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{'item': 'W123 2162746-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW123 2162746-1 SpruchW123 2162746-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Sein Bruder sei von seinen Feinden getötet worden; nun habe auch der Beschwerdeführer Angst getötet zu werden.
  3. Am 07.06.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Der Grund für das Verlassen meines Heimatlandes war jener, dass ich vom Mullah XXXX bedroht wurde. Dieser hat neben unserem Grundstück ein Grundstück gekauft. Er war ein religiöser Talib. Er war ein Führer der Taliban. Die Taliban haben Kunduz eingenommen. Überall waren die Taliban. Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. Mein Bruder brachte in seinem Auto den ersten Teil der Reisernte nach Hause. Ich blieb auf den Feldern. Die Grundstücke waren von unserem Haus etwa 15 Autominuten entfernt. Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah XXXX angeschossen. Er wurde von zwei Kugeln getroffen. Plötzlich hörte ich Schüsse. Alle Landwirte sind in Richtung Straße gelaufen. Ich bin auch dorthin gelaufen. Als ich dort angekommen bin, sah ich meinen Bruder am Boden liegen. Ein Bauer hielt ein Tuch an seiner Brust. Er blutete sehr stark. Wir brachten meinen Bruder in die Klinik. Mein Bruder war noch am Leben. Ich fragte ihn, wer auf ihn geschossen hatte. Er sagte mir, dass es Mullah XXXX war. Er sagte mir, dass Mullah XXXX auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren.VP: Der Grund für das Verlassen meines Heimatlandes war jener, dass ich vom Mullah römisch 40 bedroht wurde. Dieser hat neben unserem Grundstück ein Grundstück gekauft. Er war ein religiöser Talib. Er war ein Führer der Taliban. Die Taliban haben Kunduz eingenommen. Überall waren die Taliban. Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. Mein Bruder brachte in seinem Auto den ersten Teil der Reisernte nach Hause. Ich blieb auf den Feldern. Die Grundstücke waren von unserem Haus etwa 15 Autominuten entfernt. Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah römisch 40 angeschossen. Er wurde von zwei Kugeln getroffen. Plötzlich hörte ich Schüsse. Alle Landwirte sind in Richtung Straße gelaufen. Ich bin auch dorthin gelaufen. Als ich dort angekommen bin, sah ich meinen Bruder am Boden liegen. Ein Bauer hielt ein Tuch an seiner Brust. Er blutete sehr stark. Wir brachten meinen Bruder in die Klinik. Mein Bruder war noch am Leben. Ich fragte ihn, wer auf ihn geschossen hatte. Er sagte mir, dass es Mullah römisch 40 war. Er sagte mir, dass Mullah römisch 40 auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren. Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah XXXX persönlich bedroht. Er sagte, dass diese Angelegenheit eine Private sei und er mich töten wird, egal, wo er mich erwischen wird. Aus Angst, getötet zu werden blieb ich nie zu Hause. Ich war ständig beim Nachbarn. Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. Meine Mutter hatte nach diesem Vorfall den Schmuck meiner Frau verkauft. Sie gab mir das Geld und sagte mir, dass ich von hier weggehen solle. Sie sagte: ‚Der Mullah XXXX ist ein Mörder. Er hat deinen Bruder getötet und würde auch dich töten.' Als XXXX in meinem Elternhaus war, hatte er meine Eltern verprügelt. Es war vier Uhr in der Früh, als meine Frau mit meinen Eltern in das Nachbardorf gekommen ist. Da habe ich meine Eltern zuletzt gesehen und mich von ihnen verabschiedet, bevor wir nach Kabul gegangen sind. Zwei Tage blieben wir in Kabul. Wir haben uns dort ein Zimmer gemietet. Dort organisierte ich mir einen Schlepper. Mit diesem Schlepper habe ich vereinbart, uns in den Iran zu bringen. Auf der Reise in den Iran ist unsere Reisetasche im Auto des Schleppers verloren gegangen, darin war meine Tazkira und meine Heiratsurkunde.Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah römisch 40 persönlich bedroht. Er sagte, dass diese Angelegenheit eine Private sei und er mich töten wird, egal, wo er mich erwischen wird. Aus Angst, getötet zu werden blieb ich nie zu Hause. Ich war ständig beim Nachbarn. Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. Meine Mutter hatte nach diesem Vorfall den Schmuck meiner Frau verkauft. Sie gab mir das Geld und sagte mir, dass ich von hier weggehen solle. Sie sagte: ‚Der Mullah römisch 40 ist ein Mörder. Er hat deinen Bruder getötet und würde auch dich töten.' Als römisch 40 in meinem Elternhaus war, hatte er meine Eltern verprügelt. Es war vier Uhr in der Früh, als meine Frau mit meinen Eltern in das Nachbardorf gekommen ist. Da habe ich meine Eltern zuletzt gesehen und mich von ihnen verabschiedet, bevor wir nach Kabul gegangen sind. Zwei Tage blieben wir in Kabul. Wir haben uns dort ein Zimmer gemietet. Dort organisierte ich mir einen Schlepper. Mit diesem Schlepper habe ich vereinbart, uns in den Iran zu bringen. Auf der Reise in den Iran ist unsere Reisetasche im Auto des Schleppers verloren gegangen, darin war meine Tazkira und meine Heiratsurkunde. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe und Details, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Hat Ihre Frau dieselben Fluchtgründe wie Sie? VP: Ja. Es gab noch einen weiteren Grund. Meine Mutter hat mit meiner Ehefrau sehr oft gestritten, sie nicht gut behandelt. Sie musste viele schwere Arbeiten für sie verrichten. Aus Respekt zu ihr hat sie ihr nicht widersprochen. [...]"
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst bzw. in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst bzw. in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu eine ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

  1. Am 09.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R weist auf die längeren Ausführungen des BF1 zur Fluchtgeschichte in der Befragung vor dem BFA hin. Bleiben Sie bei diesen Ausführungen, möchten Sie etwas ergänzen? BF: Ich habe alles vorgebracht, ich habe keine Ergänzungen. Nunmehr stellt der Richter dem BF zusätzliche Fragen: [...]"
  2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung verschiedene Länderinformationen mit der gleichzeitigen Möglichkeit zur Stellungnahme bis längstens 26.02.2018 übergeben.
  3. Der Beschwerdeführer erstattete binnen offener Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Kunduz/Distrikt XXXX /Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Kunduz/Distrikt römisch 40 /Dorf römisch 40 . Seine Ehefrau XXXX , W123 2162749-1, die der Beschwerdeführer vor mehr als acht Jahren ehelichte, hält sich ebenfalls in Österreich auf. Die beiden haben keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in dessen Heimatdorf aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet, in Mazar-e-Sharif wohnhaft.Seine Ehefrau römisch 40 , W123 2162749-1, die der Beschwerdeführer vor mehr als acht Jahren ehelichte, hält sich ebenfalls in Österreich auf. Die beiden haben keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in dessen Heimatdorf aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist mit ihrem Ehemann, der als Taxifahrer arbeitet, in Mazar-e-Sharif wohnhaft. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Eltern und seiner Schwester in Mazar-e-Sharif rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A0 und nimmt derzeit an einem weiteren Deutschkurs teil. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv und geht derzeit auch keiner beruflichen Tätigkeit nach. 1.
