Obsah (13)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW123 2163395-1 SpruchW123 2163395-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 20.10.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder zu seinem Fluchtgrund an, dass er von 2002 bis 2013 bei ausländischen Truppen gearbeitet habe. Wenn der Beschwerdeführer von den Taliban erwischt worden wäre, hätten sie ihn umgebracht. Dies werde in diesem Land nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer sei dann aus Angst geflüchtet.
- Am 18.05 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: LA: Welches Glaubensbekenntnis haben Sie? VP: Ich bin Moslem/Schiit. Ich war einmal in der Kirche und wollte Christ werden. Der Pfarrer meinte, ich sollte erst mal Deutsch lernen, damit ich es verstehe. Dann wäre es möglich. Befragt gebe ich an, dass ich in einer Kirche - eine Station vor dem XXXX - war. Es war eine katholische Kirche.VP: Ich bin Moslem/Schiit. Ich war einmal in der Kirche und wollte Christ werden. Der Pfarrer meinte, ich sollte erst mal Deutsch lernen, damit ich es verstehe. Dann wäre es möglich. Befragt gebe ich an, dass ich in einer Kirche - eine Station vor dem römisch 40 - war. Es war eine katholische Kirche. [...] LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Ich habe mit den Amerikanern zusammen gearbeitet. Unser Fahrzeug wurde eines Tages von den Taliban angegriffen, es wurde verbrannt. Ich wurde von den Taliban entführt. Ich war mit einigen anderen Personen in Gefangenschaft bei den Taliban. Immer wieder wurden einzelne Personen befragt und wurden befragt ob sie für Amerikaner arbeiteten und diese Personen kamen nicht mehr zurück. Ich wurde auch verhört, sie wollten wissen ob ich für die Amerikaner arbeite, ich leugnete es ab. Mir glaubten sie es nicht und sie haben mich mit dem Tod bedroht. Ich wurde mit einem Messer am Bein verletzt und wollten von mir hören, dass ich für Amerikaner arbeite. Sie sagten, dass sie sowieso alles über mich wussten, wie z.B. meinen Namen und alles über meine Familie. Ich sollte zugeben, dass ich für die Amerikaner arbeite, sonst würde ich in kleine Stücke geschnitten und an meine Familie gesendet. Das sollte gemacht werden, dass sich in Zukunft niemand mehr traut für die Amerikaner zu arbeiten. Es war der 21 Tag im Monat Ramadan, als dieser Ort von den Amerikanern angegriffen wurde. Es wurde ein militärische Operation ausgeführt. Die Taliban bekamen Angst und sind geflohen, ich konnte mich retten. Mein Leben ist in Gefahr, ich kann dort nicht mehr weiter leben. Ein Sohn von mir wurde getötet. Wenn sie mir jetzt sagen, dass ich zurück muss, dann werde ich mich vor einen Zug auf die Schienen werfen. Es gibt keine Zukunft in Afghanistan. Egal wo ich mich in Afghanistan aufhalte, ich werde getötet. Aus Angst bin ich versteckt unter einer Burka aus Afghanistan geflohen. [...]"
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über den Überfall und über die Entführung keine konkreten Angaben machen haben können. Es habe eine asylrechtliche Verfolgung oder offensichtliche Benachteiligung der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden können. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.06.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Kollaboration mit den westlichen Mächten entführt und schwer misshandelt worden sei. In Folge habe sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre lang in seinem Heimatdorf versteckt, habe jedoch schließlich auf Grund der immer größer werdenden Bedrohung durch die Taliban das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe den Ablauf der Ereignisse im Wesentlichen schlüssig dargelegt, jedoch sei die erkennende Behörde nicht näher auf das Vorgebracht eingegangen und habe den Beschwerdeführer auch im Rahmen der Einvernahme nicht darauf hingewiesen, dass er noch genauer schildern solle. In der Beschwerde wurde ferner auf die Situation der Hazara in Afghanistan hingewiesen.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.06.2017, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Kollaboration mit den westlichen Mächten entführt und schwer misshandelt worden sei. In Folge habe sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre lang in seinem Heimatdorf versteckt, habe jedoch schließlich auf Grund der immer größer werdenden Bedrohung durch die Taliban das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe den Ablauf der Ereignisse im Wesentlichen schlüssig dargelegt, jedoch sei die erkennende Behörde nicht näher auf das Vorgebracht eingegangen und habe den Beschwerdeführer auch im Rahmen der Einvernahme nicht darauf hingewiesen, dass er noch genauer schildern solle. In der Beschwerde wurde ferner auf die Situation der Hazara in Afghanistan hingewiesen.
