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{'item': 'W136 2172762-1'}

Obsah (13)Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 6§ 21§ 24§§ 4Art. 1§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW136 2172762-1 SpruchW136 2172762-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis und ihren Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vor. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst um ihre Kinder hätte. Ihr Sohn müsste zum Militär. Außerdem sei ihr Wohnort gefährlich. Bei einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Weiters berichtete sie, dass sie Syrien illegal verlassen habe und dass sich drei ihrer Söhne im Bundesgebiet aufhalten würden. Ein Sohn, zwei Brüder und eine Schwester würden in Holland leben. Am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei in XXXX (Syrien) geboren, eine staatenlose Palästinenserin und im Zuge ihrer Geburt bei UNRWA registriert worden. Sie habe sich zunächst im Flüchtlingslager XXXX und danach von 1985 bis 2012 in Al Yarmuk in Damaskus aufgehalten. Sie hätte im letztgenannten Lager gelebt, weil sie dort geboren seien und es ein palästinensisches Viertel sei. Für das Lager und die Sicherheit sei zum Ausreisezeitpunkt die syrische Regierung zuständig gewesen. Ihre Familie und sie hätten von der UNRWA finanzielle, medizinische und schulische Unterstützung für die Kinder sowie auch Lebensmittel bekommen. Aktuell würde nur mehr ihr Mann Lebensmittel und eine finanzielle Unterstützung durch die UNRWA erhalten. Auf die Fragen, aus welchem Grund und ob sie freiwillig den Schutz von UNRWA aufgegeben habe, gab sie bestätigend an, sie und ihre Kinder schon. Sie hätte mit ihrer Familie nur Unterstützung, Schutz hätten sie keinen bekommen. Die UNRWA habe sie nicht schützen können. Viele Palästinenser seien ohne den Schutz der UNRWA verhaftet und getötet worden. Befragt, ob sie bei einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen könnte, verneinte sie und teilte mit, dass sie keine Unterkunft mehr hätten. Alles sei bombardiert und der Ort völlig zerstört worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorfälle in ihrem Ort im Jahr 2012 angefangen hätten. Im Dezember 2012 habe die syrische Regierung zum Verlassen des Ortes aufgerufen, um ihn zu bombardieren. Sie sei nach XXXX gegangen, aber wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Dort sei sie nur ein Monat geblieben, da die Lage sehr gefährlich gewesen sei. Deshalb sei sie wieder nach XXXX gegangen. Im Jahr 2015 habe ihr Sohn dann keinen Aufschub mehr bekommen und sie habe Angst um ihn gehabt. Deshalb habe sie sich entschieden, mit ihm das Land zu verlassen. Die Befreiungsarmee sei zudem in XXXX einmarschiert und die syrische Armee habe das Camp bombardiert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie wegen dem Krieg nicht in ihre Heimat zurück könnte. Sie hätte Angst vor dem Krieg. Außerdem würde sich der IS (Islamische Staat) in ihrem Camp in Al Yarmuk befinden, sodass sie dorthin nicht zurück könnte. Sie hätten dort auch keine Unterkunft mehr. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, entgegnete sie, dass dort überall Krieg sei. Es sei auch nicht möglich, da sie als Palästinenser von der syrischen Regierung, aber auch von der Opposition als Anhänger angesehen worden seien. Ferner würde sie wegen ihrer illegalen Ausreise Probleme bei ihrer Rückkehr bekommen.Am 21.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei in römisch 40 (Syrien) geboren, eine staatenlose Palästinenserin und im Zuge ihrer Geburt bei UNRWA registriert worden. Sie habe sich zunächst im Flüchtlingslager römisch 40 und danach von 1985 bis 2012 in Al Yarmuk in Damaskus aufgehalten. Sie hätte im letztgenannten Lager gelebt, weil sie dort geboren seien und es ein palästinensisches Viertel sei. Für das Lager und die Sicherheit sei zum Ausreisezeitpunkt die syrische Regierung zuständig gewesen. Ihre Familie und sie hätten von der UNRWA finanzielle, medizinische und schulische Unterstützung für die Kinder sowie auch Lebensmittel bekommen. Aktuell würde nur mehr ihr Mann Lebensmittel und eine finanzielle Unterstützung durch die UNRWA erhalten. Auf die Fragen, aus welchem Grund und ob sie freiwillig den Schutz von UNRWA aufgegeben habe, gab sie bestätigend an, sie und ihre Kinder schon. Sie hätte mit ihrer Familie nur Unterstützung, Schutz hätten sie keinen bekommen. Die UNRWA habe sie nicht schützen können. Viele Palästinenser seien ohne den Schutz der UNRWA verhaftet und getötet worden. Befragt, ob sie bei einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen könnte, verneinte sie und teilte mit, dass sie keine Unterkunft mehr hätten. Alles sei bombardiert und der Ort völlig zerstört worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorfälle in ihrem Ort im Jahr 2012 angefangen hätten. Im Dezember 2012 habe die syrische Regierung zum Verlassen des Ortes aufgerufen, um ihn zu bombardieren. Sie sei nach römisch 40 gegangen, aber wieder nach Damaskus zurückgekehrt. Dort sei sie nur ein Monat geblieben, da die Lage sehr gefährlich gewesen sei. Deshalb sei sie wieder nach römisch 40 gegangen. Im Jahr 2015 habe ihr Sohn dann keinen Aufschub mehr bekommen und sie habe Angst um ihn gehabt. Deshalb habe sie sich entschieden, mit ihm das Land zu verlassen. Die Befreiungsarmee sei zudem in römisch 40 einmarschiert und die syrische Armee habe das Camp bombardiert. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie wegen dem Krieg nicht in ihre Heimat zurück könnte. Sie hätte Angst vor dem Krieg. Außerdem würde sich der IS (Islamische Staat) in ihrem Camp in Al Yarmuk befinden, sodass sie dorthin nicht zurück könnte. Sie hätten dort auch keine Unterkunft mehr. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, entgegnete sie, dass dort überall Krieg sei. Es sei auch nicht möglich, da sie als Palästinenser von der syrischen Regierung, aber auch von der Opposition als Anhänger angesehen worden seien. Ferner würde sie wegen ihrer illegalen Ausreise Probleme bei ihrer Rückkehr bekommen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie dass sie eine staatenlose Palästinenserin sei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet, sondern sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Sohnes XXXX bezogen habe. Ferner habe sie lediglich die allgemein schlechte Lage in Syrien vorgebracht. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit könnte nicht über die mangelnde asylrechtliche Relevanz ihres Vorbringens hinwegtäuschen. Es sei glaubhaft, dass sie aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Sohn Syrien verlassen habe. Sie habe jedoch damit - mangels eigener Betroffenheit - keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Sie habe kein Vorbringen erstattet, mit dem sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus einem der Konventionsgründe glaubhaft machen hätte können. Sie habe aber glaubhaft gemacht, dass sie als palästinensischer Flüchtling bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre und bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage und ihres gesundheitlichen Zustandes in Lebensgefahr geraten könnte. Aus diesem Grund wurde ihr letztlich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie dass sie eine staatenlose Palästinenserin sei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet, sondern sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Sohnes römisch 40 bezogen habe. Ferner habe sie lediglich die allgemein schlechte Lage in Syrien vorgebracht. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit könnte nicht über die mangelnde asylrechtliche Relevanz ihres Vorbringens hinwegtäuschen. Es sei glaubhaft, dass sie aufgrund der Verfolgungshandlungen gegen ihren Sohn Syrien verlassen habe. Sie habe jedoch damit - mangels eigener Betroffenheit - keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Sie habe kein Vorbringen erstattet, mit dem sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat aus einem der Konventionsgründe glaubhaft machen hätte können. Sie habe aber glaubhaft gemacht, dass sie als palästinensischer Flüchtling bei einem weiteren Verbleib in Syrien einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre und bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage und ihres gesundheitlichen Zustandes in Lebensgefahr geraten könnte. Aus diesem Grund wurde ihr letztlich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Bombenangriff durch Glassplitter verletzt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner wird mitgeteilt, dass ihren drei namentlich genannten Söhnen in Österreich und ihrem vierten Sohn in den Niederlanden aus den von ihr vorgebrachten Gründen Asyl gewährt worden sei. Dies obwohl ihre älteren Söhne aufgrund ihres Alters nicht mehr Gefahr laufen würden, zum Kampf eingezogen zu werden. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bombardierung, einem zielgerichteten Anschlag einer in Syrien agierenden Gruppierung auf die Beschwerdeführerin, wie bei den anderen Familienmitgliedern feststellen müssen, dass Syrien nicht Willens und in der Lage sei, sie vor derartigen Angriffen wirksam zu schützen. Das Schicksal der Beschwerdeführerin sei daher unter den Flüchtlingsbegriff zu subsummieren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Bombenangriff durch Glassplitter verletzt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe. Ferner wird mitgeteilt, dass ihren drei namentlich genannten Söhnen in Österreich und ihrem vierten Sohn in den Niederlanden aus den von ihr vorgebrachten Gründen Asyl gewährt worden sei. Dies obwohl ihre älteren Söhne aufgrund ihres Alters nicht mehr Gefahr laufen würden, zum Kampf eingezogen zu werden. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bombardierung, einem zielgerichteten Anschlag einer in Syrien agierenden Gruppierung auf die Beschwerdeführerin, wie bei den anderen Familienmitgliedern feststellen müssen, dass Syrien nicht Willens und in der Lage sei, sie vor derartigen Angriffen wirksam zu schützen. Das Schicksal der Beschwerdeführerin sei daher unter den Flüchtlingsbegriff zu subsummieren. In einer Beschwerdeergänzung am 09.10.2017 wird ergänzend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe, eine ipso facto Anerkennung nach Art. 1 D GFK zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei ihrer Einvernahme bekannt gegeben, dass sie und ihre Familie eine Unterstützung von UNRWA bekommen hätten. Sie habe durch die Vorlage ihrer Personaldokumente und der (Familien)Registrierungskarte der UNRWA glaubhaft vorgebracht, dass sie als palästinensischer Flüchtling in Syrien in einem Lager für Palästinenser gelebt habe und schon bei ihrer Geburt registriert worden sei. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung würde deutlich zeigen, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in keinem UNRWA Gebiet Schutz vor Verfolgung finden würden. Dies sei auch am Beispiel der Beschwerdeführerin ersichtlich ("Dort ist überall Krieg. Es ist nicht möglich, wir Palästinenser wurden von beiden Seiten also der syrischen Regierung als auch von der Opposition als Anhänger angesehen..."). Schließlich sei die Beschwerdeführerin scheinbar auch (faktisch) nicht in der Lage, nach Syrien zurückzukehren, zumal sich aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben würde, dass für Palästinenser, die - wie die Beschwerdeführerin - das Land/Lager illegal verlassen haben, ein Rückkehrverbot besteht (BVwG W 108 2133151-1). In Summe würde die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.In einer Beschwerdeergänzung am 09.10.2017 wird ergänzend dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es gänzlich unterlassen habe, eine ipso facto Anerkennung nach Artikel eins, D GFK zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei ihrer Einvernahme bekannt gegeben, dass sie und ihre Familie eine Unterstützung von UNRWA bekommen hätten. Sie habe durch die Vorlage ihrer Personaldokumente und der (Familien)Registrierungskarte der UNRWA glaubhaft vorgebracht, dass sie als palästinensischer Flüchtling in Syrien in einem Lager für Palästinenser gelebt habe und schon bei ihrer Geburt registriert worden sei. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung würde deutlich zeigen, dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in keinem UNRWA Gebiet Schutz vor Verfolgung finden würden. Dies sei auch am Beispiel der Beschwerdeführerin ersichtlich ("Dort ist überall Krieg. Es ist nicht möglich, wir Palästinenser wurden von beiden Seiten also der syrischen Regierung als auch von der Opposition als Anhänger angesehen..."). Schließlich sei die Beschwerdeführerin scheinbar auch (faktisch) nicht in der Lage, nach Syrien zurückzukehren, zumal sich aus den von der belangten Behörde zum Themenkreis "Staatenlose PalästinenserInnen" dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben würde, dass für Palästinenser, die - wie die Beschwerdeführerin - das Land/Lager illegal verlassen haben, ein Rückkehrverbot besteht (BVwG W 108 2133151-1). In Summe würde die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 19.10.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Palästinenserin und staatenlos. Die Beschwerdeführerin hat Syrien am XXXX illegal von XXXX aus mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen und ist mit einem Bus weiter nach Izmir gefahren. Von dort ist sie mit einem Schlauchboot auf die Insel Samos (Griechenland) und anschließend mit einem Schiff nach Kavala gelangt. Danach ist sie mit Hilfe des Roten Kreuzes mit Bussen und Zügen über unbekannte Länder schließlich in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin hat Syrien am römisch 40 illegal von römisch 40 aus mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen und ist mit einem Bus weiter nach Izmir gefahren. Von dort ist sie mit einem Schlauchboot auf die Insel Samos (Griechenland) und anschließend mit einem Schiff nach Kavala gelangt. Danach ist sie mit Hilfe des Roten Kreuzes mit Bussen und Zügen über unbekannte Länder schließlich in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin lebte in den Flüchtlingslagern XXXX bzw. XXXX und ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Sie verließ das Einsatzgebiet der UNRWA in XXXX wegen des Krieges und der wechselnden Fronten.Die Beschwerdeführerin lebte in den Flüchtlingslagern römisch 40 bzw. römisch 40 und ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Sie verließ das Einsatzgebiet der UNRWA in römisch 40 wegen des Krieges und der wechselnden Fronten. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: "Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vgl. MRG 12.7.2016; zu Christen vgl. z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vergleiche MRG 12.7.2016; zu Christen vergleiche z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Syrien http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung Chaldeans on Line

