RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlL526 2012820-3 SpruchL526 2010304-3/12E L526 2010306-3/9E L526 2010307-3/9E L526 2012820-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesve
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX alias XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom, 24.9.2017 Zl. XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom, 24.9.2017 Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBI I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBI römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX alias XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBI I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBI römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ("BF1 - BF3") bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (BF4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als "bB" oder "BFA" bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. BF1 bis BF3 reisten am 18.7.2013 in Österreich ein und BF1 sowie BF3 stellten für sich und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF4 wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 11.7.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ("BF1 - BF3") bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (BF4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als "bB" oder "BFA" bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. BF1 bis BF3 reisten am 18.7.2013 in Österreich ein und BF1 sowie BF3 stellten für sich und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF4 wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 11.7.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der männliche BF1 und die weibliche BF3 sind lediglich traditionell miteinander verheiratet. Die minderjährigen BF2 und BF4 sind die Kinder von BF1 und BF
- Zur Einreise nach Österreich führten die BF1 und BF3 an, bereits am 20.10.2013 illegal von Jerewan bis nach Georgien gefahren zu sein. Dort seien sie in der Früh angekommen und weiter mit einem Sattelschlepper acht Tage lang über ihnen unbekannte Länder bis in die Nähe von Traiskirchen gefahren, von wo aus sie zum Asyllager gegangen wären. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA gaben BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in Aserbaidschan geboren worden seien. Während BF1 zur armenischen Volksgruppe gehöre, sei BF3 Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe. Seit dem Krieg im Jahr 1992 seien sie immer auf der Flucht gewesen. Zuerst seien sie nach Armenien geflüchtet, wo sie aber ständig unter Druck gestanden wären, da sie dort als Verräter gegolten hätten. Die Nachbarn hätten von der Abstammung der BF3 erfahren und dies der Polizei mitgeteilt. Als diese begonnen hätte, nach den Papieren von BF1 und BF3 zu fragen, hätten sie mehrfach den Aufenthaltsort wechseln müssen, um den Polizeikontrollen zu entgehen und schließlich das Land verlassen. Die armenischen Behörden hätten zum Schluss BF3 als armenische Gefangene zum Austausch mit aserbaidschanischen Gefangenen übergeben wollen. Sie hätten Angst um ihre Zukunft und um ihr weiteres Leben. Denn sowohl in Aserbaidschan als auch in Armenien würden sie als Verräter gelten. Für die minderjährigen BF2 und BF4 wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9.7.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9.7.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte unter anderem fest, dass die Identität der BF nicht feststehe und erachtete das Vorbringen als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:römisch eins.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte unter anderem fest, dass die Identität der BF nicht feststehe und erachtete das Vorbringen als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt: Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen des BF1 und der BF3 sowie der Art und Weise, wie die Antworten gegeben wurden, ging die bB davon aus, dass es sich um eine einstudierte Geschichte handelt, die lediglich in auswendig gelernter Form wiedergegeben wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass die Erzählungen von BF1 und BF3 unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien. Dass BF1 und BF3 darüber hinaus nicht in der Lage gewesen seien, konkrete Daten anzugeben, wann sich die besagten Vorfälle zugetragen haben, bestärkte die bB in ihrer Ansicht, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handeln müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man derart einschneidende, fluchtauslösende Ereignisse, wie sie die BF vorbrachten und die sich unmittelbar vor der Flucht zugetragen haben sollten, zeitlich nicht konkreter bzw. datumsgenau bestimmen könne. Ferner habe BF3 von Vorfällen erzählt, die BF1 nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Teile der Fluchtgeschichte der BF3 habe sie später auch nicht mehr vorgebracht. Gegen die Behauptung, dass BF3 aserisch-stämmig sei, spreche, dass diese wie der BF1 akzentfrei armenisch spreche. Nicht nachvollzogen könne werden, weshalb die armenischen Nachbarn sohin vermuten hätten sollen, dass die BF3 Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Dazu komme, dass den vorliegenden Länderberichten zufolge die Mehrzahl der in Armenien lebenden aserbaischanischen Volkszugehörigen, die die armenische Staatsbürgerschaft besäßen, auch armenische Familiennamen angenommen hätten und auch keine glaubhaften Berichte über staatliche Repressionen vorlägen. In den letzten zehn Jahren habe es weder Berichte von staatlichen Behörden noch von Nichtregierungsorganisationen über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien gegeben. Dieses Thema habe an Aktualität verloren. I.
- Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.römisch eins.
- Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. I.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 27.10.2014 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht stellte unter anderem fest, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. BF1 und BF3 seien lediglich traditionell miteinander verheiratet. BF1 gehöre zur armenischen Volksgruppe und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er habe in Armenien die Grundschule besucht und spreche neben armenisch auch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. In Armenien habe BF1 zuletzt als Juwelier gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und die ersten Lebensjahre dort zugebracht hätte.römisch eins.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 27.10.2014 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht stellte unter anderem fest, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. BF1 und BF3 seien lediglich traditionell miteinander verheiratet. BF1 gehöre zur armenischen Volksgruppe und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er habe in Armenien die Grundschule besucht und spreche neben armenisch auch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. In Armenien habe BF1 zuletzt als Juwelier gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und die ersten Lebensjahre dort zugebracht hätte. Nicht festgestellt werden könne weiters, dass BF3 zur aserbaidschanischen Volksgruppe gehöre, in Aserbaidschan geboren sei und dort ihre ersten Lebensjahre zugebracht habe. BF2 sei zu Hause von einer Lehrerin unterrichtet worden, spreche neben armenisch noch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. BF2 bekenne sich ebenfalls zum christlichen Glauben. Die Identität der BF stehe mangels Mitwirkung der BF an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht fest. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe schloss sich das ho. Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und gelangte zusammengefasst zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern. I.