  6. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 21.12.2017) Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  7. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  8. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  9. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  10. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  11. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Todesdatums des Bruders des Beschwerdeführers ein Widerspruch besteht: In der Erstbefragung am 04.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder vor ca. drei Jahren getötet worden sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass sich die Vorfälle bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten (im Zuge derer sein Bruder getötet worden sei) vor ca. zwei Jahren und 5 Monaten ereignet hätten (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) wurden Sie das erste Mal in Afghanistan bedroht und von wem? - BF: Zwei Mal. Mein Bruder und ich haben auf dem Grundstück gearbeitet, dort wurden wir zwei Mal aufgesucht und bedroht. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. vor 2 Jahren und 5 Monaten.").Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Todesdatums des Bruders des Beschwerdeführers ein Widerspruch besteht: In der Erstbefragung am 04.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder vor ca. drei Jahren getötet worden sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass sich die Vorfälle bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten (im Zuge derer sein Bruder getötet worden sei) vor ca. zwei Jahren und 5 Monaten ereignet hätten vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) wurden Sie das erste Mal in Afghanistan bedroht und von wem? - BF: Zwei Mal. Mein Bruder und ich haben auf dem Grundstück gearbeitet, dort wurden wir zwei Mal aufgesucht und bedroht. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. vor 2 Jahren und 5 Monaten."). Ferner erscheint es für das Bundeverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass wenn der Mullah tatsächlich beabsichtigt hätte, den Beschwerdeführer zu töten, sich dieser vom Vater des Beschwerdeführers bei dem Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers habe "abwimmeln" lassen und dieser nicht das Haus nach dem Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau durchsucht hätte (vgl. AS 99, arg. "[...] Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. [...]").Ferner erscheint es für das Bundeverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass wenn der Mullah tatsächlich beabsichtigt hätte, den Beschwerdeführer zu töten, sich dieser vom Vater des Beschwerdeführers bei dem Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers habe "abwimmeln" lassen und dieser nicht das Haus nach dem Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau durchsucht hätte vergleiche AS 99, arg. "[...] Eines Nachts, als ich nicht zu Hause war, hat er mein Haus angegriffen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht. Sie sind in das Haus gekommen. Als meine Frau gehört hat, dass Fremde im Haus sind, hat sie sich versteckt. Dieser fragte meinen Vater, wo ich sei. Mein Vater sagte ihm, dass er es nicht wüsste. Auch wurde nach meiner Ehefrau gefragt. Mein Vater sagte, dass meine Frau auch nicht in seinem Haus sei. Sie sei gemeinsam mit mir von hier weg gegangen. Meine Frau hatte sich versteckt. Er sagte meinem Vater, dass sie gerne meine Frau mitgenommen hätten, da ich mich bestimmt ihnen stellen würde, wenn sie meine Frau hätten, damit ich meine Frau zurückhole. [...]"). Überdies besteht ein Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums des Angriffs auf das Haus des Beschwerdeführers: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die Trauerzeremonie, die nach dem Tod seines Bruders abgehalten worden sei, ca. ein Monat gedauert habe und der Beschwerdeführer danach persönlich bedroht worden sei (vgl. AS 99, arg. "[...] Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah XXXX persönlich bedroht. [...]"). Seine Ehefrau legte vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum dar, dass zwischen den Schüssen auf ihren Schwager und dem Vorfall im Haus nur eine Woche verstrichen sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:Überdies besteht ein Widerspruch der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums des Angriffs auf das Haus des Beschwerdeführers: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die Trauerzeremonie, die nach dem Tod seines Bruders abgehalten worden sei, ca. ein Monat gedauert habe und der Beschwerdeführer danach persönlich bedroht worden sei vergleiche AS 99, arg. "[...] Zwei Stunden später verstarb mein Bruder. Wir brachten ihn dann in das Heimatdorf zurück und haben ihn dort bestattet. Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah römisch 40 persönlich bedroht. [...]"). Seine Ehefrau legte vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum dar, dass zwischen den Schüssen auf ihren Schwager und dem Vorfall im Haus nur eine Woche verstrichen sei vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie viel Zeit verging nach diesen Schüssen und dem Vorfall in Ihrem Haus? - BF: 1 Woche."). Diesbezüglich ist auch noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig erscheint, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nach dem Tod seines Bruder von Seiten des Mullahs persönlich bedroht worden zu seien (vgl. AS 99, arg. "[...] Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah XXXX persönlich bedroht. [...]"), wenn er doch bei dem Angriff auf sein Haus nicht anwesend, sondern im Haus seines Freundes gewesen sei (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sie sagten vor dem BFA, dass nach dem Tod Ihres Bruders die Trauerzeremonie 1 Monat gedauert hat. Ist in diesem einen Monat etwas vorgefallen? Wurden Sie bedroht? - BF:Wie viel Zeit verging nach diesen Schüssen und dem Vorfall in Ihrem Haus? - BF: 1 Woche."). Diesbezüglich ist auch noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig erscheint, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, nach dem Tod seines Bruder von Seiten des Mullahs persönlich bedroht worden zu seien vergleiche AS 99, arg. "[...] Die Trauzeremonie dauerte ein Monat. Danach hat mich Mullah römisch 40 persönlich bedroht. [...]"), wenn er doch bei dem Angriff auf sein Haus nicht anwesend, sondern im Haus seines Freundes gewesen sei vergleiche Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sie sagten vor dem BFA, dass nach dem Tod Ihres Bruders die Trauerzeremonie 1 Monat gedauert hat. Ist in diesem einen Monat etwas vorgefallen? Wurden Sie bedroht? - BF: Nach dem Tod meines Bruders war Mullah XXXX bei uns zu Hause. Ich weiß nicht genau, wie lange nach dem Tod meines Bruders, sich dieser Vorfall ereignet hat, es war entweder 10 oder 20 Tage danach, als er am Tor geklopft hat, hat mein Vater meine Frau im Stall versteckt. Diese Leute haben meinem Vater gedroht, dass wenn sie das nächste Mal kommen, sie mich auf jeden Fall töten und meine Ehefrau mitnehmen würden."). Diesbezüglich ist auch in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederum darlegte, den Mullah nur ein einziges Mal gesehen zu haben (vgl. AS 102, arg. "LA: Haben Sie den Mullah XXXX oft gesehen? - VP: Nein, ich habe ihn nur ein einziges Mal gesehen.").Nach dem Tod meines Bruders war Mullah römisch 40 bei uns zu Hause. Ich weiß nicht genau, wie lange nach dem Tod meines Bruders, sich dieser Vorfall ereignet hat, es war entweder 10 oder 20 Tage danach, als er am Tor geklopft hat, hat mein Vater meine Frau im Stall versteckt. Diese Leute haben meinem Vater gedroht, dass wenn sie das nächste Mal kommen, sie mich auf jeden Fall töten und meine Ehefrau mitnehmen würden."). Diesbezüglich ist auch in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederum darlegte, den Mullah nur ein einziges Mal gesehen zu haben vergleiche AS 102, arg. "LA: Haben Sie den Mullah römisch 40 oft gesehen? - VP: Nein, ich habe ihn nur ein einziges Mal gesehen."). Davon, dass dem Beschwerdeführer durch seinen Freund XXXX eine zweite Bedrohung ausgerichtet worden sei, sprach der Beschwerdeführer nur bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 104, arg. "LA: Eingangs haben Sie erwähnt, dass Sie nach dem Vorfall erneut von dem Mullah bedroht worden sein sollen. Was sagen Sie dazu? - VP: Das zweite Mal hat er mich über meine Freunde bedroht. Nur das erste Mal, war es persönlich. Über meinem Freund XXXX hat mir der Mullah das ausrichten lassen."), vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht mehr.Davon, dass dem Beschwerdeführer durch seinen Freund römisch 40 eine zweite Bedrohung ausgerichtet worden sei, sprach der Beschwerdeführer nur bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 104, arg. "LA: Eingangs haben Sie erwähnt, dass Sie nach dem Vorfall erneut von dem Mullah bedroht worden sein sollen. Was sagen Sie dazu? - VP: Das zweite Mal hat er mich über meine Freunde bedroht. Nur das erste Mal, war es persönlich. Über meinem Freund römisch 40 hat mir der Mullah das ausrichten lassen."), vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht mehr. In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer dar, dass der Mullah dem Beschwerdeführer ein einziges Mal mitgeteilt habe, dass dieser sich nicht auf den Grundstücken blicken lassen solle (vgl. AS 101, arg. "LA: Schildern Sie mit sämtlichen Details und Informationen den Umstand, als der Mullah mit Ihnen über die Grundstücke gesprochen haben soll! - VP:In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer dar, dass der Mullah dem Beschwerdeführer ein einziges Mal mitgeteilt habe, dass dieser sich nicht auf den Grundstücken blicken lassen solle vergleiche AS 101, arg. "LA: Schildern Sie mit sämtlichen Details und Informationen den Umstand, als der Mullah mit Ihnen über die Grundstücke gesprochen haben soll! - VP: Er war ein Anführer der Taliban. Ein einziges Mal hat er mir gesagt, dass ich mich nicht mehr auf den Grundstücken blicken soll und von hier verschwinden soll. Ein Monat und 15 Tage später, tötete er meinen Bruder."