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{'item': 'W165 2143608-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW165 2143608-1 SpruchW165 2143608-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelric

den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Das Verfahren wird

den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 12.05.2016 unter persönlicher Vorsprache und Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asly

G. Begründend gab die BF an, ihre Tochter sei seit 08.06.2010 in Österreich asylberechtigt.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 12.05.2016 unter persönlicher Vorsprache und Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AslyG. Begründend gab die BF an, ihre Tochter sei seit 08.06.2010 in Österreich asylberechtigt. Mit Schreiben vom 25.05.2016 leitete die ÖB Addis Abeba den Antrag samt Beilagen an das BFA weiter und wies darauf hin, dass aufgrund des von der BF vorgelegten somalischen Reisepasses deren Identität nicht geprüft und verifiziert werden könne. Der in Somalia ausgestellte Reisepass weise keine Ein- bzw. Ausreisestempel äthiopischer Visa auf, sodass die Botschaft, die von der BF angegebene Reiseroute nicht nachvollziehen könne. Die Botschaft habe Zweifel an der Identität der BF, am Verwandtschaftsverhältnis zu der in Österreich aufhältigen Bezugsperson und an den sonstigen Angaben der BF. Um die von der BF angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, rege die Botschaft die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der leiblichen Mutterschaft der BF an. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Bezugsperson selbst Asyl im Rahmen eines Familiennachzuges zum namentlich genannten Vater zuerkannt worden sei. Mit Mitteilung vom 27.09.2016 setzte das BFA die ÖB Addis Abeba in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Mit Mitteilung vom 27.09.2016 setzte das BFA die ÖB Addis Abeba in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Mit Schreiben vom 07.10.2016, zugestellt am 10.10.2016, wurde die BF von der ÖB Adis Abeba zur Stellungnahme aufgefordert, da das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 07.10.2016, zugestellt am 10.10.2016, wurde die BF von der ÖB Adis Abeba zur Stellungnahme aufgefordert, da das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA, derzufolge der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Von der seitens der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 07.10.2016 eingeräumten Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Es sei daher aufgrund der Aktenlage

§ 26FPG i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) ab. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA, derzufolge der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Von der seitens der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 07.10.2016 eingeräumten Gelegenheit, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Es sei daher aufgrund der Aktenlage

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.11.

  1. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson zwar selbst durch ein Familienverfahren nach § 35 AsylG nach Österreich kommen habe können, es sich bei dem Familienangehörigen jedoch um ein minderjähriges lediges Kind handle, sodass ein Familienverfahren möglich sei. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 6 AsylG würden vorsehen, dass ein Familienverfahren nicht möglich sei, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht die BF, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig, sodass die Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder auch in diesem Fall gelten und das Verbot der "Ketten-Familienverfahren" ausgesetzt werden müsse, da so andernfalls ein minderjähriges Kind auf Dauer getrennt von seiner Mutter leben müsste. Das BFA gehe davon aus, dass kein Familienleben in der Heimat im Sinne von Art. 8 EMRK vorgelegen sei, was eine verfehlte Annahme darstelle. Die BF habe keine Dokumente vorlegen können, die das Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson beweisen hätten können. Die BF erkläre sich bereit, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachtens nachzuweisen und beantrage eine entsprechende Belehrung.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.11.
  2. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson zwar selbst durch ein Familienverfahren nach Paragraph 35, AsylG nach Österreich kommen habe können, es sich bei dem Familienangehörigen jedoch um ein minderjähriges lediges Kind handle, sodass ein Familienverfahren möglich sei. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG würden vorsehen, dass ein Familienverfahren nicht möglich sei, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht die BF, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig, sodass die Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder auch in diesem Fall gelten und das Verbot der "Ketten-Familienverfahren" ausgesetzt werden müsse, da so andernfalls ein minderjähriges Kind auf Dauer getrennt von seiner Mutter leben müsste. Das BFA gehe davon aus, dass kein Familienleben in der Heimat im Sinne von Artikel 8, EMRK vorgelegen sei, was eine verfehlte Annahme darstelle. Die BF habe keine Dokumente vorlegen können, die das Verwandtschaftsverhältnis zur Bezugsperson beweisen hätten können. Die BF erkläre sich bereit, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachtens nachzuweisen und beantrage eine entsprechende Belehrung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2016 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. Darin wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA komme daher nicht in Betracht. Unabhängig von dieser Bindungswirkung teile auch die belangte Behörde die Rechtsansicht des BFA, dass die BF, selbst wenn sie die leibliche Mutter der Bezugsperson sein sollte, schon ex lege keine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des AsylG sei (Vermeidung von Kettenasyl). Beim Familienangehörigen handle es sich unstrittig nicht um ein minderjähriges lediges Kind.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2016 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Darin wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA komme daher nicht in Betracht. Unabhängig von dieser Bindungswirkung teile auch die belangte Behörde die Rechtsansicht des BFA, dass die BF, selbst wenn sie die leibliche Mutter der Bezugsperson sein sollte, schon ex lege keine Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des AsylG sei (Vermeidung von Kettenasyl). Beim Familienangehörigen handle es sich unstrittig nicht um ein minderjähriges lediges Kind. Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 28.12.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2016, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 29.01.2018 teilte die bevollmächtigte Vertreterin der BF mit, dass die BF Ende Dezember 2017 illegal nach Österreich eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Beschwerdeverfahren sei somit obsolet und könne eingestellt werden. Mit per Telefax übermitteltem Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin der BF vom 06.02.2018 wurde die Beschwerde im Hinblick darauf, dass die BF mittlerweile nach Österreich eingereist und bereits einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe, zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132) Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Der BF wurde mit Bescheid vom 19.10.2016 die Ausstellung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet im Dezember 2017, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich (siehe ZMR-Abfrage) und stellte am 29.12.2017 (siehe IZR-Abfrage) einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF wurde mit Bescheid vom 19.10.2016 die Ausstellung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet im Dezember 2017, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich (siehe ZMR-Abfrage) und stellte am 29.12.2017 (siehe IZR-Abfrage) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist nunmehr in Österreich als Asylwerberin aufhältig, welches Ziel sie ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hat, sodass ein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die BF selbst räumte in ihrem Schreiben an das BVwG vom 30.01.2018, mit welchem sie dieses über ihre illegale Einreise Ende Dezember 2017 und ihre Asylantragstellung in Kenntnis setzte, ein, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr bestehe, indem sie angab, dass das Beschwerdeverfahren damit obsolet sei und eingestellt werden könne. Im Sinne des nicht mehr vorhandenen Interesses an einer Sachentscheidung hat die BF ihre Beschwerde letztlich auch formal mit Schreiben vom 06.02.2018 zurückgezogen, sodass das Verfahren einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2143608.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.