GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, eingestellt. C.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 4. März 2014 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Begründend führte sie aus, ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder befinde sich in Österreich und hätte in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten. Die Ehe sei am
G stellen. Hinsichtlich der der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilten Einschätzung des BFA, wonach für die in Belgien geborene Tochter ein DNA-Test erforderlich sei, für die zweite Tochter die Erteilung eines Einreisevisums möglich sei, für die Erstbeschwerdeführerin jedoch kein Visum erteilt werde, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurde vorgebracht, dass die Eheschließung nach pakistanischem Recht zu beurteilen sei, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Regeln für eine Eheschließung in Pakistan würden sich nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten. Für Ahmadis gebe es eine Anfragebeantwortung, wonach Ehen nicht nach staatlichem Eherecht, sondern nach religiösem Recht beurteilt werden würden. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei daher nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.12.1998 durch einen Vertreter für den Bräutigam geschlossen worden, wie dies im islamischen Recht möglich und üblich sei. Es sei weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder eine offizielle Registrierung der Ehe notwendig. Der elf Jahre währende gemeinsame Haushalt in Europa und Pakistan sowie die gemeinsamen Kinder seien in Zusammenschau mit den religiösen Regeln der Ahmadis bzw. im islamischen Recht generell als eindeutige Hinweise auf ein aufrechtes Eheleben zu werten. Es stehe somit außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit dem Genannten verheiratet sei, was durch die Heiratsurkunde belegt werde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei am 11.12.1998 und damit lange vor der Einreise des Mannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geschlossen worden. Dies zeige die im Rahmen der Antragstellung eingereichte Heiratsbescheinigung vom 21.3.1999 auf. Dass die Ehe erst nachträglich am 21.3.2012 registriert worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe ab 1998. Eine staatliche Registrierung der Ehe wäre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht möglich gewesen, da das Registrierungssystem in Pakistan erst am März 2000 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten über zehn Jahre im gemeinsamen Haushalt an denselben Meldeadressen in Deutschland, Großbritannien und Belgien gelebt. Die Ehe sei von den deutschen und britischen Behörden anerkannt worden. In Deutschland habe der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Eigenschaft als Ehemann der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Duldung erhalten. Die vorgelegten Fotos würden das Familienleben bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der bereits bestandenen Ehe und der Rechtsauffassung anderer europäischer Behörden zweifle. Eine entsprechende Würdigung sei nicht begründet worden. Das Bundesamt sei in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereit, die Elternschaft durch Vorlage eines DNA-Gutachtens beide Kinder betreffend nachzuweisen. In § 35 Abs. 5 AsylG finde sich eine eigene Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren
G. In diesem Zusammenhang sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anzuwenden. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn dieser das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere.
2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die österreichische Regelung sehe eine für die Antragsteller ungünstigere Abweichung von der Richtlinie vor, was unzulässig sei. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sei dies spätestens seit der Abschiebung der Familie am 30.7.2009 der Fall. Von diesem Datum bis zur neuerlichen Flucht im Jahr 2011 hätten die Ehegatten ihr Familienleben im Herkunftsstaat geführt. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ein Einreisevisum zu erteilen wäre. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne nur eine Tochter der Beschwerdeführerin einreisen, die zweite Tochter müsse ein DNA-Gutachten vorlegen und könne erst später einreisen. Die Beschwerdeführerin müsste im Herkunftsstaat verbleiben. Die Familie werde durch diese Entscheidungen auseinandergerissen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 EMRK bedeute. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Stellen damit auseinandergesetzt hätten. Das nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachtende Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, die Bindungen zum Herkunftsstaat auch nicht. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Erteilung eines Einreisevisums, in eventu, die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bewertung des Sachverhaltes weiterzuleiten, die Argumente, welche die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetzes erscheinen lassen, in geeigneter Weise darzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführerin bzw. der Bezugsperson allenfalls über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse aller Familienmitglieder zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu belehren. Dem Schriftsatz waren angeschlossen eine Aufenthaltsbescheinigung des Z. A. K. vom 18.10.2000, eine Heiratsurkunde in Urdu vom 11.12.1998, ein Marriage Certificate inkl. deutschsprachiger Übersetzung vom 21.3.1999 , ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 20.1.1999 , eine Niederschrift zu einem Asylantrag vom 16.2.2000, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 29.10.2001, eine Abstammungsurkunde betr. S. S. K. vom 