(1999): Who are the Chaldeans?, http://www.chaldeansonline.org/chald.html, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-ofchristians reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update römisch vier, http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 24.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff IDPs und Flüchtlinge Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen worden. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk, Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe der UNRWA angewiesen, um zu überleben (UNRWA 24.10.2016). Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist (UNRWA o.D.). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften in Syrien, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führte (USDOS 13.4.2016). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Kinder von palästinensischen Vätern und Großvätern werden von der syrischen Regierung als Palästinenser und nicht als Syrer angesehen - unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Mutter. Mittlerweile sind mehr als 110.000 in Syrien geborene Palästinenser aus Syrien geflohen und 450.000 wurden intern vertrieben (Al Jazeera 23.3.2016). Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Asad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Asad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen (DW 11.2.2014). Syrische Palästinenser können von der syrischen Regierung auch Reisedokumente erlangen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (IRB 22.11.2013). Für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Auch die Palästinenser in Syrien sind gespalten, was ihre Position im syrischen Bürgerkrieg angeht (Al Monitor 31.8.2015).Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Asad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Asad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen (DW 11.2.2014). Syrische Palästinenser können von der syrischen Regierung auch Reisedokumente erlangen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (IRB 22.11.2013). Für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Auch die Palästinenser in Syrien sind gespalten, was ihre Position im syrischen Bürgerkrieg angeht (Al Monitor 31.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung Al Monitor (31.8.2015): Syria's Palestinians devided over whom to support, http://www.almonitor.com/pulse/originals/2015/08/turkey-syria-palestinia-fight-for-syrian army.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (11.2.2014): Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten, http://www.dw.de/pal%C3%A4stinenser-in-syrien-zwischen-den-fronten/a-17423651, Zugriff am 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.11.2013): Syria: The legal rights and obligations of a Palestinian who has been issued a Syrian travel document, including whether they must report for military service; whether the rights and obligations apply to Palestinians that have resided outside of the country for the majority of their life and only visited it briefly (2009-November 2013), http://www.refworld.org/docid/532024234.html, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Syrian Arab Republic - About the Crisis, http://www.unocha.org/syrian-arab-republic/syriacountry-profile/about-crisis, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (24.10.2016): UNRWA and Palestine Refugees in Syria: Facts and Figures, http://www.unrwa.org/galleries/photos/unrwa-and-palestine-refugees-syria-facts andfigures, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): The Syria Crisis, http://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der IS wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 27.1.2016). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 13.4.2016). Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 13.4.2016). 4,8 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (OCHA o.D.). Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 13.4.2016). Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt (Landinfo 11.11.2016). 2015 schlossen Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, später für Syrer generell (Al Jazeera 23.3.2016). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Seither waren nur Anfang August und Anfang Oktober 2016 Hilfsgüter mit Kränen über den Erdwall an der syrisch-jordanischen Grenze, hinter dem mittlerweile ungefähr 80.000 Syrer in Zelten leben, geliefert worden. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Der Standard 5.10.2016). Auch die Türkei, welche anfangs noch Millionen Syrer aufnahm, hat mittlerweile die Grenzen de facto geschlossen. Die Südgrenze wurde weitgehend dicht gemacht und die Türkei setzt auf die Versorgung von Flüchtlingen in Nordsyrien (Die Presse 13.3.2016). Die Grenze zwischen Syrien und dem Irak existiert faktisch nicht mehr. Derzeit ist die Grenze für Flüchtlinge geschlossen (Die Presse 13.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung BBC News (7.1.2016): Syria conflict: Civilians under Siege, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35250772, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf, Zugriff 23.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 23.11.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. [...] -Strichaufzählung palästinensische Flüchtlinge aus Syrien -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben."