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zwei Mal auf dem Grundstück aufgesucht und bedroht worden seien (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) wurden Sie das erste Mal in Afghanistan bedroht und von wem? - BF: Zwei Mal. Mein Bruder und ich haben auf dem Grundstück gearbeitet, dort wurden wir zwei Mal aufgesucht und bedroht. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. vor 2 Jahren und 5 Monaten.")Er war ein Anführer der Taliban. Ein einziges Mal hat er mir gesagt, dass ich mich nicht mehr auf den Grundstücken blicken soll und von hier verschwinden soll. Ein Monat und 15 Tage später, tötete er meinen Bruder."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zwei Mal auf dem Grundstück aufgesucht und bedroht worden seien vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) wurden Sie das erste Mal in Afghanistan bedroht und von wem? - BF: Zwei Mal. Mein Bruder und ich haben auf dem Grundstück gearbeitet, dort wurden wir zwei Mal aufgesucht und bedroht. Diese Vorfälle ereigneten sich ca. vor 2 Jahren und 5 Monaten.") Auch bezüglich des Zeitpunkt des Todes des Bruders des Beschwerdeführers tätigte dieser widersprüchliche Angaben: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass nach der ersten persönlichen Bedrohung durch XXXX auf seinem Grundstück eineinhalb Monate vergangen seien und der Bruder des Beschwerdeführers danach getötet worden sei (vgl. AS 99, arg. "[...] Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. [...] Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah XXXX angeschossen."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Bruder innerhalb der eineinhalb Monate getötet worden sei (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sie sagten vor dem BFA, dass Sie nach der ersten Aufforderung von XXXX , Ihre Arbeit noch für 1,5 Monate fortgesetzt haben, ist in diesen 1,5 Monaten irgendetwas passiert? - BF: Ja, mein Bruder wurde getötet.").Auch bezüglich des Zeitpunkt des Todes des Bruders des Beschwerdeführers tätigte dieser widersprüchliche Angaben: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass nach der ersten persönlichen Bedrohung durch römisch 40 auf seinem Grundstück eineinhalb Monate vergangen seien und der Bruder des Beschwerdeführers danach getötet worden sei vergleiche AS 99, arg. "[...] Dieser Mullah sagte mir, dass wir nicht mehr auf unsere Felder kommen sollen und von hier verschwinden sollen. Dennoch haben wir unsere Arbeit fortgesetzt. Eineinhalb Monate arbeiteten wir. [...] Als mein Bruder von zu Hause weggefahren ist und in Richtung der Felder unterwegs war, wurde er mitten auf dem Weg vom Mullah römisch 40 angeschossen."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Bruder innerhalb der eineinhalb Monate getötet worden sei vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sie sagten vor dem BFA, dass Sie nach der ersten Aufforderung von römisch 40 , Ihre Arbeit noch für 1,5 Monate fortgesetzt haben, ist in diesen 1,5 Monaten irgendetwas passiert? - BF: Ja, mein Bruder wurde getötet."). Hinsichtlich der Schüsse auf den Bruder des Beschwerdeführers besteht ebenfalls ein Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX in Begleitung eines Talib auf ihn geschossen habe (vgl. AS 99, arg. "[...] Er sagte mir, dass Mullah XXXX auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren. [...]"), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass der Mullah in Begleitung von zwei weiteren Taliban die Schüsse auf seinen Bruder abgegeben haben soll (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wer genau hat auf Ihren Bruder geschossen? - BF: Mein Bruder hat gesagt, dass XXXX auf ihn geschossen hat. Es waren aber zwei weitere Taliban bei ihm."). Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen führte, dass sein Bruder auf der linken Brusthälfte getroffen worden sei (vgl. AS 104, arg. "LA: Wo wurde Ihr Bruder verletzt? - VP: Auf der linken Brusthälfte."