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{'item': 'W158 2108942-1'}

Obsah (14)§ 50§ 38Art. 133§ 1§ 9§ 64§ 42§ 31§ 6§ 22§ 58Art. 130§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW158 2108942-1 SpruchW158 2108942-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Y

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird das Verfahren

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Das hier angefochtene Straferkenntnis vom XXXX der Finanzmarktaufsicht, dem Beschwerdeführer und dem Kreditinstitut zugestellt am XXXX , richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:Das hier angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 der Finanzmarktaufsicht, dem Beschwerdeführer und dem Kreditinstitut zugestellt am römisch 40 , richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: "Sehr geehrter Herr Dr. XXXX !"Sehr geehrter Herr Dr. römisch 40 ! I. Sie waren von 01.01.2004 bis 31.03.2014 Mitglied des Vorstands der XXXX (in der Folge XXXX oder XXXX ), eines konzessionierten Kreditinstituts

§ 1Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX .

In Ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) haben Sie Folgendes zu verantworten:römisch eins. Sie waren von 01.01.2004 bis 31.03.2014 Mitglied des Vorstands der römisch 40 (in der Folge römisch 40 oder römisch 40 ), eines konzessionierten Kreditinstituts

Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . In Ihrer Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten: Die XXXX hat entgegen § 18 Abs 1, § 44 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) seit XXXX (Beginn der Vor-Ort-Prüfung) bis XXXX keine angemessenen Strategien und Verfahren gehabt, um dafür zu sorgen, dass aufgrund der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Wertpapierveranlagungen nach vernünftigem Ermessen beurteilt werden kann, ob der betreffende Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen versteht bzw. diese für den Kunden geeignet sind. Dies dadurch, dass die Höhe der Teileinstufung der "Kenntnisse oder Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen" des Kunden im Anlegerprofil, die für die Gesamteinstufung relevant ist, sich aus dem höheren der beiden WerteDie römisch 40 hat entgegen Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) seit römisch 40 (Beginn der Vor-Ort-Prüfung) bis römisch 40 keine angemessenen Strategien und Verfahren gehabt, um dafür zu sorgen, dass aufgrund der vom Kunden angegebenen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Wertpapierveranlagungen nach vernünftigem Ermessen beurteilt werden kann, ob der betreffende Kunde die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen versteht bzw. diese für den Kunden geeignet sind. Dies dadurch, dass die Höhe der Teileinstufung der "Kenntnisse oder Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen" des Kunden im Anlegerprofil, die für die Gesamteinstufung relevant ist, sich aus dem höheren der beiden Werte "Informationen zu den Erfahrungen mit Wertpapierveranlagungen" oder "Informationen zu den Kenntnissen mit Wertpapierveranlagungen" ergibt. Der niedrigere der beiden Werte bleibt unberücksichtigt, sodass entweder die Kenntnisse oder die Erfahrungen - und zwar der niedrigere der beiden erhobenen Werte - nicht in die Gesamteinstufung des Kunden im Anlegerprofil mit einfließen. Demnach kann im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfohlen bzw. im Rahmen der Portfolioverwaltung für ihn ein Geschäft getätigt werden, das entweder seinen Kenntnissen oder seinen Erfahrungen nicht entspricht, zumal lediglich der höhere der beiden erhobenen Werte für die Teilnote ausschlaggebend war. Ab Ende XXXX wurde in der XXXX ein neues Anlegerprofil implementiert, wonach im Anschluss an eine Prüfung der "Tragfähigkeit" (Risikobereitschaft und finanzielle Verhältnisse) in einem zweiten Prüfschritt ermittelt wird, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt zu verstehen.Ab Ende römisch 40 wurde in der römisch 40 ein neues Anlegerprofil implementiert, wonach im Anschluss an eine Prüfung der "Tragfähigkeit" (Risikobereitschaft und finanzielle Verhältnisse) in einem zweiten Prüfschritt ermittelt wird, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt zu verstehen. II. Die XXXX haftet über die verhängte Strafe

§ 9Abs 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet über die verhängte Strafe

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs 1 WAG 2007, BGBl I Nr. 60/2007, § 44 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 WAG 2007, BGBl IParagraph 18, Absatz eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60/2007, iVm § 95 Abs 2 Z 1 und Z 2 WAG 2007, BGBl I Nr. 60/2007 idF BGBl INr. 60 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119/2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

§§

Paragraphen 9.000 Euro 40 Stunden --- § 95 Abs 2 Z 1 und Z 2 WAG 2007, BGBl I Nr. 60/2007 idF BGBl I Nr. 119/2012Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 9.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 9.900 Euro."- Dagegen richtet sich die am 08. Juni 2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, die eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahren vor der belangten Behörde rügt.

