den §§ 3 Abs. 7 und 39 Abs. 1 UVP-G 2000 festgestellt, dass für die Errichtung/den Betrieb des Terminals 2 des Salzburger Flughafens "Salzburg Airport W.A.Mozart" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit der Z 14 lit. h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei durch dieses Projekt nicht verwirklicht (Spruchpunkt 2).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Landesumweltanwaltes auf Feststellung, dass der US-Bescheid 2009 nach wie vor Bindungswirkung entfalte und somit eine UVP-Pflicht des Terminals 2 bestehe, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Der Eventualantrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Terminals 2 unter unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie im Rahmen einer Einzelfallprüfung wurde als unbegründet abgewiesen und
den Paragraphen 3, Absatz 7 und 39 Absatz eins, UVP-G 2000 festgestellt, dass für die Errichtung/den Betrieb des Terminals 2 des Salzburger Flughafens "Salzburg Airport W.A.Mozart" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit der Ziffer 14, Litera h, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei durch dieses Projekt nicht verwirklicht (Spruchpunkt 2). Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 aus, dass das UVP-G 2000 an keiner Stelle die Feststellung der Bindungswirkung von in der Vergangenheit erlassenen Feststellungsbescheiden vorsehe. Nach Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 09.02.1999, 98/11/0011) wurde festgehalten, dass die Bindungswirkung des US-Bescheides 2009 im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens als Vorfrage zu beurteilen sei, da andernfalls der verfahrensgegenständliche Zweitantrag wegen res iudicata als unzulässig zurückzuweisen wäre. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim nunmehrigen Terminal 2 nicht um dasselbe Vorhaben wie jenes, welches vom Umweltsenat beurteilt worden ist, handle. Von diesem seien das Terminal 2 und die Maßnahmen des Ediktalverfahrens - welche teilweise zurückgezogen bzw. widerrufen worden seien - in ihrer Gesamtheit beurteilt worden, während verfahrensgegenständlich nur das Terminal 2 sei. Eine UVP Pflicht bestehe nicht, da der Schwellenwert des Anhangs 1 Z 14 UVP-G - Erhöhung durch Anzahl der Flugsteige um mindestens fünf Stück - nicht erfüllt sei.Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 aus, dass das UVP-G 2000 an keiner Stelle die Feststellung der Bindungswirkung von in der Vergangenheit erlassenen Feststellungsbescheiden vorsehe. Nach Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 09.02.1999, 98/11/0011) wurde festgehalten, dass die Bindungswirkung des US-Bescheides 2009 im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens als Vorfrage zu beurteilen sei, da andernfalls der verfahrensgegenständliche Zweitantrag wegen res iudicata als unzulässig zurückzuweisen wäre. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim nunmehrigen Terminal 2 nicht um dasselbe Vorhaben wie jenes, welches vom Umweltsenat beurteilt worden ist, handle. Von diesem seien das Terminal 2 und die Maßnahmen des Ediktalverfahrens - welche teilweise zurückgezogen bzw. widerrufen worden seien - in ihrer Gesamtheit beurteilt worden, während verfahrensgegenständlich nur das Terminal 2 sei. Eine UVP Pflicht bestehe nicht, da der Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 14, UVP-G - Erhöhung durch Anzahl der Flugsteige um mindestens fünf Stück - nicht erfüllt sei. Hiegegen wurde Beschwerde durch die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhoben. Der Bescheid wurde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage des US-Bescheides 2009 bzw. auf Basis des Urteils des EUGH vom 21.03.2013, Rs C-244/12 (in der Folge: EuGH-Urteil 2013), bzw.
der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung idgF (in der Folge: UVP-Richtlinie 85/337) durchzuführen sei; weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Frage der Richtlinienwidrigkeit von Z 14 des Anhanges 1 UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 sowie die Frage der Richtlinienwidrigkeit von § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 dem EUGH vorlegen und um Vorabentscheidung
AEUW ersuchen.Hiegegen wurde Beschwerde durch die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhoben. Der Bescheid wurde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage des US-Bescheides 2009 bzw. auf Basis des Urteils des EUGH vom 21.03.2013, Rs C-244/12 (in der Folge: EuGH-Urteil 2013), bzw.
