← Österreich

{'item': 'I420 2187184-1'}

Obsah (22)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 22§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 62§ 46§ 75§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlI420 2187184-1 SpruchI420 2187184-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.Die

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Mitglied der politischen Partei PDP (People Democratic Party) sei und sein Leben aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Polizei sowie vom Gouverneur seines Bundesstaates bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen vom 24.08.2009, Zl. BNS3-F-06 T, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Niederösterreich vom 02.09.2009, Zl. Senat-FR-09-0038, stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 16.12.2010 legte der Asylwerber durch seinen damaligen Vertreter ein Schreiben vor, welches von einer nigerianischen Anwaltskanzlei verfasst wurde und demzufolge der Asylwerber ehemals Mitglied bei MEND ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta") und der "Niger Delta Liberation Front" gewesen sei, sich jedoch im Jahr 2007 dazu entschlossen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und aus diesem Grund von den Mitgliedern der "Niger Delta Liberation Front" verfolgt würde. Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass er wegen der Probleme zwischen den Moslems und den Christen in Jos geflohen sei. Die Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter, seine Schwester sowie seine Brüder getötet und das Haus niedergebrannt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen und habe daraufhin gemeinsam mit anderen Christen die Häuser der Moslems niedergebrannt, aber niemanden umgebracht. Die Polizei habe jedoch behauptet, dass auch sie jemanden umgebracht hätten und gesagt, dass nun in ganz Nigeria nach ihnen gefahndet werde. Mit dem Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 09 10.161-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.

§ 10Abs.

1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem

§ 38Abs. 1 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 09 10.161-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G abgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen wurde. Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Dazu komme jedoch, dass sein Vater von den Moslems getötet worden sei, woraufhin er mit seiner Mutter geflüchtet sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Außerdem sei er homosexuell, habe aber zuvor vergessen, dies zu erwähnen, da Homosexualität in Nigeria verboten sei. Seine Homosexualität sei ihm seit seiner Jugend bekannt. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens XXXX, dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vorzunehmen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens römisch 40 , dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vorzunehmen. Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 16.03.2011 entstanden sei, angeführt habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 16.03.2011 entstanden sei, angeführt habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 21.02.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug nehmenden Verwaltungsakt vor. Beschwerde und Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Seit 12.02.2013 verfügt er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist derzeit in Schubhaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar; eine besondere Aufenthaltsverfestigung, abgesehen von einer Mitgliedschaft bei einem Fußballclub, wurde nicht vorgebracht. 1.
  4. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. 1.

  1. Im Asylantrag vom 26.01.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien sowie dass er homosexuell sei und dies bereits seit seiner Jugend wisse. Er gab in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2018 ergänzend zu Protokoll, dass seine neuen Fluchtgründe seine Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung und seine Homosexualität seien, in Österreich führe er auch eine Beziehung mit einem Mann. Er befürchte, dass er in seiner Heimat Nigeria getötet werde. Das Vorbringen, nunmehr in Österreich eine Beziehung mit einem Mann zu führen sowie Teil der Biafra-Bewegung zu sein, weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.
  2. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im März 2011 keine maßgebliche Änderung eingetreten. 1.
  3. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinen Befragungen lediglich angab, an psychischen Problemen, da er sich zu viele Gedanken mache, zu leiden und auch im Rahmen seiner fachärztlichen Betreuung während seines Aufenthaltes im PAZ keine Erkrankungen festgestellt worden sind. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes erkennbar. Sein Vorbringen, in Österreich seit 2014 eine Beziehung mit einem Mann zu führen, erscheint nicht glaubhaft, zumal er weder dessen Nachnamen noch dessen Geburtsdatum und genaue Adresse angeben konnte. Auch die Angabe, dass er einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe, habe, ist nicht glaubwürdig, zumal er diesbezüglich keine weiteren Details angab. 2.
  7. Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren weiterhin Probleme zwischen Christen und Moslems als Fluchtgrund, zudem neu seine Homosexualität und seine Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung. Der Beschwerdeführer hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebracht, Nigeria wegen der Probleme zwischen den Moslems und den Christen in Jos verlassen zu haben. Die Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter, seine Schwester sowie seine Brüder getötet und das Haus niedergebrannt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen und habe daraufhin gemeinsam mit anderen Christen die Häuser der Moslems niedergebrannt, aber niemanden umgebracht. Die Polizei habe jedoch behauptet, dass auch sie jemanden umgebracht hätten und gesagt, dass nun in ganz Nigeria nach ihnen gefahndet werde. Das neue Vorbringen - Homosexualität und Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung - ist nicht glaubhaft. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hätte, zumal er selbst angab bereits seit seiner Jugend in Nigeria homosexuell zu sein. Auch sein Vorbringen, dass er mit acht Jahren eine homosexuelle Beziehung in Nigeria geführt habe, ist nicht plausibel. Außerdem konnte der Beschwerdeführer keine Szenelokale in Österreich benennen, obwohl er diese angeblich mit seinem Freund besucht habe und auch - wie oben unter Punkt 2.
  8. angeführt - zu seinem Freund keine konkreten Angaben machen. Seiner angeführten Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung ist ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal er angab, an Versammlungen und Demonstrationen teilzunehmen, jedoch keine spezifischen Angaben zur Örtlichkeit der Versammlungen oder unter welchem Namen die Biafra-Bewegung auftritt, machen konnte und auch die Adresse der Organisation nicht kannte. Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil diesem ein glaubhafter Kern fehlt und es sich um keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handelt, womit auch positive Feststellungen dazu nicht in Frage kommen. 2.
  9. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergeben sich aus einem Vergleich des in den vorherigen Asylverfahren beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichtsmaterial.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.

  1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: §12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF:§12a Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 idgF:

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Aufrechte Rückkehrentscheidung Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 im ersten Asylverfahren

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 im ersten Asylverfahren

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.

§ 75

(23)bleiben Ausweisungen, die

§ 10Asyl

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/
  3. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat (Protokoll vom 21.02.2018, AS 51), ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht.

Paragraph 75,

(23)bleiben Ausweisungen, die

Paragraph 10, AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat (Protokoll vom 21.02.2018, AS 51), ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht. Res iudicata Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  3. GP 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien und er homosexuell sei und jetzt in Österreich einen Lebensgefährten habe sowie Mitglied der Biafra-Bewegung sei. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Verletzungen der EMRK Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a

(2)Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a,
(2)Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen. 3.2.

  1. Im Lichte des § 22 BFA-VG war es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.
  2. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG war es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.
  3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
  4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2187184.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.