- In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.römisch eins.
- In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem. I.6.1 Die BF stellten am 18.2.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Fluchtgründe dieselben wie im ersten Asylverfahren seien. Zwischenzeitig habe BF1 einen Brief eines Freundes erhalten, aus dem hervorgehe, dass sich die Polizei nach BF1 erkundigt habe. Die Eltern des BF1 würden auch nicht mehr an der alten Adresse leben. Weiters sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des BF1 sich im Krieg in der Region Schaghumyan befinde. Als Beweismittel wurde ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass einer der Brüder des BF1 von der Polizei mitgenommen wurde.römisch eins.6.1 Die BF stellten am 18.2.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Fluchtgründe dieselben wie im ersten Asylverfahren seien. Zwischenzeitig habe BF1 einen Brief eines Freundes erhalten, aus dem hervorgehe, dass sich die Polizei nach BF1 erkundigt habe. Die Eltern des BF1 würden auch nicht mehr an der alten Adresse leben. Weiters sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des BF1 sich im Krieg in der Region Schaghumyan befinde. Als Beweismittel wurde ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass einer der Brüder des BF1 von der Polizei mitgenommen wurde. 1.6.2 Diese Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.9.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.6.2 Diese Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.9.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.6.3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte neuerlich fest, dass die Identität der BF nicht feststeht und die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig sind. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:römisch eins.6.3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte neuerlich fest, dass die Identität der BF nicht feststeht und die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig sind. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt: Es seien keine Dokumente zum Nachweis der Identität in Vorlage gebracht worden. Die alten Fluchtgründe seien aufrecht geblieben. Da über diese bereits entschieden wurde, seien nur die neuen Fluchtgründe von Relevanz. Das Vorbringen des BF1 hinsichtlich des vom Freund erhalten Briefes sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Es bestehe daher der Eindruck, dass BF1 und seine Familie nicht freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollten und nur versuchten, das Verfahren mit neuen "Beweismitteln" hinauszuzögern. BF1 dürfte Kontakt zu Freunden im Heimatland pflegen und gebeten haben, einen Brief zu schicken. Es spiele sich immer wieder dasselbe Szenario bei armenischen Staatsangehörigen ab, wenn deren Antrag in
- Instanz als unbegründet angewiesen wurde: Es werde ein Folgeantrag gestellt und plötzlich tauche ein Brief aus Armenien auf, mit dem Inhalt : "......sie haben nach euch gefragt und kommt nicht wieder nach Hause....." Auch die Aussage, wie BF1 die Suche nach seinen Eltern durchgeführt habe, sei unglaubwürdig. Er habe sich einen Monat vor Erhalt des Briefes von seinem Freund plötzlich an dessen Telefonnummer erinnert. Hätte BF1 tatsächlich nach seinen Eltern gesucht, hätte er die Suche über NGOs forcieren können. Am 7.11.2013 habe BF1 ausgeführt, dass seine Eltern und sein Bruder seit Sommer 2013 auf dem Weg nach Russland seien und nach ihm aus Armenien ausgereist seien. Der Vater habe zu BF1 vor dessen Ausreise gesagt, dass der Schlepper kommen, BF1 bis BF3 außer Landes bringen würde und danach die Eltern und der Bruder nach Russland gebracht würden. Der Freund habe dem BF1 auch mitgeteilt, dass jetzt die Wohnung in einem Mietshaus, in denen die BF gewohnt hätten, plötzlich von anderen Familien bewohnt werde. Eigentlich sei es üblich, dass, wenn eine Mietwohnung frei wird, neue Mieter einziehen. In der Einvernahme habe sich BF1 auf seine Herkunft berufen. Er sei zwar Armenier, wäre aber in Aserbaidschan geboren, weshalb Probleme aufgetreten seien. Beispielsweise sei ihm der Schulbesuch verwehrt worden. In beiden Asylverfahren habe BF1 angegeben, dass er eine Geburtsurkunde habe, die sich bei seinen Eltern befinde. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte sich BF1 diese Geburtsurkunde bereits besorgen können, da diese von einer Behörde ausgestellt wurde und man mit Sicherheit eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen könne. Es wurde angegeben, dass die Probleme wegen der aserbaidschanischen Herkunft der BF3 entstanden seien. Selbst wenn man diese Behauptung als wahr unterstellen würde, gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass es in Armenien keine systematische staatliche Diskriminierung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe. Um sein Vorbringen zu steigern, habe BF1 angegeben, dass an der Grenze seines Heimatlandes Krieg herrsche. BF1 habe nach eigenen Angaben über Jahre in Jerewan gelebt und gearbeitet. Somit sei er von den Vorfällen um Berg-Karabach nicht betroffen gewesen. BF3 habe behauptet, aserbaidschanischer Herkunft zu sein, ihre Eltern seien im Krieg 1992 umgekommen, die Familie des BF1 habe sie aufgenommen. BF2 sei laut eigener Angabe 1987 geboren, die Eltern seien 1992 umgekommen. Demnach sei sie im Alter von 5 Jahren zur Familie des BF1 gekommen und wisse nicht, welchen Namen ihre Eltern getragen haben. In der Einvernahme zum Folgeantrag habe BF3 angeführt, dass sie den Familiennamen ihrer Eltern nicht kenne. In der anschließenden Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei sie nicht in der Lage gewesen, die Vornamen der Eltern anzugeben. Bemerkenswert sei dann doch, dass sie gewusst habe, wann sie geboren worden sei. Es sei offensichtlich, dass BF3 über ihre wahre Herkunft keine Angaben machen wolle. Dem Vorbringen des BF1 sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen und das Vorbringen der BF3 sei oberflächlich und vage ausgeführt, weshalb auch ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Die von BF1 und BF3 ins Treffen geführten psychischen Probleme (PTBS) seien in Armenien behandelbar, es würden auch psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. I.
- Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 2.12.2015 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und führte aus, dass die BF auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft darlegen konnten, wie die Nachbarn überhaupt von einer (allfälligen) aserbaidschanischen Abstammung der BF 3 erfahren hätten sollen. Soweit BF1 und BF3 das darauf zurückführten, dass die Familie des BF1 einen speziellen Dialekt spreche, erkläre das jedoch nicht, was das mit der BF3 bzw. ihrer Abstammung zu tun haben sollte. Zudem sei vom Dolmentscher im
- Asylverfahren vor dem BFA festgestellt worden, dass BF3 lupenreines Armenisch spreche. Selbst, wenn man davon ausginge, dass eine mögliche Abstammung aufgrund der Sprache bzw. des Dialektes vermutet werde, sei es aber höchst unplausibel, weshalb die Nachbarn erst ab 2009 gegen die BF vorgegangen wären, wenn diese schon seit 2000 dort gelebt hätten. Soweit die BF3 dies mit der Geburt des BF2 zu erklären versuchte, könne ihr nicht gefolgt werden. Zusammengefasst gelangte das erkennende Gericht neuerlich zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und gewann den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern.römisch eins.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 2.12.2015 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und führte aus, dass die BF auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft darlegen konnten, wie die Nachbarn überhaupt von einer (allfälligen) aserbaidschanischen Abstammung der BF 3 erfahren hätten sollen. Soweit BF1 und BF3 das darauf zurückführten, dass die Familie des BF1 einen speziellen Dialekt spreche, erkläre das jedoch nicht, was das mit der BF3 bzw. ihrer Abstammung zu tun haben sollte. Zudem sei vom Dolmentscher im
- Asylverfahren vor dem BFA festgestellt worden, dass BF3 lupenreines Armenisch spreche. Selbst, wenn man davon ausginge, dass eine mögliche Abstammung aufgrund der Sprache bzw. des Dialektes vermutet werde, sei es aber höchst unplausibel, weshalb die Nachbarn erst ab 2009 gegen die BF vorgegangen wären, wenn diese schon seit 2000 dort gelebt hätten. Soweit die BF3 dies mit der Geburt des BF2 zu erklären versuchte, könne ihr nicht gefolgt werden. Zusammengefasst gelangte das erkennende Gericht neuerlich zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und gewann den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Soweit die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet hätten, staatenlos zu sein, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der BF im Bescheid des BFA bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren verwiesen. Mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Staatsangehörigkeit aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des gegenteiligen Vorbringens der BF rechtskräftig mit Armenien festgestellt worden. Dem entgegen stehende Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. I.
- In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.römisch eins.
- In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem. I.10.
- Am 29.2.2016 brachten die BF einen weiteren - den gegenständlichen (dritten) - Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass BF1 einen Brief von seiner Mutter erhalten habe. Sie habe geschrieben, dass sie ein Schreiben einer armenischen Menschenrechtsorganisation erhalten hätte, woraus hervorgehe, dass das Leben der Familie in Gefahr sei und auch von dieser Organisation keine Hilfe erwartet werden könne. Außer dieser Urkunde und dem handgeschriebenen Brief seiner Mutter hat BF1 auch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Kopien dieser Dokumente erliegen im Akt.römisch eins.10.
