Obsah (15)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 27§ 31Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlL514 2148474-1 SpruchL514 2148474-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Ei
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch eins.
- Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und jesidischer Religionszugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und jesidischer Religionszugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2013, Zl. 12 10.658 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2014 erteilt.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 12.11.2013, Zl. 12 10.658 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2014 erteilt. Mit Schreiben vom 05.09.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. Mit Bescheid vom 20.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2016 erteilt. 1.
- Mit Schreiben vom 17.10.2016 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. I.
- Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch eins.
- Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 2.
- Mit Schreiben des BFA vom 09.01.2017 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer erteilten Status als subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, da seitens der österreichischen Asylbehörden festgestellt worden sei, dass es in seinem Herkunftsstaat mittlerweile Gebiete gäbe, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in den Art. 2 f EMRK garantierten Rechten stattfinden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.2.
- Mit Schreiben des BFA vom 09.01.2017 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer erteilten Status als subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, da seitens der österreichischen Asylbehörden festgestellt worden sei, dass es in seinem Herkunftsstaat mittlerweile Gebiete gäbe, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in den Artikel 2, f EMRK garantierten Rechten stattfinden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Am 25.01.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung, indem er u. a. nach Information über eine Folgeasylantragstellung vom 30.06.2016 und nach Darlegung des Sachverhaltes ausführte, dass die Feststellungen der Behörde (es gäbe im Herkunftsstaat mittlerweile Gebiete, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in Art. 2 f EMRK garantierten Rechte stattfinden könne) vage und nicht nachvollziehbar seien, zumal keine konkreten Gebiete genannt worden seien und nur pauschal und undefinierbar von "Gebieten" gesprochen werde. Die Länderberichte der Behörde beschäftigen sich kaum bis gar nicht mit der Sicherheitslage der Jesiden. Lediglich auf Seite 34 der Länderberichte der Behörde lasse sich ein Auszug finden, nach dem die jesidische Bevölkerung von Genozid, Vergewaltigung, Folterungen und Mord betroffen seien. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer einen Überblick über die Sicherheitslage in Bagdad allgemein, in Zentral- und Nordirak und die der Jesiden sowie zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Jesiden im Nordirak. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer zur Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe und zur Verfolgung der Jesiden im Irak Bezug auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, E 736/
- Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Österreich bereits bestens integriert sei und legte hierzu Unterlagen vor (AS 17 - 30).Am 25.01.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung, indem er u. a. nach Information über eine Folgeasylantragstellung vom 30.06.2016 und nach Darlegung des Sachverhaltes ausführte, dass die Feststellungen der Behörde (es gäbe im Herkunftsstaat mittlerweile Gebiete, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in Artikel 2, f EMRK garantierten Rechte stattfinden könne) vage und nicht nachvollziehbar seien, zumal keine konkreten Gebiete genannt worden seien und nur pauschal und undefinierbar von "Gebieten" gesprochen werde. Die Länderberichte der Behörde beschäftigen sich kaum bis gar nicht mit der Sicherheitslage der Jesiden. Lediglich auf Seite 34 der Länderberichte der Behörde lasse sich ein Auszug finden, nach dem die jesidische Bevölkerung von Genozid, Vergewaltigung, Folterungen und Mord betroffen seien. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer einen Überblick über die Sicherheitslage in Bagdad allgemein, in Zentral- und Nordirak und die der Jesiden sowie zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Jesiden im Nordirak. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer zur Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe und zur Verfolgung der Jesiden im Irak Bezug auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, E 736 aus 2014,. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Österreich bereits bestens integriert sei und legte hierzu Unterlagen vor (AS 17 - 30). Mit Schreiben vom 27.01.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 31.01.2017, forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, zu diversen Fragen sein Privat- und Familienleben in Österreich betreffend binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.02.2017, einlangend beim BFA am 06.02.2017, erfolgte dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers, indem dieser die Beantwortung der o. a. Fragen vornahm (AS 39-43) und wiederum auf seine bereits erfolgte Stellungnahme vom 25.01.2017 verwies. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2017, Zl. 611348105-170029345 RD Salzburg, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des BFA vom 12.11.2013, Zl. 12 10.658 RD zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheid vom 20.11.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.10.2016 wurde
§ 8Abs. 4 zweiter Satz Asyl
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2017, Zl. 611348105-170029345 RD Salzburg, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des BFA vom 12.11.2013, Zl. 12 10.658 RD zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheid vom 20.11.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.10.2016 wurde
Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend wurde u. a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Irak praktisch möglich sei, zumal es sowohl allgemein- als auch amtsbekannt sei, dass die Flughäfen außerhalb des vom IS besetzten Gebietes im Irak ohne Einschränkungen in Betrieb stünden und sich die allgemeine prekäre Lage im Irak mittlerweile im positiven Sinne verändert habe. Dies ergäbe sich zum einen aus den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland und zum anderen auch aus der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verletze und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G nicht vorliegen.Weiters wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verletze und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. 2.
