RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW192 2185872-1 SpruchW192 2185872-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1089878206-151491196, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl 1089878206-151491196, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara sowie dem katholischen Glauben anzugehören, er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Daikondi, wo sich unverändert sein Vater, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten würden. Seinen Herkunftsstaat habe er vor rund zwei Jahren verlassen und sich anschließend für etwa zwei Jahre im Iran aufgehalten; vor rund drei Wochen sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien , Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist. Sein Herkunftsland habe er verlassen, da er zum Christentum konvertiert sei. Da in seinem Dorf viele extrem gläubige Personen ansässig wären, hätten diese mitbekommen, dass er, etwa drei Jahre zuvor, Christ geworden wäre. Die Dorfältesten hätten beschlossen, ihn dafür steinigen zu lassen, woraufhin er in den Iran geflüchtet wäre. Den Iran habe er verlassen, da er dort zwei Jahre lang illegal gewohnt und gearbeitet hätte. Mit der Zeit sei seine Angst größer geworden, von der iranischen Regierung entdeckt und eventuell sogar aufgehängt zu werden. In Afghanistan fürchte er um sein Leben; die afghanische Regierung sei sicher nicht begeistert, dass er vom Islam zum Christentum gewechselt wäre. Am 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und an keinen Krankheiten zu leiden; seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und ihm rückübersetzt worden; vielleicht seien Kleinigkeiten falsch übersetzt worden. Er stamme aus der Provinz Daikundi, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, seine Eltern wären Moslems, er selbst sei Christ; nachgefragt, sei er Katholik. Die Kirche in Österreich besuche er nicht oft, er sei sehr selten in der Kirche gewesen; seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2015 vielleicht 20 oder 30 Mal. Er kenne sich nicht genau aus, wann das Beten beginne, weshalb er nicht oft dort gewesen wäre. Er habe sich in Österreich noch nicht taufen lassen, sei jedoch in Afghanistan getauft worden. Über Personenstandsdokumente habe er nie verfügt, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Afghanistan habe er bis zu seiner Ausreise immer am gleichen Ort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise auf Baustellen gearbeitet. Danach habe er zwei Jahre lang im Iran gelebt, wo er ebenfalls auf Baustellen gearbeitet hätte. In Afghanistan habe er sehe viele Verwandte; er habe zwei Onkel väterlicherseits, welche alle auch Kinder hätten; auch habe er dort eine Tante mütterlicherseits sowie sehr viele Cousins; außerdem würden sein Vater, sein Bruder und seine beiden Schwestern unverändert in Afghanistan leben. Einer seiner Cousins väterlicherseits lebe in Kabul. Seit er in Österreich wäre, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "...F: Aber andere Afghanen haben auch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen. A: Aber in R(..) ist es sehr schwierig. Ich will auch keinen Kontakt mit meiner Familie haben. F: Warum? A: Ich habe mit meinem Vater über meinen Glauben gestritten. V. Aber Sie haben ja noch ein Jahr nach Ihrer Konversion bei Ihren Eltern gelebt.römisch fünf. Aber Sie haben ja noch ein Jahr nach Ihrer Konversion bei Ihren Eltern gelebt. A: Aber die haben es nicht gewusst. F: Wie haben Sie das verheimlichen können? A: Ich habe nicht Zuhause gebetet sondern wo anders in einem Versteck. Es ist nicht aufgefallen. V. Haben Sie also noch ganz normal die Moschee besucht?römisch fünf. Haben Sie also noch ganz normal die Moschee besucht? A: Nein, die habe ich nicht besucht. F: Warum ist es dann nicht aufgefallen? A: Ich habe immer eine Ausrede gefunden warum ich nicht in die Moschee gehen kann. Ich muss arbeiten oder so habe ich gesagt. F: Und