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{'item': 'W199 2163186-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133Art. 130§ 22§ 73§ 75§ 7§ 1§ 58§ 17§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW199 2163186-1 SpruchW 199 2163186-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelri

§ 8Vw

GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15.6.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) befragt. Am 15.6.2016 stellte auch Frau XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, einen Asylantrag. Ihre und des Beschwerdeführers Tochter XXXX wurde am 10.9.2016 in Österreich geboren und stellte am 14.10.2016 einen Asylantrag.Am 15.6.2016 stellte auch Frau römisch 40 , die Ehefrau des Beschwerdeführers, einen Asylantrag. Ihre und des Beschwerdeführers Tochter römisch 40 wurde am 10.9.2016 in Österreich geboren und stellte am 14.10.2016 einen Asylantrag.
  2. Am 29.5.2017 erhob der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde). Er führt aus, er habe am 15.6.2016 einen Asylantrag gestellt, über "die" bisher nicht entschieden worden sei.2. Am 29.5.2017 erhob der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde).

Er führt aus, er habe am 15.6.2016 einen Asylantrag gestellt, über "die" bisher nicht entschieden worden sei. Am 29.6.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass die 15monatige Entscheidungsfrist

§ 22Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: Asyl

G 2005) erst am 15.9.2017 ablaufe. Gleichzeitig legte es die Akten der Verfahren über die Anträge der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers vor. Diese beiden Asylwerber hatten keine Säumnisbeschwerden erhoben.Am 29.6.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass die 15monatige Entscheidungsfrist

Paragraph 22, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) erst am 15.9.2017 ablaufe. Gleichzeitig legte es die Akten der Verfahren über die Anträge der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers vor. Diese beiden Asylwerber hatten keine Säumnisbeschwerden erhoben. 3.1. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem - mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer vor,

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 idF des BG BGBl. I 24/2016 habe das Bundesamt über einen Asylantrag längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Entscheidung laufe daher am 15.9.2017 ab. Die Beschwerde dürfte daher zu früh eingebracht und unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, sie als unzulässig zurückzuweisen.3.1. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem - mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer vor,

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, habe das Bundesamt über einen Asylantrag längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Entscheidung laufe daher am 15.9.2017 ab. Die Beschwerde dürfte daher zu früh eingebracht und unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, sie als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es dem Beschwerdeführer frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. 3.

  1. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Frau des Beschwerdeführers - auch als gesetzlicher Vertreterin ihrer Tochter - vor, ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, habe eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht nehme vorläufig an, dass - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) - davon auszugehen sei, dass damit auch die Ehefrau des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde dürfte nach der Aktenlage aus denselben Gründen unzulässig sein, die im Vorhalt an den Beschwerdeführer genannt wurden. Dies gelte auch für die Säumnisbeschwerde ihrer Tochter, zumal da die Entscheidungsfrist hier erst am 14.1.2018 ablaufen werde.3.
  2. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Frau des Beschwerdeführers - auch als gesetzlicher Vertreterin ihrer Tochter - vor, ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, habe eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht nehme vorläufig an, dass - in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, [in der Folge: FNG]) - davon auszugehen sei, dass damit auch die Ehefrau des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde dürfte nach der Aktenlage aus denselben Gründen unzulässig sein, die im Vorhalt an den Beschwerdeführer genannt wurden. Dies gelte auch für die Säumnisbeschwerde ihrer Tochter, zumal da die Entscheidungsfrist hier erst am 14.1.2018 ablaufen werde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es der Frau des Beschwerdeführers frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. 3.
  3. Der Beschwerdeführer und seine Frau äußerten sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag am 15.6.2016; am 29.5.2017 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers stellten am 15.6.2016 und am 14.10.2016 Asylanträge. Sie erhoben keine Säumnisbeschwerden.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG (und von § 8 Abs. 1 VwGVG), über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt § 22 Abs. 1 AsylG 2005 durch Art. 1 Z 10 BG BGBl. I 24/2016; sie trat

§ 73Abs. 15 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da die Säumnisbeschwerde erst am 29.5.2017 erhoben wurde.