- Am 31.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel eine Taufurkunde der "Church of Acts" sowie eine Bestätigung des Pastors (jeweils in Kopie) vor. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Wann sind Sie das erste Mal in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen? BF: Etwa drei bis vier Tage nach meiner Ankunft in Österreich ging ich in der Nähe des Hauptbahnhofes in Wien zu einer Kirche am XXXX, ich sagte dort zum Priester, dass ich Christ werden wollte, er sagte, dass ich kein Wort Deutsch spreche und zunächst einmal die Sprache lernen sollte.BF: Etwa drei bis vier Tage nach meiner Ankunft in Österreich ging ich in der Nähe des Hauptbahnhofes in Wien zu einer Kirche am römisch 40 , ich sagte dort zum Priester, dass ich Christ werden wollte, er sagte, dass ich kein Wort Deutsch spreche und zunächst einmal die Sprache lernen sollte. [...] R: Wieso sind Sie gerade in die Kirche am XXXX gegangen?R: Wieso sind Sie gerade in die Kirche am römisch 40 gegangen? BF: Ich war damals frisch in Österreich und kannte keine anderen Kirchen. Auf dem Fluchtweg habe ich, als wir das Meer überquert haben, ein Wunder mit eigenen Augen gesehen und erlebt. Viele Menschen sind vor meinen Augen ertrunken, ich habe in dieser Notsituation die Namen Elias und Massih gerufen und diese waren es, die mich gerettet haben. [...] R: Wie ist es dann weitergegangen, nachdem der Priester gesagt hat, dass Sie zuerst Deutsch lernen sollen. Was haben Sie dann bezüglich Ihres Glaubens unternommen? BF: Ich ging in mein Zimmer, daraufhin betete ich ständig zu Gott und bat ihn um Hilfe, ich bat ihn mir jemanden zu schicken, der mir hilft und mich führt. Kurze Zeit später schickte mir Gott einen Jungen, er war Iraner, ich sagte zu ihm, dass ich Christ bin und dass ich das Christentum praktiziere, jedoch noch für jeden als Moslem gelte und daher keine Kirche betreten kann. Er gab mir einen Ratschlag, indem er sagte, dass ich in eine Kirche gehen sollte und mich taufen lassen sollte, um freien Zugang zur Kirche zu bekommen. R: Wann genau war dieser Vorfall? BF: Vor etwa acht bis neun Monaten. Ich konnte eigentlich nicht mit jemanden darüber sprechen, weil mich jeder ausgelacht hat, niemand glaubte mir, dass ich mit eigenen Augen gesehen habe, wie Jesus ein Wunder vollbracht hat. Für mich ist das ein Erlebnis gewesen, andere haben mich deshalb ausgelacht. [...] R: Nach dieser Begegnung mit diesem Iraner sind Sie dann in die Church of Acts gegangen, ist das richtig? BF: Ja. R: Wie sind Sie dort hingekommen, woher wussten Sie, dass es diese Kirche gibt? BF: Dieser Iraner brachte mich zu dieser Kirche und stellte mich dem Priester dort vor. [...] R: Wissen Sie noch, wann Sie das erste Mal in der Church of Acts waren? BF: Ich vermute, dass ich am 27.
- oder am 27.6.2017 das erste Mal in diese Kirche gegangen bin. Ich bin mir wegen des Datums aber nicht ganz sicher. R: Wie ist es dann dort weitergegangen? Was haben Sie dort gemacht, was haben Sie dort kennengelernt? BF: Dann bin ich samstags zu den Gebeten in diese Kirche gegangen und sonntags habe ich an den Gottesdiensten teilgenommen. R: Haben Sie auch an einem Taufunterricht teilgenommen? BF: Ja, der Taufunterricht hat samstags stattgefunden. R: Wie lange hat dieser gedauert? BF: Von 18:00 bis 20:00 Uhr. R: Ich meinte Wochen oder Monate. BF: Ich nehme nach wie vor an diesem Unterricht teil, ich gehe jeden Samstag hin. R: D.h. Sie sind noch nicht getauft worden? BF: Ich bin schon getauft. R: Wieso gehen Sie dann noch zum Taufunterricht? BF: Nach der Taufe sagte man zu mir, dass ich nun von meinen Sünden befreit wäre und gehen sollte und andere taufen sollte. Ich nehme am Unterricht weiter teil, um etwas zu lernen, das möchte mein Gott so. R: Wissen Sie, ob es in dieser Gemeinschaft üblich ist, dass man nach so kurzer Zeit bereits getauft werden kann oder waren Sie da eine spezielle Ausnahme? BF: Ich wurde an dem Tag, als ich das erste Mal mit dem Iraner in die Kirche gegangen bin, getaut, weil an jenem Tag Taufen durchgeführt wurden. Der Pastor hat später erzählt, dass es weltweit 32 solche Kirchen gibt und dass seit meiner Taufe 3.000 weitere Taufen in diesen Kirchen stattgefunden haben. R: Wann findet immer die Messe statt? BF: Der Gottesdienst findet sonntags von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. R: Gehen Sie jeden Sonntag dort hin? BF: Ja. R: Was passiert in so einer Messe? Schildern Sie mir das näher. BF: Es wird gebetet, musiziert, gesungen und getanzt. Es wird aus der Bibel gelesen und wir beten zu Gott und für das Wohl der Menschheit. [...] R: Wissen Sie, was das "letzte Abendmahl" war? BF: Ja. Er hat beim letzten Abendmahl gesagt, dass wir unseren Gott von Herzen lieben sollen und dass wir unsere Nachbarn so behandeln sollen, wie wir uns selbst behandeln, damit wir Gott näher kommen können. R: Spielt das letzte Abendmahl in Ihren Sonntagsmessen irgendeine Rolle? BF: Bisher ist nicht darüber gesprochen worden. Aber ich habe das auf Youtube gehört. R: Was ist der Unterschied zwischen Islam und dem Christentum? BF: Im Islam ist das Christentum eine eigene Religion, aber für uns Christen ist das keine Religion, sondern der einzige Weg, um mit Gott in Verbindung zu stehen. R: Sie meinen also, das Christentum ist keine Religion? BF: Das Christentum ist ein Weg, auf dem wir zu Vater Gott gelangen können. Das Christentum ist definitiv keine Religion, sondern nur ein Weg. R: Was ist die Hauptaussage im Christentum? BF: Du sollst Gott von Herzen lieben. R: Ist Allah derselbe Gott, wie jener der Christenheit? BF: Der Allah der Muslime ist in Saudi Arabien, aber unser Gott ist in allen Himmeln. R: Wer war Jesus Christus? BF: Jesus ist jemand, also wie soll ich das erklären, er ist der Sohn des allmächtigen Gottes. Er ist jemand, der all jenen, die an ihn glauben, die Rettung bringt. Durch das Blut Jesu wurden die Sünden all jener, die an ihn geglaubt haben, vergeben. R: War Jesus Christus auch gleichzeitig Gott? BF: Ja. R: Was hat Jesus auf Erden getan? BF: Durch ihn konnten Blinde wieder sehen und Gehunfähige wieder gehen. Er hat die Seelen der Menschen vom Bösen befreit und Tote zum Leben erweckt. R: Kennen Sie die Bibel? BF: Ja. R: Woraus besteht diese? BF: Die Bibel besteht aus 66 Büchern, 36 oder 37 bilden das Alte Testament und 29 Bücher bilden das Neue Testament. Das Neue Testament stammt von Johannes. R: Wissen Sie, wie viele Evangelisten es gibt? BF:
- R: Wissen Sie, was ein Apostel ist? BF: Ja, Jünger, seine Freunde. R: Beten Sie regelmäßig? BF: Ja. R: Beten Sie da für sich selber mit eigenen Worten oder verwenden Sie auch ein vorverfasstes Gebet? BF: Wenn ich bete, dann spreche ich das, was mir Gott durch den Heiligen Geist in mein Herz und meine Gedanken bringt. R: Kennen Sie ein berühmtes Gebet der Christen? BF: Ja, es ist das allererste Gebet, Vater unser im Himmel... R: Gibt es Gebote im Christentum? BF: Ja, man soll nicht lügen und nicht die Frau des anderen begehren. Man soll nicht töten. R: Wie viele Gebote gibt es insgesamt? BF:
- Ich habe die Gebote nicht gelernt, ich kann sie nennen, weil das so in meinem Herzen ist. R: Was verlangt die Church of Acts von einem Christen? Wie sollen Sie den Glauben praktizieren? BF: Von der Kirche aus gibt es keine Anweisungen, sie missionieren nicht, aber Jesus hat uns aufgefordert, für das Christentum zu missionieren, den Menschen von unseren eigenen Erfahrungen zu erzählen, um sie vom Christentum zu überzeugen. Wir sollen sie taufen, denn nur durch die Taufe können sie von ihren Sünden befreit werden. R: Gibt es in der Sonntagsmesse auch eine Kommunion? Anmerkung: D umschreibt das Wort Kommunion. BF: Bei uns wird Brot in kleine Stücke geschnitten und den Besuchern der Messe gegeben, es gibt auch Wasser, aber daraus trinken nur die Priester und Vortragenden. R: Kennen Sie den Apostel Paulus? BF: Ja. R: Wer war das? BF: Er war Jude und war zu den Christen zunächst nicht gut. Dann hat er aber den Glauben angenommen und hat gute Taten vollbracht. [...] R: Würden Sie sich bereits jetzt als überzeugten Christen bezeichnen? BF: Ich sage aus Überzeugung, dass ich Christ bin, aber ich weiß nicht, ob Gott mich als Christ akzeptiert. R: Seit wann sind Sie aus Überzeugung Christ? BF: Seit ich das erste Mal in die Kirche gegangen bin. R: Also kurz nach Ihrer Ankunft in Österreich? BF: Ja, aber ich hatte ja bereits auf der Flucht das Wunder erlebt und war bereits damals ein gläubiger Christ. [...] R: Haben Sie, seit Sie in Ihrer Kirche tätig sind, irgendjemanden zu Ihrer Gemeinschaft gebracht? BF: Ich habe viele Leute angesprochen. Wenn ich manchmal im Zimmer bin und an Jesus und Gott denke, taucht plötzlich am klaren Himmel eine Wolke auf. Ich frage meinen Zimmerkollegen, ob er diese Wolke sieht, er sagt zwar ja, aber er meint, dass er nicht an das glaubt, woran ich glaube und wenn ich ihn nach dem Grund frage, sagt er, dass es Gott vermutlich nicht so will. R: Haben Sie in Österreich auch muslimische Freunde? BF: Ja, ich bin in der Unterkunft mit den dort lebenden Asylwerbern befreundet, sie sind Muslime. R: Was sagen die zu Ihrer Einstellung im Glauben? BF: Sie kritisieren mich und sagen, dass ich ungläubig bin. R: Weiß Ihre Familie in Afghanistan, dass Sie Christ sind? BF: Ja, meine Familie weiß es seit kurzer Zeit und ruft mich nicht mehr an. Ich rufe manchmal an und spreche mit meinem kleinen Sohn. R: Was sagt Ihre Frau dazu? BF: Sie hält zur restlichen Familie und lebt in Aussichtslosigkeit. R: Haben Sie Ihren Eltern bzw. anderen Angehörigen in Afghanistan gesagt, dass Sie zur Church of Acts gehen bzw. dass Sie Christ sind? BF: Meine Familie hat es von jemand anderen erfahren, ich weiß nicht, von wem. In der Unterkunft leben Afghanen, die aus meiner Heimatregion stammen. Sie werden das dort verbreitet haben. Außerdem stehe ich dazu, dass ich Christ geworden bin, ich habe allen gesagt, dass ich Jesus als Gott akzeptiere. Ich habe das auf Facebook und Instagram bekannt gegeben und möchte es nicht verheimlichen. R: Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan: Würden Sie auch in Afghanistan versuchen, christlich zu missionieren? BF: Wenn ich das mache, werde ich getötet. Ich bin für sie schuldig und werde bei einer Rückkehr von ihnen getötet. R: D.h. Sie würden im Fall einer Rückkehr nichts von Ihrem Glauben erzählen? BF: Doch, ich werde es schon öffentlich machen, dass ich Christ geworden bin, aber sie haben mich einmal wegen meiner Zusammenarbeit mit Amerikanern festgenommen, ich war ihr Gefangener. Im Falle einer Rückkehr werden sie mich diesmal töten. [...]"