das ist ein Jahr lang nicht aufgefallen? A: Ja. V. Aber beim Freitagsgebet arbeitet doch niemand.römisch fünf. Aber beim Freitagsgebet arbeitet doch niemand. A: Ich bin nicht gegangen. ... F: Wissen Ihre Cousins das Sie konvertiert sind? A: Nein. Ein Cousin hätte kein Problem. Die anderen hätten schon probleme. F: Was glauben Ihre Cousins, warum Sie nach Österreich gereist sind? A: Ich habe Ihnen gesagt, alle gehen nach Europa, deshalb gehe ich auch nach Europa." Auf weitere Befragung hin führte der Beschwerdeführer aus, er sei in seinem Heimatstaat nicht vorbestraft, sei nie inhaftiert gewesen, habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, weiters bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen seine Person und er sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe jedoch Probleme aufgrund seines Glaubens gehabt, alle Moslems seien gegen ihn gewesen. Die weitere Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt: "...F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. ... A: Weil ich nicht in die Moschee gegangen bin habe ich Probleme bekommen. V. Schildern Sie Ihre Probleme genauer.römisch fünf. Schildern Sie Ihre Probleme genauer. A: Mein Bruder hat Zuhause in meinen Sachen eine Bibel gefunden. Er hat es meinem Vater erzählt. Mein Vater hat es einfach allen weiter erzählt. Deshalb habe ich Probleme bekommen und musste Afghanistan verlassen. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ich will noch dazu sagen, wenn jemand in Afghanistan seinen Glauben wechselt hat er keinen Platz mehr in Afghanistan und darf nicht mehr bleiben. Danach ist das Leben in Afghanistan sehr schlecht. Im Iran ist es besser. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich weiß es nicht. Ich würde auf alle Fälle getötet werden. Vielleicht würde ich gesteinigt werden ich kann es nicht sagen. F: Wann hat Ihr Bruder die Bibel in Ihren Sachen gefunden? A: Ich kann es so erklären, einen Monat nachdem mein Bruder die Bibel gefunden hat habe ich Afghanistan verlassen. F: Wo haben Sie in dem letzten Monat gelebt? A: Ich habe weiterhin bei meinen Eltern gelebt. F: Was ist in diesem einen letzten Monat passiert? A: Wir haben in diesem einen Monat oft gestritten. Sie haben mich auch immer geschimpft. F: Warum sind Sie nicht sofort ausgereist? A: Ich habe nicht gewusst dass es so schlimm wird. F: Was ist so schlimm geworden? A: Ich bin von meinem Onkel väterlicherseits und von meinem Vater und von meinem Bruder und von den Dorfältesten bedroht worden. Alle waren gegen mich. Anm. AW wirkt sehr emotionslos.Anmerkung AW wirkt sehr emotionslos. F: Wie sind Sie bedroht worden? A: Alle haben gesagt, dass ich gesteinigt werden muss. Mein Onkel, meine Cousins, die Dorfältesten. F: Ihr Vater auch? A: Ja, alle. ... F: Wie sind Sie der Steinigung entkommen? A: Mein Vater und mein Bruder, genau wie die Dorfältesten haben immer wieder gesagt, dass ich gesteinigt werden muss. Das haben Sie jedes Mal gesagt als sie mich gesehen haben. Keiner wollte mehr mit mir reden. Es gab kein Datum für meine Steinigung oder so. Meine Schwester hat gemeint es wäre besser wenn ich Afghanistan verlassen würde bevor noch etwas passiert. Dann bin ich eines Tages ausgereist. Ich wollte nicht sofort Afghanistan verlassen. F: Wie haben Sie Ihren Glauben in Afghanistan gelebt? A: Wie ein normaler Christ. F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Glauben gelebt haben? A: Ich habe nur zwei Monate in Afghanistan gebetet. Wir hatten einen Pfarrer der hat uns erklärt was gut und was schlecht ist. Wir haben uns einmal in der Woche zwei Monate lang getroffen dann hat er mich getauft. Nach der Taufe habe ich ihn nicht mehr gesehen. Ich weiß nicht was mit ihm geschehen ist. Vielleicht wurde er festgenommen. F: Wo haben Sie sich bei diesen Treffen getroffen? A: Unterschiedlich. Oft haben wir uns im Keller oder im Wald getroffen und haben dort gebetet. Nachgefragt dort im Wald waren keine anderen