- Am 29.2.2016 brachten die BF einen weiteren - den gegenständlichen (dritten) - Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass BF1 einen Brief von seiner Mutter erhalten habe. Sie habe geschrieben, dass sie ein Schreiben einer armenischen Menschenrechtsorganisation erhalten hätte, woraus hervorgehe, dass das Leben der Familie in Gefahr sei und auch von dieser Organisation keine Hilfe erwartet werden könne. Außer dieser Urkunde und dem handgeschriebenen Brief seiner Mutter hat BF1 auch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Kopien dieser Dokumente erliegen im Akt. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA führte BF1 Folgendes aus: "Es ist höchst gefährlich für uns nach Armenien zurückzufahren. Ich bin seit drei Jahren in Österreich. Meine Fluchtgründe gehen noch weiter. Sie haben sich nicht geändert, sie bestehen noch immer. Meine Frau ist Aserbaidschanerin. Ich möchte nicht wissen, was alles mit ihr im Falle der Rückkehr passieren würde. Meinen Bruder haben sie gleich nach unserer Ausreise mitgenommen. Bis jetzt haben wir nichts mehr von ihm gehört." Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen befragt, fuhr BF1 zusammengefasst damit fort, dass im Falle der Rückkehr die Familie zerstört und BF1 und BF3 getrennt würden. Seine Frau würde man mitnehmen. Er könne gar nicht sagen, wohin. Ihn würden sie wahrscheinlich nach Berg-Karabach oder an die Grenze zum Kämpfen schicken. Es könne auch sein, dass sie BF1 einsperren oder ihn töten würden. Weder seine Frau noch er besäßen die armenische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2000 hätten er und sein Bruder einen Antrag auf die armenische Staatsbürgerschaft gestellt, es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass ihnen diese nicht zustehen würde und dass es nur eine Frage der Zeit sei, dass sie wieder in ihre Heimat zurückgeschickt würden. Er und seine Frau hätten überhaupt keine Staatsbürgerschaft. Seit drei Jahren behaupte er das. Seine Frau habe aserbaidschanische Eltern. BF1 sei in Aserbaidschan geboren, habe aber armenische Eltern. Seine Eltern seien Zugehörige der armenischen Volksgruppe, aber sie hätten in Aserbaidschan gelebt. Seine Ehefrau sei nicht einmal Armenierin. Seine Eltern hätten einen sowjetisch-aserbaidschanischen Reisepass gehabt. Er sei sieben oder acht Jahre alt gewesen, als die Eltern mit ihm und seiner jetzigen Frau - einem Waisenkind - nach Armenien geflüchtet seien. Aus diesem Grunde hätte er noch keinen Reisepass gehabt. Diese Angaben habe er schon in den vorhergehenden Verfahren gemacht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab BF1 an, dass es ihm seit Erhalt des Bescheides schlechter ginge. Er werde jetzt intensiver behandelt. Die Medikamente, die er verschrieben bekommt, würden ihm leider nicht mehr helfen. Er sei im AKH in Behandlung. BF3 verwies im Wesentlichen auf die Aussage ihres Mannes und den Beweismitteln, die dieser vorgelegt hat und fügte hinzu, dass sie ein Leben lang "untergetaucht gelebt" hätten. Sie seien von einem Ort zum anderen gezogen. Ihr Fall beschäftige im Moment die Polizei bzw. die staatlichen Organe. Sie seien aber keine Kriminellen. Die armenische Polizei verfolge sie. Sie hätten in Armenien ohne Papiere illegal gelebt. Zudem merkte BF3 noch an, dass BF4 bereits in Österreich geboren wurde. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab BF3 an, dass Migräne diagnostiziert worden sei, die Ärzte aber noch etwas anderes vermuteten. Sie sei seit eineinhalb Jahren im AKH in Behandlung und bekomme Infusionen und Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen. Ihre Kinder seien gesund. Folgende Beweismittel wurden in Kopie zu den Akten genommen: ? Eine Bestätigung über die Teilnahme von BF1 und BF3 an einem Deutschkurs für die Dauer von zwei Jahren ? Patientenbriefe vom 28.7.2015, aus denen hervorgeht, dass BF1 und BF3 an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leiden ? einen Vorvertrag, aus welchem hervorgeht, dass BF1 als Hausmeister angestellt würde, wenn und sobald ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird ? ein Schreiben des Schutzbeauftragten für Menschenrechte der Republik Armenien samt Übersetzung, in welchem aufgrund des Ansuchens der Mutter des BF1 ausgeführt wird, dass das Büro der Menschenrechte der Familie des Sohnes keinen hochwertigen Schutz gewähren könne, da die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft der Ehefrau des Sohnes von Armeniern aufgrund alter Feindschaft zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht akzeptiert werde ? mehrere Empfehlungsschreiben zweier Bekannter bzw. des Unterkunftgebers der Familie ? ein Dokument in kyrillischer Sprache, bei welchem es sich laut beiliegender Übersetzung um die Geburtsurkunde des BF1 handelt sowie ? ein handschriftlich verfasster Brief gezeichnet von der Mutter des BF1 samt Übersetzung. Aus diesem Brief geht im Wesentlichen hervor, dass die Mutter, als sie in Armenien ankam, in das Sicherheitskomitee zitiert worden sei. Dort habe man sie über die Familie des Sohnes befragt. Man hätte ihr gesagt, dass sie den Bruder des BF1 freiließen, wenn sie BF1 und BF3 fänden. Angeblich hätten sie den Bruder nach Karabakh verschickt, damit er beim Militär diene und er sitze nach einem Streit im Gefängnis. Die Mutter wisse aber, dass diese Personen lügen und der Bruder von Anfang an im Gefängnis gesessen sei. Durch all das wollten diese Personen nach Meinung der Mutter nur die BF finden Zu den am 10.7.2017 übermittelten Länderfeststellungen führten die BF im Wesentlichen aus, dass die darin enthaltene Information insgesamt der Gegebenheit in Armenien entspreche. In Armenien würden immer mehr Fälle bekannt, wonach Korruption und Amtsmißbrauch von armenischen Behörden zur Tagesordnung gehörten. Die Länderfeststellungen träfen aber auf den konkreten Fall der Familie nicht zu. In mehreren Einvernahmen sei bereits angegeben worden, dass die Familie staatenlos sei. Man erwarte eine Antwort der armenischen Botschaft auf eine