- In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.02.2018 wurde zunächst auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Ferner wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf seiner Flucht vom moslemischen Glauben abgewandt und seine Geisteshaltung in Österreich vertieft habe. Der Beschwerdeführer suche aktiv Kontakt zu christlichen Einrichtungen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen und diesen auch nicht wieder ausüben.
- Am 05.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vereinigten Pfingstkirche Österreich nachfolgende Fragen:
- Kennen Sie Herrn XXXX?
- (für den Fall, dass die erste Frage nicht verneint wurde) Wann ist Herr XXXX das erste Mal in Ihre Kirche gekommen?
- (für den Fall, dass die erste Frage nicht verneint wurde) Wann ist Herr römisch 40 das erste Mal in Ihre Kirche gekommen?
- Herr XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er das erste Mal mit einem Iraner in Ihre Kirche gekommen ist. Können Sie das bestätigen? Wie heißt dieser Iraner? Ist das auch ein Asylwerber?
- Herr römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er das erste Mal mit einem Iraner in Ihre Kirche gekommen ist. Können Sie das bestätigen? Wie heißt dieser Iraner? Ist das auch ein Asylwerber?
- Herr XXXX gab ferner an, dass er an dem Tag, als er das erste Mal mit dem Iraner in Ihre Kirche gegangen ist, bereits getauft wurde, weil an jenem Tag Taufen durchgeführt wurden. Können Sie diese Angaben bestätigen? Falls nicht: Wann wurde Herr XXXX tatsächlich getauft? Wurde er überhaupt getauft?
- Herr römisch 40 gab ferner an, dass er an dem Tag, als er das erste Mal mit dem Iraner in Ihre Kirche gegangen ist, bereits getauft wurde, weil an jenem Tag Taufen durchgeführt wurden. Können Sie diese Angaben bestätigen? Falls nicht: Wann wurde Herr römisch 40 tatsächlich getauft? Wurde er überhaupt getauft?
- Ist es richtig, dass Herr XXXX nach wie vor den Taufkurs Ihrer Gemeinschaft besucht? Wann hat er das erste Mal daran teilgenommen?
- Ist es richtig, dass Herr römisch 40 nach wie vor den Taufkurs Ihrer Gemeinschaft besucht? Wann hat er das erste Mal daran teilgenommen? Für den Fall, dass Herr XXXX bereits getauft worden ist: Wieso besucht er noch immer den Taufkurs?Für den Fall, dass Herr römisch 40 bereits getauft worden ist: Wieso besucht er noch immer den Taufkurs?
- Wie lange muss eine Person insgesamt Ihre Gemeinschaft besuchen, um sich taufen lassen zu können? Gibt es vor der Taufe verpflichtende Taufkurse bzw. eine verpflichtende Prüfung? Sieht Ihre Gemeinschaft Mindestfristen vor (etwa, dass man eine gewisse Zeit Ihre Kirche besuchen muss, um zum Taufunterricht überhaupt zugelassen zu werden)?
- Herr XXXX hat angegeben, dass die "The Church of Acts" in der Simmeringer Hauptstraße 80 bis 90 Mitglieder habe, davon seien lediglich 10 Österreicher. Die restlichen Personen wären Iraner, Afrikaner, Afghanen, Pakistaner und Inder. Können Sie diese Angaben bestätigen? Falls nicht, wie viele Mitglieder hat tatsächlich Ihre Gemeinschaft in der Simmeringer Hauptstraße? Wie viele davon sind Asylwerber (bzw. Ausländer)?
- Herr römisch 40 hat angegeben, dass die "The Church of Acts" in der Simmeringer Hauptstraße 80 bis 90 Mitglieder habe, davon seien lediglich 10 Österreicher. Die restlichen Personen wären Iraner, Afrikaner, Afghanen, Pakistaner und Inder. Können Sie diese Angaben bestätigen? Falls nicht, wie viele Mitglieder hat tatsächlich Ihre Gemeinschaft in der Simmeringer Hauptstraße? Wie viele davon sind Asylwerber (bzw. Ausländer)?