Leute unterwegs. F: Wie sind Sie auf den Christlichen Glauben aufmerksam gemacht worden? A: Wir hatten einen Satelliten bei uns zu Hause. Ich habe dort christliche Sendungen geschaut und wollte dann mehr wissen. Denn Pfarrer haben mir andere empfohlen. Wir waren 20 Teilnehmer bei den Sitzungen. F: Wer hat Ihnen den Pfarrer empfohlen? A: Das weiß ich nicht mehr. Ich habe das vergessen. F: Wie haben Sie den Glauben nach der Taufe gelebt? A: Ich habe beschlossen nicht mehr in die Moschee zu gehen. Nachgefragt ich habe nur für mich selbst gebetet. Ich wusste nicht was ich machen soll. F: Warum haben Sie sich mit diesen 20 Teilnehmern nicht mehr getroffen? A: Ja wir haben uns schon noch getroffen. Jetzt sind aber alle aus Afghanistan geflohen. F: Woher wissen Sie das alle geflohen sind? A: Als ich noch im Iran war habe ich mit Ihnen Kontakt gehabt. Manche leben im Iran. F: Haben Sie noch immer kontakt mit denen? A: Nein. Nachgefragt meine Sim Karte ist kaputt geworden. Jetzt habe ich keine Nummern mehr von diesen Personen. F: Wo haben Sie sich mit diesen 20 Teilnehmern später getroffen? A: Im Berg, im Wald. Nachgefragt ich kann es nicht genauer sagen. F: Wie haben sie die Treffen organisiert? A: Wir waren vom selben Dorf. F: Was fasziniert Sie am christlichen Glauben? A: Die Liebe der Menschen. V. Nicht von den Menschen sondern vom Glauben?römisch fünf. Nicht von den Menschen sondern vom Glauben? A: Das man rein ist im christlichen Glauben. F: Warum haben Sie sich für den christlichen Glauben entschieden? A: Die Christen helfen anderen Menschen. F: Wer ist für Sie Jesus von Nazareth? A: Gott. F: Haben Sie schon etwas von Jesus gehört? A: Jesus hat viel gemacht. Hungrige hat er satt gemacht. Einen Blinden hat er zum Sehen gebracht. Er hat viele andere Sachen gemacht aber ich weiß nicht was. F: Wie viel später haben Sie Afghanistan verlassen? A: Zehn Monate nach der Taufe. F: Kenne Sie Unterschiede zwischen dem Christentum und den Islam? A: Den Unterschied? V: Ja genau. A: AW überlegt. V. Wenn Sie keine Unterschiede wissen dann gehen wir zur nächsten Frage.römisch fünf. Wenn Sie keine Unterschiede wissen dann gehen wir zur nächsten Frage. A: Ich weiß es nicht. Anm. AW fragt: Ist die richtige Antwort wenn jemand an Jesus glaubt ist er rein. Wenn ein Moslem stirbt ist er nicht rein. Ist das die richtige Antwort.Anmerkung AW fragt: Ist die richtige Antwort wenn jemand an Jesus glaubt ist er rein. Wenn ein Moslem stirbt ist er nicht rein. Ist das die richtige Antwort. F: Welche christlichen Sendungen haben Sie in Afghanistan gesehen? A: Die Sendung hieß Avaze Mashid. (Übersetzt: Das Lied von Jesus). V. Wie können Sie erklären dass Sie nicht einmal eine vernünftige Telefonverbindung haben, jedoch Fernsehen können?römisch fünf. Wie können Sie erklären dass Sie nicht einmal eine vernünftige Telefonverbindung haben, jedoch Fernsehen können? A: Mit dem Satellit ist es gegangen. F: Warum hat Ihr Vater nicht schon früher mitbekommen, dass Sie christliche Sendungen gesehen haben? A: Ich hatte mein eigenes Zimmer. Nur ich habe Fern gesehen. Ich hatte einen Code das nur ich schauen konnte. Mein Vater war gegen den Satelliten. F: Was ist der Unterschied zwischen röm. Katholischen Glauben und dem evangelischen Glauben? A: Das weiß ich nicht. Ich war nur zwei Monate mit dem Christlichen Glauben beschäftigt. Wenn ich in Österreich in die Kirche gehe verstehe ich nichts. F: Gibt es in Österreich Kirchen in denen Dari oder Farsi gepredigt wird? A: Ich habe gehörte das es so etwas gibt aber ich weiß nicht wo. F: Interessiert es Sie nicht so eine Kirche zu finden? A: Ich kann nicht so gut Deutsch. V. Die Vertrauensperson würde Ihnen sicher gerne dabei helfen.römisch fünf. Die Vertrauensperson würde Ihnen sicher gerne dabei helfen. A: Ja, das wäre super wenn mir jemand hilft. Anm. AW hat schon die Kirche besucht aber es war nicht bekannt das AW so religiös ist.Anmerkung AW hat schon die Kirche