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 und den Bericht zur aktuellen Situation vom 20.08.2015 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (
  3. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten - insbesondere aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA - und aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Registrierung der Beschwerdeführerin bei UNRWA (Syrien) ergibt sich aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA. Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Einsatzgebiet der UNRWA in den Flüchtlingslagern XXXX bzw. XXXX , wo sie laut der vorgelegten Registrierungskarte auch registriert war, wegen des Krieges und der wechselnden Fronten verlassen hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen (Erstbefragung vom 19.10.2015: "Wo ich wohne ist es ganz gefährlich". Einvernahme vom 21.08.2017: "Die konnten uns nicht schützen. Viele Palästinenser wurden verhaftet und getötet ohne den Schutz der UNRWA. [...] Wir haben keine Unterkunft mehr. Alles ist bombardiert worden und der Ort ist völlig zerstört"). Dass die Beschwerdeführerin das Schutzgebiet der UNRWA nicht freiwillig verlassen hat, sondern letztlich dazu gezwungen war, ist nach Ansicht des BVwG auch aus ihrem (wiederholten) Ortswechsel vor ihrer Ausreise ersichtlich.Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Einsatzgebiet der UNRWA in den Flüchtlingslagern römisch 40 bzw. römisch 40 , wo sie laut der vorgelegten Registrierungskarte auch registriert war, wegen des Krieges und der wechselnden Fronten verlassen hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen (Erstbefragung vom 19.10.2015: "Wo ich wohne ist es ganz gefährlich". Einvernahme vom 21.08.2017: "Die konnten uns nicht schützen. Viele Palästinenser wurden verhaftet und getötet ohne den Schutz der UNRWA. [...] Wir haben keine Unterkunft mehr. Alles ist bombardiert worden und der Ort ist völlig zerstört"). Dass die Beschwerdeführerin das Schutzgebiet der UNRWA nicht freiwillig verlassen hat, sondern letztlich dazu gezwungen war, ist nach Ansicht des BVwG auch aus ihrem (wiederholten) Ortswechsel vor ihrer Ausreise ersichtlich. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten hatten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für UNRWA unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk, Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe der UNRWA angewiesen, um zu überleben. Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften in Syrien, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führte. Mittlerweile sind mehr als 110.000 in Syrien geborene Palästinenser aus Syrien geflohen und 450.000 wurden intern vertrieben. UNRWA beschreibt seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates." Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Situation als palästinensischer Flüchtling in Syrien stellen sich daher vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel dar.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine Registrierungskarte von UNRWA vor. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar (vgl. zuletzt VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar vergleiche zuletzt VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Dies liegt bei der Beschwerdeführerin vor. Die zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Art. 1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965/2017 unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73/2014). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus.Die zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017, unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus. UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Einsatzgebiet der UNRWA in XXXX , in dem sie registriert wurde, aufgrund des Bürgerkrieges und der wechselnden Fronten verlassen.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Einsatzgebiet der UNRWA in römisch 40 , in dem sie registriert wurde, aufgrund des Bürgerkrieges und der wechselnden Fronten verlassen. Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt. Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage, ob ein palästinensischer Flüchtling als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Es sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Es sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 19.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172762.1.00

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