- Am 20.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ) vom 19.02.2018 ein. Dieses lautet auszugsweise: Sehr geehrter Herr Richter Dr. Michael Etlinger Sehr gerne beantworte ich, als zuständiger Generalsekretär, an die Vereinigte Pfingstkirche Österreichs gestellten Fragen bezüglich Herrn XXXX. Da ich im Namen der Kirchengemeinde und somit auch im Namen des für die Seelsorge zuständigen Pastors XXXX spreche, fällt auch diese Angelegenheiten in meine Kompetenz als Kirchenältester und Generalsekretär.Sehr gerne beantworte ich, als zuständiger Generalsekretär, an die Vereinigte Pfingstkirche Österreichs gestellten Fragen bezüglich Herrn römisch 40 . Da ich im Namen der Kirchengemeinde und somit auch im Namen des für die Seelsorge zuständigen Pastors römisch 40 spreche, fällt auch diese Angelegenheiten in meine Kompetenz als Kirchenältester und Generalsekretär. Daher beantworte auch ich Ihre Fragen an die Kirchengemeinde, wie folgt nach bestem Wissen:
- Ja, ich kennen Herrn XXXX persönlich und wertschätze ihn als einen wirklich hingegebenen konvertierten Christen.
- Ja, ich kennen Herrn römisch 40 persönlich und wertschätze ihn als einen wirklich hingegebenen konvertierten Christen.
- Herr XXXX besucht unsere Kirchengemeinde seit
- Juli 2017.
- Herr römisch 40 besucht unsere Kirchengemeinde seit
- Juli
- Dieser Umstand ist mir leider dezidiert nicht mehr erinnerlich, aber in unserer Farsi-Gemeinschaft ist das Einladen von Landsleuten oder Bekannten zu einem Gottesdienst durchaus gebräuchlich und auch erwünscht, denn Wir sind eine evangelisations- und missionsorientierte Kirche. Den Namen des Iraners, der Herrn XXXX zum Gottesdienst eingeladen und mitgenommen hat, ist XXXX. Er ist auch ein Asylwerber und ist ebenfalls ein wirklich treues Glied in unserer Gemeinde und ein wahrhaft konvertierter Christ, der sich vom Islam abgewendet und sich zu Jesus Christus hingewendet hat.
- Dieser Umstand ist mir leider dezidiert nicht mehr erinnerlich, aber in unserer Farsi-Gemeinschaft ist das Einladen von Landsleuten oder Bekannten zu einem Gottesdienst durchaus gebräuchlich und auch erwünscht, denn Wir sind eine evangelisations- und missionsorientierte Kirche. Den Namen des Iraners, der Herrn römisch 40 zum Gottesdienst eingeladen und mitgenommen hat, ist römisch 40 . Er ist auch ein Asylwerber und ist ebenfalls ein wirklich treues Glied in unserer Gemeinde und ein wahrhaft konvertierter Christ, der sich vom Islam abgewendet und sich zu Jesus Christus hingewendet hat.
- Ja, Herr XXXX wurde am
- Juli 2017, nach der Proklamation seines Glaubens an Jesus Christus als Erlöser der Menschheit, im Namen Jesus Christus zur Vergebung seiner Sünden im Wasser getauft. Es wird in jedem Sonntagsgottesdienst das Evangelium von Jesus Christus gepredigt, dass nur durch den Glauben an Jesus Christus, an seinem Opfertod am Kreuz und seine Auferstehung von den Toten, sowie dem Gehorsam gegenüber seinen Geboten, die Erlösung von den Sünden und die Verheißung auf das ewige Leben nach dem natürlichen Tod empfangbar ist, danach der Aufruf zur Buße und der Begegnung mit Gott im intensiven persönlichen Gebet. Wenn der Glaube an Jesus Christus in einem Aufruf zur Buße in Wort (in einem tief empfundenen Reuegebet) bejaht wird, soll der zu Christus Bekehrte
der Heiligen Schrift im Wasser und im Heiligen Geist getauft werden:
- Ja, Herr römisch 40 wurde am
- Juli 2017, nach der Proklamation seines Glaubens an Jesus Christus als Erlöser der Menschheit, im Namen Jesus Christus zur Vergebung seiner Sünden im Wasser getauft. Es wird in jedem Sonntagsgottesdienst das Evangelium von Jesus Christus gepredigt, dass nur durch den Glauben an Jesus Christus, an seinem Opfertod am Kreuz und seine Auferstehung von den Toten, sowie dem Gehorsam gegenüber seinen Geboten, die Erlösung von den Sünden und die Verheißung auf das ewige Leben nach dem natürlichen Tod empfangbar ist, danach der Aufruf zur Buße und der Begegnung mit Gott im intensiven persönlichen Gebet. Wenn der Glaube an Jesus Christus in einem Aufruf zur Buße in Wort (in einem tief empfundenen Reuegebet) bejaht wird, soll der zu Christus Bekehrte
der Heiligen Schrift im Wasser und im Heiligen Geist getauft werden: "Petrus aber [sprach] zu ihnen: Tut Buße, und ein jeder von euch werde getauft auf den Namen Jesu Christi zur Vergebung der Sünden, und ihr werdet die Gabe des Heiligen Geistes empfangen. Denn euch ist die Verheißung und euren Kindern und allen, die in der Ferne sind, so viele irgend der Herr, unser Gott, herzurufen wird". (Apostelgeschichte 2:38-
- Siehe dazu auch im Buch Apostelgeschichte 8:12; 8:34-38; 9:17-18; 10:47-48; 18:8). Daher ist, laut Bibel, die einzige Voraussetzung für die Taufe im Wasser, der Glauben an das Evangelium des Herrn Jesus Christus und niemandem soll es verwehrt werden dürfen. Daher taufen wir jeden ohne Ansehen der Person, sobald der Glaube öffentlich verbal erklärt wird.
