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{'item': 'W113 2011751-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 131§ 28§ 31§ 6§ 40§ 3§ 13§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW113 2011751-1 SpruchW113 2011751- 1/90E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina D

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 09.10.2012 stellte die XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagel & Partner Rechtsanwälte GmbH, (Projektwerberin) den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass für das Vorhaben "Erweiterung Altstadtgarage B", keine UVP durchzuführen sei. Es wurde die Erweiterung um 656 neue Stellplätze beantragt. Damit sollte die Parkgarage B auf 1.334 PKW-Stellplätze und die Altstadtgarage insgesamt auf 1.952 Stellplätze erweitert werden. Mit angefochtenem Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) fest, dass keine UVP durchzuführen sei, da die Tatbestände der Z 21a und 21b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 nicht verwirklicht seien.
  2. Mit Schreiben vom 09.10.2012 stellte die römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagel & Partner Rechtsanwälte GmbH, (Projektwerberin) den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass für das Vorhaben "Erweiterung Altstadtgarage B", keine UVP durchzuführen sei. Es wurde die Erweiterung um 656 neue Stellplätze beantragt. Damit sollte die Parkgarage B auf 1.334 PKW-Stellplätze und die Altstadtgarage insgesamt auf 1.952 Stellplätze erweitert werden. Mit angefochtenem Bescheid stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) fest, dass keine UVP durchzuführen sei, da die Tatbestände der Ziffer 21 a und 21 b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 nicht verwirklicht seien.
  3. Dagegen erhoben der XXXX (Erstbeschwerdeführer) und die XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerden.
  4. Dagegen erhoben der römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und die römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerden.
  5. Die Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, W113 2011751-1/64E, abgewiesen.
  6. Dagegen wurde u.a. Revision durch die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
  7. Mit Entscheidung vom 21.12.2017, Ro 2015/06/0018-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalt auf, womit das Beschwerdeverfahren gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wieder offen war.
  8. Mit Schreiben vom 23.09.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag, sie möge feststellen, dass für das mittlerweile wesentlich geänderte Vorhaben "Erweiterung Altstadtgarage B", eine UVP durchzuführen sei. Die Änderungen würden die Lage des Baustollens betreffen, der 100 m nach Nordosten auf ein anderes Grundstück verschoben worden sei, wodurch es zu veränderten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Geologie/Hydrogeologie, Wasserrechte, Denkmalschutz und UNESCO-Weltkulturerbe, Landschaftsschutz und Artenschutz komme. Ungeachtet einer Stellungnahme der Projektwerberin, dass die geplanten Änderungen unwesentlich seien, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag nicht wegen entschiedener Sache zurück, sondern nahm das Ermittlungsverfahren auf, welches am Tag dieser Entscheidung noch anhängig war.
  9. Mit Stellungnahme vom 23.02.2018 teilte die Projektwerberin dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des wieder offenen Beschwerdeverfahrens mit, dass der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag vom 09.10.2012 auf UVP-Feststellung für das Vorhaben "Mönchsberggarage Teil B" zurückgezogen wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeige, dass das Vorhaben, welches dieser beurteilt hat, sich von dem nunmehr geplanten aktuellen Vorhaben, welches Gegenstand des neuen Feststellungsverfahrens bei der belangten Behörde sei, unterscheide. Unabhängig davon, ob es sich bei den geplanten Projektänderungen um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handle, lägen nunmehr auch zahlreiche neue technische Unterlagen vor, in denen - über die im ursprünglichen UVP-Feststellungsverfahren vorgenommene Abschätzung der Umweltauswirkungen hinausgehend - eine aktuelle und detaillierte Beurteilung der Auswirkungen des nunmehrigen Vorhabens vorgenommen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Allgemeines und Zuständigkeit

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate. 3.2. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs.

7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der Projektwerberin vom 09.10.2012 eingeleitet.

§ 13Abs.

7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag während des (wieder) offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit und ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen

§ 27Vw

GVG wahrzunehmen.Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit und ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen

Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen. Da der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag vom 09.10.2012 mit Schriftsatz vom 23.02.2018 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 05.08.2014 dadurch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden war, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher (VwGH 17.03.1992, 91/05/0181). 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, dass ein Bescheid ersatzlos zu beheben ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag während des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2011751.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.