der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung idgF (in der Folge: UVP-Richtlinie 85/337) durchzuführen sei; weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Frage der Richtlinienwidrigkeit von Ziffer 14, des Anhanges 1 UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 sowie die Frage der Richtlinienwidrigkeit von Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 dem EUGH vorlegen und um Vorabentscheidung
Nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einschließlich des Verfahrens vor dem Umweltsenat, dem VwGH und dem EuGH wurde ausgeführt, dass an vorderster Stelle der Beschwerde die klare Tatsache stehe, dass das dem Ediktalverfahren (ab 2004) vorgezogene Terminal 2 (Errichtung und Inbetriebnahme 2003/2004) vom Umweltsenat in seinem UVP-Feststellungsbescheid vom 29.02.2009 hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Umwelt im völlig selben Bestand und Ausmaß, wie er heute bestehe, beurteilt worden sei. Weiters bestehe die aus dem Umweltsenatsverfahren klar nachweisbare Tatsache, dass die für Terminal 2 festgestellte UVP-Pflicht per se, also für sich alleine genommen und ohne Einbeziehung anderer Vorhabensbestandteile des Ediktalverfahrens oder deren Auswirkungen erfolgt sei. Diese UVP-Feststellung erfolge zudem auf Basis einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie als Ergebnis einer aufwändigen Einzelfallprüfung unter Heranziehung unabhängiger universitärer Obergutachter aus dem Ausland und sei diese Vorgangsweise vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bestätigt worden. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der korrekten Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere tatbestandlich von Flughäfen, in nationales Recht. Die Beschwerdeführerin bemängelte darüber hinaus, dass die im bekämpften Feststellungsbescheid im Sachverhalt angeführten Stellungnahmen nicht im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien, welche daher nicht im Detail auf die einzelnen Vorbringen eingehen habe können, was als Prozessnachteil zu werten sei.Nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einschließlich des Verfahrens vor dem Umweltsenat, dem VwGH und dem EuGH wurde ausgeführt, dass an vorderster Stelle der Beschwerde die klare Tatsache stehe, dass das dem Ediktalverfahren (ab 2004) vorgezogene Terminal 2 (Errichtung und Inbetriebnahme 2003 aus 2004,) vom Umweltsenat in seinem UVP-Feststellungsbescheid vom 29.02.2009 hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Umwelt im völlig selben Bestand und Ausmaß, wie er heute bestehe, beurteilt worden sei. Weiters bestehe die aus dem Umweltsenatsverfahren klar nachweisbare Tatsache, dass die für Terminal 2 festgestellte UVP-Pflicht per se, also für sich alleine genommen und ohne Einbeziehung anderer Vorhabensbestandteile des Ediktalverfahrens oder deren Auswirkungen erfolgt sei. Diese UVP-Feststellung erfolge zudem auf Basis einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie als Ergebnis einer aufwändigen Einzelfallprüfung unter Heranziehung unabhängiger universitärer Obergutachter aus dem Ausland und sei diese Vorgangsweise vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bestätigt worden. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der korrekten Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere tatbestandlich von Flughäfen, in nationales Recht. Die Beschwerdeführerin bemängelte darüber hinaus, dass die im bekämpften Feststellungsbescheid im Sachverhalt angeführten Stellungnahmen nicht im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien, welche daher nicht im Detail auf die einzelnen Vorbringen eingehen habe können, was als Prozessnachteil zu werten sei. Mit 31.03.2015 wurde der Akt mit einer Stellungnahme zu den Beschwerdegründen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die Rechtssache dem nunmehr zuständigen Senat zugewiesen. Am 12.01.2018 langte eine Stellungnahme der Projektwerberin ein, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen, insbesondere aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren zur Feststellung der Bindungswirkung früherer Bescheide bzw. Urteile und mangels einer Rechtsgrundlage für die Stellung eines Antrages im Sinne des Artikel 267 AEUV, zurückzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurden der Beschwerdeführerin sowie der Projektwerberin statistische Daten betreffend Anzahl der Passagiere und Flugbewegungen der Jahre 2005 bis 2016, abgerufen am 22.01.2018 unter www.salzburg-airport.com/de/unternehmen-airport/daten-fakten/statistisch, übermittelt. Die Projektwerberin teilte mit Telefonat vom 24.01.2018 mit, keine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 08.02.2018 Stellung. Hinsichtlich des gesamten Verfahrensablaufes seit dem Jahr 2003 wird auf die bisher ergangenen Bescheide bzw. Judikatur verwiesen. Einsicht wurde in den Verfahrensakt sowie in die Bescheide des Landes Salzburg betreffend den Parkplatz P3A vom 12.02.2015 (Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist), vom 14.07.2015 (Erteilung der Genehmigung
UVP-G) sowie vom 14.09.2017 (Abnahmebescheid
UVP-G) genommen.Einsicht wurde in den Verfahrensakt sowie in die Bescheide des Landes Salzburg betreffend den Parkplatz P3A vom 12.02.2015 (Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist), vom 14.07.2015 (Erteilung der Genehmigung
Paragraph 17, UVP-G) sowie vom 14.09.2017 (Abnahmebescheid
Paragraph 20, UVP-G) genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Terminal/die Mehrzweckhalle 2 am Flughafen Salzburg "Salzburg Airport W.A. Mozart" wurde 2003/2004 nach Erteilung der Errichtungsbewilligung
Luftfahrtgesetz (LFG) errichtet und ist seither in Betrieb.Das Terminal/die Mehrzweckhalle 2 am Flughafen Salzburg "Salzburg Airport W.A. Mozart" wurde 2003 aus 2004, nach Erteilung der Errichtungsbewilligung
Paragraph 78, Luftfahrtgesetz (LFG) errichtet und ist seither in Betrieb. Es handelte sich um eine Änderung bzw. Erweiterung eines bestehenden Flughafens. Der Flughafen Salzburg ist kein Großflughafen im Sinne der Fußnote 1e) zu Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017.1e) zu Anhang 1 Ziffer 14, Litera h,) UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,. Der Flughafen Salzburg liegt in einem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 Kategorie E "Siedlungsgebiet". Das Terminal 2 verfügt über einen Warteraum für Passagiere, zwei Boardinginseln sowie vier Boardinggates. Mit US-Bescheid 2009 wurde für die geplante Erweiterung der Flughafeninfrastruktur im Sinne des Ediktalverfahrens und die Erweiterung der Flughafeninfrastruktur durch Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 festgestellt, dass unter unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie 85/337 mangels Umsetzung in nationales Recht eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die prognostizierte Steigerung der Flugbewegungen von 29.098 im Jahr 2000 auf 43.650 im Jahr 2015 ist nicht eingetreten. 2. Beweiswürdigung: Die Errichtung und der Betrieb des Terminals 2003/2004 ergeben sich aus dem Akt und wurden auch nicht bestritten.Die Errichtung und der Betrieb des Terminals 2003 aus 2004, ergeben sich aus dem Akt und wurden auch nicht bestritten. Das bestehende Terminal 2 war Prüfgegenstand im Verfahren vor dem Umweltsenat. Es wurde von dem Sachverhalt ausgegangen, dass durch das Terminal 2 am Flughafen Salzburg in den Spitzentagen (Wintersamstage) etwa 200.000 zusätzliche Passagiere pro Jahr abgefertigt werden, was etwa 1.500 bis 1.600 jährlichen Flugbewegungen entspricht. Im Bereich der kommerziellen Luftfahrt wurde von einer jährlichen Zuwachsrate der Flugbewegungen von etwa 4% ausgegangen. Der Umweltsenat hat mangels damals hinreichender Umsetzung der europarechtlichen Bestimmungen in nationales Recht die UVP-Richtlinie 85/337 unmittelbar angewandt und geprüft, ob die Erweiterung des Terminal 2 (und/oder die geplanten Maßnahmen des Ediktalverfahrens) erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Rahmen dieser Prüfung wurde unter anderem ausgeführt, dass der "Nachweis einer zu erwartenden Zunahme [der Flugbewegungen] in Ansehung einer (teilweise