A) Der Beschwerde wird
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde und mit XXXX in Rechtskraft erwuchs.1.) Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen wurde und mit römisch 40 in Rechtskraft erwuchs. 2.) Der neuerlich am XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.07.2017
I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen. Es wurde
9 festgestellt, dass seien Abschiebung nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt II.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.)2.) Der neuerlich am römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.07.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (SpruchpunktI.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz idgF erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seien Abschiebung nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) 3.) Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I.
G vom römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. (Spruchpunkt II.).In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). 4.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
(Spruchpunkt II.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt III.).4.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch drei.). 5.) In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren nichts hervorgetreten sei, was dazu Anlass gegeben habe, eine besondere Integration des BF in Österreich anzunehmen, zumal der BF kein Deutsch sprechen und über keine privaten Kontakte verfügen würd3e, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst sehr kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen an deren Herkunftsland, da seine gesamte Familie nach wie vor dort leben würde. Somit ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten zu den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen welches er zudem mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe, sein Interesse überwiege. Der BF befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich, habe keinen eigenen Wohnsitz, verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach, weshalb auch eine Fristverlängerung zur freiwilligen Ausreise nicht erforderlich sei, zumal er keine Umstände geltend gemacht habe, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte. 6.) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der BF seine jetzige Ehegattin im Jahr 2015 kennen und lieben gelernt habe, sie zusammen gezogen seien und sie bei seiner Schwiegermutter, die im Verfahren auch die gesetzliche Vertreterin seiner Ehegattin sei, weil diese erst das 17. Lebensjahr vollendet habe. Der BF habe bereits ein Deutschzeugnis A 2 erworben und habe potentielle Dienstgeber, die bereit seien, ihn zu beschäftigen, sodass sich mit der angebotenen Arbeit und den damit verbundenen Verdienst seine Ehegattin und die am XXXX geborene Tochter unterstützen könne.Der BF habe bereits ein Deutschzeugnis A 2 erworben und habe potentielle Dienstgeber, die bereit seien, ihn zu beschäftigen, sodass sich mit der angebotenen Arbeit und den damit verbundenen Verdienst seine Ehegattin und die am römisch 40 geborene Tochter unterstützen könne.
G sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der IV erfüllt habe.
Paragraph 55, AsylG sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der römisch vier erfüllt habe. Der BF würde mit seiner Ehegattin und seiner Tochter, sowie seiner Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt leben und würde, die von der Erstbehörde beabsichtigte Abschiebung seiner Person nach Indien, sein Privat-, und Familienleben zerstören. Nach den Bestimmungen des NAG könne er erst in 4 Jahren einen Antrag auf Familienangehörige einbringen, weil nach den Bestimmungen des NAG, Personen erst nach dem 21. Lebensjahr die Eigenschaft als Familienangehöriger zuerkannt werden würde.. In welchem Ausmaß derartige Bestimmungen im Einzelfall in einer Weise ungerecht und emotionswidrig seien, lasse sich mit verfahrenszulässiger Wortwahl nicht erklären. Es sei daher auf den Einzelfall abzustellen und solle berücksichtigt werden, dass der BF bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die ihm als Vater, gegenüber seiner Tochter und als Ehegattin, gegenüber seiner Frau zukommenden Verpflichtungen zu erfüllen, was jedoch für sich bedeute, dass ihm auf Basis des § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen sei, was den teilbekämpften Bescheid widersprechen würde.Es sei daher auf den Einzelfall abzustellen und solle berücksichtigt werden, dass der BF bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die ihm als Vater, gegenüber seiner Tochter und als Ehegattin, gegenüber seiner Frau zukommenden Verpflichtungen zu erfüllen, was jedoch für sich bedeute, dass ihm auf Basis des Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen sei, was den teilbekämpften Bescheid widersprechen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 17 BFA - VG:
6a und 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.2166533.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.