Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW123 2163013-1 SpruchW123 2163013-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban, während der Beschwerdeführer in England aufhältig gewesen sei, seinen Vater umgebracht und seinen Bruder entführt hätten. Nach seiner Abschiebung von England zurück nach Afghanistan, seien die Taliban wieder gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich drei Jahre in Afghanistan aufgehalten, bis er Richtung Österreich ausgereist sei.
- Am 01.03.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] AUSREISEGRUND F: Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, haben Sie 5 Jahre in England gelebt und wurden dann 2013 nach Afghanistan abgeschoben. A: Ja, das ist richtig. Ich wurde nach Afghanistan abgeschoben. F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Herkunftsland nunmehr - erneut - verlassen? Bitte schildern Sie nunmehr die Gründe für Ihre Ausreise. Bitte schildern Sie Ihre Angaben aber so, dass es auch für einen Außenstehenden verständlich ist. (Anmerkung: AW wird noch einmal auf die Amtsverschwiegenheit hingewiesen.) A: Im Jahre 2002, als die Taliban Macht verloren haben in Afghanistan - durch das amerikanische und afghanische Militär - flüchteten mehrere Taliban. Drei Talibankämpfer waren schwer verletzt. Die Taliban haben sie in unser Haus gebracht, meine Mutter hat sie versorgt und andere Dorfbewohner haben das gesehen, dass die Taliban bei uns sind. Auch das Auto der Taliban stand vor unserem Haus. Am nächsten Tag kamen Mujaheddin-Kämpfer, Kommandant XXXX -Leute, und haben alle drei Taliban - mit Hilfe meines Bruders mitgenommen. Mein Bruder war auch ein Mitglied von Kommandant XXXX .Am nächsten Tag kamen Mujaheddin-Kämpfer, Kommandant römisch 40 -Leute, und haben alle drei Taliban - mit Hilfe meines Bruders mitgenommen. Mein Bruder war auch ein Mitglied von Kommandant römisch 40 . Im Jahre 2005 wurde XXXX getötet und auch mein älterer Bruder XXXX ist verschollen.Im Jahre 2005 wurde römisch 40 getötet und auch mein älterer Bruder römisch 40 ist verschollen. F: Gibt es Informationen, was mit Ihrem Bruder passiert ist? A: Seither haben wir keinerlei Informationen mehr, ob er noch lebt oder er getötet wurde. Mein Vater war ein alter Mann, die Taliban waren nicht direkt in der Stadt, sie haben sich überall versteckt. Sie fragten meinen Vater immer nach meinem Bruder, wo ist dein Sohn. Auch haben sie ihn gefragt, warum wir ihre Kämpfer an die XXXX -Leute übergeben haben. Sie haben uns ja vertraut.Mein Vater war ein alter Mann, die Taliban waren nicht direkt in der Stadt, sie haben sich überall versteckt. Sie fragten meinen Vater immer nach meinem Bruder, wo ist dein Sohn. Auch haben sie ihn gefragt, warum wir ihre Kämpfer an die römisch 40 -Leute übergeben haben. Sie haben uns ja vertraut. Wir hatten Schafe und Lämmer, sie nahmen davon immer zwei, drei mit. Sie kamen in die Moschee und nahmen Jugendliche mit, um sie in den Heiligen Krieg gegen die Regierung zu schicken. Ich bin 2008 nach England gereist, von dort wurde ich aber wieder abgeschoben. Das war
- Als ich wieder in Afghanistan angekommen bin, war es schon spät. Ich hatte nur 5 Pfund bei mir. Mit diesem Geld bin ich dann von Kabul nach Laghman gereist. Als ich wieder heimgekommen bin, habe ich meine Mutter und auch meinen Bruder getroffen. Meine Mutter fragte mich, warum ich zurückgekommen bin. Die Taliban sind noch immer da und die Gefahr besteht noch immer. Meine Mutter hat gemeint, ich kann bei ihr nicht leben, weil die Taliban immer wieder kommen. Ich soll zu einem Freund meines Vaters, namens XXXX , gehen. Er lebte in der Nähe eines Berges. Meine Mutter meinte, ich kann bei ihm leben. Sie hat mich zu ihm gebracht und hat den Mann gebeten, niemand zu sagen, dass ich der Bruder von XXXX bin. Er soll mich als weitschichtigen Verwandten vorstellen. Ich lebte bei ihm und habe auch in einer Art Steinbruch gearbeitet. Ich war dort ca. 8 Monate, meine Mutter meinte dann, es wäre besser, wenn ich heiraten würde. Das habe ich dann auch getan. Ich habe die Cousine (mütterlicherseits) geheiratet.Meine Mutter hat gemeint, ich kann bei ihr nicht leben, weil die Taliban immer wieder kommen. Ich soll zu einem Freund meines Vaters, namens römisch 40 , gehen. Er lebte in der Nähe eines Berges. Meine Mutter meinte, ich kann bei ihm leben. Sie hat mich zu ihm gebracht und hat den Mann gebeten, niemand zu sagen, dass ich der Bruder von römisch 40 bin. Er soll mich als weitschichtigen Verwandten vorstellen. Ich lebte bei ihm und habe auch in einer Art Steinbruch gearbeitet. Ich war dort ca. 8 Monate, meine Mutter meinte dann, es wäre besser, wenn ich heiraten würde. Das habe ich dann auch getan. Ich habe die Cousine (mütterlicherseits) geheiratet. Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. Die Gäste haben laut geschrien, dass die Taliban kommen. Ich habe mich in einem Weizenfeld versteckt. Sie haben meinen Bruder XXXX mitgenommen. Sie forderten, wenn ich mich den Taliban anschließe, lassen sie meinen Bruder frei.Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. Die Gäste haben laut geschrien, dass die Taliban kommen. Ich habe mich in einem Weizenfeld versteckt. Sie haben meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Sie forderten, wenn ich mich den Taliban anschließe, lassen sie meinen Bruder frei. Meine Mutter meinte, wenn ich das mache, werden sie mich und meinen Bruder umbringen. Sie haben auch meinen Vater getötet. Drei Tage später haben wir die Leiche meines Bruders in der Nähe des Flusses entdeckt. Ich bin von dort nach Jalalabad geflüchtet. Meine Mutter hat mit Hilfe der Dorfbewohner meinen Bruder beerdigt. Meine Mutter hat gesagt, dass ich nicht in Afghanistan bleiben kann, weil ich ihr einziger Sohn bin. Ich soll ausreisen, das wollte ich aber nicht. ich war schon in England gewesen. Aber meine Mutter hat gesagt, dass ich Afghanistan aber verlassen muss. Meine Frau ist schwanger und ich würde getötet werden. Ich habe mit meiner Mutter, meiner Frau dann bei meinen Schwiegereltern in Beshud, Jalalabad gelebt und arbeitete auch mit meinem Schwiegervater in Jalalabad am Markt und habe Gemüse verkauft. Talibanmitglieder haben meinen Schwiegervater persönlich getroffen und haben ihn gefragt, warum er uns bei sich versteckt hat. Wir sind die Feinde der Taliban. [...]"
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung
Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung
Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 13.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Ist es richtig, dass Sie von 2008-2013 in England waren? BF: Ich wurde vor 2013 abgeschoben. R: Wie lange waren Sie insgesamt in England? Waren Sie dort nur in London? BF: Ich war nur in London und das für 5 Jahre. R: Haben Sie in England irgendeinen Status erhalten? BF: Nein. Ich habe Fingerabdrücke in Frankreich gehabt. Deshalb wurde ich abgeschoben. R: Waren Sie alleine in England? BF: Ja. R: Das heißt, Sie waren 5 Jahre illegal in London? BF: Ja. R: Warum sind Sie nach London gegangen? BF: Damals haben die Leute gesagt, dass England sicher ist. Es sind viele Leute dort hingegangen. Ich habe mich ihnen angeschlossen. R: Gab es einen konkreten Anlass warum Sie, aus Afghanistan nach London, geflüchtet sind? BF: Damals waren Mujaheddin nach XXXX gekommen. Die Taliban wussten nichts davon. Sie sind in drei Autos nach XXXX gefahren. Dort wurden sie von den Mujaheddin angegriffen. Dabei wurden drei Taliban verletzt. Die Taliban sind mit ihren Fahrzeugen zurückgefahren und haben hinter unserem Haus angehalten. Sie haben uns gebeten, uns um die Verletzten zu kümmern. Sie haben ihre Fahrzeuge dort stehen gelassen und sind über die Berge zu Fuß geflüchtet. Wir haben die Verletzten nach Hause gebracht. Mujaheddin sind mit Regierungstruppen und Amerikanern zu uns gekommen. Sie haben die Fahrzeuge der Taliban, sowie die Verletzten Taliban mitgenommen. Später haben uns die Taliban vorgeworfen, sie verraten zu haben. Sie haben meinen Vater zusammengeschlagen. Er war alt und ist verstorben. Danach ist mein Bruder verschwunden.BF: Damals waren Mujaheddin nach römisch 40 gekommen. Die Taliban wussten nichts davon. Sie sind in drei Autos nach römisch 40 gefahren. Dort wurden sie von den Mujaheddin angegriffen. Dabei wurden drei Taliban verletzt. Die Taliban sind mit ihren Fahrzeugen zurückgefahren und haben hinter unserem Haus angehalten. Sie haben uns gebeten, uns um die Verletzten zu kümmern. Sie haben ihre Fahrzeuge dort stehen gelassen und sind über die Berge zu Fuß geflüchtet. Wir haben die Verletzten nach Hause gebracht. Mujaheddin sind mit Regierungstruppen und Amerikanern zu uns gekommen. Sie haben die Fahrzeuge der Taliban, sowie die Verletzten Taliban mitgenommen. Später haben uns die Taliban vorgeworfen, sie verraten zu haben. Sie haben meinen Vater zusammengeschlagen. Er war alt und ist verstorben. Danach ist mein Bruder verschwunden. [...] R: Was passierte alles, als Sie von London nach Afghanistan zurückgekommen sind? Wurden Sie da bedroht? BF: Als ich in das Heimatdorf zurückgegangen bin, habe ich festgestellt, dass viele Leute mit denen ich vorher befreundet war, nicht mehr im Dorf waren. Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Taliban regelmäßig in das Dorf kommen und mit Jugendlichen sprechen, damit sie mit ihnen mitgehen und für sie kämpfen. Das ist der Grund, warum es diese Leute nicht mehr im Dorf gibt. Meine Mutter hat mir auch oft gesagt, dass ich wieder weggehen soll, weil sie Angst davor hatte, dass die Taliban eines Tages kommen und mich mitnehmen oder töten würden. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich aus England abgeschoben wurde und dass ich nicht mehr nach Europa zurückgehen würde. Ich habe dann geheiratet. Bei meiner Hochzeit haben meine Freunde einen Kassettenrekorder aufgedreht und haben laute Musik gehört. Zu dieser Zeit hat man amerikanische Flugzeuge gesehen. Wir dachten, dass sie die Taliban bombardieren und wir deshalb Musik hören können. Es sind aber Taliban dorthin gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder, der auch körperlich behindert war, mitgenommen. Sie haben verlangt, dass jene Person, die geheiratet hat, zu ihnen geht. Meine Mutter hat mir gesagt, dass sie meinen Bruder nicht mehr gehen lassen würden und wenn ich zu ihnen gehen würde, würden sie auch mich töten. Daraufhin bin ich geflüchtet. [...]"
- In der Stellungnahme vom 27.02.2018 legte der Beschwerdeführer nochmals dar, warum die Taliban ein "ernstes" Interesse an seiner Person hätten. Ferner wurde auf einen Bericht des UN-Generalsekretärs verwiesen, wonach sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtert habe. Abschließen wurde vorgebracht, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer so viele Jahre in Europa gelebt habe, er bei einer Rückkehr schnell für andere erkennbar wäre und könne daher auch nicht mit einer Unterstützung durch den Paschtunwali rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. In Afghanistan ist der Beschwerdeführer verheiratet und hat einen Sohn. Seine Muttersprache ist Paschtu; zudem spricht der Beschwerdeführer Englisch, Dari und Urdu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, reiste im Jahr 2008 von Afghanistan nach Großbritannien aus und kehrte im Jahr 2013 in die Provinz Laghman zurück. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer für 16-17 Monate nach Jalalabad; von dort aus reiste er erneut aus Afghanistan aus. Seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn sind derzeit in Jalalabad wohnhaft. Die Familie des Beschwerdeführers wird von seinem Schwiegervater finanziell unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete in Afghanistan in der Landwirtschaft und in einem Steinbruch. In Großbritannien war der Beschwerdeführer in einem Hotel, in einer Autowaschanlage und als Maler tätig. Der Beschwerdeführer reiste das zweite Mal ungefähr im August 2015 aus Afghanistan aus, befindet sich seit Oktober 2015 in Österreich und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Er selbst wurde in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht bzw. war er in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungssituationen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der Mitnahme von drei Taliban aus dem Haus des Beschwerdeführers durch Mujaheddin-Kämpfer im Jahr 2002, bis heute ein besonderes Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seines Schwiegervaters rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und nimmt derzeit an einem weiteren teil. Der Beschwerdeführer ist - bis auf Besuchen im Fitnessstudio - in keinem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Schreiben der Pizzeria " XXXX " vom 23.02.2018, in welchem der Eigentümer bestätigt hat, dass er den Beschwerdeführer - sobald er über einen gültigen Aufenthalt in Österreich verfügt - als Küchenkraft mit einer Mindestanstellungshöhe von monatlich EUR 650,00 anstellen würde.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Schreiben der Pizzeria " römisch 40 " vom 23.02.2018, in welchem der Eigentümer bestätigt hat, dass er den Beschwerdeführer - sobald er über einen gültigen Aufenthalt in Österreich verfügt - als Küchenkraft mit einer Mindestanstellungshöhe von monatlich EUR 650,00 anstellen würde. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018) Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). 1.2.