schon erfolgten) Zunahme der Flugbewegungen der kommerziellen Luftfahrt in einem Ausmaß von ca. 1.500 bis 1.600 Flugbewegungen pro Jahr durch die Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 sowie hinsichtlich einer prognostizierten Zunahme der allgemeinen Luftfahrt in einem Umfang von ca. 25 % bis zum Jahr 2015 als erbracht anzusehen" ist. Die prognostizierte Zunahme der allgemeinen Luftfahrt um 25 % im Prognosezeitraum 2008 bis 2015 ergab eine Steigerung um das Doppelte des gesetzlichen Schwellenwertes (Z 14 Anhang 1 UVP-G 2000). Von dem Vorhaben Terminal 2 waren "erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" - "erhebliche nachteilige Änderungen der Fluglärmsituation" und "Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle" im Bereich Luft - zu erwarten.Das bestehende Terminal 2 war Prüfgegenstand im Verfahren vor dem Umweltsenat. Es wurde von dem Sachverhalt ausgegangen, dass durch das Terminal 2 am Flughafen Salzburg in den Spitzentagen (Wintersamstage) etwa 200.000 zusätzliche Passagiere pro Jahr abgefertigt werden, was etwa 1.500 bis 1.600 jährlichen Flugbewegungen entspricht. Im Bereich der kommerziellen Luftfahrt wurde von einer jährlichen Zuwachsrate der Flugbewegungen von etwa 4% ausgegangen. Der Umweltsenat hat mangels damals hinreichender Umsetzung der europarechtlichen Bestimmungen in nationales Recht die UVP-Richtlinie 85/337 unmittelbar angewandt und geprüft, ob die Erweiterung des Terminal 2 (und/oder die geplanten Maßnahmen des Ediktalverfahrens) erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Rahmen dieser Prüfung wurde unter anderem ausgeführt, dass der "Nachweis einer zu erwartenden Zunahme [der Flugbewegungen] in Ansehung einer (teilweise schon erfolgten) Zunahme der Flugbewegungen der kommerziellen Luftfahrt in einem Ausmaß von ca. 1.500 bis 1.600 Flugbewegungen pro Jahr durch die Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 sowie hinsichtlich einer prognostizierten Zunahme der allgemeinen Luftfahrt in einem Umfang von ca. 25 % bis zum Jahr 2015 als erbracht anzusehen" ist. Die prognostizierte Zunahme der allgemeinen Luftfahrt um 25 % im Prognosezeitraum 2008 bis 2015 ergab eine Steigerung um das Doppelte des gesetzlichen Schwellenwertes (Ziffer 14, Anhang 1 UVP-G 2000). Von dem Vorhaben Terminal 2 waren "erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" - "erhebliche nachteilige Änderungen der Fluglärmsituation" und "Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle" im Bereich Luft - zu erwarten.
den statistischen Daten des Flughafens Salzburg, abgerufen unter am 22.01.2018 unter www.salzburg-airport.com/de/unternehmen-airport/daten-fakten/statistisch, welche auch nicht bestritten wurden, ergeben sich hinsichtlich der Flugbewegungen folgende Fakten: 2008 21.330 2009 19.456 2010 20.159 2011 19.548 2012 17.122 2013 18.068 2014 19.335 2015 19.556 (2016 17.711). Danach ist die erweiterte Steigerung der Flugbewegungen, von welcher sowohl die im Verfahren vor dem Umweltsenat herangezogenen Sachverständigen als auch der Umweltsenat selbst im US-Bescheid 2009 ausgegangen sind, nicht eingetreten. Damit haben sich relevante Änderungen im Beurteilungsmaßstab des Projektes ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung:
4 Z 2 lit.a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Folge UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Folge UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Da die Erweiterung des Flughafens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt, ist Z 14 lit.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der neuen rechtlichen Bestimmung des Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G gibt, erweist sich die Rechtslage aufgrund der klaren Textierung als eindeutig.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der neuen rechtlichen Bestimmung des Anhang 1 Ziffer 14, Litera h,) UVP-G gibt, erweist sich die Rechtslage aufgrund der klaren Textierung als eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2104786.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.