- Nach der Bekehrung wird für gewöhnlich der Bekehrte ein Bibelstudienprogramm durchlaufen, dass fortschreitend ist (Grundkenntnisse der Bibel, weiterführender Kurs in der Bibelgeschichte, das Alte und Neue Testament (Historie), Grundlehre der apostolischen Kirche in der Apostelgeschichte, weiterführende Lehren in den Kirchenbriefen, 4-jähriger Kurs zum ehrenamtlichen freiwilligen apostolischen Gemeindedienst im Zuge des AMTC-Programms (Apostolic-Ministry-Training-Center) anschließendes weiterführendes 4-jähriges Studienprogramms PURPOSE-INSTITUTE zum fundierten ausgebildeten Dienste-Leiter in einer örtlichen Gemeinde). Da die christliche Wiedergeburt aus Wasser und Geist (Johannes 3:1-15, Apostelgeschichte 2:38), die Grundlagen der Erlösung sind, nehmen diese Lehren in den Bildungsprogrammen natürlich eine dementsprechende Stellung ein. Diese umfassenden Lehren über die Wasser- und Geistestaufe mag wahrscheinlich Herrn XXXX als einen Taufkurs empfunden haben. Tatsächlich absolviert er derzeit einen Kurs, der einfach die Grundkenntnisse der Bibel vermitteln soll sowie einen Heimbibelkurs (Haus der Hoffnung).
- Nach der Bekehrung wird für gewöhnlich der Bekehrte ein Bibelstudienprogramm durchlaufen, dass fortschreitend ist (Grundkenntnisse der Bibel, weiterführender Kurs in der Bibelgeschichte, das Alte und Neue Testament (Historie), Grundlehre der apostolischen Kirche in der Apostelgeschichte, weiterführende Lehren in den Kirchenbriefen, 4-jähriger Kurs zum ehrenamtlichen freiwilligen apostolischen Gemeindedienst im Zuge des AMTC-Programms (Apostolic-Ministry-Training-Center) anschließendes weiterführendes 4-jähriges Studienprogramms PURPOSE-INSTITUTE zum fundierten ausgebildeten Dienste-Leiter in einer örtlichen Gemeinde). Da die christliche Wiedergeburt aus Wasser und Geist (Johannes 3:1-15, Apostelgeschichte 2:38), die Grundlagen der Erlösung sind, nehmen diese Lehren in den Bildungsprogrammen natürlich eine dementsprechende Stellung ein. Diese umfassenden Lehren über die Wasser- und Geistestaufe mag wahrscheinlich Herrn römisch 40 als einen Taufkurs empfunden haben. Tatsächlich absolviert er derzeit einen Kurs, der einfach die Grundkenntnisse der Bibel vermitteln soll sowie einen Heimbibelkurs (Haus der Hoffnung).
- Wie zuvor berichtet, muss jemand den Glauben an Jesus Christus als Herr und Erlöser der Menschheit öffentlich bezeugen, um ihn im Namen Jesus Christus im Wasser taufen zu können. Wenn er zum Glauben und zum Bekenntnis seines Glaubens nur einen Gottesdienst benötigt, dann ist er
der Heiligen Schrift zur Taufe qualifiziert und es kann ihm niemand die Taufe im Wasser verwehren. Es wird aber danach in einer Aufbauweise mehrere Bibelstudien und Lehrprogramme bezüglich der Kirchenlehre und der Kirchenhistorie vom 1. Jahrhundert bis zur Jetztzeit, sowie tiefergehende Lehrprogramme angeboten, die im Laufe der Zeit und
der Entwicklungsstufe des Konvertierten angeboten werden. Ein großes Problem dabei ist jedoch, dass das doch umfangreiche Material nur in englischer und deutscher Sprache verfügbar ist, und wir derzeit nur zwei englischsprachige Iraner haben, die diese Kurse verbal übersetzen können. Da wir aber einen Farsi/Englisch sprechenden Laienprediger in unseren Reihen haben, kommt diesem Farsi/Englisch Sprechenden hauptsächlich die Kursbetreuung und Abhaltung zu. Ob der christliche Glauben tatsächlich in jemand wohnt und er seinen Glauben auch lebt, zeigt sich meist in ein paar Wochen, denn wir geben die Taufbestätigung erst dann aus, wenn er für zumindest sechs Monate getreu zum Farsi-Gottesdienst am Samstagabend und im Internationalen Gottesdienst am Sonntagmorgen kommt. Wenn Bibelkurse oder Bibellehrkurse abgelehnt werden, dann ist es unsere Vorgangsweise, dass wir auch nach sechs Monaten der Gottesdienstbesuche, die Ausstellung der Taufbestätigung verweigern, da offensichtlich das Ziel die Bestätigung der Taufe ist und nicht die Vertiefung des christlichen Glaubens und der christlichen Lehre. [...]