29.3.2001 , eine Bestätigung des Bundesamtes vom 17.5.2001, ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde vom 28.1.2003, ein Schriftsatz eines deutschen Rechtsanwaltes, medizinische Zertifikate der Beschwerdeführerin vom 25.10.2005, ein Auszug aus dem Geburtenregister Belgiens vom 23.6.2005, ein Schreiben des Belgischen Roten Kreuzes vom 6.12.2005, eine Bestätigung über die Asylantragstellung der Kinder der Beschwerdeführerin vom 3.3.2006, Medical Health Cards vom 23.7.2003 und 11.5.2006, Schreiben betreffend den Schulbesuch einer Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 und 4.2.2009, Familienfotos aus den Jahren 2000 bis 2010, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.8.2014 und eine Bestätigung der Meldung des Z. A. K.1.2. Am 4.12.2014 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, sie sei die Ehefrau der genannten Bezugsperson, welcher in Österreich den Status des Asylberechtigten genieße. Das Paar habe zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe sei am 11.12.1998 in Pakistan geschlossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit 8.11.1990 in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin habe auch den Namen ihres Mannes angenommen. Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei im Jahr 1999 abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2000 illegal nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten die Ehe anerkannt. 2001 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Heiratsurkunde und die Urkunde über die Eheschließung vorgelegt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens sei die Familie im Juni 2003 gemeinsam nach Großbritannien gereist und habe auch dort um Asyl angesucht. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Großbritannien sei die Familie im März 2005 nach Belgien gegangen und habe dort erneut um Asyl angesucht. In Belgien sei die zweite Tochter geboren worden. Die Familie sei im März 2006 nach Großbritannien zurückgeschoben worden und habe dort abermals um Asyl angesucht. Die Familie sei nach abschlägiger Entscheidung am 30.7.2009 gemeinsam nach Pakistan abgeschoben worden und habe danach gemeinsam in Karachi gelebt. Im Oktober 2011 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin aus Furcht vor Verfolgung erneut ausgereist und habe nunmehr in Österreich erfolgreich um Asyl angesucht. Aus diesem Grund würde sie nunmehr den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, AsylG stellen. Hinsichtlich der der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilten Einschätzung des BFA, wonach für die in Belgien geborene Tochter ein DNA-Test erforderlich sei, für die zweite Tochter die Erteilung eines Einreisevisums möglich sei, für die Erstbeschwerdeführerin jedoch kein Visum erteilt werde, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurde vorgebracht, dass die Eheschließung nach pakistanischem Recht zu beurteilen sei, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Regeln für eine Eheschließung in Pakistan würden sich nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten. Für Ahmadis gebe es eine Anfragebeantwortung, wonach Ehen nicht nach staatlichem Eherecht, sondern nach religiösem Recht beurteilt werden würden. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei daher nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.12.1998 durch einen Vertreter für den Bräutigam geschlossen worden, wie dies im islamischen Recht möglich und üblich sei. Es sei weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder eine offizielle Registrierung der Ehe notwendig. Der elf Jahre währende gemeinsame Haushalt in Europa und Pakistan sowie die gemeinsamen Kinder seien in Zusammenschau mit den religiösen Regeln der Ahmadis bzw. im islamischen Recht generell als eindeutige Hinweise auf ein aufrechtes Eheleben zu werten. Es stehe somit außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit dem Genannten verheiratet sei, was durch die Heiratsurkunde belegt werde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei am 11.12.1998 und damit lange vor der Einreise des Mannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geschlossen worden. Dies zeige die im Rahmen der Antragstellung eingereichte Heiratsbescheinigung vom 21.3.1999 auf. Dass die Ehe erst nachträglich am 21.3.2012 registriert worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe ab 1998. Eine staatliche Registrierung der Ehe wäre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht möglich gewesen, da das Registrierungssystem in Pakistan erst am März 2000 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten über zehn Jahre im gemeinsamen Haushalt an denselben Meldeadressen in Deutschland, Großbritannien und Belgien gelebt. Die Ehe sei von den deutschen und britischen Behörden anerkannt worden. In Deutschland habe der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Eigenschaft als Ehemann der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Duldung erhalten. Die vorgelegten Fotos würden das Familienleben bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der bereits bestandenen Ehe und der Rechtsauffassung anderer europäischer Behörden zweifle. Eine entsprechende Würdigung sei nicht begründet worden. Das Bundesamt sei in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereit, die Elternschaft durch Vorlage eines DNA-Gutachtens beide Kinder betreffend nachzuweisen. In Paragraph 35, Absatz 5, AsylG finde sich eine eigene Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG. In diesem Zusammenhang sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anzuwenden. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG widerspreche der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn dieser das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere.