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist, abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG (und von Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG), über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 durch Artikel eins, Ziffer 10, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,; sie trat

Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da die Säumnisbeschwerde erst am 29.5.2017 erhoben wurde. 1.2. § 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:1.2. Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt." Der Klammerausdruck in dieser Vorschrift lautet zwar "§ 2 Z 22 AsylG 2005"; da sich die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen aber in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 findet, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 16 Abs. 3 BFA-VG auf diese Bestimmung zielt. Dafür spricht im Übrigen, dass auch ein gleichlautendes Klammerzitat in § 34 Abs. 1 AsylG 2005 durch Art. 1 Z 11 BG BGBl. I 29/2009 auf "§ 2 Abs. 1 Z 22" geändert worden ist. (Durch Art. 3 Z 96 FNG wurde der Klammerausdruck in § 34 Abs. 1 AsylG 2005 entfernt.)Der Klammerausdruck in dieser Vorschrift lautet zwar "§ 2 Ziffer 22, AsylG 2005"; da sich die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen aber in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 findet, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auf diese Bestimmung zielt. Dafür spricht im Übrigen, dass auch ein gleichlautendes Klammerzitat in Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 durch Artikel eins, Ziffer 11, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf "§ 2 Absatz eins, Ziffer 22, geändert worden ist. (Durch Artikel 3, Ziffer 96, FNG wurde der Klammerausdruck in Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 entfernt.) 2.
  3. § 16 Abs. 3 BFA-VG bezieht sich ausdrücklich nur auf eine (zurückweisende oder abweisende) "Entscheidung" im Familienverfahren und regelt die Rechtsfolge einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung, dh. einer Bescheidbeschwerde, mithin einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Fraglich ist, ob eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) dieselbe Wirkung hat, dass sie nämlich auch als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verfahren gilt, welche die anderen Familienangehörigen betreffen.2.1. Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG bezieht sich ausdrücklich nur auf eine (zurückweisende oder abweisende) "Entscheidung" im Familienverfahren und regelt die Rechtsfolge einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung, dh. einer Bescheidbeschwerde, mithin einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Fraglich ist, ob eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dieselbe Wirkung hat, dass sie nämlich auch als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verfahren gilt, welche die anderen Familienangehörigen betreffen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Frage ist nicht einheitlich (für die "Erstreckungswirkung": BVwG 10.6.2016, W121 2119324-1/6E, W121 2119326-1/6E, W121 2119322-1/6E, W121 2119320-1/6E; so schon AsylGH 21.7.2011, C2 418.821-1/2011/5E; 27.10.2011, A3 415.903-1/2010/7E; implizit BVwG 1.9.2016, W152 2132452-1/2E; 2.11.2017, W191 2162547-1/2E; gegen die "Erstreckungswirkung": BVwG 18.8.2014, W192 2009824-1/4E; 22.9.2015, W103 2114131-1/2E, W103 2114132-1/2E; 26.11.2015, W221 1302064-3/2E, W221 2117612-1/2E, W221 2117613-1/2E, W221 2117614-1/2E; 12.7.2016, W215 2114120-1/18E; 12.7.2016, W215 2114121-1/10E; 20.7.2017, W252 2147898-1/8E; implizit BVwG 5.12.2016, W115 2122101-1/2E [vgl. zum Sachverhalt das Verfahren über die Beschwerde eines Familienangehörigen: 17.2.2017, W178 2122116-1/7E]; 16.1.2017, W163 1426641-2/26E); Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. § 16 Abs. 3 BFA-VG knüpft an die Regelungen über das Familienverfahren an, denn er bezieht sich ausdrücklich auf das "Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005", der unter der Überschrift "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" steht und aus den §§ 34 f. AsylG 2005 besteht. Er knüpft somit ua. an § 34 Abs. 4 AsylG 2005 an, wonach die Verfahren mehrerer Asylwerber, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen stehen, "unter einem", dh gemeinsam, zu führen sind und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies gilt offenbar unabhängig davon, ob die Asylanträge in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang oder in einem gewissen Abstand voneinander gestellt worden sind; Voraussetzung ist nur, dass alle Verfahren (in dieser Instanz) offen sind. Das Bundesamt darf also einen Antrag nicht erledigen, wenn ein weiterer Antrag, zB eines später geborenen Kindes oder eines später eingereisten Angehörigen, gestellt worden ist, bevor der erste Antrag erledigt ist. In einer solchen Konstellation, dh. wenn alle Bescheide gleichzeitig ergehen, sind Beschwerden gegen alle diese Bescheide grundsätzlich zulässig, sodass eine "Erstreckungswirkung" einer Beschwerde, wie sie § 16 Abs. 3 BFA-VG vorsieht, sinnvoll und praktikabel ist.Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG knüpft an die Regelungen über das Familienverfahren an, denn er bezieht sich ausdrücklich auf das "Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005", der unter der Überschrift "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" steht und aus den Paragraphen 34, f. AsylG 2005 besteht. Er knüpft somit ua. an Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 an, wonach die Verfahren mehrerer Asylwerber, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen stehen, "unter einem", dh gemeinsam, zu führen sind und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies gilt offenbar unabhängig davon, ob die Asylanträge in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang oder in einem gewissen Abstand voneinander gestellt worden sind; Voraussetzung ist nur, dass alle Verfahren (in dieser Instanz) offen sind. Das Bundesamt darf also einen Antrag nicht erledigen, wenn ein weiterer Antrag, zB eines später geborenen Kindes oder eines später eingereisten Angehörigen, gestellt worden ist, bevor der erste Antrag erledigt ist. In einer solchen Konstellation, dh. wenn alle Bescheide gleichzeitig ergehen, sind Beschwerden gegen alle diese Bescheide grundsätzlich zulässig, sodass eine "Erstreckungswirkung" einer Beschwerde, wie sie Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG vorsieht, sinnvoll und praktikabel ist. Dies gilt jedoch nicht zwingend auch für den Fall der Säumnis. Werden die Asylanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, so beginnt die Entscheidungsfrist auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Eine "Erstreckungswirkung" von Säumnisbeschwerden könnte § 16 Abs. 3 BFA-VG daher nur für solche Fälle unterstellt werden, in denen die Frist für jeden einzelnen Antrag bereits abgelaufen ist, oder gar nur für Fälle, in denen alle Anträge in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gestellt werden (also mehr oder minder gleichzeitig). (Dass eine Säumnis auch in Verfahren anzunehmen - dh. zu fingieren - wäre, in denen die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann schon gar nicht angenommen werden, bliebe dabei doch offen, wann dieser Ablauf anzunehmen wäre; ein Ablauf schon am Tag der Antragstellung [wenn die Frist für den früher gestellten Antrag an diesem Tag bereits abgelaufen ist] verbietet sich.) Eine solche Differenzierung kann § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht entnommen und nicht unterstellt werden. Dazu kommt, dass eine derartige "Erstreckungswirkung" auch für andere Verfahrenshandlungen nur eines Familienangehörigen unstreitig nicht besteht, so nicht für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für die Zurückziehung eines Antrages oder einer Beschwerde. Eine ausdehnende Auslegung des § 16 Abs. 3 BFA-VG, sodass sie auch Säumnisbeschwerden erfasse, oder eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Säumnisbeschwerden kommt daher nicht in Frage.Dies gilt jedoch nicht zwingend auch für den Fall der Säumnis. Werden die Asylanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, so beginnt die Entscheidungsfrist auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Eine "Erstreckungswirkung" von Säumnisbeschwerden könnte Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG daher nur für solche Fälle unterstellt werden, in denen die Frist für jeden einzelnen Antrag bereits abgelaufen ist, oder gar nur für Fälle, in denen alle Anträge in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gestellt werden (also mehr oder minder gleichzeitig). (Dass eine Säumnis auch in Verfahren anzunehmen - dh. zu fingieren - wäre, in denen die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann schon gar nicht angenommen werden, bliebe dabei doch offen, wann dieser Ablauf anzunehmen wäre; ein Ablauf schon am Tag der Antragstellung [wenn die Frist für den früher gestellten Antrag an diesem Tag bereits abgelaufen ist] verbietet sich.) Eine solche Differenzierung kann Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nicht entnommen und