1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis und ihren Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vor. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst um ihre Kinder hätte. Ihr Sohn müsste zum Militär. Außerdem sei ihr Wohnort gefährlich. Bei einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Weiters berichtete sie, dass sie Syrien illegal verlassen habe und dass sich drei ihrer Söhne im Bundesgebiet aufhalten würden. Ein Sohn, zwei Brüder und eine Schwester würden in Holland leben. Am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei in XXXX (Syrien) geboren, eine staatenlose Palästinenserin und im Zuge ihrer Geburt bei UNRWA registriert worden. Sie habe sich zunächst im Flüchtlingslager XXXX und danach von 1985 bis 2012 in Al Yarmuk in Damaskus aufgehalten. Sie hätte im letztgenannten Lager gelebt, weil sie dort geboren seien und es ein palästinensisches Viertel sei. Für das Lager und die Sicherheit sei zum Ausreisezeitpunkt die syrische Regierung zuständig gewesen. Ihre Familie und sie hätten von der UNRWA finanzielle, medizinische und schulische Unterstützung für die Kinder sowie auch Lebensmittel bekommen. Aktuell würde nur mehr ihr Mann Lebensmittel und eine finanzielle Unterstützung durch die UNRWA erhalten. Auf die Fragen, aus welchem Grund und ob sie freiwillig den Schutz von UNRWA aufgegeben habe, gab sie bestätigend an, sie und ihre Kinder schon. Sie hätte mit ihrer Familie nur Unterstützung, Schutz hätten sie keinen bekommen. Die UNRWA habe sie nicht schützen können. Viele Palästinenser seien ohne den Schutz der UNRWA verhaftet und getötet worden. Befragt, ob sie bei einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen könnte, verneinte sie und teilte mit, dass sie keine Unterkunft mehr hätten. Alles sei bombardiert und der Ort völlig zerstört worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorfälle in ihrem Ort im Jahr 2012 angefangen hätten. Im Dezember 2012 habe die syrische Regierung zum Verlassen des Ortes aufgerufen, um ihn zu bombardieren. Sie sei nach XXXX gegangen, aber wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Dort sei sie nur ein Monat geblieben, da die Lage sehr gefährlich gewesen sei. Deshalb sei sie wieder nach XXXX gegangen. Im Jahr 2015 habe ihr Sohn dann keinen Aufschub mehr bekommen und sie habe Angst um ihn gehabt. Deshalb habe sie sich entschieden, mit ihm das Land zu verlassen. Die Befreiungsarmee sei zudem in XXXX einmarschiert und die syrische Armee habe das Camp bombardiert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie wegen dem Krieg nicht in ihre Heimat zurück könnte. Sie hätte Angst vor dem Krieg. Außerdem würde sich der IS (Islamische Staat) in ihrem Camp in Al Yarmuk befinden, sodass sie dorthin nicht zurück könnte. Sie hätten dort auch keine Unterkunft mehr. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, entgegnete sie, dass dort überall Krieg sei. Es sei auch nicht möglich, da sie als Palästinenser von der syrischen Regierung, aber auch von der Opposition als Anhänger angesehen worden seien. Ferner würde sie wegen ihrer illegalen Ausreise Probleme bei ihrer Rückkehr bekommen.Am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei in römisch 40 (Syrien) geboren, eine staatenlose Palästinenserin und im Zuge ihrer Geburt bei UNRWA registriert worden. Sie habe sich zunächst im Flüchtlingslager römisch 40 und danach von 1985 bis 2012 in Al Yarmuk in Damaskus aufgehalten. Sie hätte im letztgenannten Lager gelebt, weil sie dort geboren seien und es ein palästinensisches Viertel sei. Für das Lager und die Sicherheit sei zum Ausreisezeitpunkt die syrische Regierung zuständig gewesen. Ihre Familie und sie hätten von der UNRWA finanzielle, medizinische und schulische Unterstützung für die Kinder sowie auch Lebensmittel bekommen. Aktuell würde nur mehr ihr Mann Lebensmittel und eine finanzielle Unterstützung durch die UNRWA erhalten. Auf die Fragen, aus welchem Grund und ob sie freiwillig den Schutz von UNRWA aufgegeben habe, gab sie bestätigend an, sie und ihre Kinder schon. Sie hätte mit ihrer Familie nur Unterstützung, Schutz hätten sie keinen bekommen. Die UNRWA habe sie nicht schützen können. Viele Palästinenser seien ohne den Schutz der UNRWA verhaftet und getötet worden. Befragt, ob sie bei einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen könnte, verneinte sie und teilte mit, dass sie keine Unterkunft mehr hätten. Alles sei bombardiert und der Ort völlig zerstört worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorfälle in ihrem Ort im Jahr 2012 angefangen hätten. Im