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{'item': 'W129 2151567-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW129 2151567-1 SpruchW129 2151567-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 20.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.
  2. In weiterer Folge wurden durch die belangte Behörde Ermittlungen getätigt.
  3. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass per 30.04.2016 63 Monate im Sinn des § 15b BDG seiner beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.
  4. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 01.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass per 30.04.2016 63 Monate im Sinn des Paragraph 15 b, BDG seiner beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Verwendung beim Landesgendarmeriekommando XXXX , Gendarmerieposten XXXX , ausgeführten Tätigkeiten als Schwerarbeiten zu werten seien. Die Dienstbehörde gehe hinsichtlich dieses Zeitraumes (insgesamt 63 Monaten) vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten aus. Bezüglich seiner Tätigkeit beim BIA sowie dem späteren BAK könne hingegen nicht vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ausgegangen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Verwendung beim Landesgendarmeriekommando römisch 40 , Gendarmerieposten römisch 40 , ausgeführten Tätigkeiten als Schwerarbeiten zu werten seien. Die Dienstbehörde gehe hinsichtlich dieses Zeitraumes (insgesamt 63 Monaten) vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten aus. Bezüglich seiner Tätigkeit beim BIA sowie dem späteren BAK könne hingegen nicht vom Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ausgegangen werden. Die sich aus den jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen ergebenden Tätigkeiten wie "Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht", "Planung und Umsetzung von Personalmaßnahmen" und "Absprache mit Justiz- und anderen Behörden" im BIA sowie "Maßnahmen der gen. und spez. Dienst- und Fachaufsicht", "Planung, Koordination & Kontrolle des Human- & Materialressourceneinsatzes" und "Kontakt und Veranlassung mit Justiz- und Dienstbehörden im gesamten Bundesgebiet" im BAK seien erfahrungsgemäß regelmäßig mit keinen besonderen hohen Gefahren, die über das normale Einsatzrisiko hinausgehen würden, verbunden und könnten daher - entgegen der Argumentationen des Beschwerdeführers - nicht als wachespezifischer Außendienst im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewertet werden. Die Tätigkeitsbereiche "Durchführung und Leitung allgemeiner und spezieller Ermittlungen" (im BIA) sowie "Planung, Führung und Kontrolle der laufenden Ermittlungsverfahren bundesweit" (im BAK), die nach den Arbeitsplatzbeschreibungen im Ausmaß von 35 % bzw. 30 % verrichtet werden sollten, könnten unter anderem auch Tätigkeiten enthalten, für die die Voraussetzungen für Schwerarbeiten vorliegen würden, doch würden diese das dafür notwendige zeitliche Ausmaß von "mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit" nicht erfüllen. Auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers hätten dieses Ergebnis nicht ändern können.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, die belangte Behörde habe für den Zeitraum ab 15.01.2003 eine nicht existente Arbeitsplatzbeschreibung für das BIA zugrunde gelegt, da es diesen Arbeitsplatz zu dieser Zeit noch nicht gegeben habe. Richtigerweise sei er mit 15.01.2003 vom LGK XXXX , Gendarmerieposten XXXX , zum BIA dienstzugeteilt worden und sei ausschließlich im exekutiven Erhebungsdienst (Kriminaldienst) in Verwendung gewesen. Erst mit 01.11.2003 sei er auf die Planstelle E2a/6 zum Büro für Interne Angelegenheiten versetzt worden, weshalb die Arbeitsplatzbeschreibung des BIA erst ab diesem Zeitpunkt zur rechtlichen Bewertung herangezogen werden könne.