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{'item': 'W175 2136767-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW175 2136767-2 SpruchW175 2136767-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Nach der Erstbefragung vom 19.01.2016 sowie einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 18.07.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.09.2016 (Spruchpunkt III.), wobei diesbezüglich am 02.11.2016 eine Berichtigung erfolgte und festgehalten wurde, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2017 laufe.
  3. Nach der Erstbefragung vom 19.01.2016 sowie einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 18.07.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 16.09.2016 (Spruchpunkt römisch drei.), wobei diesbezüglich am 02.11.2016 eine Berichtigung erfolgte und festgehalten wurde, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2017 laufe. Das BFA führte zu Spruchpunkt I. begründend aus, dass der BF eine persönliche Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte es aus, dass für den BF als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Das BFA führte zu Spruchpunkt römisch eins. begründend aus, dass der BF eine persönliche Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte es aus, dass für den BF als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
  4. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und wurde in weiterer Folge am 12.04.2017 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen.
  5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und wurde in weiterer Folge am 12.04.2017 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA sodann als unbegründet abgewiesen, da es den vorgebrachten Fluchtgründen des BF an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehle.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA sodann als unbegründet abgewiesen, da es den vorgebrachten Fluchtgründen des BF an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehle.
  8. Nach einem entsprechenden Antrag auf Verlängerung vom 31.07.2017 wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.09.2018 erteilt. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet worden sei. Die Dauer der mit dem gegenständlichen Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung habe sich aus der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG ergeben.
  9. Nach einem entsprechenden Antrag auf Verlängerung vom 31.07.2017 wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 16.09.2018 erteilt. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet worden sei. Die Dauer der mit dem gegenständlichen Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung habe sich aus der Gesetzesbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ergeben.
  10. In der dagegen gerichteten Beschwerde machte der BF geltend, dass ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung - wie in § 8 Abs. 4 AsylG bestimmt - für zwei Jahre und nicht nur für ein Jahr zu erteilen gewesen wäre.
  11. In der dagegen gerichteten Beschwerde machte der BF geltend, dass ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung - wie in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bestimmt - für zwei Jahre und nicht nur für ein Jahr zu erteilen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF ist ein Staatsangehöriger aus Somalia und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen wurde; zugleich wurde ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst fälschlicherweise bis zum 16.09.2016 und nach einer am 02.11.2016 erfolgten Berichtigung bis zum 16.09.2017 erteilt.Der BF ist ein Staatsangehöriger aus Somalia und stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen wurde; zugleich wurde ihm aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst fälschlicherweise bis zum 16.09.2016 und nach einer am 02.11.2016 erfolgten Berichtigung bis zum 16.09.2017 erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA als unbegründet abgewiesen. Am 31.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2018 erteilt.
  13. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet: "§ 8

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist." Im vorliegenden Fall wurde dem BF bereits mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm - nach einer entsprechenden Berichtigung - eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2017, demnach wie gesetzlich festgelegt für ein Jahr, erteilt. Entgegen der gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG wurde diese befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem am 31.07.2017 vom BF gestellten Antrag auf Verlängerung jedoch lediglich für ein Jahr, nämlich bis zum 16.09.2018 verlängert, obwohl dafür richtigerweise eine 2-Jahres-Frist vorgesehen ist. Demnach war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2019 zu erteilen.Im vorliegenden Fall wurde dem BF bereits mit Bescheid des BFA vom 16.09.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm - nach einer entsprechenden Berichtigung - eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2017, demnach wie gesetzlich festgelegt für ein Jahr, erteilt. Entgegen der gesetzliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde diese befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem am 31.07.2017 vom BF gestellten Antrag auf Verlängerung jedoch lediglich für ein Jahr, nämlich bis zum 16.09.2018 verlängert, obwohl dafür richtigerweise eine 2-Jahres-Frist vorgesehen ist. Demnach war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2019 zu erteilen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2136767.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.