, Absatz 2, der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die österreichische Regelung sehe eine für die Antragsteller ungünstigere Abweichung von der Richtlinie vor, was unzulässig sei. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sei dies spätestens seit der Abschiebung der Familie am 30.7.2009 der Fall. Von diesem Datum bis zur neuerlichen Flucht im Jahr 2011 hätten die Ehegatten ihr Familienleben im Herkunftsstaat geführt. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ein Einreisevisum zu erteilen wäre. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne nur eine Tochter der Beschwerdeführerin einreisen, die zweite Tochter müsse ein DNA-Gutachten vorlegen und könne erst später einreisen. Die Beschwerdeführerin müsste im Herkunftsstaat verbleiben. Die Familie werde durch diese Entscheidungen auseinandergerissen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeute. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Stellen damit auseinandergesetzt hätten. Das nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachtende Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, die Bindungen zum Herkunftsstaat auch nicht. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Erteilung eines Einreisevisums, in eventu, die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bewertung des Sachverhaltes weiterzuleiten, die Argumente, welche die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetzes erscheinen lassen, in geeigneter Weise darzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführerin bzw. der Bezugsperson allenfalls über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse aller Familienmitglieder zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu belehren. Dem Schriftsatz waren angeschlossen eine Aufenthaltsbescheinigung des Z. A. K. vom 18.10.2000, eine Heiratsurkunde in Urdu vom 11.12.1998, ein Marriage Certificate inkl. deutschsprachiger Übersetzung vom 21.3.1999 , ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 20.1.1999 , eine Niederschrift zu einem Asylantrag vom 16.2.2000, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 29.10.2001, eine Abstammungsurkunde betr. S. S. K. vom 29.3.2001 , eine Bestätigung des Bundesamtes vom 17.5.2001, ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde vom 28.1.2003, ein Schriftsatz eines deutschen Rechtsanwaltes, medizinische Zertifikate der Beschwerdeführerin vom 25.10.2005, ein Auszug aus dem Geburtenregister Belgiens vom 23.6.2005, ein Schreiben des Belgischen Roten Kreuzes vom 6.12.2005, eine Bestätigung über die Asylantragstellung der Kinder der Beschwerdeführerin vom 3.3.2006, Medical Health Cards vom 23.7.2003 und 11.5.2006, Schreiben betreffend den Schulbesuch einer Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 und 4.2.2009, Familienfotos aus den Jahren 2000 bis 2010, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.8.2014 und eine Bestätigung der Meldung des Z. A. K. Mit Schreiben des BFA vom 14.07.2014 wurde hinsichtlich XXXX , geb. XXXX IFA 1003143907 / 14489522) festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens ergeben hätte, dass im Geburtsregister in Belgien, wo diese Verfahrenspartei geboren wurde, der Vater nicht eingetragen worden wäre. Daher wäre das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA - Analyse nachzuweisen.Mit Schreiben des BFA vom 14.07.2014 wurde hinsichtlich römisch 40 , geb. römisch 40 IFA 1003143907 / 14489522) festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens ergeben hätte, dass im Geburtsregister in Belgien, wo diese Verfahrenspartei geboren wurde, der Vater nicht eingetragen worden wäre. Daher wäre das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA - Analyse nachzuweisen. Mit Mitteilung des BFA vom 24.07.2014 wurde darüber informiert, dass gem. §35 Abs. 4 AsylG in Bezug auf das Verfahren ZL KONS/0439/2014 betreffend XXXX , vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen sei. (AS. 25 ff.)Mit Mitteilung des BFA vom 24.07.2014 wurde darüber informiert, dass gem. §35 Absatz 4, AsylG in Bezug auf das Verfahren ZL KONS/0439/2014 betreffend römisch 40 , vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen sei. (AS. 25 ff.) 2. Mit Bescheid vom 18. März 2015 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Erstbeschwerdeführerin ab und stützte die Entscheidung auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Abs4 Asylgesetz 2005, wonach die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger iSd
G geltend mache. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung iSd § 35 AsylG. Auch in einem "Visumsverfahren"