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, die belangte Behörde habe für den Zeitraum ab 15.01.2003 eine nicht existente Arbeitsplatzbeschreibung für das BIA zugrunde gelegt, da es diesen Arbeitsplatz zu dieser Zeit noch nicht gegeben habe. Richtigerweise sei er mit 15.01.2003 vom LGK römisch 40 , Gendarmerieposten römisch 40 , zum BIA dienstzugeteilt worden und sei ausschließlich im exekutiven Erhebungsdienst (Kriminaldienst) in Verwendung gewesen. Erst mit 01.11.2003 sei er auf die Planstelle E2a/6 zum Büro für Interne Angelegenheiten versetzt worden, weshalb die Arbeitsplatzbeschreibung des BIA erst ab diesem Zeitpunkt zur rechtlichen Bewertung herangezogen werden könne. Die in seiner Stellungnahme angeführte Argumentation, dass er wachespezifischen Außendienst auch nach Beendigung seiner Dienstzuteilung und Versetzung zum BIA ausgeübt habe, indem er trotz zusätzlicher Aufgaben, die er zu erledigen gehabt habe, überwiegend, dh. weit mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit, mit auswärtigen Ermittlungstätigkeiten im Kriminaldienst befasst gewesen sei und die zusätzlichen Aufgaben, wie Dienst- und Fachaufsicht, Planung und Umsetzung von Personalmaßnahmen sowie Absprachen mit Justiz- und anderen Behörden, die eine zeitlich untergeordnete Rolle gespielt hätten, im Rahmen des Außendienstes, verbunden mit der auswärtigen Bearbeitung kriminalpolizeilicher Ermittlungsfälle, wahrgenommen worden seien, sei für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar. Seine Angaben würden aber den Tatsachen und reellen Diensterfordernissen entsprechen. Dies könne der damalige Leiter der Abteilung IV/6-BIA, Mag. XXXX , bestätigen. Aus diesem Grund stelle er den Beweisantrag, Mag. XXXX zu befragen.Seine Angaben würden aber den Tatsachen und reellen Diensterfordernissen entsprechen. Dies könne der damalige Leiter der Abteilung IV/6-BIA, Mag. römisch 40 , bestätigen. Aus diesem Grund stelle er den Beweisantrag, Mag. römisch 40 zu befragen. Das BIA sei im Jahr 2001 gegründet worden und bis zum Herbst 2003 seien ausschließlich dienstzugeteilte Beamte im BIA tätig gewesen. Als im Aufbau befindliche Dienststelle hätten die täglichen kriminalpolizeilichen Tätigkeiten nur in Verbindung mit hoher unregelmäßiger Dienstbelastung, vielen Übersunden und auch Nachtstunden geleistet werden können. Auch sei die ständige Erreichbarkeit, Einsatzbarkeit und tatsächliche oftmalige Alarmierung der kriminalpolizeilichen Mitarbeiter erforderlich gewesen, zumal ein Journaldienstsystem bzw. Bereitschaftsdienst erst Jahre später eingeführt worden sei. Weiters habe für den stv. Leiter des Operativen Dienstes der kriminalpolizeiliche, dienstaufsichtliche und exekutive Außendienst geradezu zur Kernaufgabe gezählt. Zum Thema allfälliger Divergenzen von Arbeitsplatzbeschreibungen versus seiner tatsächlich dienstlich notwendigen, angeordneten und ausgeführten kriminalpolizeilicher Außendiensttätigkeit hielt er fest: Bei der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen im Mai 2003 sei die stete Steigerung an Anzahl, Umfang und Komplexität der zu bearbeitenden Akten und der steigende Personalbedarf bzw. das institutionelle und organisatorische stete Wachsen der Dienststelle nicht vorhersehbar gewesen. Deshalb sei die tatsächliche geleistete Arbeit von der Arbeitsplatzbeschreibung abgewichen. Weiters stellte er in eventu den Beweisantrag, die Genese und den damaligen interministeriellen Entwicklungs- und Genehmigungsprozess der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibungen, insbesondere aber die damit verbunden Zeiterfordernisse, erheben zu lassen und dem Verfahren zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte ihm nicht die Arbeitsplatzbeschreibungen entgegenhalten dürfen. Vielmehr hätte sie die tatsächliche damalige Arbeitsrealität dem gegenständlichen Verfahren zugrunde legen müssen und eine Einzelfallprüfung durchführen müssen.
  7. Mit Schreiben vom 29.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor, wo sie am 30.03.2017 einlangte. In diesem Zusammenhang legte sie eine Äußerung zum Fall vor und stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgeben.