- Eigentlich ist die genaue Bezeichnung für unsere Glaubensgemeinschaft "Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ). Wir sind eine internationale, multikulturelle Pfingstkirche die sich durch den Zusammenschluss von zwei unabhängigen Pfingstkirchen zur Vereinigten Pfingstkirche Österreichs verbunden haben. Die "Kirche der Apostelgeschichte" - "Church of Acts" ist eine interne Bezeichnung für die örtliche Gemeinde in der Simmeringer Hauptstraße. Diese Bezeichnung soll die Lehren der frühzeitlich-christlichen Kirche ausdrücken, die von den Aposteln unseres Herrn Jesus Christus im
- Jahrhundert gelehrt und überliefert wurden und worüber in der Bibel das Buch der Apostelgeschichte berichtet und lehrt. Wir haben ca. 600 Mitglieder, die aus allen Ländern der Erde herstammen z.B. aus Asien (hauptsächlich aus Philippinen & Indien), USA, Afrika (hauptsächlich Ghana & Nigeria) und aus ganz Europa. Diese Mitglieder sind jedoch meist bereits seit Langem österreichische Staatsbürger und somit Österreicher und keine Ausländer, auch wenn sie hier nicht geboren sind oder eine andere Hautfarben haben. Der Großteil unserer Jugendlichen sind hier geboren und ebenfalls Österreicher. Der Anteil von gebürtigen Österreichern ist ungefähr 40 % und beinhaltet auch die bereits hier geborenen Mitglieder, deren Eltern ursprünglich im Ausland geboren wurden und dann nach Österreich kamen um sich hier anzusiedeln um hier zu arbeiten (Mangelberufen) und dann durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürger-schaft zu Österreichern wurden. Nur ein kleiner Anteil von ca. 5% der Kirchenmitglieder sind Asylwerber, hauptsächlich Iraner, Iraker und Afghanen, die zuvor dem islamischen Glauben angehörten und durch politische Umstände (kriegerische Auseinandersetzungen innerhalb des Islamismus) und aus ihren Heimatländern flüchteten und nun mit diesen repressiven Islam nichts mehr zu tun haben wollen. Sie umarmen hier die friedfertige Botschaft der Erlösung durch Jesus Christus. [...] Ich darf Ihnen versichern, dass wir uns nicht als eine NGO verstehen, die um jeden Preis jeden Flüchtling unterstützt, der sich entgegen dem Asylrechtsgründen unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Wenn aber jemand vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert, so wird er in seiner muslimischen Heimat mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit dem Tode bedroht, wenn er nicht gar tatsächlich sofort hingerichtet werden würde. Diesen Umstand bitte ich Sie bei Ihrem Urteilsspruch zu bedenken und einfließen zu lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf XXXX, und hat - bis zum Zeitpunkt seiner Flucht - in seiner Herkunftsprovinz gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine staatliche Schule besucht, sondern wurde lediglich von seinem Vater fünf Jahre zu Hause unterrichtet. Der Beschwerdeführer machte eine Ausbildung zum Fahrer.Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf römisch 40 , und hat - bis zum Zeitpunkt seiner Flucht - in seiner Herkunftsprovinz gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine staatliche Schule besucht, sondern wurde lediglich von seinem Vater fünf Jahre zu Hause unterrichtet. Der Beschwerdeführer machte eine Ausbildung zum Fahrer. Der Beschwerdeführer besuchte am 02.07.2017 - aufgrund des Kontaktes mit einem iranischen Asylwerber - erstmals die Kirchengemeinde in der Simmeringer Hauptstraße und empfing am selben Tag die Taufe. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer Kurse über die Grundkenntnisse der Bibel. Der Beschwerdeführer besucht ferner seit diesem Zeitpunkt jeden Sonntag den Gottesdienst. Der Beschwerdeführer hat mit verschiedenen Personen, darunter in seiner Unterkunft lebende muslimische Asylwerber, über seinen Glauben gesprochen. Die Familie des Beschwerdeführers die in Afghanistan lebt, erlangte Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung - zu verleugnen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.
- Auszug Staatendokumentation vom 02.03.2017: Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). [...] Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). 1.
- Auszug ACCORD-Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017: Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10) UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR,
- April 2016, S. 57-58) Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS,
- August 2016, Section 2). Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein: "Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9) "Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) [...] UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen: "Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR,
- April 2016, S. 58-59) Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen: "Non-Muslim religious communities continue to face societal discrimination, harassment, and, at times, violence. Intimidation and harassment to pressure non-Muslims to convert to Islam have been reported, as well as harassment of converts from Islam. Additionally, non-Muslim communities reported that general insecurity and a lack of economic opportunities have compelled them to emigrate." (USCIRF,
- April 2017) Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul: "Christians said they continued to avoid situations where the government might perceive them as seeking to spread their religion to the larger community out of fear of government reprisal." (USDOS,
- August 2016, Section 2) "Christians said public opinion continued to be hostile toward converts to Christianity and to the idea of Christian proselytizing. They said members of the small Christian community, many of whom had converted to Christianity while living in third countries, continued to worship alone or in small congregations in private homes out of fear of societal discrimination and persecution. [...] There continued to be no public Christian churches. Worship facilities for noncitizens of various faiths were located at coalition military facilities and at embassies in Kabul." (USDOS,
- August 2016, Section 3) Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF,
- April 2017). Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht: "Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.'" (Deutschlandfunk,
- Februar 2017) Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt: "Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [...] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischem Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe." (EAD,
- Juni 2015) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass sich die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen seien, nicht anders gestalten würden als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern. Angehörige solcher Gruppen seien gezwungen, sich konform mit dem Islam, d.h. so zu verhalten, als wären sie Muslime. Nach außen hin müssten alle Afghanen die religiösen Erwartungen ihrer lokalen Gemeinschaft hinsichtlich religiösen Verhaltensweisen, Gebeten etc. erfüllen. Laut Angaben unter anderem der norwegischen Kulturberatungsfirma Hansen Cultural Coaching (HCC) gebe es viele Afghanen (nicht nur christliche Konvertiten), die lokale religiöse Sitten befolgen und an religiösen Ritualen teilnehmen, ohne dass diese Handlungen ihre tatsächlichen inneren Glaubensvorstellungen und Überzeugungen widerspiegeln würden: "De begrensninger religiøse, kulturelle og sosiale rammer setter for kristne i Afghanistan - som enkeltpersoner med en særskilt ‚indre' overbevisning betraktet - er ikke eller fungerer ikke annerledes enn for enkelte andre grupper med synspunkt, verdensanskuelse, politisk overbevisning eller tro som kan oppfattes som frafall fra islam. Personer i sekulære miljøer, ateister og ikke-troende afghanere vil - som de kristne - måtte utøve kontinuerlig selvsensur og ikke ytre seg om sitt forhold til eller synspunkt på islam, på grunn av risiko for sanksjoner. Likeledes vil disse gruppene være tvunget til adferd som er konform med islam; de må handle og opptre som om de var muslimer; i det ytre må alle afghanere oppfylle det lokale miljøs forventninger om religiøs adferd, bønn, og så videre. Det er, blant annet ifølge HCC, mange afghanere, ikke kun kristne konvertitter, som følger lokale religiøse skikker og deltar i ritualer uten at det reflekterer deres ‚indre' tro og overbevisning (samtale
- august 2013)." (Landinfo,
- September 2013) Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien: "In official eyes here, there are no Afghan Christians. The few Afghans who practice the faith do so in private for fear of persecution, attending one of a handful of underground churches that are believed to be operating in the country. Expatriates use chapels on embassy grounds, but those are effectively inaccessible to Afghans. Only a few Afghan converts have surfaced in the past decade, and the government has typically dealt with them swiftly and silently: They are asked to recant, and if they refuse, they are expelled, usually to India, where an Afghan church flourishes in New Delhi." (NYT,
- Juni 2014) [...] Die International Humanist and Ethical Union (IHEU) schreibt, dass im Jahr 2006 ein Afghane namens Abdul Rahman, der vom Islam zum Christentum konvertiert sei, strafrechtlich angeklagt worden sei. Der Richter habe gedroht, Rahman zum Tode zu verurteilen, sollte er nicht wieder zum Islam zurückkehren. Schließlich habe der damalige Staatspräsident Karsai auf internationalen Druck hin den Obersten Gerichtshof ersucht, die Anklage zurückzuziehen. Die Anklagepunkte seien dann aufgrund mangelhafter Beweislage und offensichtlicher psychischer Labilität Rahmans fallengelassen worden, und dieser habe kurz darauf das Land verlassen (IHEU,
- November 2016, siehe hierzu auch BBC News,
- Jänner 2014).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen: Zunächst wird nicht verkannt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bei seinem ersten Besuch der Pfingstkirche die Taufe empfangen hat, ungewöhnlich erscheint, zumal in anderen Kirchengemeinschaften, insbesondere der katholischen bzw. evangelischen Kirche, der tatsächlichen Taufe ein längerer Prozess der Vorbereitung vorangeht. Jedoch wurden die Gründe dieses Umstandes im Schreiben der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs vom 19.02.2018 näher erläutert (siehe insbesondere Rn 4, 5 und 6). Insbesondere wurde festgehalten, dass seitens der Gemeinde die Taufbestätigung erst dann ausgestellt wird, wenn der Bewerber für zumindest sechs Monate getreu zum Farsi-Gottesdienst am Samstagabend und im Internationalen Gottesdienst am Sonntagmorgen kommt. Dieser Umstand erklärt auch nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Taufbestätigung so spät (erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Zudem bestätigt der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, eine bereits erfolgte innerliche Konversion zum Christentum und seine Bereitschaft, diesen Glauben auch zu bekennen und zu leben, sodass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen wäre, den christlichen Glauben zu verheimlichen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bereits mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er hat die zentralen Grundaussagen des Christentums verinnerlicht und konnte zudem einige (durchaus wichtige) Fragen über die Bibel und den christlichen Glauben beantworten (siehe die unter I., 6., wiedergegebenen Passagen aus der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer als Konvertit angesehen werden kann, wurde im Übrigen vom Generalsekretär der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs bestätigt, indem dieser darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer als einen "wirklich hingegebenen konvertierten Christen wertschätze".Zudem bestätigt der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, eine bereits erfolgte innerliche Konversion zum Christentum und seine Bereitschaft, diesen Glauben auch zu bekennen und zu leben, sodass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen wäre, den christlichen Glauben zu verheimlichen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bereits mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er hat die zentralen Grundaussagen des Christentums verinnerlicht und konnte zudem einige (durchaus wichtige) Fragen über die Bibel und den christlichen Glauben beantworten (siehe die unter römisch eins., 6., wiedergegebenen Passagen aus der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer als Konvertit angesehen werden kann, wurde im Übrigen vom Generalsekretär der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs bestätigt, indem dieser darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer als einen "wirklich hingegebenen konvertierten Christen wertschätze". Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 30.01.2018): Religionsfreiheit; Christen und Konversionen zum Christentum * ACCORD Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).
Art. 5Abs.
2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Artikel 5
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544). Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2163395.1.00