- Auszug BVwG vom 04.04.2017, W197 2109210-1/22E: Paschtunen Es existieren keine zuverlässigen statistischen Angaben zu den Völkerschaften Afghanistans und zu den Sprecherzahlen der verschiedenen Sprachen. Es lässt sich nur vermuten, dass ca. die Hälfte der Bevölkerung zu den Paschtunen zu rechnen sind. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gürtel, der sich von Nordwest-Afghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. (Vgl. Tapper, Nancy [1983] und Schetter, Conrad [2003] S. 228 ff.) Sie werden dort als naqelin ‚Übersiedler' bezeichnet. Die Eigenbezeichnung lautet je nach Region und Dialekt pashtun oder pakhtun. Ihre Sprache bezeichnen sie dementsprechend als pashto oder pakhto. Die in der Literatur ebenfalls anzu-treffende Bezeichnung pathan ist eine Fremdbezeichnung, die im südasiatischen Raum ver-breitet ist und über die Vermittlung britischer Kolonisatoren Eingang ins Englische gefunden hat. Vertreter anderer Völkerschaften in Afghanistan bezeichnen die Paschtunen oft als afghan oder aughan ‚Afghane', in den letzten Jahren vermehrt auch als pashtozaban ‚Paschto- Sprecher'. Eine solche Gleichsetzung von ‚Afghane' und ‚Paschtune' ist wichtig für das Selbstverständnis der Paschtunen als staatstragende oder zumindest namensgebende Völkerschaft Afghanistans. Die in der Verfassung postulierte Bedeutung von ‚Afghane' als Staatsbürger Afghanistans entspricht also nicht immer dem tatsächlichen Sprachgebrauch. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Der Überlieferung nach sehen sich alle Paschtunen als Nachfahren eines gewissen Qais, der zu Lebzeiten des Propheten Muhammad gelebt und nach der Konvertierung zum Islam den Namen Abdurraschid angenommen haben soll. Seine drei Söhne und ein Adoptivsohn wurden zu Begründern von vier großen Stammesverbänden. Ihre Söhne und Enkel wurden zu Ahnen von Stämmen und Unterstämmen, deren Nachfahren wiederum untergeordnete Stammlinienverbände gründeten usw. Entscheidendes Merkmal der paschtunischen Stammesstruktur ist, dass die Abstammung nur über die väterliche Linie (patrilinear) geführt wird. Je nach Zahl der zurückverfolgten Generationen lassen sich Deszendenzverbände unterschiedlicher Größe unterscheiden. Letztlich weiß jeder heute lebende Paschtune mehr oder weniger genau, wie sein eigener Verband in diesem auf patrilinearer Abstammung beruhenden Stammessystem der Paschtunen zu verorten ist, obgleich einzelne Aspekte der Genealogie strittig sein mögen. Entspre-chende Kenntnisse werden in schriftlich festgehaltenen Stammbäumen (shajara) bewahrt und weitergegeben. Diese Stammesstruktur ist dynamisch, denn mit jeder neuen Generation entstehen neue Untergruppen, deren männliche Mitglieder selbst einmal weitere Unter-gruppen begründen (Zur paschtunischen Stammesstruktur vgl. Steul, Willy [1981] S. 28 ff. und Anderson, Jon W. [1979] S. 223 ff.). Im Alltag ist die wichtigste Einheit ein Verband, der auf Paschto zumeist als kahol bezeichnet wird und sich in etwa als Clan verstehen lässt. Der gemeinsame Vorfahre einer solchen Gruppe lebte in der Regel vor sechs bis acht Generationen. Auf dieser Ebene der Stammesstruktur werden die meisten Fragen des Alltags geregelt: Es werden Ehen arrangiert, die Menschen helfen einander in der Landwirtschaft oder beim Hausbau, Landstreitigkeiten werden ausgefochten und geschlichtet. Dies ist ebenso eine wichtige Ebene für die politische Meinungsbildung. Größere Stammlinienverbände heißen qabila oder tayifa (Stamm), taber (Unterstamm), zai oder khel bzw. plarina oder psha/pkha (Clanverbände). Sie sind meistens keine unilokalen Gebilde, sondern ihre Mitglieder können weit verstreut leben. Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf.Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Der Überlieferung nach sehen sich alle Paschtunen als Nachfahren eines gewissen Qais, der zu Lebzeiten des Propheten Muhammad gelebt und nach der Konvertierung zum Islam den Namen Abdurraschid angenommen haben soll. Seine drei Söhne und ein Adoptivsohn wurden zu Begründern von vier großen Stammesverbänden. Ihre Söhne und Enkel wurden zu Ahnen von Stämmen und Unterstämmen, deren Nachfahren wiederum untergeordnete Stammlinienverbände gründeten usw. Entscheidendes Merkmal der paschtunischen Stammesstruktur ist, dass die Abstammung nur über die väterliche Linie (patrilinear) geführt wird. Je nach Zahl der zurückverfolgten Generationen lassen sich Deszendenzverbände unterschiedlicher Größe unterscheiden. Letztlich weiß jeder heute lebende Paschtune mehr oder weniger genau, wie sein eigener Verband in diesem auf patrilinearer Abstammung beruhenden Stammessystem der Paschtunen zu verorten ist, obgleich einzelne Aspekte der Genealogie strittig sein mögen. Entspre-chende Kenntnisse werden in schriftlich festgehaltenen Stammbäumen (shajara) bewahrt und weitergegeben. Diese Stammesstruktur ist dynamisch, denn mit jeder neuen Generation entstehen neue Untergruppen, deren männliche Mitglieder selbst einmal weitere Unter-gruppen begründen (Zur paschtunischen Stammesstruktur vergleiche Steul, Willy [1981] S. 28 ff. und Anderson, Jon W. [1979] S. 223 ff.). Im Alltag ist die wichtigste Einheit ein Verband, der auf Paschto zumeist als kahol bezeichnet wird und sich in etwa als Clan verstehen lässt. Der gemeinsame Vorfahre einer solchen Gruppe lebte in der Regel vor sechs bis acht Generationen. Auf dieser Ebene der Stammesstruktur werden die meisten Fragen des Alltags geregelt: Es werden Ehen arrangiert, die Menschen helfen einander in der Landwirtschaft oder beim Hausbau, Landstreitigkeiten werden ausgefochten und geschlichtet. Dies ist ebenso eine wichtige Ebene für die politische Meinungsbildung. Größere Stammlinienverbände heißen qabila oder tayifa (Stamm), taber (Unterstamm), zai oder khel bzw. plarina oder psha/pkha (Clanverbände). Sie sind meistens keine unilokalen Gebilde, sondern ihre Mitglieder können weit verstreut leben. Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf. Große paschtunische Stammesverbände in Afghanistan sind die Ghilzai (Eigentlich bezeichnen die Namensformen mit der Endung -zai einen Singular und als Stammesname wäre bes-ser die auf -zi endende Pluralform angebracht, also hier Ghilzi. Die Formen auf -zai haben sich in der Literatur aber als Stammesnamen etabliert und sollen deshalb auch hier verwendet werden) mit den Untergruppen der Tokhi, Hotaki, Sulaimankhel, Alikhel u.a., die Durrani mit den Untergruppen der Alikozai, Acakzai, Popalzai, Barakzai u.a. sowie die Yusufzai mit den Untergruppen der Momand, Afridi, Shinwari, Waziri, Safi, Mangal u.a. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst wer-den und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschto zu sprechen, sondern dass man auch ‚Paschto machen', also die Regeln dieses Ehren-und Verhaltenskodexes befolgen muss. (Siehe hierzu Steul, Willy [1981], Anderson, Jon W. [1979] und Rzehak, Lutz [2011]). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen las-sen. Wenn zwei Paschtunen sich zum ersten Mal begegnen, kann es sein, dass sie zuerst Mi-nuten lang über ihre Stammeszugehörigkeit sprechen. Wenn sie auf irgendeiner Ebene gemeinsame Vorfahren entdecken, kann es sein, dass aus einer Zufallsbekanntschaft schnell eine Beziehung mit weitreichenden Verpflichtungen und Hilfsangeboten wird. Die Sprache Paschto ist ein wichtiges, aber letzten Endes kein ausreichendes Kriterium, um als Paschtune zu gelten. In einigen Gegenden Afghanistans haben Paschtunen das Paschto schon lange aufgegeben und sprechen Dari als ihre Erstsprache. In der Stadt Herat sind überhaupt keine Paschto-sprachigen Paschtunen mehr zu finden. Dort benutzen alle Paschtunen den lokalen Dialekt des Dari als Erstsprache. Dari-sprachige Paschtunen sind ebenso in ländlichen Teilen der Provinz Herat (hier werden Paschtunen unabhängig von ihrer jeweiligen Sprache nach ihrer Wirtschaftsweise als maldar ‚Viehzüchter' oder kuci ‚Noma-den' bezeichnet, auf einer höheren Ebene als aughan ‚Paschtunen'), in der Provinz Nimroz, in Teilen der Provinz Uruzgan, in der Provinz Balch, im Westen der Provinz Nangarhar sowie in der Stadt Kabul zu finden. Weder ihre Nachbarn noch andere Paschtunen hegen Zweifel daran, dass es sich bei diesen Gruppen um Paschtunen handelt. Sie mögen für manche als ‚schlechte Paschtunen' gelten, weil sie die Sprache ihrer Vorfahren aufgegeben haben, aber sie gelten dennoch als Paschtunen. Stammesstruktur und ein Verhalten nach dem Ehrenkodex sind für die Einordnung wichtiger als das alleinige Kriterium der Sprache. In Südwest-Afghanistan gibt es paschtunische Gruppen, die als Erstsprache Belutschi sprechen, und belutschische Gruppen, die als Erstsprache Paschto sprechen. Sie fühlen sich trotz der sprachlichen Verschiedenheit gemeinsamen Stämmen zugehörig, die je nach dem als paschtunische oder belutschische Stämme gelten. Solche Mischgruppen werden als aughan-baloch ‚Paschtunen-Belutschen' bezeichnet. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen. Quelle: -Strichaufzählung BFA (Hrsg.), Dossier der Staatendokumentation AfPak. Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
(2016), http://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf (abgerufen am 19.12.2016). Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch. Quelle: -Strichaufzählung Deutsches Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf (abgerufen am 19.12.2016).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan aufgrund der Unterstützung von Mujaheddin-Kämpfern einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.03.2017 angab, dass sein Vater im Jahre 2010 verstorben sei, um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum auszuführen, dass in der Zeit bevor der Beschwerdeführer nach Großbritannien ausgereist sei, d.h. vor dem Jahr 2008, die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und derart geschlagen hätten, dass er ein paar Tage danach verstorben sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie in der Zeit, bevor Sie nach England gegangen sind, irgendwann einmal bedroht? - BF: Ja, sie sind in das Dorf gekommen und haben in der Moschee den Leuten gesagt, dass sie uns ausrichten sollen, dass mein Vater ihnen ihre Waffen und Fahrzeuge zurückgeben sollen, sonst würden sie uns töten. Sie haben meinen Vater auch einmal mitgenommen und so sehr geschlagen, dass er ein paar Tage danach gestorben ist.").Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.03.2017 angab, dass sein Vater im Jahre 2010 verstorben sei, um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum auszuführen, dass in der Zeit bevor der Beschwerdeführer nach Großbritannien ausgereist sei, d.h. vor dem Jahr 2008, die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und derart geschlagen hätten, dass er ein paar Tage danach verstorben sei vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie in der Zeit, bevor Sie nach England gegangen sind, irgendwann einmal bedroht? - BF: Ja, sie sind in das Dorf gekommen und haben in der Moschee den Leuten gesagt, dass sie uns ausrichten sollen, dass mein Vater ihnen ihre Waffen und Fahrzeuge zurückgeben sollen, sonst würden sie uns töten. Sie haben meinen Vater auch einmal mitgenommen und so sehr geschlagen, dass er ein paar Tage danach gestorben ist."). Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass wenn tatsächlich eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr für den Beschwerdeführer bestanden hätte, der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Großbritannien zwar acht Monate versteckt bei einem Freund seines Vaters wohnhaft gewesen sein soll, jedoch während dieser Zeit in einem Steinbruch gearbeitet und nach den acht Monaten eine Hochzeit mit lauter Musik veranstaltet haben soll, obwohl er gewusst habe, dass die Taliban das Spielen lauter Musik ablehnen und trotzdem auf diese Art und Weise Aufmerksamkeit erregte (vgl. AS 123, arg. "[...] Ich lebte bei ihm und habe auch in einer Art Steinbruch gearbeitet. Ich war dort ca. 8 Monate, meine Mutter meinte dann, es wäre besser, wenn ich heiraten würde. Das habe ich dann auch getan. Ich habe die Cousine (mütterlicherseits) geheiratet. Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. [...]"). Überdies ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig erscheint, wenn die Taliban tatsächlich die Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers gestürmt hätten, diese den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen haben sollen, um den Beschwerdeführer zu zwingen, sich den Taliban anzuschließen, jedoch für den Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit bestand, zu fliehen und sich im Weizenfeld zu verstecken (vgl. AS 123, arg. "[...] Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. Die Gäste haben laut geschrien, dass die Taliban kommen. Ich habe mich in einem Weizenfeld versteckt. Sie haben meinen Bruder XXXX mitgenommen. Sie forderten, wenn ich mich den Taliban anschließe, lassen sie meinen Bruder frei. [...]").Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass wenn tatsächlich eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr für den Beschwerdeführer bestanden hätte, der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Großbritannien zwar acht Monate versteckt bei einem Freund seines Vaters wohnhaft gewesen sein soll, jedoch während dieser Zeit in einem Steinbruch gearbeitet und nach den acht Monaten eine Hochzeit mit lauter Musik veranstaltet haben soll, obwohl er gewusst habe, dass die Taliban das Spielen lauter Musik ablehnen und trotzdem auf diese Art und Weise Aufmerksamkeit erregte vergleiche AS 123, arg. "[...] Ich lebte bei ihm und habe auch in einer Art Steinbruch gearbeitet. Ich war dort ca. 8 Monate, meine Mutter meinte dann, es wäre besser, wenn ich heiraten würde. Das habe ich dann auch getan. Ich habe die Cousine (mütterlicherseits) geheiratet. Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. [...]"). Überdies ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schlüssig erscheint, wenn die Taliban tatsächlich die Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers gestürmt hätten, diese den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen haben sollen, um den Beschwerdeführer zu zwingen, sich den Taliban anzuschließen, jedoch für den Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit bestand, zu fliehen und sich im Weizenfeld zu verstecken vergleiche AS 123, arg. "[...] Wir feierten unsere Hochzeit. Musik war laut und da kamen die Taliban, weil sie keine Musik mögen. Die Gäste haben laut geschrien, dass die Taliban kommen. Ich habe mich in einem Weizenfeld versteckt. Sie haben meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Sie forderten, wenn ich mich den Taliban anschließe, lassen sie meinen Bruder frei. [...]"). Ferner erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, hätte tatsächlich aufgrund der Verschollenheit seines Bruders eine derartige Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr auch für den Beschwerdeführer bestanden, erst drei Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders, nämlich erst im Jahr 2008, aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Nach Ihrer Schilderung vor dem BFA am 01.03.2017, ist das mit Ihrem älteren Bruder, der verschollen sein soll, im Jahr 2005 passiert. Warum sind Sie dann erst 2008 nach England geflohen? - BF: Damals war ich jung. Ich war zu Hause bei meiner Mutter. Sie dachte, dass mein Bruder zurückkommen würde. Sie ist auch regelmäßig zu XXXX, dem Arbeitgeber meines Bruders, gegangen und hat ihn nach meinem Bruder gefragt. Als XXXX gestorben ist, gab es niemanden mehr, deshalb bin ich geflüchtet.").Ferner erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, hätte tatsächlich aufgrund der Verschollenheit seines Bruders eine derartige Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr auch für den Beschwerdeführer bestanden, erst drei Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders, nämlich erst im Jahr 2008, aus Afghanistan ausgereist sei vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Nach Ihrer Schilderung vor dem BFA am 01.03.2017, ist das mit Ihrem älteren Bruder, der verschollen sein soll, im Jahr 2005 passiert. Warum sind Sie dann erst 2008 nach England geflohen? - BF: Damals war ich jung. Ich war zu Hause bei meiner Mutter. Sie dachte, dass mein Bruder zurückkommen würde. Sie ist auch regelmäßig zu römisch 40 , dem Arbeitgeber meines Bruders, gegangen und hat ihn nach meinem Bruder gefragt. Als römisch 40 gestorben ist, gab es niemanden mehr, deshalb bin ich geflüchtet."). Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Städten Kabul, Mazar-Sharif oder Herat einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei bzw. die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben für die Regierung gearbeitet? - BF:Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in den Städten Kabul, Mazar-Sharif oder Herat einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei bzw. die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein."). Zudem vermochte sich der Beschwerdeführer in Afghanistan auch nach der Mitnahme der drei Taliban aus dem Haus der Familie des Beschwerdeführers durch die Mujaheddin-Kämpfer in Afghanistan aufzuhalten, ohne selbst je irgendwelchen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "F: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit den Taliban? - A: Nein. - F: Kam es jemals Übergriffe durch kriminelle oder zivile Personen auf Sie? - A: Nein."). Überdies ist nach ungefähr sechzehn Jahren nach der Mitnahme der drei Taliban durch die Mujaheddin-Kämpfer nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Einwohnerzahl von vier Millionen in der Stadt Kabul als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Schwiegervater, die Ehefrau und die Mutter des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise aus Afghanistan aufgrund des Vorfalles mit den Taliban im Jahr 2002 mit keinen Schwierigkeiten (abgesehen von einem Besuch der Taliban) zu kämpfen haben Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt.Nein."). Zudem vermochte sich der Beschwerdeführer in Afghanistan auch nach der Mitnahme der drei Taliban aus dem Haus der Familie des Beschwerdeführers durch die Mujaheddin-Kämpfer in Afghanistan aufzuhalten, ohne selbst je irgendwelchen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "F: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit den Taliban? - A: Nein. - F: Kam es jemals Übergriffe durch kriminelle oder zivile Personen auf Sie? - A: Nein."). Überdies ist nach ungefähr sechzehn Jahren nach der Mitnahme der drei Taliban durch die Mujaheddin-Kämpfer nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Einwohnerzahl von vier Millionen in der Stadt Kabul als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Schwiegervater, die Ehefrau und die Mutter des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise aus Afghanistan aufgrund des Vorfalles mit den Taliban im Jahr 2002 mit keinen Schwierigkeiten (abgesehen von einem Besuch der Taliban) zu kämpfen haben Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive letzter Kurzinformation vom 30.01.2018: -Strichaufzählung "Green Zone" in Kabul -Strichaufzählung High-profile Angriffe: Hauptstadt Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif -Strichaufzählung Sicherheitslage Provinzen Kabul, Balkh und Herat -Strichaufzählung Erhaltungskosten in Kabul -Strichaufzählung Auszüge aus dem Bankensystem aus Afghanistan
- Auszug BVwG vom 04.04.2017, W197 2109210-1/22E Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitnahme der Taliban im Jahr 2002 durch die Mujaheddin-Kämpfer aus dem Haus des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch die Taliban, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat offen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat Schutz gewährleistet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in diesen Städten zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. 3.
- Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.
- Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Betreffend eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137).In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände" vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat, die von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände" vorliegen, nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005 K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium ua die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005 K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium ua die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mwN). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung demzufolge ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (und demnach die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul) für afghanische Asylwerber bejaht hatte, ohne sich weder mit dem in Bezug auf Art. 3 EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinanderzusetzen, noch Feststellungen dazu zu treffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät (vgl. ua VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; 06.06.2013, U 2666/2012; 13.09.2013, U 370/2012); auch in jüngerer Vergangenheit entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung vermissen lässt, wenn es unterlässt, einzelfallbezogene Ermittlungen und Feststellungen zuKommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden vergleiche VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mwN). Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung demzufolge ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (und demnach die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul) für afghanische Asylwerber bejaht hatte, ohne sich weder mit dem in Bezug auf Artikel 3, EMRK relevanten Vorhandensein einer Unterkunft bzw. der Möglichkeit der Versorgung an dem von ihm angenommenen Zielort Kabul allgemein auseinanderzusetzen, noch Feststellungen dazu zu treffen, ob Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzwerks in Kabul in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt derart zu sichern, sodass er in keine, in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante, aussichtslose Lage gerät vergleiche ua VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 06.06.2013, U 2666 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,); auch in jüngerer Vergangenheit entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung vermissen lässt, wenn es unterlässt, einzelfallbezogene Ermittlungen und Feststellungen zu treffen, dass eine Rückkehr und Neuansiedlung des Beschwerdeführers auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sei (vgl. VfGH 22.09.2017, E 240/2017; 23.02.2017, E 1197/2016). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedürfe, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707/2015).treffen, dass eine Rückkehr und Neuansiedlung des Beschwerdeführers auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul möglich sei vergleiche VfGH 22.09.2017, E 240 aus 2017,; 23.02.2017, E 1197 aus 2016,). Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedürfe, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (siehe zB VfGH 19.11.2015, E 707 aus 2015,). Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001):Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001): "Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 8.8.2017,Ra 2017/19/0118, mwN).""Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068 aus 2017,, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu nochmals VwGH 8.8.2017,Ra 2017/19/0118, mwN)." 3.6. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.6. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht jene von der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art. 3 EMRK erscheinen ließe.Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht jene von der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan in Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil ist. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan in Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Laghman, war jedoch ca. 16-17 Monate in Jalalabad aufhältig. Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ist Folgendes auszuführen: Nach den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kommt es seit dem Auftreten des Islamischen Staates (IS) in Nangarhar zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und IS-Aufständischen, wobei die Aktivitäten des IS auf einige Gebiete in der Provinz beschränkt sind, nämlich insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina sowie andere abgelegene Distrikte. Die Sicherheitslage hat sich in manchen Teilen von Nangarhar wegen der Durchführung militärischer Operationen verbessert. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden ihr Vorgehen gegen die Sympathisanten des IS in Ostafghanistan fortführen, um zu verhindern, dass sich diese in den Distrikten Nangarhars ausweiten. Die Situation in Nangarhar ist demnach, insbesondere in zentralen Gebieten wie Jalalabad, als ausreichend sicher zu betrachten. Sollte eine Rückkehr in die Provinz Nangarhar dennoch nicht möglich sein, kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation auch auf eine Wohnsitznahme in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul verwiesen werden: Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Herats existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten. Die Stadt Mazar-e-Sharif gilt als eine