RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW112 2174949-1 SpruchW112 2174949-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.11.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA ALGERIEN alias TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 830901903, und die Anhaltung in Schubhaft von 27.10.2017 bis 02.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA ALGERIEN alias TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 830901903, und die Anhaltung in Schubhaft von 27.10.2017 bis 02.11.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.10.2017 bis 02.11.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11.06.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN zulässig war. Es stellte unter einem fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11.06.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN zulässig war. Es stellte unter einem fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 07.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.02.2017, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt; dieser Bescheid wurde nicht in Vollzug gesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 07.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.02.2017, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt; dieser Bescheid wurde nicht in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid vom 23.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.03.2017, erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach ALGERIEN fest und verhängte gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 mündlich einen Folgeasylantrag aus dem Stande der Strafhaft. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 23.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.10.2017, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 23.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.10.2017, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Diese wurde bis zur hg. mündlichen Verhandlung im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Diese wurde bis zur hg. mündlichen Verhandlung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Mit Schreiben vom 24.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.10.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesamt legte am 30.10.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Das Bundesamt legte am 30.10.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Am 02.11.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er war wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig vorbestraft. Er war gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer reiste vor Juni 2013 ins Bundesgebiet ein, nachdem er in GRIECHENLAND registriert worden war und in UNGARN einen Asylantrag gestellt hatte, ein und war in Österreich im Verborgenen unrechtmäßig aufhältig. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 28.06.2013 unter Angabe einer anderen Identität als in UNGARN aus dem Stande der Festnahme und gab sich als Minderjähriger aus. Der Beschwerdeführer wirkte am Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mit, schlug die Grundversorgung mehrfach aus und hielt sich einen längeren Zeitraum über unrechtmäßig in ITALIEN auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2015 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach ALGERIEN erlassen. Er hat seither Österreich nicht verlassen. Vom Juli 2015 bis zu seiner Festnahme nach der StPO war der Beschwerdeführer in WIEN XXXX gemeldet, dort allerdings zumindest drei Monate vor der Festnahme nicht mehr wohnhaft. Auch seine Lebensgefährtin war in WIEN an der von ihm angegeben Adresse nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich im Verborgenen auf. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Drogenhandel und Schwarzarbeit sowie die Unterstützung durch Freunde. Er verfügte über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.Vom Juli 2015 bis zu seiner Festnahme nach der StPO war der Beschwerdeführer in WIEN römisch 40 gemeldet, dort allerdings zumindest drei Monate vor der Festnahme nicht mehr wohnhaft. Auch seine Lebensgefährtin war in WIEN an der von ihm angegeben Adresse nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hielt sich im Verborgenen auf. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Drogenhandel und Schwarzarbeit sowie die Unterstützung durch Freunde. Er verfügte über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Nach der Verurteilung am 19.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2017 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verhängt; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, die bestätigte, dass der Beschwerdeführer ALGERIER sei, aber noch weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat notwendig seien. Mit Bescheid vom 07.02.2017 wurde über ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt; dieser Bescheid wurde jedoch nicht in Vollzug gesetzt. Am 23.10.2017 20..2017 stellte der Beschwerdeführer mündlich einen Folgeasylantrag aus dem Stande der Strafhaft. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylfolgeantragsverfahren polizeilich erstbefragt. Dem Antrag wurde bis zur hg. Entscheidung der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt, es lag kein Fall des § 12a Abs. 1 oder Abs. 3 AsylG 2005 vor; die Rückkehrentscheidung vom 23.02.2017 war sohin im Entscheidungszeitpunkt nicht durchführbar. Mit Bescheid vom 23.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2017, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylfolgeantragsverfahren polizeilich erstbefragt. Dem Antrag wurde bis zur hg. Entscheidung der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt, es lag kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, AsylG 2005 vor; die Rückkehrentscheidung vom 23.02.2017 war sohin im Entscheidungszeitpunkt nicht durchführbar. Mit Bescheid vom 23.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2017, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich von 30.06.2016 bis 27.10.2017 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, die seit 27.10.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen, die seit 27.10.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Dass dem vom Beschwerdeführer am 20.09.2017 schriftlich und am 23.10.2017 mündlich gestellten Folgeantrag aus dem Stande der Strafhaft bis zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden war, ergabt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten der Asylverfahren und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, dem beigeschafften Strafurteil sowie den amtsärztlichen Unterlagen und den eingeholten Auskünften im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 27.10.2017 bis 02.11.2017 Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft angehalten (§ 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG); die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen vor: Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sein erster Asylantrag im Bundesgebiet wurde mit Bescheid vom 11.06.2015 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; er verlor sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 am 24.01.