diesbezügliche Anfrage. Ferner wurde vorgebracht, dass die Integrationswilligkeit und die soziale Vernetzung in Österreich zu berücksichtigen sei. Diesem Schreiben wurden Kopien folgender Dokumente beigelegt: ? eine Bestätigung über den Aufenthalt des BF1 und der BF3 am 17.7.2017 von 9 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 in der armenischen Botschaft in Wien ? Zahlscheine ? Ausdruck einer E-Mail Korrespondenz über die Anmeldung zu einem Sprachkurs ? mehrerer Empfehlungsschreiben von Bekannten sowie ? ein Protokoll über ein Gespräch mit der Lehrerin des BF2 I.10.2 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt III).römisch eins.10.2 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch drei). I.10.3 Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass die Identität mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe.römisch eins.10.3 Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass die Identität mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den im Zuge der Einvernahmen neu vorgebrachten Beweismitteln sei anzuführen, dass diese völlig unglaubhaft seien. Noch in der Einvernahme im Vorverfahren vom 14.9.2015 sei angegeben worden, dass die BF seit 2013 keinen Kontakt zu den Eltern des BF1 gehabt hätten und nicht wüssten, wo diese sich aufhalten. Knapp vier Wochen nach der Abweisung ihrer Beschwerde hätten sie einen Brief bekommen, der verfasst sei, als stünde BF1 in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und es werde angeführt, dass die Mutter am Telefon nicht viel reden könne und daher beschlossen habe, dem BF1 zu schreiben. Wie die Mutter allerdings plötzlich zur Adresse oder Telefonnummer gekommen sei, sei mehr als rätselhaft und daher auch völlig unglaubhaft. Mit Vorlage des Schreibens der Menschenrechtsorganisation würde belegt, dass jedenfalls BF1 armenischer Staatsbürger sei, da der Inhalt ansonsten keinen Sinn machen würde.Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den im Zuge der Einvernahmen neu vorgebrachten Beweismitteln sei anzuführen, dass diese völlig unglaubhaft seien. Noch in der Einvernahme im Vorverfahren vom 14.9.2015 sei angegeben worden, dass die BF seit 2013 keinen Kontakt zu den Eltern des BF1 gehabt hätten und nicht wüssten, wo diese sich aufhalten. Knapp vier Wochen nach der Abweisung ihrer Beschwerde hätten sie einen Brief bekommen, der verfasst sei, als stünde BF1 in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und es werde angeführt, dass die Mutter am Telefon nicht viel reden könne und daher beschlossen habe, dem BF1 zu schreiben. Wie die Mutter allerdings plötzlich zur Adresse oder Telefonnummer gekommen sei, sei mehr als rätselhaft und daher auch völlig unglaubhaft. Mit Vorlage des Schreibens der Menschenrechtsorganisation würde belegt, dass jedenfalls BF1 armenischer Staatsbürger sei, da der Inhalt ansonsten keinen Sinn machen würde. In der Stellungnahme vom 21.7.2017 hätten die BF dann plötzlich angegeben, staatenlos zu sein, was im Gegensatz zum Vorbringen in der Einvernahme im Vorverfahren am 14.9.2015 stünde, wo angegeben wurde, dass BF3 aserbaidschanische Staatsbürgerin sei. Zum Vorbringen, die armenische Botschaft könne bestätigen, dass die Familie staatenlos sei und dass mit dieser Auskunft innerhalb einer Woche zu rechnen sei, wurde angemerkt, dass bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts vorgelegt worden sei. Daher stehe für die Behörde fest, dass die Familienmitglieder armenische Staatsbürger seien. Zudem seien die Angaben ständig widersprüchlich; das verhalte sich ebenso mit den vorgelegten Beweismitteln. Die Angaben würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Das Vorbringen, dass die Familie staatenlos sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und die nunmehrigen Angaben zu den Neuerungen seien sehr allgemein gehalten und das Vorbringen sei zu keiner Zeit substantiiert genug gewesen, um dieses als glaubhaft zu bezeichnen. Da von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderungen ergeben und seien diese daher nach wie vor als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der von den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen ging die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entsprechen. Die erkennende Behörde hätte sohin nur zum zwingenden Schluss kommen können, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Da von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderungen ergeben und seien diese daher nach wie vor als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der von den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen ging die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entsprechen. Die erkennende Behörde hätte sohin nur zum zwingenden Schluss kommen können, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es außer den in im Spruch genannten Familienmitgliedern keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gebe. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrundegelegten Feststellungen zum Heimatland unter Berücksichtigung der aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials Hinweise darauf ergäben, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens die Lage im Heimatland maßgeblich verändert hätte. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.10.5 Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat:römisch eins.10.5 Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat: Zu Armenien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Mai 2017 Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a). Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017 Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017). Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt, http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017 Regionale Problemzone: Nagorny Karabach Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vgl. FH 18.8.2016).Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vergleiche FH 18.8.2016). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Der endgültige Status von Nagorny Karabach unterliegt weiterhin der internationalen Mediation durch die sog. Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (USDOS 3.3.2017). Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016).Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016). Nagorny Karabach steht weiterhin unter dem Kriegsrecht, welches Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten inklusive die Medienfreiheit nach sich bringt, jedoch seitens der Regierung nicht angewandt wird. Die Regierung kontrolliert viele der vorhandenen Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen, die den Friedensprozess betreffen. Die Justiz ist nicht unabhängig und die Gerichte stehen unter dem Einfluss der Exekutive sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen. Die wenigen NGOs leiden unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz durch staatlich finanzierte Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Die meisten Einwohner gehören der Armenisch Apostolischen Kirche an. Die religiöse Freiheit anderer Gruppen ist eingeschränkt, da religiöse Aktivitäten nicht-registrierter Gruppen sowie Proselytismus per Gesetz verboten sind. Zumindest drei Glaubensgemeinschaften sind anerkannt, doch wurde protestantischen Gruppen und den Zeugen Jehovas die Registrierung verwehrt (FH 18.8.2016). Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (4.5.2015): CEC of Nagorno-Karabakh: "Free Homeland" Party wins parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31619/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CS.eu - commonspace.eu (4.5.2015): Five parties to be represented in new NKR parliament, http://commonspace.eu/eng/news/6/id3252, Zugriff 4.5.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (18.8.2016): Freedom in the World 2016 - Nagorno-Karabakh, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/nagorno-karabakh, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NKR - The Office of the NKR President (4.5.2017): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteilwird (AA 22.3.2016).Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017). Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz gemäß des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017).Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen. Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016). Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017). Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr 2015. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016). Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017). Das GAN Business Anti-Corruption Portal sah 2016 ein hohes Korruptionsrisiko bei der Führung oder Investitionsplanung von Geschäften. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt im Kampf gegen die allgegenwärtige Korruption verzeichnet, doch gab das enge Verhältnis zwischen Oligarchen, Politik- und Wirtschaftskreisen Anlass zur Sorge über Vetternwirtschaft und Einflussnahme. Im Justizwesen werden Schmier- und Bestechungsgelder oft bezahlt, um günstige Gerichtsurteile zu erlangen. Auch die Polizei stellt für Geschäftsaktivitäten ein hohes Korruptionsrisiko dar. In der öffentlichen Verwaltung besteht für Geschäftstätigkeiten ein moderates Korruptionsrisiko. Allerdings besteht im Umgang mit der Zoll- oder Steueradministration sowie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen ein hohes derartiges Risiko (GAN 7.2016). Laut einer von Transparency International in Auftrag gegebenen Umfrage unter 1.527 ArmernierInnen waren 2016 lediglich 14% der Meinung, dass die Regierung den Kampf gegen Korruption ziemlich oder sehr gut führt, um 7% weniger als 2013. Fast Zwei-Drittel betrachteten die Regierungspolitik als sehr schlecht oder schlecht. Hierbei sahen die Befragten die Vertreter von Regierungsinstitutionen als am meisten in Korruption verwickelt. 77% der ArmenierInnen gaben an, dass die Anzeige von Korruption gesellschaftlich nicht akzeptiert ist (der höchste Wert unter den 42 Ländern der Region) (TI 2017). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2016 belegte Armenien Platz 113 (2014: 94) von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval IV Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval römisch vier Rep
(2015)1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung GAN Business Anti-Corruption Portal (7.2016): Armenia Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/armenia, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Global Corruption Barometer (GCB) 2016, https://transparency.am/en/gcb, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 NGOs und Menschrechtsaktvisten Aktuell sind zwar rund 9.000 NGOs in Armenien registriert, davon aber nur rund 1.000 tatsächlich aktiv. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert (AA 22.3.2016). Aufgrund des sowjetischen Erbes haben zivile Vereinigungen in Armenien keine tief verwurzelte Traditionen. Obgleich die armenische Gesellschaft von einem lebhaften sozialen Kapital gekennzeichnet ist, sind formale zivile Organisationen, im speziellen die Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen immer noch unpopulär. Das öffentliche Vertrauen in die Zivilgesellschaft bleibt markant niedrig, und NGOs werden oft mit politischen Akteuren in Verbindung gesetzt (BTI 2016). Anlässlich einer Diskussionsrunde des "Policy Forum Armenia" im Oktober 2016, an dem mehrere NGOs und Rechtsexperten teilnahmen, wurde konstatiert, dass Armenien eine starke, aktive und gebildete Zivilgesellschaft habe, die willens ist, für ihre Rechte zu kämpfen und Veränderungen vorwärts zu treiben. Allerdings blieben die Aktionen wegen des Mangels an technischer und materieller Unterstützung isoliert, welche, so vorhanden, die Bemühungen effektiver machen würde (Hetq 17.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung Heqt-investigative journalists (17.10.2016): Armenia Human Rights Panel Concludes in Washington, http://hetq.am/eng/news/71792/armenia-human-rights-panel-concludes-in-washington.html, Zugriff 2.5.2017 Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017). Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016). Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bügerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Armenia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
- Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017 Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom
- Dezember 2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering (AA 22.3.2016). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 27.4.2017 Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
- Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der LGBTTI vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Die Zahl der Gerichtsverfahren gegen Journalisten und Medien ist im Vergleich zu 2013 leicht rückläufig. Allerdings wurden 2015 19 Journalisten Opfer gewalttätiger Übergriffe. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 22.3.2016). Die meisten Individuen können ohne Furcht vor Repressalien die Regierung privat oder öffentlich kritisieren sowie Themen von allgemeinen Interesse diskutieren. Mitarbeiter von Medienhäusern hingegen üben oft Selbstzensur, um öffentliche Schikanen zu vermeiden. Print- und elektronischen Medien mangelt es im Allgemeinen an der Vielfalt von politischen Anschauungen sowie objektiver Berichterstattung. Einzelpersonen oder Gruppen besitzen die meisten Zeitungen, welche zumal die politischen Neigungen ihrer Besitzer und Finanziers widerspiegeln, die wiederum oft der Regierung nahe stehen. Politiker der Regierungspartei und deren politische Führungskräfte besitzen die meisten Fernsehsender. Regionalsender bieten mitunter alternative Ansichten, meist durch extern produzierte Beiträge. Bei politisch sensiblen Themen jedoch, bringen die Medien im überwiegenden Ausmaß nur die von der Regierung unterstützten Ansichten und Analysen (USDOS 3.3.2017). Im April 2016 zeigte sich die OSCE Vertreterin für die Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, besorgt in Bezug auf die Sicherheit von JournalistenInnen nach den Zwangsmaßnahmen der Polizei gegen Medienvertretern in Jerewan (OSCE-RFM 26.4.2016). Anfang August 2016 ersuchte Dunja Mijatovic die armenische Regierung angesichts der Massenunruhen, dass die Rechte und die Sicherheit von Journalisten geschützt werden. Denn zahlreiche Reporter und deren Kamerateams wurden von Polizisten und Zivilpersonen tätlich angegriffen (OSCE-RFM 1.8.2016) und verletzt, während sie im Juli 2016 von der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration berichteten (RWB 2017). Laut Reportern ohne Grenzen ist die Printmedien-Szene vielfältig und polarisiert. Der investigative Journalismus prosperiert im Internet, während der Medienpluralismus im Rundfunkbereich hinterher hinkt. Im World Press Freedom Index 2017 lag Armenien auf Platz 79 von 180 Ländern (RWB 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (26.4.2016): OSCE Representative reiterates call on Armenia authorities to ensure journalists' safety, http://www.osce.org/fom/236121, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (1.8.2016): ,OSCE media freedom representative urges protection for journalists reporting on civil unrest in Armenia, http://www.osce.org/fom/257336, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung RWB - Reporters without Borders
(2017): Armenia - mixed success,https://rsf.org/en/armenia, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016). Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 29.3.2017).Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Im Sommer 2016 wurden laut Human Rights Watch Dutzende Personen anlässlich von Demonstrationen willkürlich festgenommen, geschlagen und gegen einige Strafanzeige erhoben. Die Behörden beriefen sich auf Polizeiaussagen, um ein Strafverfahren gegen 40 Personen wegen "Organisierung von Massenunruhe" einzuleiten, worauf bis zu zehn Jahre Gefängnis stehen. Die Behörden verweigerten vielen Festgenommenen grundlegende Rechte, wie den unmittelbaren Zugang zu einem Rechtsanwalt eigener Wahl oder Verwandte über ihr Verbleiben zu informieren. Einigen Häftlingen, die durch Polizeischläge ernsthaft verletzt wurden, verweigerte die Polizei prompte medizinische Versorgung (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/468579_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten. Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, Gebrauch (AA 22.3.2016). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit, allerdings erlaubt das Gesetz den NGOs nicht Geld für deren Dienste zu verlangen oder zwecks Finanzierung der Vereine profitorientierte Aktivitäten zu setzen. Somit sind NGOs von Spenden und Geschenken abhängig (USDOS 3.3.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Opposition Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Es gibt aber immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen nebst einer Ausweitung des Grundrechtekatalogs auch die Stärkung der Rechte der Opposition vor (AA 22.3.2016). Es gibt Beschwerden, wonach die Regierung Verwaltungs- und Rechtsmittel verwendet, um finanzielle Zuwendungen an Oppositionsparteien zu unterminieren. Dazu gehören etwa selektive Steuerprüfungen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017 Haftbedingungen Mit Stand 1.1.2016 befanden sich 4.873 Personen in Haft, was einen Wert von 162 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Zunahme zu den Vorjahren bedeutet (2014: 3.923; 2012: 4.532). Fast 29% waren Untersuchungshäftlinge (ICPS 2016). Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von der Haftanstalt, in der sie untergebracht sind, und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben (AA 22.3.2016). Das Anti-Folter-Komitee (CPT) des Eurparates sprach in seinem im Herbst 2016 veröffentlichten Bericht davon, dass anlässlich eines Besuchs im Jahr 2015 die Haftbedingungen in Polizeistationen im Allgemeinen zufriedenstellend oder sogar sehr gut waren. Hinsichtlich der Haftvollzugsanstalten ergab sich ein divergierendes Bild. In den Gefängnissen in Vanadzor und Armavir gab es keine Überbelegung der Zellen, die zudem gut ausgestattet und beleuchtet waren. Im Jerewan-Kentron Gefängnis waren die meisten Zellen überfüllt und baufällig. Die Haftbedingungen im Nubarashen Gefängnis waren wie zuvor inakzeptabel - überbelegt und baufällig. Das Komitee stellte fest, dass es in allen Haftanstalten einen chronischen Mangel an Aktivitätsmöglichkeiten für die Insassen gab. Die Gesundheitsversorgung in den erwähnten Gefängnissen litt unter Personal- und Ausstattungsmangel sowohl von Geräten als auch Medikamenten. Infolge des Medikamentenmangels hingen die Insassen stark von der Versorgung durch ihre Verwandten ab. Medizinische Untersuchungen bei der Einweisung, insbesondere die Erfassung von Verletzungen war weiterhin völlig inadäquat. Dazu gehörte die routinemäßige Anwesenheit von Polizisten und Gefängnispersonal bei den medizinischen Untersuchungen, was eine Verletzung des Prinzips der ärztliche Schweigepflicht bedeutete. Im Zentralen Gefängnishospital stellte die CPT-Delegation limitierte Behandlungsmöglichkeiten und allgemein einen Ausstattungsmangel in der psychiatrischen Abteilung fest. Ein schwerwiegendes Problem stellte die nach wie vor vorhandene Korruption im Gefängnissystem dar. Positiv fiel u.a. auf, dass es keine Vorwürfe von Misshandlungen gegen das Gefängnispersonal oder das Personal der beiden besuchten Psychiatrien gab. Lebenslänglich Verurteilte mussten nicht mehr in Handschellen ihre Aktivitäten im Freien ausüben, und statt eines geschlossenen kam ein semi-geschlossener Strafvollzug zum Zuge, wobei zu lebenslanger Haft verurteilte nicht mehr von den übrigen Insassen getrennt wurden (CoE 24.3.2016). Laut offiziellen Daten starben 2016 in den ersten zehn Monaten 24 Häftlinge, von diesen begingen sieben Selbstmord. Gemäß Menschenrechtsorganisationen tragen nebst der ärmlichen Ausstattung der Gefängnisse, organisierte kriminelle Strukturen, hierarchische Beziehungen unter den Häftlingen und die Vernachlässigung der medizinischen Versorgung zur hohen Todesrate bei. Außerdem gäbe es keine angemessen Untersuchungen der Todesfälle. In der Haftanstalt Abovyan bestehen laut NGOs keine geschlechtergerechten Bedingungen für Frauen, wie angemessene medizinische Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Verpflegung und psychologische Betreuung. Andere Probleme sind: ungenießbares Essen, mangelhafte Erholungsräume und Duschen, eingeschränkter Zugang zu fließendem Wasser, unzureichende Heizung, schlechte Lüftung und kein Zugang zur ärztlichen Versorgung bzw. adäquaten Medikamenten. Die schlimmsten Gefängnisbedingungen herrschen für LGBTI-Personen. Sie sind regelmäßig Ziel von Diskriminierungen, Gewalt, sexuellen Missbrauch, und die Verrichtung von herabwürdigenden Arbeiten. Das Gefängnispersonal verstärkt und billigt solche Behandlungen und hält die Betroffenen in separaten Zellen, die in einem schrecklichen Zustand sind (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (24.3.2016): Armenia: Visit 2015 - Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 October 2015 [CPT/Inf
(2016)31], http://hudoc.cpt.coe.int/eng?i=p-arm-20151005-en-2, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung ICPS - International Centre for Prison Studies
(2016): World Prison Brief - Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016). Die Verfassung schreibt die Trennung von Kirche und Staat vor. Es ist beispielsweise Polizisten, Armeeangehörigen und Personen anderer Gesetzesvollzugsorganen verboten, Mitglied einer religiösen Organisation zu sein. Die "Mitgliedschaft" ist allerdings nicht näher definiert. Personen der genannten Organe, aber auch Staatsanwälten, ist es verboten ihre Stellung zum Vorteil religiöser Vereinigungen zu nutzen oder in deren Sinne zu predigen. Trotz der Trennung von Kirche und Staat wird die exklusive Rolle der Armenischen Apostolischen Kirche als Nationalkirche im spirituellen Leben, in der Entwicklung der Nationalkultur sowie im Erhalt der nationalen Identität des armenischen Volkes anerkannt. Die Verfassung verbietet die Anstiftung zum religiösen Hass und erlaubt es Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen einen alternativen Zivildienst abzuleisten (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 25.4.2017 Religiöse Gruppen Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien. Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften, unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013). Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten sind mit Hindernissen konfrontiert, wenn es um Baugenehmigungen für Religionsstätten geht. Ihnen widerfahren auch Diskriminierungen im Erziehungssystem, der Armee, dem Rechtsvollzug und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor. Vertreter von religiösen Minderheiten, die gleichzeitig auch mit ethnischen Minderheiten in Verbindungen stehen, berichten von einem besseren Verhältnis zu Regierungsstellen, als ethnische Armenier, die einer religiösen Minderheit angehören. Laut mehreren Vertretern von religiösen Minderheiten und NGOs sind die Medien weniger kritisch gegenüber religiösen Minderheiten als in den Jahren zuvor (USDOS 10.8.2016). Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Die wenigen Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table.5.4: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Religious Belief, http://armstat.am/file/doc/99486278.pdf, Zugriff 24.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 24.4.2017 Ethnische Minderheiten Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016). Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017). Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017). Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion, flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitzen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (2