Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§55Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW158 2135438-1 SpruchW158 2135438/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Er sei aufgrund des Krieges mit 14 Jahren in den Iran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er von den Behörden und der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Er habe auch keine Zukunft in seiner Heimat.römisch eins.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Er sei aufgrund des Krieges mit 14 Jahren in den Iran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er von den Behörden und der Polizei sehr schlecht behandelt worden. Er habe auch keine Zukunft in seiner Heimat. I.
- In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde auf Grundlage einer am selben Tag durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum XXXX laute und daher mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen sei, wobei von einem Mindestalter von XXXX Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen werden könne.römisch eins.
- In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde auf Grundlage einer am selben Tag durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum römisch 40 laute und daher mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen sei, wobei von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen werden könne. I.
- Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen, seiner Herkunftsprovinz, seinem Leben in Afghanistan und im Iran und seinem bisherigen Leben in Österreich befragt.römisch eins.
- Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen, seiner Herkunftsprovinz, seinem Leben in Afghanistan und im Iran und seinem bisherigen Leben in Österreich befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, es habe in Afghanistan Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel gegeben. Nachdem sein Cousin tot aufgefunden worden sei, habe sein Onkel seinen Vater für dessen Tod verantwortlich gemacht. Die Familie des BF sei daher, nachdem sie sich ein Jahr und zwei Monate in Nimroz aufgehalten hätte, in den Iran gereist, wo sie jedoch illegal aufhältig und daher von der Abschiebung bedroht gewesen sei. I.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
§55
Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.In der Begründung des Bescheids gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
§ 57Asyl
G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt IV.).
Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam dabei zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sei zulässig. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt römisch vier.). I.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge den Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 in eventu § 57 AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge den Bescheid zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, in eventu Paragraph 57, AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt. I.
- Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit XXXX zugewiesen.römisch eins.
- Die Verwaltungsakten wurden der Gerichtsabteilung W190 mit römisch 40 zugewiesen. I.
- Am XXXX wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.
- Am römisch 40 wurden die Verwaltungsakten der erkennenden Gerichtsabteilung neu zugewiesen. I.
- Am XXXX langte ein Konvolut an Integrationsunterlagen des BF bestehend aus Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Fotos die Integration des BF betreffend ein.römisch eins.
- Am römisch 40 langte ein Konvolut an Integrationsunterlagen des BF bestehend aus Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Fotos die Integration des BF betreffend ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 58Abs.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zum Spruchpunkt A): II.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch zwei.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. II.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):römisch zwei.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). II.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA hat es unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der BF aufgrund seines Vorbringens, dass sein Vater von seinem Onkel beschuldigt wird dessen Sohn umgebracht zu haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Obwohl der BF ausführte, dass er mit seiner Familie Afghanistan einst verlassen habe müssen, da sein Onkel der Familie des BF mit dem Tod gedroht beziehungsweise geschworen habe, dass er sie vernichten werde und der BF im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sei, da dieser Onkel "mächtig" wäre und er daher keinen Schutz von der Polizei zu erwarten habe, traf das BFA keinerlei Feststellungen zu einer vom BF behaupteten ihn in diesem Zusammenhang in Afghanistan erwartenden Verfolgungsgefährdung. Soweit es dazu in der Beweiswürdigung ausführt, diese Schilderungen seien nicht glaubhaft, da sie eklatant von den Angaben in der Erstbefragung abwichen, sei auf § 19 Abs. 1 AsylG und VfGH 27.06.2012, U98/2012 verwiesen. Aufgrund der bloß kursorisch geführten polizeilichen Erstbefragung kann allein daraus im vorliegenden Fall noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Die belangte Behörde hat sich mit dem in Rede stehenden Vorbringen des BF somit nicht auseinandergesetzt und das Vorbringen des BF insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Verfolgungsgefährdung seiner Person aufgrund einer womöglich entstandenen Blutfehde beurteilt. Insbesondere finden sich in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur allgemeinen Situation in Afghanistan auch keinerlei Ausführungen zu dieser Thematik (Blutrache, Blutfehde; staatlicher Schutz in derartigen Fällen), um beurteilen zu können, ob im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF ein asylrechtlich relevantes Motiv vorliegen könnte.Das BFA hat es unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der BF aufgrund seines Vorbringens, dass sein Vater von seinem Onkel beschuldigt wird dessen Sohn umgebracht zu haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Obwohl der BF ausführte, dass er mit seiner Familie Afghanistan einst verlassen habe müssen, da sein Onkel der Familie des BF mit dem Tod gedroht beziehungsweise geschworen habe, dass er sie vernichten werde und der BF im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sei, da dieser Onkel "mächtig" wäre und er daher keinen Schutz von der Polizei zu erwarten habe, traf das BFA keinerlei Feststellungen zu einer vom BF behaupteten ihn in diesem Zusammenhang in Afghanistan erwartenden Verfolgungsgefährdung. Soweit es dazu in der Beweiswürdigung ausführt, diese Schilderungen seien nicht glaubhaft, da sie eklatant von den Angaben in der Erstbefragung abwichen, sei auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG und VfGH 27.06.2012, U98/2012 verwiesen. Aufgrund der bloß kursorisch geführten polizeilichen Erstbefragung kann allein daraus im vorliegenden Fall noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Die belangte Behörde hat sich mit dem in Rede stehenden Vorbringen des BF somit nicht auseinandergesetzt und das Vorbringen des BF insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Verfolgungsgefährdung seiner Person aufgrund einer womöglich entstandenen Blutfehde beurteilt. Insbesondere finden sich in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur allgemeinen Situation in Afghanistan auch keinerlei Ausführungen zu dieser Thematik (Blutrache, Blutfehde; staatlicher Schutz in derartigen Fällen), um beurteilen zu können, ob im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF ein asylrechtlich relevantes Motiv vorliegen könnte. Das BFA ermittelte auch nur ansatzweise im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des BF im Sinne des § 8 AsylG im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan. Dazu verweist es lediglich darauf, dass der BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, weswegen auch nicht angenommen werden könne, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein solle. Damit verkennt das BFA jedoch, dass bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ein anderer Prüfungsmaßstab maßgeblich ist, als bei der Frage ob dem Antragsteller Asyl zu gewähren ist. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Das BFA ermittelte dabei insbesondere nur ansatzweise zur Situation von Rückkehren aus dem Iran.Das BFA ermittelte auch nur ansatzweise im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 8, AsylG im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan. Dazu verweist es lediglich darauf, dass der BF eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, weswegen auch nicht angenommen werden könne, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein solle. Damit verkennt das BFA jedoch, dass bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ein anderer Prüfungsmaßstab maßgeblich ist, als bei der Frage ob dem Antragsteller Asyl zu gewähren ist. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Das BFA ermittelte dabei insbesondere nur ansatzweise zur Situation von Rückkehren aus dem Iran. Der belangten Behörde ist zusammengefasst vorzuwerfen, in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen zu sein und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA hat in Bezug auf das in Rede stehende (Flucht-)Vorbringen des BF und eine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr keine (ausreichenden) Ermittlungen durchgeführt und das Vorbringen keiner ganzheitlichen Würdigung unterzogen (vgl. dazu VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Das BFA missachtete damit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität, insbesondere im Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des BF unter dem Aspekt der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Der belangten Behörde ist zusammengefasst vorzuwerfen, in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen zu sein und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA hat in Bezug auf das in Rede stehende (Flucht-)Vorbringen des BF und eine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr keine (ausreichenden) Ermittlungen durchgeführt und das Vorbringen keiner ganzheitlichen Würdigung unterzogen vergleiche dazu VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Das BFA missachtete damit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität, insbesondere im Hinblick auf eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des BF unter dem Aspekt der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der BF, der, wie das BFA feststellte, Tadschike ist (AS 377), während seiner Einvernahme auch angab, dass auch die Volksgruppenunterschiede ein Problem in Afghanistan seien und er auch deshalb nicht woanders in Afghanistan leben könne (AS 324). Obwohl er somit (wenn auch unsubstantiiert) zumindest eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in den Raum stellte, finden sich im gesamten Bescheid keinerlei Feststellungen zur Lage der Tadschiken in Afghanistan. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Es war daher
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Es war daher
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Fluchtvorbringen des BF, insbesondere vor dem Hintergrund der vom BF behaupteten Gefährdung seiner Person (aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer in Afghanistan bestehenden Blutfehde) und der Situation von Rückkehrern aus dem Iran zu befassen haben. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2135438.1.00