besucht aber es war nicht bekannt das AW so religiös ist. F: Was hat Ihnen in diesen zwei Monaten der Pfarrer in Afghanistan eigentlich erzählt? A: Er hat uns von den Wundern erzählt. Wie Jesus einen Blinden geheilt hat und wie er hungrige satt gemacht hat. Mehr fällt mir jetzt nicht ein. F: Was hat er noch von Jesus erzählt? A: Ich habe vergessen wie Alt Jesus ist. Aber Gott hat Ihn Geschickt um der Menschheit zu helfen. Sein Alter habe ich leider vergessen. Ich vergesse alles sehr schnell. Ich bin seit zwei Jahren hier und kann kein Wort Deutsch. F: Warum finden Sie den christlichen Glauben besser als den moslemischen Glauben? A: Für mich ist das wichtigste das Mann und Frau gleichberechtigt sind. F: Waren Sie gläubiger Moslem? A: Nicht so. Nein. Den Koran musste ich lesen, aber das war nicht freiwillig. Deshalb war ich sauer und enttäuscht. ... F: Können Sie beschreiben wie Ihre Taufe stattgefunden hat? A: Der Pfarrer hat mich mit dem Kopf in einen Deich getaucht und hat etwas gebetet. Ich musste es nach beten. Es dauert ca. eine halbe Stunde. F: Was haben Sie dort gebetet? A: Das kann ich nicht sagen. Ich habe es vergessen. V. Sie behaupteten einmal dass Ihr Vater von Ihrer Konversion allen erzählt hat und dass auch Ihr Onkel väterlicherseits für Ihre Steinigung war. Später behaupteten Sie Ihre Cousins väterlicherseits wussten nicht davon. Wie erklären Sie das.römisch fünf. Sie behaupteten einmal dass Ihr Vater von Ihrer Konversion allen erzählt hat und dass auch Ihr Onkel väterlicherseits für Ihre Steinigung war. Später behaupteten Sie Ihre Cousins väterlicherseits wussten nicht davon. Wie erklären Sie das. A: Ich vermute Sie wissen es doch weil die Kontakt mit den verwandten in Afghanistan haben. F: Wo hat Ihr Bruder genau die Bibel gefunden? A: Die war in einer Kommode im Zimmer. In dieser Kommode waren auch andere Bücher von mir. F: Können Sie lesen und schreiben? A: Ja ganz wenig. Ich habe die Bibel aber gut lesen können. Nachgefragt es kann sein das ich die Bedeutung nicht verstehe. F: Warum hat Ihr Bruder in dieser Kommode gesucht? A: Das weiß ich nicht. F: Wie hat er darauf reagiert? A: Wir haben gestritten. F: Warum haben Sie die Bibel mit nach Hause genommen? A: Ich habe nicht gewusst dass ich dadurch Probleme bekomme. F: Sie haben sich nur acht Mal mit dem Pfarrer getroffen wie konnte er Sie überzeugen das Sie Konvertieren? A: Durch die Fernsehsendung wollte ich schon konvertieren. F: Wie oft haben Sie diese Sendung gesehen? A: Vielleicht zwei bis drei Mal in der Woche. V. Und dass ist nicht aufgefallen?römisch fünf. Und dass ist nicht aufgefallen? A: Entweder die waren nicht Zuhause oder die waren Laut und haben es nicht gehört. Oder ich habe mit Kopfhörern Fern gesehen. F: Warum ist man rein im christlichen Glauben? A: Geben Sie mir Zeit, ich weiß das es eine Antwort gibt. Ich war nur zwei Monate bei dem Pfarrer ansonsten habe ich keine Kurse oder Vorbereitungen gehabt. Mir fällt es nicht ein. F: Warum haben Sie sich im Iran nicht genauer Informiert? A: Im Iran habe ich nichts gefunden wo ich gelebt habe. Außer ist es im Iran strafbar wenn man sich vom moslemischen Glauben abwendet. Ich habe meinen christlichen Glauben nicht gelebt. Ich habe den Sender auf öfter gesehen. Ich hatte niemanden mit dem ich beten konnte. Ich war im Teheran und die anderen christlichen Auswanderer waren in anderen Teilen vom Iran. F: Warum sind Sie nicht im Iran geblieben? A: Ich habe keine Aufenthaltsbewilligung bekommen. F: Haben Sie jemals versucht in Afghanistan zu missionieren? A: Nein. Würde ich auch nie machen. Das ist nicht möglich. F: Was würde Ihnen bei einer Rückkehr passieren, wenn niemand wüsste dass Sie Christ wären? A: Wenn es niemand wüsste, würde mir nichts passieren. Mir ist egal ob die anderen wüssten dass ich Christ bin. Ich glaube in meinem Herzen an den christlichen Glauben. (...)" Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, keine Verwandten im Bundesgebiet zu haben, er habe Deutschkurse besucht, jedoch vergesse er sehr schnell, weshalb er keine Prüfungen bestanden hätte. Nachdem er nicht gut Deutsch könne, habe er nicht viele soziale Kontakte, er habe Kontakt zu den anderen Bewohnern. Er arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung. In Österreich würde er gerne auf Baustellen arbeiten, da er sich in diesem Bereich sehr gut auskenne. Er führe in Österreich keine Lebensgemeinschaft und sei in keinen Vereinen aktiv, er habe bei der Gemeinde geholfen. Abschließend verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Aushändigung der Länderberichte zu Afghanistan und die Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Deutschkurs und diverse Unterstützungsschreiben aus seinem privaten Umfeld vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Seitens der Behörde habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Afghanistan verfolgt worden wäre. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seinen Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzustellen. So habe dieser einerseits angegeben, Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum verlassen zu haben, habe andererseits jedoch geschildert, seinen Glauben nach seiner Ausreise in den Iran nicht ausgelebt zu haben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart vom christlichen Glauben fasziniert gewesen, als dass er aus diesem Grund sogar sein Leben riskiert und sich vom Islam abgewandt hätte, wäre davon auszugehen, dass dieser seinen Glauben infolge seiner Ausreise weiterhin praktiziert und vertieft hätte. Der Beschwerdeführer habe desweiteren angegeben, in Österreich nur sehr selten die Kirche zu besuchen und habe nicht beantworten können, welcher Glaubensrichtung er konkret zugehörig wäre. Im Falle einer tatsächlichen Konversion und den damit verbundenen Risiken wäre selbstverständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich sehr intensiv mit dieser Religion beschäftigt hätte, wohingegen der Beschwerdeführer angegeben hätte, in Österreich nur sporadisch dir Kirche besucht und sich kaum weiter mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben. Demnach habe dieser auch einfache Fragen zum Christentum nicht vollständig zu beantworten vermocht. Seinen Angaben zufolge sei ihm zwar bekannt, dass es in Österreich Kirchen gebe, in welchen in Dari bzw. Farsi gepredigt würde, doch habe er bislang noch nicht herausgefunden, wo sich diese befänden. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal der Unterschied zwischen evangelischem und römisch-katholischem Glauben bekannt gewesen, ebensowenig habe er einen Unterschied zwischen dem christlichen und dem islamischen Glauben benennen können. Überdies habe er im Rahmen seiner Einvernahme einerseits davon gesprochen, dass sein Vater allen von dessen Konversion zum Christentum erzählt hätte, dazu widersprüchlich jedoch erklärt, dass seine Cousins, mit welchen er später im Iran zusammengelebt hätte, nichts von seiner Konversion gewusst hätten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer einerseits geschildert hätte, seinen Cousins mitgeteilt zu haben, er reise nach Europa, weil alle dies täten, um diesen nichts von seiner Konversion erzählen zu müssen, andererseits jedoch angegeben hätte, dass seine Cousins wahrscheinlich doch von der Konversion gewusst hätten. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Taufe und deren Vorbereitung hätten sich als überaus mangelhaft und nicht genügend substantiiert erwiesen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise weder angegeben können, wer ihm den Pfarrer, von welchem er im weiteren Verlauf getauft worden wäre, empfohlen hätte, noch, wo genau die Taufvorbereitung durchgeführt worden wäre. Auch das Gebet, welches er bei der Taufe hätte sprechen müssen, habe er nicht nennen können. Laut seinen Angaben hätte sein Vater erst einen Monat vor dessen Ausreise von der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers erfahren, da sein Bruder eine Bibel in seinem Zimmer gefunden hätte; dass er zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr von der Moschee ferngeblieben wäre, wäre seinen Angaben zufolge nicht aufgefallen. Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Moschee ein Jahr lang nicht besucht hätte, ohne dass dessen Familie, bei der er wohnhaft gewesen wäre, dies mitbekommen würde. Vom Beschwerdeführer widersprüchlich sei desweiteren geschildert worden, ob er nach seiner Taufe nur noch für sich selbst, oder aber gemeinsam mit anderen Mitgliedern seiner Taufvorbereitung, gebetet hätte. Auch sei es ihm nicht gelungen, diese Treffen glaubhaft und substantiiert darzustellen. In einer Gesamtschau ginge die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich konvertiert wäre, vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen berichtet hätte, und es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Aus den darüberhinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien etwaige Bedrohungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Zwar stelle sich die Sicherheitslage in dessen Herkunftsprovinz Daikundi als vergleichsweise gut dar, doch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer diese Provinz sicher erreichen könnte; jedoch könne der Beschwerdeführer Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein; die dortige Sicherheitslage stelle sich als relativ stabil dar. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handle, nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Bindungen in seiner Herkunftsprovinz, zudem lebe ein Cousin von ihm in Kabul, weshalb er Unterstützung erhalten könnte. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen. Zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er mehr als 25 Jahre verbracht hätte, verfüge er nach wie vor über starke Bindungen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingelangt am folgenden Tag, fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Ansicht gelange, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe unglaubwürdig wären. Sofern die Behörde die Angaben zum Glaubensleben nach der Taufe als widersprüchlich erachte, beziehe sie sich auf Aussagen des Beschwerdeführers, welche offensichtlich unterschiedliche Zielrichtungen hätten, wobei ein diesbezüglicher Vorhalt bzw. Nachfragen unterblieben wären. Sofern die Behörde die Unglaubwürdigkeit einer Konversion darüber hinaus mit einem mangelhaften Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum und dem Umstand, dass dieser Glaube in Österreich unzureichend ausgelebt worden wäre, begründe, habe die Behörde die realen Bedingungen sowohl in Afghanistan, wo eine Konversion lediglich im Geheimen möglich wäre, als auch in Österreich, wo der Beschwerdeführer anfangs mit einer fremden Kultur und Sprache konfrontiert gewesen wäre, unberücksichtigt gelassen, weshalb die Argumente der Behörde nicht geeignet wären, eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. Unter Annahme der Glaubwürdigkeit hätte die Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz einer asylrelevanten Verfolgungslage aus religiösen Gründen ausgesetzt wäre. Die Behörde ginge überdies zu Unrecht von der Möglichkeit einer Niederlassung in Kabul aus, wozu auf ein im hg. Verfahren zur Zl. W107 2163759 erstattetes Gutachten zur prekären Sicherheitslage in dieser Stadt verwiesen werde. Bei einer Ansiedelung in Kabul liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In diesem Zusammenhang werde auf einen auszugsweise zitierten Bericht von EASO aus August 2017 sowie auf die "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren von Dezember 2016" und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.12.2017 zur Lage in Afghanistan verwiesen. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt ursprünglich aus der Provinz Daikundi und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht fest. Sein Vater, seine Geschwister sowie mehrere weitere Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers, in Kabul lebt einer seiner Cousins. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer zwei Jahre lang im Iran aufhältig, wo er seinen Lebensunterhalt und die anschließende Ausreise nach Europa ebenfalls durch Arbeit auf Baustellen finanzierte. Im Herbst 2015 reiste er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich ein und stellte am 05.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan vom islamischen Glauben abgewandt und dem Christentum zugewandt zu haben, dort heimlich getauft worden zu sein und infolge Bekanntwerdens dieser Umstände durch seine Familie sowie die Bewohner seines Heimatorts mit der Steinigung bedroht worden zu sein, erweist sich als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist nicht zum christlichen Glauben konvertiert und war nicht missionierend tätig, er praktiziert den christlichen Glauben auch aktuell nicht. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan, wo an sich eine gute Sicherheitslage besteht, niocht möglich ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig, knüpfte Kontakte im Bundegebiet und half in seiner Heimatgemeinde durch die Verrichtung unentgeltlicher Hilfstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Zertifikate über abgelegte Prüfungen vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: ...
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z. B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). ... (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 7 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 8 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 6 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 48 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
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Ereichbarkeit Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Quellen: -Strichaufzählung Afghan Embassy Washington D.C. 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(2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Infrastructure%20Sector%20Fact%20Sheet%20Aug%202014.pdf, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung U.S. Army (24.7.2010): Litter-bearer class trains Soldiers to help save lives, http://www.army.mil/article/42804/Litter_bearer_class_trains_Soldiers_to_help_save_lives/, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.10.2014): U.S. Balks at Bills for Afghanistan's Treacherous Salang Tunnel, http://www.wsj.com/articles/u-s-balks-at-bills-for-afghanistans-treacherous-salang-tunnel-1412280908, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Xinhua (1.11.2015): 30 Taliban fighters killed in S. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2015-11/01/c_134772211.htm, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung Xinhua (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm, Zugriff 30.1.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oderInnerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan, http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WP - Washington Post (31.5.2015): Afghanistan's justice system is moving faster - maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 5.12.2016
- Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2016-07-30qr-section3-security.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Sputnik News (14.6.2016): Mit Kopftuch und Kalaschnikow gegen Terror: Kabul will 10.000 Polizistinnen ausbilden, https://de.sputniknews.com/politik/20160614310595644-afghanistan-frauen-polizei/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, , Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (5.2016): Afghanistan national defense and security forces, http://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 7.12.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016). Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt