4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) mit 169,10 Euro bestimmt und es wurde festgehalten, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde. Diese Anordnung sei sofort vollstreckbar.Mit Beschluss vom 7.8.2014 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) den betreibenden Parteien die Gehaltsexekution. Im selben Beschluss bewilligte es ihnen die Verfahrenshilfe im begehrten Umfang. Vollstreckbare Forderung sei die Kapitalforderung von 3279 Euro und der laufende Unterhalt von 325 Euro, jeweils fällig am ersten Zahlungstag im Monat. Die Gerichtsgebühren wurden
TP 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) mit 169,10 Euro bestimmt und es wurde festgehalten, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde. Diese Anordnung sei sofort vollstreckbar. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13.8.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Er erhob dagegen kein Rechtsmittel.
3 AVG außer Kraft getreten und daher als hinfällig zu betrachten. Sodann schildert sie den Verfahrensgang und hält weiters fest, mit Beschluss vom 7.8.2014 - mit dem die Exekution bewilligt worden sei - seien die Gerichtsgebühren
TP 4 lit. a GGG mit 169,10 Euro bestimmt und die verpflichtete Partei aufgefordert worden, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu zahlen. Dieser Beschluss sei nicht bekämpft worden. Im Exekutionsverfahren sei
1 GGG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs.
2 GGG gölten für die Bewertung des Anspruches §§ 14 bis 17 und 23 Abs. 1 GGG sinngemäß. Die Bemessungsgrundlage setze sich im vorliegenden Fall aus 3279 Euro an rückständigem Unterhalt und 3900 Euro für den laufenden Unterhalt (einfache Jahresleistung des monatlichen Unterhalts von 325 Euro mal 12) zusammen. Diese Bemessungsgrundlage sei daher auch für die Gebührenberechnung heranzuziehen gewesen.Begründend hält sie zunächst fest, "[m]angels gesetzter Ermittlungsschritte" sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 5.2.2015
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und daher als hinfällig zu betrachten. Sodann schildert sie den Verfahrensgang und hält weiters fest, mit Beschluss vom 7.8.2014 - mit dem die Exekution bewilligt worden sei - seien die Gerichtsgebühren
TP 4 Litera a, GGG mit 169,10 Euro bestimmt und die verpflichtete Partei aufgefordert worden, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu zahlen. Dieser Beschluss sei nicht bekämpft worden. Im Exekutionsverfahren sei
Paragraph 19, Absatz eins, GGG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs.
Paragraph 19, Absatz 2, GGG gölten für die Bewertung des Anspruches Paragraphen 14 bis 17 und 23 Absatz eins, GGG sinngemäß. Die Bemessungsgrundlage setze sich im vorliegenden Fall aus 3279 Euro an rückständigem Unterhalt und 3900 Euro für den laufenden Unterhalt (einfache Jahresleistung des monatlichen Unterhalts von 325 Euro mal 12) zusammen. Diese Bemessungsgrundlage sei daher auch für die Gebührenberechnung heranzuziehen gewesen.
1 GGG sei in Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Exekutionsantrag abgewiesen werde und dem Gläubiger die Gebühren nach § 75 EO zur Last fielen. Sei in einem Exekutionsverfahren, das in den Anwendungsbereich der TP 4 lit. a GGG falle, der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so sei nach § 21 Abs. 2 GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt werde, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 lit. a GGG angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar. Im vorliegenden Fall enthalte der Exekutionsbewilligungsbeschluss die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von 169,10 Euro sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die betreibenden Parteien.
Paragraph 21, Absatz eins, GGG sei in Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Exekutionsantrag abgewiesen werde und dem Gläubiger die Gebühren nach Paragraph 75, EO zur Last fielen. Sei in einem Exekutionsverfahren, das in den Anwendungsbereich der TP 4 Litera a, GGG falle, der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so sei nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt werde, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Litera a, GGG angeführten Pauschalgebühr aufzutragen. Dieser Beschluss sei sofort vollstreckbar. Im vorliegenden Fall enthalte der Exekutionsbewilligungsbeschluss die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von 169,10 Euro sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die betreibenden Parteien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.5.2015 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.5.2015, die sich in ihrer Begründung nur mit dem Unterhaltsanspruch der Kinder des Beschwerdeführers beschäftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 2.
4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
TP 4 lit. a GGG mit 169,10 Euro bestimmt wurden (vgl. zu Exekutionsbewilligungen als solche Beschlüsse, mit denen Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren bestimmt werden, und zwar zu Lasten des Verpflichteten, weil der betreibende Gläubiger - wie hier - Verfahrenshilfe genießt: VwGH 29.4.2013, 2010/16/0012; 28.3.2014, 2012/16/0092).2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 7.8.2014, mit dem die Gerichtsgebühren
TP 4 Litera a, GGG mit 169,10 Euro bestimmt wurden vergleiche zu Exekutionsbewilligungen als solche Beschlüsse, mit denen Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren bestimmt werden, und zwar zu Lasten des Verpflichteten, weil der betreibende Gläubiger - wie hier - Verfahrenshilfe genießt: VwGH 29.4.2013, 2010/16/0012; 28.3.2014, 2012/16/0092). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre; der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel ergriffen. 2.3.
H auf 169,10 Euro.2.5. Abgesehen davon entsprechen die Überlegungen des angefochtenen Bescheides, der sich nicht auf die Bindung an die gerichtliche Entscheidung beruft, sondern sich inhaltlich mit der Höhe der Gebührenpflicht beschäftigt, dem Gesetz. Darauf ist wegen der erwähnten Bindung nicht weiter einzugehen. Ergänzt sei zur Verdeutlichung nur, dass die tarifmäßige Gebühr nach TP 4 Litera a, GGG (auf Grund einer Bemessungsgrundlage von 7179 Euro) 154 Euro beträgt, sie erhöht sich
Paragraph 19 a, GGG um einen Streitgenossenzuschlag von 15 vH auf 169,10 Euro. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2107768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.