Dezember 2012 habe die syrische Regierung zum Verlassen des Ortes aufgerufen, um ihn zu bombardieren. Sie sei nach römisch 40 gegangen, aber wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Dort sei sie nur ein Monat geblieben, da die Lage sehr gefährlich gewesen sei. Deshalb sei sie wieder nach römisch 40 gegangen. Im Jahr 2015 habe ihr Sohn dann keinen Aufschub mehr bekommen und sie habe Angst um ihn gehabt. Deshalb habe sie sich entschieden, mit ihm das Land zu verlassen. Die Befreiungsarmee sei zudem in römisch 40 einmarschiert und die syrische Armee habe das Camp bombardiert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie wegen dem Krieg nicht in ihre Heimat zurück könnte. Sie hätte Angst vor dem Krieg. Außerdem würde sich der IS (Islamische Staat) in ihrem Camp in Al Yarmuk befinden, sodass sie dorthin nicht zurück könnte. Sie hätten dort auch keine Unterkunft mehr. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, entgegnete sie, dass dort überall Krieg sei. Es sei auch nicht möglich, da sie als Palästinenser von der syrischen Regierung, aber auch von der Opposition als Anhänger angesehen worden seien. Ferner würde sie wegen ihrer illegalen Ausreise Probleme bei ihrer Rückkehr bekommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie dass sie eine staatenlose Palästinenserin sei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet, sondern sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Sohnes XXXX bezogen habe. Ferner habe sie lediglich die allgemein schlechte Lage in Syrien vorgebracht. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit könnte nicht über die mangelnde asylrechtliche Relevanz ihres Vorbringens hinwegtäuschen. Es sei glaubhaft, dass sie aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Sohn Syrien verlassen habe. Sie habe jedoch damit - mangels eigener Betroffenheit - keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Sie habe kein Vorbringen erstattet, mit dem sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus einem der Konventionsgründe glaubhaft machen hätte können. Sie habe aber glaubhaft gemacht, dass sie als palästinensischer Flüchtling bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre und bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage und ihres gesundheitlichen Zustandes in Lebensgefahr geraten könnte. Aus diesem Grund wurde ihr letztlich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie dass sie eine staatenlose Palästinenserin sei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet, sondern sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Sohnes römisch 40 bezogen habe. Ferner habe sie lediglich die allgemein schlechte Lage in Syrien vorgebracht. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit könnte nicht über die mangelnde asylrechtliche Relevanz ihres Vorbringens hinwegtäuschen. Es sei glaubhaft, dass sie aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Sohn Syrien verlassen habe. Sie habe jedoch damit - mangels eigener Betroffenheit - keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Sie habe kein Vorbringen erstattet, mit dem sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus einem der Konventionsgründe glaubhaft machen hätte können. Sie habe aber glaubhaft gemacht, dass sie als palästinensischer Flüchtling bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre und bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage und ihres gesundheitlichen Zustandes in Lebensgefahr geraten könnte. Aus diesem Grund wurde ihr letztlich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Bombenangriff durch Glassplitter verletzt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner wird mitgeteilt, dass ihren drei namentlich genannten Söhnen in Österreich und ihrem vierten Sohn in den Niederlanden aus den von ihr vorgebrachten Gründen Asyl gewährt worden sei. Dies obwohl ihre älteren Söhne aufgrund ihres Alters nicht mehr Gefahr laufen würden, zum Kampf eingezogen zu werden. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bombardierung, einem zielgerichteten Anschlag einer in Syrien agierenden Gruppierung auf die Beschwerdeführerin, wie bei den anderen Familienmitgliedern feststellen müssen, dass Syrien nicht Willens und in der Lage sei, sie vor derartigen Angriffen wirksam zu schützen. Das Schicksal der Beschwerdeführerin sei daher unter den Flüchtlingsbegriff zu subsummieren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Bombenangriff durch Glassplitter verletzt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner wird mitgeteilt, dass ihren drei namentlich genannten Söhnen in Österreich und ihrem vierten Sohn in den Niederlanden aus den von ihr vorgebrachten Gründen Asyl gewährt worden sei. Dies obwohl ihre älteren Söhne aufgrund ihres Alters nicht mehr Gefahr laufen würden, zum Kampf eingezogen zu werden. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bombardierung, einem zielgerichteten Anschlag einer in Syrien agierenden Gruppierung auf die Beschwerdeführerin, wie bei den anderen Familienmitgliedern feststellen müssen, dass Syrien nicht Willens und in der Lage sei, sie vor derartigen Angriffen wirksam zu schützen. Das Schicksal der Beschwerdeführerin sei daher unter den Flüchtlingsbegriff zu subsummieren. In einer Beschwerdeergänzung am 09.10.2017 wird ergänzend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe, eine ipso facto Anerkennung nach Art. 1 D GFK zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei ihrer Einvernahme bekannt gegeben, dass sie und ihre Familie eine Unterstützung von UNRWA bekommen hätten. Sie habe durch die Vorlage ihrer Personaldokumente und der (Familien)Registrierungskarte der UNRWA glaubhaft vorgebracht, dass sie als palästinensischer Flüchtling in Syrien in einem Lager für Palästinenser gelebt habe und schon bei ihrer Geburt registriert worden sei. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung würde deutlich zeigen, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in keinem UNRWA Gebiet Schutz vor Verfolgung finden würden. Dies sei auch am Beispiel der Beschwerdeführerin ersichtlich ("Dort ist überall Krieg. Es ist nicht möglich, wir Palästinenser wurden von beiden Seiten also der syrischen Regierung als auch von der Opposition als Anhänger angesehen..."). Schließlich sei die Beschwerdeführerin scheinbar auch (faktisch) nicht in der Lage, nach Syrien zurückzukehren, zumal sich aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben würde, dass für Palästinenser, die - wie die Beschwerdeführerin - das Land/Lager illegal verlassen haben, ein Rückkehrverbot besteht (BVwG W 108 2133151-1). In Summe würde die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.In einer Beschwerdeergänzung am 09.10.2017 wird ergänzend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe, eine ipso facto Anerkennung nach Artikel eins, D GFK zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei ihrer Einvernahme bekannt gegeben, dass sie und ihre Familie eine Unterstützung von UNRWA bekommen hätten. Sie habe durch die Vorlage ihrer Personaldokumente und der (Familien)Registrierungskarte der UNRWA glaubhaft vorgebracht, dass sie als palästinensischer Flüchtling in Syrien in einem Lager für Palästinenser gelebt habe und schon bei ihrer Geburt registriert worden sei. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung würde deutlich zeigen, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in keinem UNRWA Gebiet Schutz vor Verfolgung finden würden. Dies sei auch am Beispiel der Beschwerdeführerin ersichtlich ("Dort ist überall Krieg. Es ist nicht möglich, wir Palästinenser wurden von beiden Seiten also der syrischen Regierung als auch von der Opposition als Anhänger angesehen..."). Schließlich sei die Beschwerdeführerin scheinbar auch (faktisch) nicht in der Lage, nach Syrien zurückzukehren, zumal sich aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben würde, dass für Palästinenser, die - wie die Beschwerdeführerin - das Land/Lager illegal verlassen haben, ein Rückkehrverbot besteht (BVwG W 108 2133151-1). In Summe würde die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. [...] -Strichaufzählung palästinensische Flüchtlinge aus Syrien -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben."
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).
Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine Registrierungskarte von UNRWA vor. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar (vgl. zuletzt VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar vergleiche zuletzt VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Dies liegt bei der Beschwerdeführerin vor. Die zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Art. 1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965/2017 unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73/2014). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus.Die zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017, unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus. UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Es sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher
, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.