§ 38Vw

GVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren 2108941-1, 2108942-1 und 2108946-1 mit Ladung zur Verhandlung vom 28.04.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren 2108941-1, 2108942-1 und 2108946-1 mit Ladung zur Verhandlung vom 28.04.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 14.04.2016 teilte der Beschuldigte über seinen Vertreter Dr. Ressi der Vorsitzenden Richterin mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung vor dem BVwG zu verzichten. Am 03.05.2016 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ab, in der der Beschwerdeführervertreter sowie die belangte Behörde gehört wurden. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hielt über seinen Vertreter seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und verzichtete auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Am 19.07.2016 (zugestellt am 03.08.2016) erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welches der Beschwerdeführer am 14.09.2016 fristgerecht Revision erhob. Der Verwaltungsgerichtshof hob am 16.12.2016 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG auf, da in Verletzung des § 22 VStG eine Gesamtstrafe verhängt worden war.Am 19.07.2016 (zugestellt am 03.08.2016) erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welches der Beschwerdeführer am 14.09.2016 fristgerecht Revision erhob. Der Verwaltungsgerichtshof hob am 16.12.2016 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf, da in Verletzung des Paragraph 22, VStG eine Gesamtstrafe verhängt worden war. Am 11.04.2017 (zugestellt am 12.04.2017) erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welches der Beschwerdeführer am 24.05.2017 fristgerecht Revision erhob. Der Verwaltungsgerichtshof hob am 09.10.2017 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG auf, da die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen

§ 31VSt

G bereits verjährt war.Am 11.04.2017 (zugestellt am 12.04.2017) erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welches der Beschwerdeführer am 24.05.2017 fristgerecht Revision erhob. Der Verwaltungsgerichtshof hob am 09.10.2017 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf, da die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen

Paragraph 31, VStG bereits verjährt war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 Z 2 leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten. Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 50 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Abs. 2 leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht

§ 45Abs. 1 VSt

G in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 50, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Absatz 2, leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht

Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. Regierungsvorlage 1255 BlgNR

  1. GP, 5).
  2. Zu Spruchpunkt A) Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen" § 31 Abs. 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.""Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

§ 31Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VSt

G erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG

(2013)(im Folgenden auch: "Weilguni"), § 31 Rz. 13 und § 45 Rz. 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG i.d.F. BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni, § 31 Rz. 2 und 12).

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG

(2013)(im Folgenden auch: "Weilguni"), Paragraph 31, Rz. 13 und Paragraph 45, Rz. 2). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni, Paragraph 31, Rz. 2 und 12). Die

§ 31Abs. 2 Z 4 VSt

G vorgesehene Fristhemmung beginnt (nach der insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung) mit dem Einlangen der Revision beim BVwG (s. § 25a Abs. 5 VwGG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Kommentar

(2015), § 24 Rz. 3, § 26 Rz. 2) und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an desselben. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest wieder zu laufen beginnt (vgl. Weilguni, § 31 Rz. 18 f.; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG
(2016), § 31, S. 484, beide m.w.N.).Die

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vorgesehene Fristhemmung beginnt (nach der insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung) mit dem Einlangen der Revision beim BVwG (s. Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Kommentar

(2015), Paragraph 24, Rz. 3, Paragraph 26, Rz. 2) und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an desselben. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest wieder zu laufen beginnt vergleiche Weilguni, Paragraph 31, Rz. 18 f.; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG
(2016), Paragraph 31,, S. 484, beide m.w.N.). Die Strafbarkeitsverjährung ist im gegenständlichen Fall bereits mit Ablauf des 25.02.2017 eingetreten (zur Berechnung vgl. Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren
(2003), S. 1445).Die Strafbarkeitsverjährung ist im gegenständlichen Fall bereits mit Ablauf des 25.02.2017 eingetreten (zur Berechnung vergleiche Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren
(2003), S. 1445). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur neuen Rechtslage nach § 50 VwGVG siehe die in Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar

(2017), § 34 VwGG, E 153 ff. zitierte Judikatur, wonach die Entscheidung über die Revision nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur zu § 31 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Z 2 VStG).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur neuen Rechtslage nach Paragraph 50, VwGVG siehe die in Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar

(2017), Paragraph 34, VwGG, E 153 ff. zitierte Judikatur, wonach die Entscheidung über die Revision nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2108942.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.