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht die Schussverletzung auf der rechten Seite zu verorten (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Schildern Sie den Vorfall mit Ihrem Bruder. Waren Sie dabei, als er angeschossen wurde? - BF: Mein Bruder war mit dem Auto unterwegs, als er von XXXX und zwei weiteren Taliban angegriffen und erschossen wurde. [...] Als ich zu dem Tatort gegangen bin, habe ich gesehen, dass mein Bruder eine Schussverletzung (BF deutet auf die Stelle rechts oben) hatte.Hinsichtlich der Schüsse auf den Bruder des Beschwerdeführers besteht ebenfalls ein Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 in Begleitung eines Talib auf ihn geschossen habe vergleiche AS 99, arg. "[...] Er sagte mir, dass Mullah römisch 40 auf ihn geschossen hatte. Er war in Begleitung eines anderen Talib und diese sind mit dem Motorrad davon gefahren. [...]"), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, dass der Mullah in Begleitung von zwei weiteren Taliban die Schüsse auf seinen Bruder abgegeben haben soll vergleiche Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wer genau hat auf Ihren Bruder geschossen? - BF: Mein Bruder hat gesagt, dass römisch 40 auf ihn geschossen hat. Es waren aber zwei weitere Taliban bei ihm."). Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Treffen führte, dass sein Bruder auf der linken Brusthälfte getroffen worden sei vergleiche AS 104, arg. "LA: Wo wurde Ihr Bruder verletzt? - VP: Auf der linken Brusthälfte."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht die Schussverletzung auf der rechten Seite zu verorten vergleiche Seite 18 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Schildern Sie den Vorfall mit Ihrem Bruder. Waren Sie dabei, als er angeschossen wurde? - BF: Mein Bruder war mit dem Auto unterwegs, als er von römisch 40 und zwei weiteren Taliban angegriffen und erschossen wurde. [...] Als ich zu dem Tatort gegangen bin, habe ich gesehen, dass mein Bruder eine Schussverletzung (BF deutet auf die Stelle rechts oben) hatte. [...]"). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Tod seines Bruders alle vier bis fünf Tage nachhause gekommen sei, um nach seiner Familie zu schauen (vgl. AS 104, arg. LA: Eingangs haben Sie erwähnt, dass Sie nach der Übermittlung der Botschaft durch Ihren Freund ständig bei Ihren Nachbarn gewesen sein sollen. Erklären Sie dies konkreter! - VP: Ich habe keine einzige Nacht nach diesem Vorfall, also nach dem Tod meines Bruders, zu Hause geschlafen. Ich bin gelegentlich, also alle vier oder fünf Tage einmal, nach Hause gekommen, um nach meiner Familie zu schauen."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen nach dem Tod seines Bruders, nicht mehr im Haus seines Vaters aufhältig gewesen zu seien (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wo waren Sie in der Zeit, als das Haus angegriffen wurde? - BF: Ich war im Haus eines Freundes meines Vaters. Ich bin nach dem Tod meines Bruders nicht mehr nach Hause gegangen. Am letzten Abend vor der Flucht hat mein Vater meine Ehefrau zum Haus seines Freundes gebracht, er hatte den Goldschmuck meine Mutter und meiner Ehefrau mitgenommen. Er sagte mir, dass ich damit von dort fliehen soll.").In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Tod seines Bruders alle vier bis fünf Tage nachhause gekommen sei, um nach seiner Familie zu schauen vergleiche AS 104, arg. LA: Eingangs haben Sie erwähnt, dass Sie nach der Übermittlung der Botschaft durch Ihren Freund ständig bei Ihren Nachbarn gewesen sein sollen. Erklären Sie dies konkreter! - VP: Ich habe keine einzige Nacht nach diesem Vorfall, also nach dem Tod meines Bruders, zu Hause geschlafen. Ich bin gelegentlich, also alle vier oder fünf Tage einmal, nach Hause gekommen, um nach meiner Familie zu schauen."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen nach dem Tod seines Bruders, nicht mehr im Haus seines Vaters aufhältig gewesen zu seien vergleiche Seite 19 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wo waren Sie in der Zeit, als das Haus angegriffen wurde? - BF: Ich war im Haus eines Freundes meines Vaters. Ich bin nach dem Tod meines Bruders nicht mehr nach Hause gegangen. Am letzten Abend vor der Flucht hat mein Vater meine Ehefrau zum Haus seines Freundes gebracht, er hatte den Goldschmuck meine Mutter und meiner Ehefrau mitgenommen. Er sagte mir, dass ich damit von dort fliehen soll."). Auch sind seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer ins Treffen, 15 Tage nach dem Vorfall im Haus des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgereist zu sein (vgl. AS 105, arg. "LA: Wie viel Zeit verging, als Sie nach diesem Vorfall nach Kabul gereist sind? - VP: 15 Tage."); vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum behauptete der Beschwerdeführer noch am selben Abend das Dorf verlassen zu haben (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange nach dem Vorfall in Ihrem Haus sind Sie noch