Vm § 25 FPG sowie § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Begründung der Entscheidung den verfahrensrechtlichen Begründungsanforderungen des § 60 AVG entsprechen. Die Mitteilung
G sei kein Bescheid, könne daher nicht gesondert angefochten werden. Hg. könne gar keine nachprüfende Kontrolle stattfinden, wenn die Begründung nicht den "Mindestbegründungsanforderungen" des § 60 AVG entspreche. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, welchen Sachverhalt die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit der asylberechtigten Bezugsperson als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht angenommen habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem sachlich und rechtlich im Detail aufbereiteten Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2014 fehle. Danach liege im gegenständlichen Verfahren eine gültige Ehe vor. Dies sei jedoch sogar erfüllt, da die Familie von 2009 bis 2011 im Herkunftsstaat zusammengelebt habe. Das weitere Verwaltungsverfahren habe sich darauf beschränkt, dass die Vertretungsbehörde diese Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet habe, was dieses mit der "lapidaren Mitteilung" beantwortet habe, dass durch das in der Stellungnahme enthaltene Vorbringen "nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [...] entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich" sei. Es liege daher eine besonders schwerwiegende und eklatante Missachtung der Begründungspflicht
2 und § 60 AVG vor. Wegen dieser schweren Verfahrensfehler sei es nicht möglich, der Begründung des Bescheides zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesamt bzw. die Vertretungsbehörde tatsächlich zur Auffassung gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde weder der Sachverhalt, von dem ausgegangen werde, dargestellt, noch würden sich im Bescheid irgendwelche Ausführungen zur maßgeblichen pakistanischen Rechtslage in Bezug auf die Anerkennung von Ehen sowie zu den sonstigen, in der Stellungnahme aufgeworfenen Rechtsfragen finden. Als Folge dieser eklatanten Begründungsmängel könne daher dem angefochtenen Bescheid gar nicht im Detail entgegengetreten werden, da nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Erwägung davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson sei. Ohne Konkretisierung in der Bescheidbegründung lasse sich das Rechtmittel der Beschwerde nur eingeschränkt ausführen. Der Beschwerdeführerin wäre ein Einreisetitel zu erteilen gewesen. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Heimat zusammengelebt habe, sondern eine neuerlich ablehnende Mitteilung
G erstattet. Das Bundesamt habe die in der Stellungnahme gemachten Angaben vollkommen außer Acht gelassen. Dies stelle Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH dar. Eine Auseinandersetzung mit dem Bestehen der Ehe in der Heimat, sowie ebenso wie eine mit Art. 8 EMRK sei jedenfalls unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden, da es gravierende und eklatante Verletzungen der Begründungspflicht
Der Beschwerdeführerin werde damit verunmöglicht, gegen den Bescheid vorzugehen, das Bundesverwaltungsgericht könne den Bescheid nicht überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheid einschließlich der diesem Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung
G zu überprüfen. Wiederholt wurden bereits gemachte Angaben zum Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Familienzusammenführungsrichtlinie und zu Art. 8 EMRK und bereits vorgelegte Urkunden neuerlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.04.2014 eingelangte Beschwerde mit Urkundenvorlage, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Verwaltungsbehörde und das in das Verwaltungsverfahren integrierte "Mitteilungsverfahren"
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG geltend mache. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung iSd Paragraph 35, AsylG. Auch in einem "Visumsverfahren"
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 25, FPG sowie Paragraph 35, Absatz 5, AsylG müsse die Begründung der Entscheidung den verfahrensrechtlichen Begründungsanforderungen des Paragraph 60, AVG entsprechen. Die Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei kein Bescheid, könne daher nicht gesondert angefochten werden. Hg. könne gar keine nachprüfende Kontrolle stattfinden, wenn die Begründung nicht den "Mindestbegründungsanforderungen" des Paragraph 60, AVG entspreche. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, welchen Sachverhalt die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit der asylberechtigten Bezugsperson als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht angenommen habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem sachlich und rechtlich im Detail aufbereiteten Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2014 fehle. Danach liege im gegenständlichen Verfahren eine gültige Ehe vor. Dies sei jedoch sogar erfüllt, da die Familie von 2009 bis 2011 im Herkunftsstaat zusammengelebt habe. Das weitere Verwaltungsverfahren habe sich darauf beschränkt, dass die Vertretungsbehörde diese Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet habe, was dieses mit der "lapidaren Mitteilung" beantwortet habe, dass durch das in der Stellungnahme enthaltene Vorbringen "nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [...] entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich" sei. Es liege daher eine besonders schwerwiegende und eklatante Missachtung der Begründungspflicht
Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG vor. Wegen dieser schweren Verfahrensfehler sei es nicht möglich, der Begründung des Bescheides zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesamt bzw. die Vertretungsbehörde tatsächlich zur Auffassung gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde weder der Sachverhalt, von dem ausgegangen werde, dargestellt, noch würden sich im Bescheid irgendwelche Ausführungen zur maßgeblichen pakistanischen Rechtslage in Bezug auf die Anerkennung von Ehen sowie zu den sonstigen, in der Stellungnahme aufgeworfenen Rechtsfragen finden. Als Folge dieser eklatanten Begründungsmängel könne daher dem angefochtenen Bescheid gar nicht im Detail entgegengetreten werden, da nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Erwägung davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson sei. Ohne Konkretisierung in der Bescheidbegründung lasse sich das Rechtmittel der Beschwerde nur eingeschränkt ausführen. Der Beschwerdeführerin wäre ein Einreisetitel zu erteilen gewesen. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Heimat zusammengelebt habe, sondern eine neuerlich ablehnende Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erstattet. Das Bundesamt habe die in der Stellungnahme gemachten Angaben vollkommen außer Acht gelassen. Dies stelle Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH dar. Eine Auseinandersetzung mit dem Bestehen der Ehe in der Heimat, sowie ebenso wie eine mit Artikel 8, EMRK sei jedenfalls unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden, da es gravierende und eklatante Verletzungen der Begründungspflicht
Paragraph 60, AVG gegeben habe. Der Beschwerdeführerin werde damit verunmöglicht, gegen den Bescheid vorzugehen, das Bundesverwaltungsgericht könne den Bescheid nicht überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheid einschließlich der diesem Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu überprüfen. Wiederholt wurden bereits gemachte Angaben zum Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Familienzusammenführungsrichtlinie und zu Artikel 8, EMRK und bereits vorgelegte Urkunden neuerlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
GVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese mit Schreiben vom 02.12.2014 Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
Vm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Verwaltungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Es sei ständige Rechtsprechung, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle sich nicht, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. § 15 Abs. 2 Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese mit Schreiben vom 02.12.2014 Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Verwaltungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Es sei ständige Rechtsprechung, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK stelle sich nicht, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. Paragraph 15, Absatz 2, Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. 5. Am 10.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien und der Beschwerdeführerin ein Recht auf Asyl in Österreich zukomme nach Art. 18 GRC iVm § 3 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG. Sie habe weiters
7 GRC ein Recht darauf, dass ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Gatten und ihren Kindern gewahrt und respektiert werde. Durch die negative Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei das Recht auf Asylgewährung
G und Art. 34 AsylG sowie Art. 8 EMRK verletzt worden.