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 einen Asylfolgeantrag aus dem Stande der Strafhaft. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt, weshalb der Beschwerdeführer ab seiner Folgeantragsstellung wieder Asylwerber war.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft angehalten (Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG); die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen vor: Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sein erster Asylantrag im Bundesgebiet wurde mit Bescheid vom 11.06.2015 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; er verlor sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 am 24.01.
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 einen Asylfolgeantrag aus dem Stande der Strafhaft. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt, weshalb der Beschwerdeführer ab seiner Folgeantragsstellung wieder Asylwerber war. Auf Grund des Erkenntnisses VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, konnte Schubhaft mangels Umsetzung der Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e AufnahmeRL in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der RückführungsRL unterlag (Rz 29). Lag keine durchsetzbare Entscheidung vor, konnte der Sachverhalt nicht an den Kautelen der RückführungsRL gemessen werden, sondern war an der AufnahmeRL zu messen (Rz 15 f.).Auf Grund des Erkenntnisses VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, konnte Schubhaft mangels Umsetzung der Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e AufnahmeRL in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der RückführungsRL unterlag (Rz 29). Lag keine durchsetzbare Entscheidung vor, konnte der Sachverhalt nicht an den Kautelen der RückführungsRL gemessen werden, sondern war an der AufnahmeRL zu messen (Rz 15 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die RückführungRL in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befand, nicht zum Tragen kam, jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelte (Rz 14). Betreffend Folgeanträge sah Art. 9 Abs. 2 VerfahrensRL nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Berechtigung des Asylwerbers zum Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaates gemäß Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL machen dürfen. War ein Asylwerber iSd Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL zum Aufenthalt im Mitgliedstaat für die Dauer des Asylverfahrens berechtigt, war er nicht "illegal aufhältig" iSd RückführungsRL (EuGH 30.05.2013, Rs C-534/11, Fall Arslan, Rz 48) und die RückführungsRL fand solange keine Anwendung auf ihn (Rz 60).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die RückführungRL in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befand, nicht zum Tragen kam, jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelte (Rz 14). Betreffend Folgeanträge sah Artikel 9, Absatz 2, VerfahrensRL nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Berechtigung des Asylwerbers zum Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaates gemäß Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL machen dürfen. War ein Asylwerber iSd Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL zum Aufenthalt im Mitgliedstaat für die Dauer des Asylverfahrens berechtigt, war er nicht "illegal aufhältig" iSd RückführungsRL (EuGH 30.05.2013, Rs C-534/11, Fall Arslan, Rz 48) und die RückführungsRL fand solange keine Anwendung auf ihn (Rz 60). Als Aufenthaltsberechtigung iSd Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL sah der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Aufenthalts im Bundegebiet infolge faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 an (Rz 12). Dem Beschwerdeführer kam mangels Anwendbarkeit des § 12a Abs. 1 und 3 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren zu und dieser wurde ihm (noch) nicht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt. Da der Beschwerdeführer sohin der AufnahmeRL unterfiel, die gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht umgesetzt war, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Verhängung der Schubhaft auf Grund von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Als Aufenthaltsberechtigung iSd Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL sah der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Aufenthalts im Bundegebiet infolge faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 an (Rz 12). Dem Beschwerdeführer kam mangels Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren zu und dieser wurde ihm (noch) nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Da der Beschwerdeführer sohin der AufnahmeRL unterfiel, die gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht umgesetzt war, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Verhängung der Schubhaft auf Grund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Auf Grund der Asylantragstellung aus dem Stande der Strafhaft handelte es sich bei der Schubhaftverhängung nach der Asylantragstellung am 23.10.2017 durch den Bescheid vom 23.10.2017 (zugestellt am 24.10.2017) und die Inschubhaftnahme auf Grund dieses Bescheides am 27.10.2017 nicht um die Fortsetzung einer zuvor verhängten Schubhaft nach Asylantragstellung gemäß § 76 Abs. 6 FPG.Auf Grund der Asylantragstellung aus dem Stande der Strafhaft handelte es sich bei der Schubhaftverhängung nach der Asylantragstellung am 23.10.2017 durch den Bescheid vom 23.10.2017 (zugestellt am 24.10.2017) und die Inschubhaftnahme auf Grund dieses Bescheides am 27.10.2017 nicht um die Fortsetzung einer zuvor verhängten Schubhaft nach Asylantragstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Durch die mit der Novelle BGBl. I 145/2017 eingeführte Bestimmung des § 76 Abs. 2a FPG wurde (auch ausweislich der Materialien) kein Schubhafttatbestand in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e AufnahmeRL geschaffen, sondern lediglich die Berücksichtigung der Straffälligkeit bei der Schubhaftverhängung nach anderen Tatbeständen ausdrücklich festgehalten.Durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, eingeführte Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG wurde (auch ausweislich der Materialien) kein Schubhafttatbestand in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, AufnahmeRL geschaffen, sondern lediglich die Berücksichtigung der Straffälligkeit bei der Schubhaftverhängung nach anderen Tatbeständen ausdrücklich festgehalten. Daran änderte nichts, dass das Bundesamt zutreffend davon ausging, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Asylverfahren entzogen und es lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vor; er verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären; vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm lange Zeit einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglichen würde.Daran änderte nichts, dass das Bundesamt zutreffend davon ausging, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer hatte sich dem Asylverfahren entzogen und es lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn vor; er verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären; vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm lange Zeit einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglichen würde. Dies gilt auch für die zutreffende Annahme, dass auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Verhängung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht käme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung beträfe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.Dies gilt auch für die zutreffende Annahme, dass auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit der Verhängung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht käme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung beträfe, könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung hätte sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 war daher sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. War die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig, galt dies auch für die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides. Daher war auch der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und die Anhaltung von 27.10.2017 bis 02.11.2017 für rechtswidrig zu erklären. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor: Zwar bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG, sowie gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer die Abschiebung durch sein Untertauchen im Bundesgebiet behinderte und gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, weil gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und zu diesem Zeitpunkt bereits aufschiebend bedingt die Schubhaft gegen ihn angeordnet war, und stand auf Grund seines Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Straffälligkeit (§ 76 Abs. 2a FPG) sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass in seinem Fall erhebliche Fluchtgefahr vorlag, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, auf Grund der Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt A.I. lagen jedoch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor:Zwar bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG, sowie gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der Beschwerdeführer die Abschiebung durch sein Untertauchen im Bundesgebiet behinderte und gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, weil gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und zu diesem Zeitpunkt bereits aufschiebend bedingt die Schubhaft gegen ihn angeordnet war, und stand auf Grund seines Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Straffälligkeit (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass in seinem Fall erhebliche Fluchtgefahr vorlag, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, auf Grund der Ausführungen in der Begründung zu Spruchpunkt A.I. lagen jedoch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor: Art. 8 Abs. 3 letzter Satz AufnahmeRL verlangte, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Das bedeutete, dass das Fehlen einer Ausgestaltung der Fälle des Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL im nationalen Recht des Mitgliedstaates bewirkte, dass Schubhaft nicht auf die in Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL genannte Gründe gestützt werden durfte (Rz 20). Eine Fortsetzung der Schubhaft unmittelbar auf Grund der AufnahmeRL schied sohin aus.Artikel 8, Absatz 3, letzter Satz AufnahmeRL verlangte, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Das bedeutete, dass das Fehlen einer Ausgestaltung der Fälle des Artikel 8, Absatz 3, AufnahmeRL im nationalen Recht des Mitgliedstaates bewirkte, dass Schubhaft nicht auf die in Artikel 8, Absatz 3, AufnahmeRL genannte Gründe gestützt werden durfte (Rz 20). Eine Fortsetzung der Schubhaft unmittelbar auf Grund der AufnahmeRL schied sohin aus. Die Frage, ob durch die Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2017 der Bescheid vom 07.02.2017 wieder aufgelebt wäre und in Vollzug gesetzt hätte werden können, konnte dahin stehen, da der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 23.10.2017 in Schubhaft genommen und angehalten wurde und sich die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 2 und 3 BFA-VG ausschließlich auf die bei ihm gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG angefochtene Schubhaft beschränkte.Die Frage, ob durch die Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2017 der Bescheid vom 07.02.2017 wieder aufgelebt wäre und in Vollzug gesetzt hätte werden können, konnte dahin stehen, da der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 23.10.2017 in Schubhaft genommen und angehalten wurde und sich die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3 BFA-VG ausschließlich auf die bei ihm gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG angefochtene Schubhaft beschränkte. Auch für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fehlte es sohin an einer Rechtsgrundlage betreffend den weiterhin auf Grund des Zukommens des faktischen Abschiebeschutzes der AufnahmeRL unterfallenden Beschwerdeführer.Auch für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fehlte es sohin an einer Rechtsgrundlage betreffend den weiterhin auf Grund des Zukommens des faktischen Abschiebeschutzes der AufnahmeRL unterfallenden Beschwerdeführer. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen. Kostenabspruch Da keine der Parteien Kostenersatz beantragte, war keiner der Parteien Kostenersatz zuzusprechen (§ 35 Abs. 7 VwGVG). Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.Da keine der Parteien Kostenersatz beantragte, war keiner der Parteien Kostenersatz zuzusprechen (Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG). Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt, die Nichtumsetzung der AufenthaltsRL und somit fehlende Möglichkeit der Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber ergab sich aus dem Erkenntnis VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, geklärt, die Nichtumsetzung der AufenthaltsRL und somit fehlende Möglichkeit der Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber ergab sich aus dem Erkenntnis VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/
- Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2174949.1.00