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen sich die am 27.02.2017 beim BFA eingebrachte Beschwerde richtet. Darin wurde eingangs moniert, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat weiterhin gefährdet sei, als dieser irakischer Staatsangehöriger, Kurde und Jeside sei. So habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich geändert. Jesiden seien im Irak weiterhin vom IS besonders schwer bedroht und seien aktuell immer noch verfolgt. Jesiden seien aus ihren Dörfern vertrieben worden und die meisten jesidischen Flüchtlinge, wie auch die Familie des Beschwerdeführers, würden derzeit in Flüchtlingscamps in XXXX leben, wobei die sanitären Zustände in den Lagern katastrophal seien. Aufgrund der weiterhin prekären Sicherheitslage im Irak sei eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. Auch das kurdische Autonomiegebiet sei kein sicheres Gebiet und laut Länderbericht sei die Region Kurdistan durch den Zustrom der Binnenflüchtlinge und zusätzlich syrischen Flüchtlingen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Zudem sei auch im kurdischen Gebiet die Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Jesiden an der Tagesordnung. Der Beschwerdeführer habe zwar noch Familie im Irak, diese sei jedoch gezwungen, in einem Flüchtlingscamp zu leben.Darin wurde eingangs moniert, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat weiterhin gefährdet sei, als dieser irakischer Staatsangehöriger, Kurde und Jeside sei. So habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich geändert. Jesiden seien im Irak weiterhin vom IS besonders schwer bedroht und seien aktuell immer noch verfolgt. Jesiden seien aus ihren Dörfern vertrieben worden und die meisten jesidischen Flüchtlinge, wie auch die Familie des Beschwerdeführers, würden derzeit in Flüchtlingscamps in römisch 40 leben, wobei die sanitären Zustände in den Lagern katastrophal seien. Aufgrund der weiterhin prekären Sicherheitslage im Irak sei eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen. Auch das kurdische Autonomiegebiet sei kein sicheres Gebiet und laut Länderbericht sei die Region Kurdistan durch den Zustrom der Binnenflüchtlinge und zusätzlich syrischen Flüchtlingen an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Zudem sei auch im kurdischen Gebiet die Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Jesiden an der Tagesordnung. Der Beschwerdeführer habe zwar noch Familie im Irak, diese sei jedoch gezwungen, in einem Flüchtlingscamp zu leben. Moniert wurde darüber hinaus, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die bisherige Integration des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2013 in Österreich und habe seine Deutschkenntnisse durch Sprachkurse und vor allem Eigenstudium sehr verbessert und sei durch seinen österreichischen Freundeskreis mittlerweile sehr gut integriert. Seine Schwester lebe mit ihrem Mann und vier Kindern ebenfalls in Österreich. Des Weiteren befinde sich der Beschwerdeführer im Bewerbungsprozess für eine Lehre als Frisör- und Perückenmacher, die dieser ab XXXX 2017 beginnen wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem eine österreichische Lebensgefährtin. Abschließend wurde vermerkt, es sei weder die Schlussfolgerung der belangten Behörde, eine Rückkehr in den Irak sei unbedenklich, noch die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes nachvollziehbar.Moniert wurde darüber hinaus, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die bisherige Integration des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2013 in Österreich und habe seine Deutschkenntnisse durch Sprachkurse und vor allem Eigenstudium sehr verbessert und sei durch seinen österreichischen Freundeskreis mittlerweile sehr gut integriert. Seine Schwester lebe mit ihrem Mann und vier Kindern ebenfalls in Österreich. Des Weiteren befinde sich der Beschwerdeführer im Bewerbungsprozess für eine Lehre als Frisör- und Perückenmacher, die dieser ab römisch 40 2017 beginnen wolle. Der Beschwerdeführer habe zudem eine österreichische Lebensgefährtin. Abschließend wurde vermerkt, es sei weder die Schlussfolgerung der belangten Behörde, eine Rückkehr in den Irak sei unbedenklich, noch die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes nachvollziehbar. Am 17.05.2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung vor, mit der dieser u. a. vorgab, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten und zudem auf zahlreiche Länderberichte verwies, nach denen sich die Sicherheitslage im Irak keineswegs verbessert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2.1.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.2.
- Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". 2.
- Eingangs ist zu betonen, dass das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.11.2013 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt und mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Bescheid vom 13.02.2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt hat. Begründend stellte das BFA diesbezüglich fest, es stehe einer sicheren Rückkehr des Beschwerdeführers in manche Gebiete aufgrund einer Änderung der Sicherheitslage inzwischen nichts entgegen. Beispielshaft nannte das BFA die Stadt Bagdad, die südlichen Provinzen oder den kurdischen Norden (insbesondere die Provinzen Erbil, XXXX , Sulaimaniyya), Basra, Tikrit, Baquba und zuletzt Mosul. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen (jung, gesund, arbeitsfähig, Familie im Herkunftsland) und sei ihm daher auch eine Rückkehr in den Irak möglich. Weiters drohe ihm weder eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Sicherheit.2.
- Eingangs ist zu betonen, dass das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.11.2013 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt und mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Bescheid vom 13.02.2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt hat. Begründend stellte das BFA diesbezüglich fest, es stehe einer sicheren Rückkehr des Beschwerdeführers in manche Gebiete aufgrund einer Änderung der Sicherheitslage inzwischen nichts entgegen. Beispielshaft nannte das BFA die Stadt Bagdad, die südlichen Provinzen oder den kurdischen Norden (insbesondere die Provinzen Erbil, römisch 40 , Sulaimaniyya), Basra, Tikrit, Baquba und zuletzt Mosul. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen (jung, gesund, arbeitsfähig, Familie im Herkunftsland) und sei ihm daher auch eine Rückkehr in den Irak möglich. Weiters drohe ihm weder eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten so lange nicht möglich ist, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht oder er dort von der Todesstrafe bedroht ist. Möglich ist der Entzug hingegen u. a. dann, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung nicht mehr vorliegen - etwa weil sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden entsprechend gebessert hat. Die gleichzeitig mit der Aberkennung auszusprechende aufenthaltsbeendende Maßnahme ist zudem nur dann zulässig, wenn damit nicht eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einhergeht.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten so lange nicht möglich ist, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK droht oder er dort von der Todesstrafe bedroht ist. Möglich ist der Entzug hingegen u. a. dann, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung nicht mehr vorliegen - etwa weil sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden entsprechend gebessert hat. Die gleichzeitig mit der Aberkennung auszusprechende aufenthaltsbeendende Maßnahme ist zudem nur dann zulässig, wenn damit nicht eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK einhergeht. Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 zu überprüfen und dazu zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) ein Ermittlungsverfahren zu führen hatte.Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 zu überprüfen und dazu zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) ein Ermittlungsverfahren zu führen hatte. Der Beschwerdeführer brachte schon im Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor, ein aus dem Irak stammender jesidischer Kurde zu sein und wiederholte diese Tatsachen seine Person betreffend auch im Verfahren hinsichtlich der Aberkennung seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten in seinen Stellungnahmen. Diesbezüglich machte er auch noch weiterführende Angaben. Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen, insbesondere mit der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden, in nur unzureichender Weise auseinandergesetzt und lediglich auf Entscheidungen des BVwG (mit Hinweis auf den kurdischen autonomen Teil Nordiraks mit den Provinzen Erbil, XXXX und Sulaimaniyya) verwiesen (AS 97), wohl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak praktisch möglich wäre, was sich zwingend daraus ergäbe, dass die Flughäfen außerhalb des vom IS besetzten Gebietes ohne Einschränkungen in Betrieb stünden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Entscheidung des BFA eine intensive Auseinandersetzung mit den Schutzgründen (ob eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht oder er dort von der Todesstrafe bedroht ist) vermissen lässt, die jedoch gerade im Falle des Beschwerdeführers, einem Kurden jesidischer Religionszugehörigkeit, in Betracht zu ziehen wäre. Um die entscheidungsrelevante Frage klären zu können, ob nun eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als Jeside eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Die Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nicht nur unzureichende, sondern keine Feststellungen zur Situation der Minderheit der Jesiden im Irak zu Grunde gelegt, eine Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt also völlig unterlassen, wodurch der Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.Der Beschwerdeführer brachte schon im Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vor, ein aus dem Irak stammender jesidischer Kurde zu sein und wiederholte diese Tatsachen seine Person betreffend auch im Verfahren hinsichtlich der Aberkennung seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten in seinen Stellungnahmen. Diesbezüglich machte er auch noch weiterführende Angaben. Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen, insbesondere mit der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden, in nur unzureichender Weise auseinandergesetzt und lediglich auf Entscheidungen des BVwG (mit Hinweis auf den kurdischen autonomen Teil Nordiraks mit den Provinzen Erbil, römisch 40 und Sulaimaniyya) verwiesen (AS 97), wohl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak praktisch möglich wäre, was sich zwingend daraus ergäbe, dass die Flughäfen außerhalb des vom IS besetzten Gebietes ohne Einschränkungen in Betrieb stünden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Entscheidung des BFA eine intensive Auseinandersetzung mit den Schutzgründen (ob eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK droht oder er dort von der Todesstrafe bedroht ist) vermissen lässt, die jedoch gerade im Falle des Beschwerdeführers, einem Kurden jesidischer Religionszugehörigkeit, in Betracht zu ziehen wäre. Um die entscheidungsrelevante Frage klären zu können, ob nun eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als Jeside eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Die Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nicht nur unzureichende, sondern keine Feststellungen zur Situation der Minderheit der Jesiden im Irak zu Grunde gelegt, eine Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt also völlig unterlassen, wodurch der Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die ausgesprochene Rückkehrentscheidung anzumerken, dass das BFA die Familienverhältnisse und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen hat - und zwar in Form einer Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2017 zu diversen Fragen, um im darauf ergangenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung auszuführen, die Rückkehrentscheidung verletze das Recht auf ein Privat- und Familienleben nicht. Der Beschwerdeführer hat nun schon in der Stellungnahme vom 25.01.2017 (mit der Vorlage von Unterlagen auf AS 17 - 30) und ebenso mit der Beantwortung der vom BFA gestellten Fragen vom 03.02.2017 ein durchaus substantiiertes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben vorgebracht, sodass die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt angehalten gewesen wäre, eine persönliche Befragung durchzuführen, zumal die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits längere Zeit zurückliegt (Niederschrift BAA vom 15.11.2013). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (wie beispielsweise das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration, u. a.) hinzuweisen. Gerade die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. dazu zur Verhandlungspflicht des BVwG das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Auch für die im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung und der dabei zu beachtenden Kriterien hat das BFA folglich bloß ansatzweise ermittelt und auch diesbezüglich hat eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhalt nicht stattgefunden.Darüber hinaus ist im Hinblick auf die ausgesprochene Rückkehrentscheidung anzumerken, dass das BFA die Familienverhältnisse und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen hat - und zwar in Form einer Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2017 zu diversen Fragen, um im darauf ergangenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung auszuführen, die Rückkehrentscheidung verletze das Recht auf ein Privat- und Familienleben nicht. Der Beschwerdeführer hat nun schon in der Stellungnahme vom 25.01.2017 (mit der Vorlage von Unterlagen auf AS 17 - 30) und ebenso mit der Beantwortung der vom BFA gestellten Fragen vom 03.02.2017 ein durchaus substantiiertes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben vorgebracht, sodass die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt angehalten gewesen wäre, eine persönliche Befragung durchzuführen, zumal die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits längere Zeit zurückliegt (Niederschrift BAA vom 15.11.2013). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände (wie beispielsweise das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration, u. a.) hinzuweisen. Gerade die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche dazu zur Verhandlungspflicht des BVwG das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Auch für die im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung und der dabei zu beachtenden Kriterien hat das BFA folglich bloß ansatzweise ermittelt und auch diesbezüglich hat eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhalt nicht stattgefunden. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes nicht ausreichend ermittelt. 2.
- Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak, insbesondere zur Minderheit der Jesiden und zu seinem Privat- und Familienleben, auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet. Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L514.2148474.1.00