  8. Am 29.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.
  9. Am 14.12.2017 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den in der Verhandlung vom 29.11.2017 vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres). Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines
  11. Lebensjahres war er bis 14.01.2003 beim LGK XXXX , Gendarmerieposten XXXX , in dienstlicher Verwendung. Mit 15.01.2003 erfolgte seine Zuweisung zum Büro für interne Angelegenheiten (BIA) nunmehr Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), wo er seither seinen Dienst versieht.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres). Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines
  12. Lebensjahres war er bis 14.01.2003 beim LGK römisch 40 , Gendarmerieposten römisch 40 , in dienstlicher Verwendung. Mit 15.01.2003 erfolgte seine Zuweisung zum Büro für interne Angelegenheiten (BIA) nunmehr Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), wo er seither seinen Dienst versieht. Seit der Zeit der Vollendung seines
  13. Lebensjahres am 22.09.1997 bezieht er eine erhöhte Gefahrenzulage iSd Rundschreibens GZ 920.800/0032-III/5/
  14. In den drei der Dienstbehörde vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, nämlich für seine Tätigkeit als -Strichaufzählung
  15. Stellvertreter des GP-Posten XXXX für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 14.01.2003;
  16. Stellvertreter des GP-Posten römisch 40 für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 14.01.2003; -Strichaufzählung (
  17. - 6.) Aktenführender Kriminalbeamter im BIA, gültig für den Zeitraum vom 15.01.2003 bis 31.12.2009 sowie als -Strichaufzählung Stellvertretender Leiter des Operativen Dienstes im BAK, Referat 3, gültig für den Zeitraum ab 01.01.2010 bis dato werden in Punkt
  18. (Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Tätigkeit beim GP- XXXX ) sowie jeweils in Punkt 7.
  19. (Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Tätigkeit beim BIA sowie BAK) folgende Tätigkeiten des jeweils betroffenen Arbeitsplatzes sowie das jeweilige diesbezügliche (jeweils in Klammer wiedergegebenes) zeitliche Ausmaß aufgelistet:werden in Punkt
  20. (Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Tätigkeit beim GP- römisch 40 ) sowie jeweils in Punkt 7.
  21. (Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Tätigkeit beim BIA sowie BAK) folgende Tätigkeiten des jeweils betroffenen Arbeitsplatzes sowie das jeweilige diesbezügliche (jeweils in Klammer wiedergegebenes) zeitliche Ausmaß aufgelistet: Beim GP- XXXX :Beim GP- römisch 40 : -Strichaufzählung Innerer Dienst (zu 50 %) -Strichaufzählung Exekutivdienst: Tätigkeiten außerhalb des inneren Dienstes zum Vollzug von Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege (zu 50 %) Beim BIA: -Strichaufzählung Durchführung und Leitung allgemeiner und spezieller Ermittlungen (zu 35 %) -Strichaufzählung Administration und interner Bürodienst (zu 15 %) -Strichaufzählung Aktenaufarbeitung und Vorlage (zu 15 %) -Strichaufzählung Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht (zu 10 %) -Strichaufzählung Aktenstudium und Beurteilung übertragener Fälle (zu 5 %) -Strichaufzählung Erstellung und lfd. Akkordierung von Maßnahmenkatalogen (zu 5 %) -Strichaufzählung Planung und Umsetzung von Personalmaßnahmen (zu 5 %) -Strichaufzählung Absprachen mit Justiz- und anderen Behörden (zu 5 %) -Strichaufzählung Erhalt von Qualifikationen, Aus- und Fortbildung, Schulung (zu 3 %) -Strichaufzählung Planung/Umsetzung des Geräte-/Mitteleinsatzes (zu 2 %) Sowie im BAK: -Strichaufzählung Planung, Führung und Kontrolle der laufenden Ermittlungsverfahren bundesweit (zu 30 %) -Strichaufzählung Maßnahmen der gen. und spez. Dienst- und Fachaufsicht (zu 30 %) -Strichaufzählung Planung, Koordination & Kontrolle des Human- & Materialressourceneinsatzes (zu 15 %) -Strichaufzählung Aktenstudium und sicherheits- und kriminalpolizeiliche Begutachtungen (zu 10 %) -Strichaufzählung Kontakt und Veranlassung mit Justizbehörden im gesamten Bundesgebiet (zu 10 %) -Strichaufzählung Kontakt und Veranlassung mit Dienstbehörden im gesamten Bundesgebiet (zu 5 %) Abgesehen von den Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung steht Folgendes fest: Im Zeitraum vom 15.01.2003 bis 30.04.2016 verrichtete der Beschwerdeführer nicht im Ausmaß von zumindest 50 % - und daher nicht an 15 Kalendertagen im Kalendermonat - Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen.
