit einem Antrag nach dem NAG zu befassen wäre, und erst subsidiär oder gar nicht das BFA mit einem solchen nach § 55 AsylG 2005 (ohne derartigen Hinweis z. B. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Aus der Rechtsprechung lässt sich entgegen dem zuletzt angeführten Abweisungsgrund nicht ableiten, dass es eine Rangfolge der Antragstellung einzuhalten gälte, nach der als erstes oder ausschließlich die zuständige (Bezirksverwaltungs-) Behörde mit einem Antrag nach dem NAG zu befassen wäre, und erst subsidiär oder gar nicht das BFA mit einem solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005 (ohne derartigen Hinweis z. B. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059). Die Literatur geht dagegen sehr wohl davon aus, dass es Fälle gibt, in denen der "Betroffene sowohl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG als auch nach dem NAG stellen könnte", wobei auch nach dem AsylG 2005 Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwingend zu berücksichtigen seien, jedoch eher im Sinne einer Gesamtbeurteilung und weniger "starr" als im NAG im Sinne der Prüfung jeder einzelnen Erteilungsvoraussetzung und jedes Erteilungshindernisses. Für eine Behandlung durch die Asylbehörde spräche dabei, dass diese sich öfters bereits fallbezogen befasst habe. (Eppel in Eppel/Reyhani, Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht [2016] Register 5, Kapitel 8, Seiten 2
  3. f)Auch wenn das letztgenannte Argument hier nicht zutrifft, spricht nichts dagegen, dass beide Varianten zulässig und Anträge gegebenenfalls inhaltlich zu erledigen sind. Eine - wie hier - nur der Form nach inhaltliche Erledigung des BFA würde bedeuten, dass das BFA nicht (nur) eine Vorfrage selbst beurteilt, nämlich dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zustehe, was eine Wiederaufnahme im Fall einer anders lautenden Entscheidung der zuständigen Behörde nicht ausschlösse, sondern schon aus dem Recht, eine Entscheidung nach dem NAG zu beantragen, unabhängig von deren möglichem Inhalt abgeleitet hat, dass der materielle Anspruch auf die vom BFA zu erteilende Rechtsposition nach § 55 Abs. 1 f AsylG 2005 nicht bestehe. Das sieht aber die Rechtsordnung nicht vor.Auch wenn das letztgenannte Argument hier nicht zutrifft, spricht nichts dagegen, dass beide Varianten zulässig und Anträge gegebenenfalls inhaltlich zu erledigen sind. Eine - wie hier - nur der Form nach inhaltliche Erledigung des BFA würde bedeuten, dass das BFA nicht (nur) eine Vorfrage selbst beurteilt, nämlich dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zustehe, was eine Wiederaufnahme im Fall einer anders lautenden Entscheidung der zuständigen Behörde nicht ausschlösse, sondern schon aus dem Recht, eine Entscheidung nach dem NAG zu beantragen, unabhängig von deren möglichem Inhalt abgeleitet hat, dass der materielle Anspruch auf die vom BFA zu erteilende Rechtsposition nach Paragraph 55, Absatz eins, f AsylG 2005 nicht bestehe. Das sieht aber die Rechtsordnung nicht vor. Zwar wäre es einer Landesbehörde möglich, im Nachhinein mangels entschiedener Sache eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen, welche einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge, jedoch wäre nicht ausgeschlossen, dass die Landesbehörde den bei ihr eingebrachten Antrag in bestimmten Konstellationen zu Recht zurückweist, speziell z. B., weil er entgegen § 21 NAG nicht im Ausland eingebracht wurde. Dies würde dann die Folge haben, dass ein Antragsteller sich unter dem Risiko einer Verletzung des Art. 8 EMRK ins Ausland zu begeben hätte, um einen Bescheid zu erlangen, der eben dieses Risiko vermeiden soll.Zwar wäre es einer Landesbehörde möglich, im Nachhinein mangels entschiedener Sache eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen, welche einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge, jedoch wäre nicht ausgeschlossen, dass die Landesbehörde den bei ihr eingebrachten Antrag in bestimmten Konstellationen zu Recht zurückweist, speziell z. B., weil er entgegen Paragraph 21, NAG nicht im Ausland eingebracht wurde. Dies würde dann die Folge haben, dass ein Antragsteller sich unter dem Risiko einer Verletzung des Artikel 8, EMRK ins Ausland zu begeben hätte, um einen Bescheid zu erlangen, der eben dieses Risiko vermeiden soll. Ein solches Ergebnis findet keine Grundlage in den maßgeblichen Rechtsnormen des NAG und des AsylG 2005 und wäre dem ersten Anschein nach auch nicht grundrechts- und somit nicht verfassungskonform. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Verwaltungsbehörden auch im vorliegenden Fall jede für sich zur inhaltlichen Prüfung und Entscheidung berufen sind, wenn ihnen ein zulässiger Antrag vorliegt, also auch das BFA, bei dem ein solcher gestellt wurde. Damit hat das BFA keine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil diese Argumentation keine Subsumption des Sachverhaltes in dem Sinne beinhaltet oder auch nur ermöglicht, inwiefern dieser nicht für eine antragsgemäße Erledigung gemäß dem Tatbestand des § 55 Abs. 2 AsylG 2005 hinreiche, was aber erforderlich gewesen wäre. Es hat aber auch entscheidungswesentliche Feststellungen weitgehend unterlassen oder - die angebliche Mittellosigkeit betreffend - ohne taugliche Erhebungen kontrafaktisch vorgenommen.Damit hat das BFA keine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung vorgenommen, weil diese Argumentation keine Subsumption des Sachverhaltes in dem Sinne beinhaltet oder auch nur ermöglicht, inwiefern dieser nicht für eine antragsgemäße Erledigung gemäß dem Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 hinreiche, was aber erforderlich gewesen wäre. Es hat aber auch entscheidungswesentliche Feststellungen weitgehend unterlassen oder - die angebliche Mittellosigkeit betreffend - ohne taugliche Erhebungen kontrafaktisch vorgenommen. Insbesondere finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine konkreten Angaben zur gelebten Praxis des Familienlebens des Beschwerdeführers - vorgebracht wurden z. B. neben Besuchen in der Justizanstalt "so häufig es möglich ist" auch Briefwechsel - und auch keine Länderfeststellungen, namentlich zur Situation bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, und keine Feststellungen zum Therapiebedarf des Beschwerdeführers im Fall einer Entlassung oder zur Unterstützung dabei durch Verwandte im Herkunftsstaat. Letztere sind aber essenziell, um die aktuelle Möglichkeit zu beurteilen, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr adäquat behandeln zu können, zumal das Vollzugsgericht Ende 2014 die Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet hat, dass die erforderliche weiterführende Behandlung in der dafür in Aussicht genommenen Stadt im Herkunftsstaat nicht möglich ist (AS 189), oder wie das dagegen angerufene OLG XXXX Anfang 2015 in seinem Beschluss festhielt, unbescheinigt blieb (AS 181).Letztere sind aber essenziell, um die aktuelle Möglichkeit zu beurteilen, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr adäquat behandeln zu können, zumal das Vollzugsgericht Ende 2014 die Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet hat, dass die erforderliche weiterführende Behandlung in der dafür in Aussicht genommenen Stadt im Herkunftsstaat nicht möglich ist (AS 189), oder wie das dagegen angerufene OLG römisch 40 Anfang 2015 in seinem Beschluss festhielt, unbescheinigt blieb (AS 181). Auch das private Interesse an der Fortsetzung einer medizinischen Behandlung in Österreich hat nämlich, wie gleich unter 3.2 näher auszuführen sein wird, in die Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 EMRK einzufließen.Auch das private Interesse an der Fortsetzung einer medizinischen Behandlung in Österreich hat nämlich, wie gleich unter 3.2 näher auszuführen sein wird, in die Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8, EMRK einzufließen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH). Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG verneint und von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG keinen Gebrauch macht, dessen ungeachtet selbst zu entscheiden. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit ist nämlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte.Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG verneint und von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG keinen Gebrauch macht, dessen ungeachtet selbst zu entscheiden. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit ist nämlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall allerdings hat das BFA erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt, und zwar wie angeführt zum konkreten Ablauf des Familienlebens, zur Erkrankung und zur Therapie des Beschwerdeführers, zum Herkunftsland und zu den Möglichkeiten, ihn dort zu therapieren sowie - wenn dort eine Therapie nicht in jener Form zur Verfügung steht wie im Inland - zu den Folgen, die der Beschwerdeführer deshalb zu erwarten hat. Auch zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden offenbar keine zielgerichteten Ermittlungen angestellt, obwohl dies mittels Sozialversicherungs-Abfrage einfach und mit dem Ergebnis hätte erfolgen können, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2016 einen Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erhält. Eine Nachfrage beim Versicherungsträger hätte dann das Ausmaß der Pension ergeben. Im Ergebnis beschränken sich die Feststellungen des BFA auf wenige, dem Antrag und der Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs entnommene Angaben des Beschwerdeführers sowie Daten, die aus dem Melderegister und anderen Verzeichnissen entnommen wurden oder dem BFA bereits vorlagen. Der Großteil des maßgeblichen Sachverhalts, der aufwändiger ermittelt werden muss, blieb ungeklärt. Wie erwähnt, erfolgten nicht einmal die Registerabfragen vollständig, was zu einer falschen Feststellung führte. Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid keine im Entscheidungswesentlichen zutreffende und vor allem keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Das BFA wird daher insoweit notwendige Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung es darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts es zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich. 3.2 Unterbliebene Rückkehrentscheidung Um über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 abschließend entscheiden zu können, hat - wie sich aus § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt - eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwH)Um über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 abschließend entscheiden zu können, hat - wie sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt - eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwH) Wird ein Antrag nach § 55 AsylG abgewiesen, dann ist die Abweisung - außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz - immer mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG zu verbinden. Das ist hier der Fall. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist dabei auch gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaats wäre nicht möglich, und dies vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten.Wird ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG abgewiesen, dann ist die Abweisung - außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz - immer mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu verbinden. Das ist hier der Fall. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist dabei auch gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Feststellung des Drittstaats wäre nicht möglich, und dies vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwH)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwH) Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wäre vorab eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mwH).Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wäre vorab eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mwH). Diese Interessensabwägung bedarf jedoch unter anderem der bisher fehlenden Feststellungen als Basis für die Beachtung des Gewichts der einzelnen Sachverhaltselemente. Das BFA hat die abweisende Entscheidung entgegen den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheids (S. 7, AS 331) mit keiner Rückkehrentscheidung verbunden und auch die erforderlichen, oben in 3.1 genannten Feststellungen nicht getroffen. Dem Gericht ist es daher mangels geklärten Sachverhalts - und abgesehen von der verpönten Annäherung an ein "eininstanzliches Verfahren" - gleichermaßen unmöglich, über die Berechtigung des Antrags nach § 55 AsylG 2055 abzusprechen, noch die Rückkehrentscheidung selbst zu treffen oder deren Unzulässigkeit festzustellen.Dem Gericht ist es daher mangels geklärten Sachverhalts - und abgesehen von der verpönten Annäherung an ein "eininstanzliches Verfahren" - gleichermaßen unmöglich, über die Berechtigung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2055 abzusprechen, noch die Rückkehrentscheidung selbst zu treffen oder deren Unzulässigkeit festzustellen. 3.3 Zur Zurückverweisung Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Feststellungen durch das Gericht selbst, verglichen mit Feststellungen durch das BFA nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis oder Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wären. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Gericht selbst verglichen mit einer solchen durch die BFA-Dienststelle in Traiskirchen mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der Beschwerdeführer und seine sachkundigen behandelnden Personen sind in XXXX gemeldet oder berufstätig, ebenso die Auskunftspersonen der Anstalt betreffend Besuche und Schriftverkehr. Von dort ist die BFA-Dienststelle in etwa einer Stunde mit dem Auto erreichbar.Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Gericht selbst verglichen mit einer solchen durch die BFA-Dienststelle in Traiskirchen mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der Beschwerdeführer und seine sachkundigen behandelnden Personen sind in römisch 40 gemeldet oder berufstätig, ebenso die Auskunftspersonen der Anstalt betreffend Besuche und Schriftverkehr. Von dort ist die BFA-Dienststelle in etwa einer Stunde mit dem Auto erreichbar. Eine Vernehmung des Beschwerdeführers am Sitz der zuständigen Gerichtsabteilung würde zudem einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Justizverwaltung für den betreuten Transport durch mehrere Bundesländer einschließlich Nächtigungen in Wien und in einer Justizanstalt oder einer medizinischen Einrichtung am Sitz der Außenstelle mit der erforderlichen personellen und technischen Infrastruktur erfordern. Dem gerichtsnotorischen Ablauf der Transporte zufolge würde die beschriebene Reise rund zehn Tage dauern. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf konnte eine Behandlung des übrigen Beschwerdevorbringens und der weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge unterbleiben. 3.4 Zur Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer krank und in Behandlung, und war das auch, als der Zustellvorgang durchgeführt wurde. Es gibt aber keinen substanziellen Hinweis auf eine derart eingeschränkte Dispositionsfähigkeit oder Einsicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verwaltungsangelegenheit ohne Nachteil für sich zu erledigen. Damit ist die mit dem Maßstab des § 268 ABGB zu beurteilende prozessuale Handlungsfähigkeit zur Zeit der Zustellung im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers als grundlegendes Kriterium - er ist volljährig - zu bejahen und von einer wirksamen Zustellung auszugehen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer krank und in Behandlung, und war das auch, als der Zustellvorgang durchgeführt wurde. Es gibt aber keinen substanziellen Hinweis auf eine derart eingeschränkte Dispositionsfähigkeit oder Einsicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verwaltungsangelegenheit ohne Nachteil für sich zu erledigen. Damit ist die mit dem Maßstab des Paragraph 268, ABGB zu beurteilende prozessuale Handlungsfähigkeit zur Zeit der Zustellung im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers als grundlegendes Kriterium - er ist volljährig - zu bejahen und von einer wirksamen Zustellung auszugehen. 3.5 Zur Mitteilung betreffend die Eingabegebühr Nach § 70 AsylG 2005 sind unter anderem die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben von Gebühren befreit. Das erstreckt sich auf Eingaben und Beilagen außer bei Beschwerden an die Höchstgerichte (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041). Damit liegt eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an Verwaltungsgerichte vor (so auch wie in der Beschwerde zitiert Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 2 zu § 70 AsylG 2005).Nach Paragraph 70, AsylG 2005 sind unter anderem die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben von Gebühren befreit. Das erstreckt sich auf Eingaben und Beilagen außer bei Beschwerden an die Höchstgerichte vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041). Damit liegt eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an Verwaltungsgerichte vor (so auch wie in der Beschwerde zitiert Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 2 zu Paragraph 70, AsylG 2005). Die als Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids angefügte Belehrung betreffend die Eingabegebühr entfaltet für sich genommen keinerlei rechtliche Wirkung, insbesondere nicht die, dass der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Eingabegebühr in einer bestimmten Höhe verpflichtet wäre. Damit kann aber auch keine Beschwer von dieser Belehrung ausgehen. Wenn die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, kommt der Partei des Verwaltungsverfahrens die Berechtigung zu, die Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn das im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (VwGH 05.03.2014, 2010/05/0211 mwH). Aus dem Grund der fehlenden Beschwer fehlt dem Feststellungsantrag schon die Voraussetzung, notwendiges Mittel einer Rechtsverteidigung zu sein. Allerdings vermag das Gericht dem Antrag auf eine verbindliche Feststellung diesbezüglich auch mangels Zuständigkeit nicht zu entsprechen. Für den Fall der Nichtentrichtung einer - nach Ansicht der befassten Behörde zu entrichtenden - Eingabegebühr ist nämlich vorgesehen, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen ist (§ 34 Abs. 1 GebührenG 1957), welches dann seinerseits die Eingabegebühr vorschreibt.Allerdings vermag das Gericht dem Antrag auf eine verbindliche Feststellung diesbezüglich auch mangels Zuständigkeit nicht zu entsprechen. Für den Fall der Nichtentrichtung einer - nach Ansicht der befassten Behörde zu entrichtenden - Eingabegebühr ist nämlich vorgesehen, dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen ist (Paragraph 34, Absatz eins, GebührenG 1957), welches dann seinerseits die Eingabegebühr vorschreibt. Damit wäre ein Abgabenverfahren eingeleitet, in welchem die zuständige Finanzbehörde entscheidet, und im Beschwerdefall das BFG die Entscheidung prüft. Eine gesonderte Absprache über den genannten Feststellungsantrag erübrigt sich jedoch, da dieser mit der Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides gegenstandslos wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den amtswegigen Ermittlungspflichten oder zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung zur Relevanz von Krankenbehandlungen bei Rückkehrentscheidungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den amtswegigen Ermittlungspflichten oder zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung zur Relevanz von Krankenbehandlungen bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2169742.1.00

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