EMRK müsse der Beschwerdeführerin ein Recht zukommen, gegen diese negative Prognoseentscheidung inhaltlich eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu dürfen. Der von der Vertretungsbehörde eingenommene Formalstandpunkt, wonach sie an die Prognoseentscheidung gebunden sei, widerspreche der Verfassungsrechtslage. Es gebe für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, einen Zugang zu ihrem Recht auf Asylgewährung und auf Familienzusammenführung zu bekommen als durch die Antragstellung
Vm § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums D nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch eine Formalentscheidung und zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an die Prognosebeurteilung der Asylbehörde in ihrem gesetzlichen Richter
2 B-VG verletzt, da die Vertretungsbehörde und nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig sei für einen Antrag nach § 26 FPG. Dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, gegen die zu Unrecht erfolgte negative Prognosebeurteilung der Asylbehörde eine inhaltliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde zu erreichen, verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handeln würde. Das Führen eines gemeinsamen Ehelebens würde sich bereits aus den erstatteten Angaben ergeben, bzw. hätten auch die deutschen Behörden bereits die Ehe während des Aufenthaltes anerkannt. Weiters wären die Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.12.1998 vorzulegen, bzw. weitere Urkunden die dies bescheinigen würden in Vorlage zu bringen (As. 45ff.). Ebenso wurde eine Stellungnahme betreffend des Bestehens einer Ehe seitens des Österreichischen Roten Kreuzes in Vorlage gebracht, in der ebenfalls das Bestehen der Ehe zwischen den Eheleuten dargelegt wurde. (As. 61 - 79). Ergänzend wurden mehrere weitere Bescheinigungsmittel und Schreiben betreffend des Bestehens der Ehe in Vorlage gebracht. Betreffend des
, EMRK und Artikel 7, GRC ein Recht darauf, dass ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Gatten und ihren Kindern gewahrt und respektiert werde. Durch die negative Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei das Recht auf Asylgewährung
G und Artikel 34, AsylG sowie Artikel 8, EMRK verletzt worden.
, EMRK müsse der Beschwerdeführerin ein Recht zukommen, gegen diese negative Prognoseentscheidung inhaltlich eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu dürfen. Der von der Vertretungsbehörde eingenommene Formalstandpunkt, wonach sie an die Prognoseentscheidung gebunden sei, widerspreche der Verfassungsrechtslage. Es gebe für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, einen Zugang zu ihrem Recht auf Asylgewährung und auf Familienzusammenführung zu bekommen als durch die Antragstellung
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums D nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch eine Formalentscheidung und zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an die Prognosebeurteilung der Asylbehörde in ihrem gesetzlichen Richter
, Absatz 2, B-VG verletzt, da die Vertretungsbehörde und nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig sei für einen Antrag nach Paragraph 26, FPG. Dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, gegen die zu Unrecht erfolgte negative Prognosebeurteilung der Asylbehörde eine inhaltliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde zu erreichen, verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handeln würde. Das Führen eines gemeinsamen Ehelebens würde sich bereits aus den erstatteten Angaben ergeben, bzw. hätten auch die deutschen Behörden bereits die Ehe während des Aufenthaltes anerkannt. Weiters wären die Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.12.1998 vorzulegen, bzw. weitere Urkunden die dies bescheinigen würden in Vorlage zu bringen (As. 45ff.). Ebenso wurde eine Stellungnahme betreffend des Bestehens einer Ehe seitens des Österreichischen Roten Kreuzes in Vorlage gebracht, in der ebenfalls das Bestehen der Ehe zwischen den Eheleuten dargelegt wurde. (As. 61 - 79). Ergänzend wurden mehrere weitere Bescheinigungsmittel und Schreiben betreffend des Bestehens der Ehe in Vorlage gebracht. Betreffend des
EMRK und auf den gesetzlichen Richter
Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher Weise nicht mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der bereits in Pakistan geschlossenen Ehe und des von 2009 bis 2011 in Pakistan geführten Familienlebens auseinander gesetzt habe. 7.