in Ihrem Heimatdorf geblieben? - BF: Ich habe noch am selben Abend mit meiner Frau das Dorf verlassen.").Auch sind seine Angaben zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer ins Treffen, 15 Tage nach dem Vorfall im Haus des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgereist zu sein vergleiche AS 105, arg. "LA: Wie viel Zeit verging, als Sie nach diesem Vorfall nach Kabul gereist sind? - VP: 15 Tage."); vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum behauptete der Beschwerdeführer noch am selben Abend das Dorf verlassen zu haben vergleiche Seite 19 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange nach dem Vorfall in Ihrem Haus sind Sie noch in Ihrem Heimatdorf geblieben? - BF: Ich habe noch am selben Abend mit meiner Frau das Dorf verlassen."). Des Weiteren erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, dass wenn Mullah XXXX tatsächlich so vermögend gewesen sein und sehr viele Gründe besessen haben soll, ausgerechnet am Grundstück des Beschwerdeführers und seines Bruders so ein derartiges Interesse gehabt haben soll, um einerseits den Bruder des Beschwerdeführers zu töten und andererseits den Beschwerdeführer weiterhin Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen auszusetzen (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: War XXXX vermögend? - BF: Er war wohlhabend und er war ein Anführer der Taliban. - R: Besaß er auch Grundstücke, wenn ja, wie viele Jerib? - BF: Er hat viel Grund besessen, ich weiß nicht wie viel, er war ein Anführer der Taliban und verlangte von uns, unser Grundstück. Seine eigenen Grundstücke wurden von Bauern bewirtschaftet.").Des Weiteren erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, dass wenn Mullah römisch 40 tatsächlich so vermögend gewesen sein und sehr viele Gründe besessen haben soll, ausgerechnet am Grundstück des Beschwerdeführers und seines Bruders so ein derartiges Interesse gehabt haben soll, um einerseits den Bruder des Beschwerdeführers zu töten und andererseits den Beschwerdeführer weiterhin Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen auszusetzen vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: War römisch 40 vermögend? - BF: Er war wohlhabend und er war ein Anführer der Taliban. - R: Besaß er auch Grundstücke, wenn ja, wie viele Jerib? - BF: Er hat viel Grund besessen, ich weiß nicht wie viel, er war ein Anführer der Taliban und verlangte von uns, unser Grundstück. Seine eigenen Grundstücke wurden von Bauern bewirtschaftet."). Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Städten Kabul, Mazar-Sharif oder Herat (weiterhin) einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei bzw. die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt (vgl. AS 98, arg. "LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? - VP: Nein. - LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? - VP: Nein."). Überdies ist nach ungefähr zweieinhalb Jahren nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Einwohnerzahl von vier Millionen in der Stadt Kabul als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hat.Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Städten Kabul, Mazar-Sharif oder Herat (weiterhin) einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei bzw. die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt vergleiche AS 98, arg. "LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? - VP: Nein. - LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? - VP: Nein."). Überdies ist nach ungefähr zweieinhalb Jahren nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Einwohnerzahl von vier Millionen in der Stadt Kabul als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hat. 2.
  15. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive letzter Kurzinformation vom 21.12.2017: -Strichaufzählung "Green Zone" in Kabul -Strichaufzählung High-profile Angriffe: Hauptstadt Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif -Strichaufzählung Sicherheitslage Provinzen Kabul, Balkh und Herat -Strichaufzählung Erhaltungskosten in Kabul -Strichaufzählung Auszüge aus dem Bankensystem aus Afghanistan Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch die Taliban, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat offen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat Schutz gewährleistet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in diesen Städten zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. 3.
  3. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.
  4. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Betreffend eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137).In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsich

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