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{'item': 'W199 2107768-1'}

Obsah (15)§ 6bArt. 133§ 57§ 19§ 21Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW199 2107768-1 SpruchW 199 2107768-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 6bAbs.

4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.7.2014 stellten drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Jugendwohlfahrtsträger, einen Exekutionsantrag gegen ihn, da er Unterhalt schulde. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit 7179 Euro angegeben. Der Beschwerdeführer schulde einen Rückstand an Unterhaltszahlungen von (für alle drei betreibenden Gläubiger zusammen) 3279 Euro sowie monatlich (für alle drei zusammen) 325 Euro. Gleichzeitig beantragten die betreibenden Gläubiger die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ZPO (dh. ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren).
  2. Am 28.7.2014 stellten drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Jugendwohlfahrtsträger, einen Exekutionsantrag gegen ihn, da er Unterhalt schulde. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit 7179 Euro angegeben. Der Beschwerdeführer schulde einen Rückstand an Unterhaltszahlungen von (für alle drei betreibenden Gläubiger zusammen) 3279 Euro sowie monatlich (für alle drei zusammen) 325 Euro. Gleichzeitig beantragten die betreibenden Gläubiger die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e ZPO (dh. ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren). Mit Beschluss vom 7.8.2014 bewilligte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) den betreibenden Parteien die Gehaltsexekution. Im selben Beschluss bewilligte es ihnen die Verfahrenshilfe im begehrten Umfang. Vollstreckbare Forderung sei die Kapitalforderung von 3279 Euro und der laufende Unterhalt von 325 Euro, jeweils fällig am ersten Zahlungstag im Monat. Die Gerichtsgebühren wurden

TP 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) mit 169,10 Euro bestimmt und es wurde festgehalten, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde. Diese Anordnung sei sofort vollstreckbar.Mit Beschluss vom 7.8.2014 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) den betreibenden Parteien die Gehaltsexekution. Im selben Beschluss bewilligte es ihnen die Verfahrenshilfe im begehrten Umfang. Vollstreckbare Forderung sei die Kapitalforderung von 3279 Euro und der laufende Unterhalt von 325 Euro, jeweils fällig am ersten Zahlungstag im Monat. Die Gerichtsgebühren wurden

TP 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) mit 169,10 Euro bestimmt und es wurde festgehalten, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde. Diese Anordnung sei sofort vollstreckbar. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13.8.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Er erhob dagegen kein Rechtsmittel.

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 5.2.2015, 13 E 776/14v-VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien - der belangten Behörde - den Beschwerdeführer auf, die im genannten Exekutionsverfahren aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, und zwar: "PG TP 4 lit a GGG, Bemessungsgrundlage: 7.179,00 EUR 169,10 EUR"PG TP 4 Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage: 7.179,00 EUR 169,10 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 177,10 EUR" Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.2.2015 persönlich zugestellt. Dagegen erhob er am 17.2.2015 eine Vorstellung, in der er ausführte, er sei am 27.7.2013 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und finde es ungerecht, dass die Sache bereits am 29.7.2013 bei Gericht gewesen sei. (Tatsächlich war dies erst ein Jahr später der Fall.) Außerdem treffe die geforderte Summe von 3279 Euro nicht zu, weil er bereits für mehrere Monate gezahlt habe. Er warte auf das Einsehen der Behörde wegen der Bemessungsgrundlage von 7179 Euro. Er verstehe das nicht. Am 26.2.2015 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 2.3.2015 einlangte.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die im bereits genannten Exekutionsverfahren aufgelaufenen Gebühren zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, und zwar: "PG TP 4 lit a GGG, Bemessungsgrundlage: 7.179,-- EUR 169,10 EUR"PG TP 4 Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage: 7.179,-- EUR 169,10 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 177,10 EUR" Begründend hält sie zunächst fest, "[m]angels gesetzter Ermittlungsschritte" sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 5.2.2015

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten und daher als hinfällig zu betrachten. Sodann schildert sie den Verfahrensgang und hält weiters fest, mit Beschluss vom 7.8.2014 - mit dem die Exekution bewilligt worden sei - seien die Gerichtsgebühren

TP 4 lit. a GGG mit 169,10 Euro bestimmt und die verpflichtete Partei aufgefordert worden, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu zahlen. Dieser Beschluss sei nicht bekämpft worden. Im Exekutionsverfahren sei

§ 19Abs.

1 GGG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs.

§ 19Abs.

2 GGG gölten für die Bewertung des Anspruches §§ 14 bis 17 und 23 Abs. 1 GGG sinngemäß. Die Bemessungsgrundlage setze sich im vorliegenden Fall aus 3279 Euro an rückständigem Unterhalt und 3900 Euro für den laufenden Unterhalt (einfache Jahresleistung des monatlichen Unterhalts von 325 Euro mal 12) zusammen. Diese Bemessungsgrundlage sei daher auch für die Gebührenberechnung heranzuziehen gewesen.Begründend hält sie zunächst fest, "[m]angels gesetzter Ermittlungsschritte" sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 5.2.2015

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und daher als hinfällig zu betrachten. Sodann schildert sie den Verfahrensgang und hält weiters fest, mit Beschluss vom 7.8.2014 - mit dem die Exekution bewilligt worden sei - seien die Gerichtsgebühren

TP 4 Litera a, GGG mit 169,10 Euro bestimmt und die verpflichtete Partei aufgefordert worden, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu zahlen. Dieser Beschluss sei nicht bekämpft worden. Im Exekutionsverfahren sei

Paragraph 19, Absatz eins, GGG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs.

Paragraph 19, Absatz 2, GGG gölten für die Bewertung des Anspruches Paragraphen 14 bis 17 und 23 Absatz eins, GGG sinngemäß. Die Bemessungsgrundlage setze sich im vorliegenden Fall aus 3279 Euro an rückständigem Unterhalt und 3900 Euro für den laufenden Unterhalt (einfache Jahresleistung des monatlichen Unterhalts von 325 Euro mal 12) zusammen. Diese Bemessungsgrundlage sei daher auch für die Gebührenberechnung heranzuziehen gewesen.

§ 21Abs.

1 GGG sei in Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Exekutionsantrag abgewiesen werde und dem Gläubiger die Gebühren nach § 75 EO zur Last fielen. Sei in einem Exekutionsverfahren, das in den Anwendungsbereich der TP 4 lit. a GGG falle, der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so sei nach § 21 Abs. 2 GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt werde, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 lit. a GGG angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar. Im vorliegenden Fall enthalte der Exekutionsbewilligungsbeschluss die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von 169,10 Euro sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die betreibenden Parteien.

Paragraph 21, Absatz eins, GGG sei in Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Exekutionsantrag abgewiesen werde und dem Gläubiger die Gebühren nach Paragraph 75, EO zur Last fielen. Sei in einem Exekutionsverfahren, das in den Anwendungsbereich der TP 4 Litera a, GGG falle, der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so sei nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt werde, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Litera a, GGG angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar. Im vorliegenden Fall enthalte der Exekutionsbewilligungsbeschluss die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von 169,10 Euro sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die betreibenden Parteien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.5.2015 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.5.2015, die sich in ihrer Begründung nur mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder des Beschwerdeführers beschäftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.
  1. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.
  2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am

  1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
  2. Dezember 2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.
  3. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet:1.
  4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet: "

(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat

§ 19aAbs. 14 GEG id

F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat

Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.

  1. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.
  2. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise: "

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)...
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden." § 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 2.

  1. Unter dem Datum des 5.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 17.2.2015 eine Vorstellung erhob. Sie langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 26.2.2015 gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am 2.3.2015 einlangte; weitere Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 7.5.2015 genehmigt wurde.2.
  2. Unter dem Datum des 5.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 17.2.2015 eine Vorstellung erhob. Sie langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 26.2.2015 gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am 2.3.2015 einlangte; weitere Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 7.5.2015 genehmigt wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 5.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 5.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan. 2.2.1.

§ 6bAbs.

4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR

  1. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
  2. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden."). 2.2.
  3. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.2.2.
  4. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. 2.3.
  5. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 7.8.2014, mit dem die Gerichtsgebühren

TP 4 lit. a GGG mit 169,10 Euro bestimmt wurden (vgl. zu Exekutionsbewilligungen als solche Beschlüsse, mit denen Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren bestimmt werden, und zwar zu Lasten des Verpflichteten, weil der betreibende Gläubiger - wie hier - Verfahrenshilfe genießt: VwGH 29.4.2013, 2010/16/0012; 28.3.2014, 2012/16/0092).2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 7.8.2014, mit dem die Gerichtsgebühren

TP 4 Litera a, GGG mit 169,10 Euro bestimmt wurden vergleiche zu Exekutionsbewilligungen als solche Beschlüsse, mit denen Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren bestimmt werden, und zwar zu Lasten des Verpflichteten, weil der betreibende Gläubiger - wie hier - Verfahrenshilfe genießt: VwGH 29.4.2013, 2010/16/0012; 28.3.2014, 2012/16/0092). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre; der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel ergriffen. 2.3.

  1. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Vielmehr bringt sie nur Umstände vor, die, wenn überhaupt, nur im Grundverfahren eine Rolle hätten spielen können. 2.
  2. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an. Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. 2.
  3. Abgesehen davon entsprechen die Überlegungen des angefochtenen Bescheides, der sich nicht auf die Bindung an die gerichtliche Entscheidung beruft, sondern sich inhaltlich mit der Höhe der Gebührenpflicht beschäftigt, dem Gesetz. Darauf ist wegen der erwähnten Bindung nicht weiter einzugehen. Ergänzt sei zur Verdeutlichung nur, dass die tarifmäßige Gebühr nach TP 4 lit. a GGG (auf Grund einer Bemessungsgrundlage von 7179 Euro) 154 Euro beträgt, sie erhöht sich

§ 19aGGG um einen Streitgenossenzuschlag von 15 v

H auf 169,10 Euro.2.5. Abgesehen davon entsprechen die Überlegungen des angefochtenen Bescheides, der sich nicht auf die Bindung an die gerichtliche Entscheidung beruft, sondern sich inhaltlich mit der Höhe der Gebührenpflicht beschäftigt, dem Gesetz. Darauf ist wegen der erwähnten Bindung nicht weiter einzugehen. Ergänzt sei zur Verdeutlichung nur, dass die tarifmäßige Gebühr nach TP 4 Litera a, GGG (auf Grund einer Bemessungsgrundlage von 7179 Euro) 154 Euro beträgt, sie erhöht sich

Paragraph 19 a, GGG um einen Streitgenossenzuschlag von 15 vH auf 169,10 Euro. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2107768.1.00

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