Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Abs 1 der VO 1122/2009 bei beiden Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgen würde. Aus den bezogenen Bescheiden geht hervor, dass die AMA in der gegenständlich kassierten Beschwerdevorentscheidung von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als im Bescheid vom 29.01.2014 ausgegangen ist.2. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , der ausweilich seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdevorentscheidung war, wurde der angefochtene Bescheid erneut abgeändert, die gewährte EBP erneut auf 35.405,50 Euro reduziert und ein entsprechender Differenzbetrag zurückgefordert. Begründet wurde dies ua damit, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf den vom Bf bewirtschafteten Almen ermittelten Abweichungen eine Anpassung der Almfutterflächen an das Prüfergebnis erforderlich machen würden und deshalb
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, bei beiden Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgen würde. Aus den bezogenen Bescheiden geht hervor, dass die AMA in der gegenständlich kassierten Beschwerdevorentscheidung von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als im Bescheid vom 29.01.2014 ausgegangen ist. Am Ende des Abänderungsbescheids findet sich idS folgende Rechtsmittelbelehrung: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" 3. Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde der nunmehr hg vorliegende Vorlageantrag gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 2.2. Aus dem zitierten § 19 Abs 7 VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGh Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verqwaltungssache allein im rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung
GVG aufzuheben war.2.2. Aus dem zitierten Paragraph 19, Absatz 7, VwGVG ergibt sich, dass die AMA nur vier Monate nach Beschwerdeinlangen für die erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig ist, womit die gegenständlich iSv VwGh Zl Ro 2015/08/0026 in dieser Verqwaltungssache allein im rechtsbestand verbliebene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 27, VwGVG aufzuheben war. Da die AMA aber grundsätzlich zur Erledigung von Betriebsprämienansprüchen für 2011 zuständig war und ist, war gegenständlich zu entscheiden, wie nach der Zuständigkeitskassation der verspäteten Beschwerdevorentscheidung eiter vorzugehen ist. Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung
der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem § 42 Abs 3 VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde:Unter Zugrundelegung der in VwGH Zl 2015/08/0026 dargelegten verfahrensrechtlichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der durch die Beschwerdevorentscheidung abgelöste Bescheid nach Kasasation der Beschwerdevorentscheidung
der Rechtslage nach MOG und VwGVG nicht mehr wieder auflebt, dies zumal das BVwG keine dem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleichbare Norm anzuwenden hat, der in dessen Anwendungsbereich lauten würde: Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Wenn daher im Abgleich zwischen Abänderungsbescheid un29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 29.01.2015 von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheindung mehr an, in der der relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung
GVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Art 41 GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren
G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre.Wenn daher im Abgleich zwischen Abänderungsbescheid un29.01.2014 einerseits und der hiermit kassierten Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 offenbar ist, dass die AMA für das Betriebsprämienjahr 2011 am 29.01.2015 von wesentlich weniger prämienrelevanter Fläche als zum Zeitpunkt 29.01.2014 ausgegangen ist, gehört dem Rechtsbestand nach der hier erfolgten Zuständigkeitskassation derzeit keine Entscheindung mehr an, in der der relevante Sachverhalt (der prämienrelevanten Fläche) gehörig ermittelt erscheint. Nach hier grundgelegter Auffassung war damit gegenständlich im Gefolge der ausgesprochenen Aufhebung
Paragraph 7, ABGB analog Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die AMA zurückzuverweisen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre dem Artikel 41, GRC entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren
G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar wäre. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist bereits deshalb zulässig, weil die Entscheidung von der grundsätzlichen Frage abhängt, ob auch eine verspätet ergangene Beschwerdevorentscheidung iSd VwGVG dem damit abgelösten ursprünglichen Bescheid endgültig derogiert, wie vom VwGH zu Zl Ro 2015/08/0026 zur rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2103243.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.