  22. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Gerichtsakt und der durchgeführten Verhandlung: Vorab ist festzuhalten, dass für die Arbeitsplatzbeschreibung beim BIA der Zeitraum 15.01.2003 bis 01.11.2003 zugrunde gelegt wurde. Dies vor allem wegen der Stellungnahme des Vorgesetzen im BIA. Dass keine erhebliche Lebensgefahr bzw. besondere Gefährdung bestand, gründet sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist es in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, schlüssig eine besondere Gefährdung darzutun. So gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im Büro hätten sie eigene Vernehmungsräume gehabt, wo sie Beschuldigte vernommen hätten, diese seien speziell gesichert gewesen. Auch gebe es Personenkontrollen. Vernehmung seien auch auf allen möglichen Bundespolizeidienststellen oder in Gefangenhäusern durchgeführt worden. Diese Vernehmungen seien aus Gründen der Eigensicherung immer zu zweit durchgeführt worden. Gefragt, ob es Situationen gegeben habe, die unberechenbar gewesen seien, erläuterte der Beschwerdeführer, sie hätten bei Ermittlungen gegen Kollegen immer mit Waffenträgern zu tun gehabt, da habe es mehrmals Situationen gegeben, wo sie die Cobra geholt hätten. Diese sei in solchen Fällen vorab informiert gewesen. Es hätte Situationen gegeben, wo Kollegen während einer Amtshandlung bedroht worden seien, da sei anfangs der Widerstand innerhalb der Polizei oder Gendarmerie gegen eine Ermittlungstruppe aus dem eigenen Bereich sehr hoch gewesen. Weiters hätte es mehrmals Bombendrohungen gegen das BIA gegeben, sie hätten mehrfach ihre Fahrzeuge untersuchen lassen. In Situationen, wo die Gefährdung erhöht gewesen sei, habe er, wenn die Situation vorhersehbar gewesen sei, die Cobra gerufen. Darüber hinaus hätten sie auch selbst observiert, sie hätten auch gewusst, dass Kollegen auch privat Waffen hätten. Bei diesen speziellen Einsätzen sei dann auch die Cobra zuerst reingegangen. Mit diesen Ausführungen schaffte es der Beschwerdeführer insgesamt nicht, eine besondere Gefahr aufzuzeigen, da in kritischen Situationen ohnehin eine Spezialeinheit einschritt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nach Ansicht des Gerichtes daher keine regelmäßige und konkrete Lebensgefahr ableiten. Auch, wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Quantifizierung des Ermittlungstätigkeit bzw. wachespezifischen Außendienstes in den Arbeitsplatzbeschreibungen zu niedrig sei, so kommt das Gericht - insbesondere vor dem Hintergrund, dass in gefährlichen Situationen ohnedies die Cobra vorab informiert wurde bzw. tätig wurde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht Tätigkeiten von zumindest 50 %, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, zu bewältigen hatte. Eine Befragung des Mag. XXXX war im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, denen keine regelmäßige besondere Gefährdung entnommen werden konnte, nicht notwendig.Eine Befragung des Mag. römisch 40 war im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, denen keine regelmäßige besondere Gefährdung entnommen werden konnte, nicht notwendig. Weiters war der Beweisantrag betreffend die Arbeitsplatzbeschreibungen für die vorliegende Beurteilung irrelevant, weshalb diesem ebenfalls nicht nachgegangen wurde.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:3.
  25. Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet: § 15b.

(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet: "§
  1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass"§
  2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  3. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  4. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  5. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  6. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  7. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  8. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  9. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht."b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht." § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung lautet: § 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  3. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  4. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  5. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  6. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  7. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  8. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  9. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
  10. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  11. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat. § 4 der Schwerarbeitsverordnung lautet: §
  12. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. 3.
  13. Als wachspezifisch und somit als Schwerarbeit sind folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden sind. Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind. Zu überprüfen ist nun im gegenständlichen Fall die Zeit von 15.01.2003 - 30.04.2016 (die Monate vom 01.10.1997 bis 14.01.2003 wurden bereits als Schwerarbeitsmonate festgestellt und sind von der Beschwerde nicht erfasst): Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verrichtete der Beschwerdeführer nicht im Ausmaß von zumindest 50 % - und daher nicht an zumindest 15 Kalendertagen im Kalendermonat - Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2151567.1.00

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