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{'item': 'W154 2148529-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art 133§ 5Artikel 22§ 61§ 7§ 51Art. 28§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 13§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW154 2148529-1 SpruchW154 2148529-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 17.02.2017 bis 16.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22(7) i

Vm 13

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22(7) in Verbindung mit 13 (1) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt. Am 02.09.2016 unterfertigte der BF einen Beschwerdeverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016. Am 13.09.2016 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E,

§ 7Abs. 2 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 13.09.2016 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E,

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 20.10.2016 wurde der BF mittels Charterabschiebung nach Kroatien überstellt. Im Jänner 2017 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 19.01.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ausgefolgt.Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt. Einer neuerlichen Überstellung nach Kroatien am 17.02.2017 widersetzte sich der BF, indem er das Betreten des zur Außerlandesbringung bereitgestellten Luftfahrzeuges verweigerte. In Folge wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei sprach sich der BF im Wesentlichen gegen eine Überstellung nach Kroatien aus, da er dort keine Rechte habe, es gebe dort auch keine Menschenrechte, Iraner und Afghanen hätte dort keine Chance Asyl zu erlangen. Er bekäme dort auch kein Geld. Er habe auch psychische Probleme. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter am 27.02.2017 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass sich der BF aufgrund seiner Asylantragstellung vom 19.01.2017 und der am 26.01.2017 seitens des BFA erfolgten Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 nicht unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, dass erhebliche Fluchtgefahr mangels Vorliegens der in § 76 Abs. 3 FPG definierten Tatbestände nicht vorläge sowie damit, dass eine Überstellung des BF nach Kroatien aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in gleichgelagerten Fällen unzulässig sei. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seinen anwaltlichen Vertreter die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie den Verfahrenskostenersatz.Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter am 27.02.2017 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass sich der BF aufgrund seiner Asylantragstellung vom 19.01.2017 und der am 26.01.2017 seitens des BFA erfolgten Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 nicht unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, dass erhebliche Fluchtgefahr mangels Vorliegens der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Tatbestände nicht vorläge sowie damit, dass eine Überstellung des BF nach Kroatien aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in gleichgelagerten Fällen unzulässig sei. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seinen anwaltlichen Vertreter die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie den Verfahrenskostenersatz. Am 28.02.2017 wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom 27.02.2017 vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt und gleichzeitig eine Stellungnahme erstattet, in der die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz im verzeichneten Ausmaß begehrt. In der Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, dass der Überstellungstermin des BF nach Kroatien für den 20.03.2017 festgelegt worden sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2017, GZ W154 2148529-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus wurde dem Bund der Kostenersatz zugesprochen sowie der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und eine Revision gegen diese Entscheidung für nicht zulässig erklärt. Am 16.03.2017 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet. Einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.3017 erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, statt und behob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22(7) i

Vm 13

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt.Der BF stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22(7) in Verbindung mit 13 (1) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt. Am 02.09.2016 unterfertigte der BF einen Beschwerdeverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.

  1. Am 13.09.2016 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1103389806/1601150096,

§ 7Abs. 2 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl:Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1103389806/1601150096,

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, erwuchs sohin mit 02.09.2016 in Rechtskraft. Am 20.10.2016 wurde der BF mittels Charterabschiebung nach Kroatien überstellt. Im Jänner 2017 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 19.01.2017 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ausgestellt.Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Einer neuerlichen Überstellung nach Kroatien am 17.02.2017 widersetzte sich der BF, indem er das Betreten des zur Außerlandesbringung bereitgestellten Luftfahrzeuges beharrlich verweigerte. In Folge wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF befand sich von 17.02.2017 bis 16.03.2017 in Schubhaft. Am 16.03.2017 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Österreich und der daraus erfließenden Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ergeben sich aus dem Akteninhalt und seitens des erkennenden Gerichtes eingeholter Stellungnahmen des BFA vom 27. und 28.02.2018.Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Österreich und der daraus erfließenden Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ergeben sich aus dem Akteninhalt und seitens des erkennenden Gerichtes eingeholter Stellungnahmen des BFA vom

  1. und 28.02.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
  5. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: "

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 FPG nicht gegeben war.3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, FPG nicht gegeben war. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 17.02.2017 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zum Zweck der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF hat am 19.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge wurde dem BF seitens des BFA am 26.01.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgefolgt, wodurch das Verfahren zugelassen wurde und dem BF in Hinblick auf diese Zulassung ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 erster Satz Asyl

G 2005 zukam. Aufgrund dessen konnte die der Schubhaft zugrunde liegende Anordnung zur Außerlandesbringung vom 29.08.2016 - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet § 61 Abs. 4 FPG an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird. Das gilt auch für jene Fälle, in denen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand.Die gegenständliche Schubhaft wurde am 17.02.2017 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zum Zweck der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF hat am 19.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge wurde dem BF seitens des BFA am 26.01.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt, wodurch das Verfahren zugelassen wurde und dem BF in Hinblick auf diese Zulassung ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 zukam. Aufgrund dessen konnte die der Schubhaft zugrunde liegende Anordnung zur Außerlandesbringung vom 29.08.2016 - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet Paragraph 61, Absatz 4, FPG an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Das gilt auch für jene Fälle, in denen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und gegen die damit in Verbindung stehende Anhaltung des BF von 17.02.2017 bis 16.03.2017 spruchgemäß stattzugeben. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2148529.1.00

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