nicht unterstellt werden. Dazu kommt, dass eine derartige "Erstreckungswirkung" auch für andere Verfahrenshandlungen nur eines Familienangehörigen unstreitig nicht besteht, so nicht für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für die Zurückziehung eines Antrages oder einer Beschwerde. Eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG, sodass sie auch Säumnisbeschwerden erfasse, oder eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Säumnisbeschwerden kommt daher nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde sich nicht auch gegen eine behauptete Säumnis in den Verfahren der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers richtet, da keine derartige gesetzliche Fiktion besteht. 2.
  3. Damit stellt sich die weitere Frage, ob die nur von einem Familienangehörigen erhobene Säumnisbeschwerde grundsätzlich in der Sache erledigt werden darf oder ob dies schon deshalb unzulässig ist, weil dadurch entgegen dem Gebot des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren nicht mehr gemeinsam ("unter einem") geführt werden könnten. Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis gekommen ist, dass keine "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde besteht, ist sie über diese Folgefrage uneins (für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung: BVwG 12.7.2016, W215 2114120-1/18E; 12.7.2016, W215 2114121-1/10E; implizit BVwG 5.12.2016, W115 2122101-1/2E; 16.1.2017, W163 1426641-2/26E; gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung: BVwG 18.8.2014, W192 2009824-1/4E; 22.9.2015, W103 2114131-1/2E, W103 2114132-1/2E; 26.11.2015, W221 1302064-3/2E, W221 2117612-1/2E, W221 2117613-1/2E, W221 2117614-1/2E; 20.7.2017, W252 2147898-1/8E). Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil die Säumnisbeschwerde jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig ist:2.
  4. Damit stellt sich die weitere Frage, ob die nur von einem Familienangehörigen erhobene Säumnisbeschwerde grundsätzlich in der Sache erledigt werden darf oder ob dies schon deshalb unzulässig ist, weil dadurch entgegen dem Gebot des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Verfahren nicht mehr gemeinsam ("unter einem") geführt werden könnten. Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ergebnis gekommen ist, dass keine "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde besteht, ist sie über diese Folgefrage uneins (für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung: BVwG 12.7.2016, W215 2114120-1/18E; 12.7.2016, W215 2114121-1/10E; implizit BVwG 5.12.2016, W115 2122101-1/2E; 16.1.2017, W163 1426641-2/26E; gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung: BVwG 18.8.2014, W192 2009824-1/4E; 22.9.2015, W103 2114131-1/2E, W103 2114132-1/2E; 26.11.2015, W221 1302064-3/2E, W221 2117612-1/2E, W221 2117613-1/2E, W221 2117614-1/2E; 20.7.2017, W252 2147898-1/8E). Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil die Säumnisbeschwerde jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig ist: Die Frist zu ihrer Erhebung begann zu laufen, als der Beschwerdeführer seinen Asylantrag stellte, somit am 15.6.
  5. Die Frist von 15 Monaten, die § 22 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, endete daher am 15.9.
  6. Am 29.5.2017, als der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde erhob, war diese Frist somit noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist mithin zu früh eingebracht.Die Frist zu ihrer Erhebung begann zu laufen, als der Beschwerdeführer seinen Asylantrag stellte, somit am 15.6.
  7. Die Frist von 15 Monaten, die Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, endete daher am 15.9.
  8. Am 29.5.2017, als der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde erhob, war diese Frist somit noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist mithin zu früh eingebracht. Sie war daher

§ 8Vw

GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 zurückzuweisen.Sie war daher

Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 zurückzuweisen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde, doch hängt die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde von dieser Frage nicht ab, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen unzulässig ist. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde, doch hängt die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde von dieser Frage nicht ab, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen unzulässig ist. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2163186.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.