den Richtsätzen für die Ausgleichszulage für das Jahr 2017 für das Ehepaar in der Höhe von €1334,17 erreicht, bzw. annähernd erreicht. Hierauf wäre in der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel gem. 8 EMRK zu erteilen ist, jedenfalls Bedacht zu nehmen, soferne nicht ohnedies die Voraussetzungen für die Erteilung einer asylrechtlichen Asylzusammenführung gem. §35 AsylG erfüllt wären. 11. Mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2018 wurde im Verfahren betreffend des Erstantrages der Erstbeschwerdeführerin zu W168 2112447 - 1/ betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.05.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0439/2014, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.03.2015, der Beschwerde
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Verfahren ausgeführt, dass aufgrund der umfassenden Akteninhaltes das Vorliegen einer Ehe, als auch eines im Einzelfall nachgewiesen berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, als auch den beiden angegeben gemeinsamen Kindern durch das BVwG festgestellt worden ist. Betreffend des Kindes XXXX wurde bereits mit Datum vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt. Hinsichtlich des Kindes XXXX wurden die Verfahrensparteien mit 14.07.2014 bezüglich der Vorlage eines DNA - Tests zum Nachweis des Abstammungsverhältnisses verständigt. Vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden positiven Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des §35 AsylG wird somit in den gegenständlichen Verfahren zeitnah, sowohl den Anträgen der Beschwerdeführerin, als auch der beiden Kinder gem. §35 AsylG stattzugeben sein und diesen die gemeinsame Einreise zur Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu gewähren sein.11. Mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2018 wurde im Verfahren betreffend des Erstantrages der Erstbeschwerdeführerin zu W168 2112447 - 1/ betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.05.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0439/2014, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.03.2015, der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Verfahren ausgeführt, dass aufgrund der umfassenden Akteninhaltes das Vorliegen einer Ehe, als auch eines im Einzelfall nachgewiesen berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, als auch den beiden angegeben gemeinsamen Kindern durch das BVwG festgestellt worden ist. Betreffend des Kindes römisch 40 wurde bereits mit Datum vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt. Hinsichtlich des Kindes römisch 40 wurden die Verfahrensparteien mit 14.07.2014 bezüglich der Vorlage eines DNA - Tests zum Nachweis des Abstammungsverhältnisses verständigt. Vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden positiven Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des §35 AsylG wird somit in den gegenständlichen Verfahren zeitnah, sowohl den Anträgen der Beschwerdeführerin, als auch der beiden Kinder gem. §35 AsylG stattzugeben sein und diesen die gemeinsame Einreise zur Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu gewähren sein.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. In den gegenständlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer nach Stellung ihrer ersten Anträge auf Erteilung von Visa gem. §35 AsylG, jeweils einen weiteren Antrag auf Erteilung von Visa gem. §35 AsylG gestellt. In den Verfahren betreffend die Zweitanträge wurden bis dato keine abschließenden erstinstanzlichen Verfahrensschritte gesetzt, bzw. wurden in den Verfahren bezüglich der Zweitanträge Säumnisbeschwerde erhoben. Die Verfahren betreffend der Erstanträge sämtlicher Beschwerdeführer sind gegenwärtig nach Information der ÖB Islamabad wieder (nach Behebung des Verfahrens von Frau Fakhra Kahn durch den VfGH und in Folge erfolgter Zurückverweisung des Verfahren durch das BVwG an die ÖB Islamabad), bzw. noch immer (betreffend der beiden Kinder) erstinstanzlich anhängig. Die zweiten Anträge auf Erteilung von Visa gem. §35 AsylG sind, da sie materiell denselben Verfahrens- bzw. Antragsgegenstand betreffen, gegenständlich die Erteilung von Visa gem. §35 AsylG, und auch hinsichtlich der Zweitanträge kein über das bereits bei den Erstanträgen begehrte und darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an einer Entscheidung zu erkennen ist, als Verfahrensergänzungen hinsichtlich der Erstanträge zu behandeln. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an einer gesonderten Entscheidung betreffend die Zweitanträge und damit die gegenständlichen Säumnisbeschwerden betreffend, besteht somit gegenwärtig nicht. Festzuhalten ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs 3 FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden (vgl auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Festzuhalten ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden vergleiche auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016 (RA 2015/21/0068) auch festgehalten, dass eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung in einem Verfahren gem. §35 AsylG dem BVwG im Rahmen des §27 VwGVG obliegt. Nur das BVwG ist gehalten entgegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA " auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehen selbst eine Einschätzung über die Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Die Botschaft wird somit in Erledigung der Verfahren betreffend die Erstanträge vom 04.03.2014 gem. §35 AsylG, die auf denselben Verfahrenszweck gerichteten Zweitanträge, mit diesen zusammenzuführen haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem jüngsten Beschluss des BVwG vom 28.01.2018 zu entnehmen ist, dass hinsichtlich der Antragstellerin XXXX vom Vorliegen einer Ehe mit der Bezugsperson, als auch vor Vorliegen eines jedenfalls auch bestehenden und gem. §8 EMRK besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens auszugehen ist. Auch ist festzuhalten, dass valide Hinweise, die das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der beiden MJ Kinder, insbesondere auch der XXXX , mit der Bezugsperson als auch der Mutter XXXX indizieren, nach Auffassung des BVwG bereits aus den vorliegenden Informationen der gegenständlichen Verwaltungsakte zu gewinnen sind.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem jüngsten Beschluss des BVwG vom 28.01.2018 zu entnehmen ist, dass hinsichtlich der Antragstellerin römisch 40 vom Vorliegen einer Ehe mit der Bezugsperson, als auch vor Vorliegen eines jedenfalls auch bestehenden und gem. §8 EMRK besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens auszugehen ist. Auch ist festzuhalten, dass valide Hinweise, die das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der beiden MJ Kinder, insbesondere auch der römisch 40 , mit der Bezugsperson als auch der Mutter römisch 40 indizieren, nach Auffassung des BVwG bereits aus den vorliegenden Informationen der gegenständlichen Verwaltungsakte zu gewinnen sind. Die bei der Botschaft, bzw. beim BFA anhängigen Verfahren betreffend die Erstanträge in den Einreiseverfahren gem. §35 AsylG werden somit in Folge unter Berücksichtigung sämtlicher bis dato übermittelten Informationen und Ausführungen, sowie auch insbesondere unter Berücksichtigung der Würdigungen des BVwG im Beschluss vom 28.01.2018 betreffend Frau XXXX möglichst rasch weiterzuführen und ohne Verzögerungen einer Erledigung zuzuführen sein.Die bei der Botschaft, bzw. beim BFA anhängigen Verfahren betreffend die Erstanträge in den Einreiseverfahren gem. §35 AsylG werden somit in Folge unter Berücksichtigung sämtlicher bis dato übermittelten Informationen und Ausführungen, sowie auch insbesondere unter Berücksichtigung der Würdigungen des BVwG im Beschluss vom 28.01.2018 betreffend Frau römisch 40 möglichst rasch weiterzuführen und ohne Verzögerungen einer Erledigung zuzuführen sein. Die Verfahren betreffend die Zweitanträge sind, wie bereits oben ausgeführt, einzustellen, bzw. war betreffend der vorliegenden Säumnisbeschwerden spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2159311.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.