Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 17.02.2017 bis 16.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,
Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Vm 13
F, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt. Am 02.09.2016 unterfertigte der BF einen Beschwerdeverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016. Am 13.09.2016 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E,
GVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 13.09.2016 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E,
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 20.10.2016 wurde der BF mittels Charterabschiebung nach Kroatien überstellt. Im Jänner 2017 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 19.01.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 ausgefolgt.Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt. Einer neuerlichen Überstellung nach Kroatien am 17.02.2017 widersetzte sich der BF, indem er das Betreten des zur Außerlandesbringung bereitgestellten Luftfahrzeuges verweigerte. In Folge wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei sprach sich der BF im Wesentlichen gegen eine Überstellung nach Kroatien aus, da er dort keine Rechte habe, es gebe dort auch keine Menschenrechte, Iraner und Afghanen hätte dort keine Chance Asyl zu erlangen. Er bekäme dort auch kein Geld. Er habe auch psychische Probleme. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter am 27.02.2017 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass sich der BF aufgrund seiner Asylantragstellung vom 19.01.2017 und der am 26.01.2017 seitens des BFA erfolgten Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 nicht unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, dass erhebliche Fluchtgefahr mangels Vorliegens der in § 76 Abs. 3 FPG definierten Tatbestände nicht vorläge sowie damit, dass eine Überstellung des BF nach Kroatien aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in gleichgelagerten Fällen unzulässig sei. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seinen anwaltlichen Vertreter die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie den Verfahrenskostenersatz.Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter am 27.02.2017 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass sich der BF aufgrund seiner Asylantragstellung vom 19.01.2017 und der am 26.01.2017 seitens des BFA erfolgten Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 nicht unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, dass erhebliche Fluchtgefahr mangels Vorliegens der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Tatbestände nicht vorläge sowie damit, dass eine Überstellung des BF nach Kroatien aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in gleichgelagerten Fällen unzulässig sei. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seinen anwaltlichen Vertreter die Behebung des bekämpften Bescheides, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie den Verfahrenskostenersatz. Am 28.02.2017 wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom 27.02.2017 vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt und gleichzeitig eine Stellungnahme erstattet, in der die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz im verzeichneten Ausmaß begehrt. In der Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, dass der Überstellungstermin des BF nach Kroatien für den 20.03.2017 festgelegt worden sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2017, GZ W154 2148529-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus wurde dem Bund der Kostenersatz zugesprochen sowie der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und eine Revision gegen diese Entscheidung für nicht zulässig erklärt. Am 16.03.2017 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet. Einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.3017 erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, statt und behob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,
Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Vm 13
F, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt.Der BF stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt. Am 02.09.2016 unterfertigte der BF einen Beschwerdeverzicht gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl:Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, GZ W184 2135033-1/14E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1103389806/1601150096,
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zahl: 1103389806/1601150096, erwuchs sohin mit 02.09.2016 in Rechtskraft. Am 20.10.2016 wurde der BF mittels Charterabschiebung nach Kroatien überstellt. Im Jänner 2017 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 19.01.2017 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 ausgestellt.Am 26.01.2017 wurde dem BF seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Einer neuerlichen Überstellung nach Kroatien am 17.02.2017 widersetzte sich der BF, indem er das Betreten des zur Außerlandesbringung bereitgestellten Luftfahrzeuges beharrlich verweigerte. In Folge wurde der BF in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017, um 18.55 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF befand sich von 17.02.2017 bis 16.03.2017 in Schubhaft. Am 16.03.2017 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Österreich und der daraus erfließenden Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 ergeben sich aus dem Akteninhalt und seitens des erkennenden Gerichtes eingeholter Stellungnahmen des BFA vom 27. und 28.02.2018.Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Österreich und der daraus erfließenden Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 ergeben sich aus dem Akteninhalt und seitens des erkennenden Gerichtes eingeholter Stellungnahmen des BFA vom
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 FPG nicht gegeben war.3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2017/21/0047-8, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, FPG nicht gegeben war. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 17.02.2017 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zum Zweck der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF hat am 19.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge wurde dem BF seitens des BFA am 26.01.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgefolgt, wodurch das Verfahren zugelassen wurde und dem BF in Hinblick auf diese Zulassung ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht
G 2005 zukam. Aufgrund dessen konnte die der Schubhaft zugrunde liegende Anordnung zur Außerlandesbringung vom 29.08.2016 - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet § 61 Abs. 4 FPG an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird. Das gilt auch für jene Fälle, in denen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand.Die gegenständliche Schubhaft wurde am 17.02.2017 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zum Zweck der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF hat am 19.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Folge wurde dem BF seitens des BFA am 26.01.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt, wodurch das Verfahren zugelassen wurde und dem BF in Hinblick auf diese Zulassung ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 zukam. Aufgrund dessen konnte die der Schubhaft zugrunde liegende Anordnung zur Außerlandesbringung vom 29.08.2016 - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet Paragraph 61, Absatz 4, FPG an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Das gilt auch für jene Fälle, in denen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und gegen die damit in Verbindung stehende Anhaltung des BF von 17.02.2017 bis 16.03.2017 spruchgemäß stattzugeben. 3.
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B):
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2148529.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.