GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde). Er führt aus, er habe am 15.6.2016 einen Asylantrag gestellt, über "die" bisher nicht entschieden worden sei.2. Am 29.5.2017 erhob der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde
Er führt aus, er habe am 15.6.2016 einen Asylantrag gestellt, über "die" bisher nicht entschieden worden sei. Am 29.6.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass die 15monatige Entscheidungsfrist
G 2005) erst am 15.9.2017 ablaufe. Gleichzeitig legte es die Akten der Verfahren über die Anträge der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers vor. Diese beiden Asylwerber hatten keine Säumnisbeschwerden erhoben.Am 29.6.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass die 15monatige Entscheidungsfrist
Paragraph 22, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) erst am 15.9.2017 ablaufe. Gleichzeitig legte es die Akten der Verfahren über die Anträge der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers vor. Diese beiden Asylwerber hatten keine Säumnisbeschwerden erhoben. 3.1. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem - mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer vor,
G 2005 idF des BG BGBl. I 24/2016 habe das Bundesamt über einen Asylantrag längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Entscheidung laufe daher am 15.9.2017 ab. Die Beschwerde dürfte daher zu früh eingebracht und unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, sie als unzulässig zurückzuweisen.3.1. Mit Schreiben vom 27.7.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem - mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer vor,
Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, habe das Bundesamt über einen Asylantrag längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Entscheidung laufe daher am 15.9.2017 ab. Die Beschwerde dürfte daher zu früh eingebracht und unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, sie als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte es dem Beschwerdeführer frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. 3.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
G 2005 ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG (und von § 8 Abs. 1 VwGVG), über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt § 22 Abs. 1 AsylG 2005 durch Art. 1 Z 10 BG BGBl. I 24/2016; sie trat
G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da die Säumnisbeschwerde erst am 29.5.2017 erhoben wurde.
Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist, abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG (und von Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG), über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 durch Artikel eins, Ziffer 10, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,; sie trat
Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden, da die Säumnisbeschwerde erst am 29.5.2017 erhoben wurde. 1.2. § 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:1.2. Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren
dem
dem
1 Z 1 B-VG. Fraglich ist, ob eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) dieselbe Wirkung hat, dass sie nämlich auch als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verfahren gilt, welche die anderen Familienangehörigen betreffen.2.1. Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG bezieht sich ausdrücklich nur auf eine (zurückweisende oder abweisende) "Entscheidung" im Familienverfahren und regelt die Rechtsfolge einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung, dh. einer Bescheidbeschwerde, mithin einer Beschwerde
Fraglich ist, ob eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dieselbe Wirkung hat, dass sie nämlich auch als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Verfahren gilt, welche die anderen Familienangehörigen betreffen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Frage ist nicht einheitlich (für die "Erstreckungswirkung": BVwG 10.6.2016, W121 2119324-1/6E, W121 2119326-1/6E, W121 2119322-1/6E, W121 2119320-1/6E; so schon AsylGH 21.7.2011, C2 418.821-1/2011/5E; 27.10.2011, A3 415.903-1/2010/7E; implizit BVwG 1.9.2016, W152 2132452-1/2E; 2.11.2017, W191 2162547-1/2E; gegen die "Erstreckungswirkung": BVwG 18.8.2014, W192 2009824-1/4E; 22.9.2015, W103 2114131-1/2E, W103 2114132-1/2E; 26.11.2015, W221 1302064-3/2E, W221 2117612-1/2E, W221 2117613-1/2E, W221 2117614-1/2E; 12.7.2016, W215 2114120-1/18E; 12.7.2016, W215 2114121-1/10E; 20.7.2017, W252 2147898-1/8E; implizit BVwG 5.12.2016, W115 2122101-1/2E [vgl. zum Sachverhalt das Verfahren über die Beschwerde eines Familienangehörigen: 17.2.2017, W178 2122116-1/7E]; 16.1.2017, W163 1426641-2/26E); Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. § 16 Abs. 3 BFA-VG knüpft an die Regelungen über das Familienverfahren an, denn er bezieht sich ausdrücklich auf das "Familienverfahren
dem
dem
GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 zurückzuweisen.Sie war daher
Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 zurückzuweisen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde, doch hängt die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde von dieser Frage nicht ab, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen unzulässig ist. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der "Erstreckungswirkung" einer Säumnisbeschwerde, doch hängt die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde von dieser Frage nicht ab, da die Beschwerde schon aus anderen Gründen unzulässig ist. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2163186.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.