2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.Die
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Mitglied der politischen Partei PDP (People Democratic Party) sei und sein Leben aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Polizei sowie vom Gouverneur seines Bundesstaates bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen vom 24.08.2009, Zl. BNS3-F-06 T, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Niederösterreich vom 02.09.2009, Zl. Senat-FR-09-0038, stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 16.12.2010 legte der Asylwerber durch seinen damaligen Vertreter ein Schreiben vor, welches von einer nigerianischen Anwaltskanzlei verfasst wurde und demzufolge der Asylwerber ehemals Mitglied bei MEND ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta") und der "Niger Delta Liberation Front" gewesen sei, sich jedoch im Jahr 2007 dazu entschlossen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und aus diesem Grund von den Mitgliedern der "Niger Delta Liberation Front" verfolgt würde. Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass er wegen der Probleme zwischen den Moslems und den Christen in Jos geflohen sei. Die Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt. Sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen und hätten seine Mutter, seine Schwester sowie seine Brüder getötet und das Haus niedergebrannt. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen und habe daraufhin gemeinsam mit anderen Christen die Häuser der Moslems niedergebrannt, aber niemanden umgebracht. Die Polizei habe jedoch behauptet, dass auch sie jemanden umgebracht hätten und gesagt, dass nun in ganz Nigeria nach ihnen gefahndet werde. Mit dem Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 09 10.161-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.
1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem
G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid vom 17.01.2011, Zl. 09 10.161-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,
G abgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen wurde. Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Dazu komme jedoch, dass sein Vater von den Moslems getötet worden sei, woraufhin er mit seiner Mutter geflüchtet sei. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Außerdem sei er homosexuell, habe aber zuvor vergessen, dies zu erwähnen, da Homosexualität in Nigeria verboten sei. Seine Homosexualität sei ihm seit seiner Jugend bekannt. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens XXXX, dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vorzunehmen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit 2009 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe im Erstverfahren angegeben, dass sein Vater von Moslems getötet und ihr Haus niedergebrannt worden sei. Man habe auch versucht ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Außerdem habe er im Erstverfahren erwähnt, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht protokolliert. Zudem gehöre er der Biafra-Bewegung an, nehme auch in Österreich an entsprechenden Versammlungen teil und könne deswegen nicht nach Nigeria zurück. In Österreich habe er seit 2014 einen Freund namens römisch 40 , dessen Nachnamen, Geburtsdatum und genaue Adresse er aber nicht kenne. Mit seinem Freund treffe er sich immer in Clubs, er könne jedoch keine szenetypischen Lokale benennen, da er nicht darauf schaue und meistens betrunken sei. Schließlich habe er auch einen vier Jahre alten Sohn, welcher bei seiner Mutter in Tschechien lebe. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, sei aber Mitglied in einem Fußballklub. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Werbemitteln. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Ergänzungen bzw. Richtigstellungen vorzunehmen. Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 16.03.2011 entstanden sei, angeführt habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden.Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 16.03.2011 entstanden sei, angeführt habe. Die Fluchtgründe des Erstverfahrens seien aufrechterhalten worden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, könne nicht angenommen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 21.02.
G als unbegründet abgewiesen.1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Aufrechte Rückkehrentscheidung Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 im ersten Asylverfahren
G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011, Zl. A12 417.506-1/2011/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 im ersten Asylverfahren
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.
G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 75,
Paragraph 10, AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien und er homosexuell sei und jetzt in Österreich einen Lebensgefährten habe sowie Mitglied der Biafra-Bewegung sei. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Verletzungen der EMRK Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a
G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2187184.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.