RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW205 2183504-1 SpruchW205 2183496-1/2E W205 2183500-1/2E W205 2183504-1/2E W205 2183498-1/2E W205 2183507-1/2E W205 2183510-1/2E IM N
Art. 2lit. f der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der
Weiters sei momentan ein Vorabentscheidungsersuchen am EuGH anhängig, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, ersuche das Rechtbank Den Haag den EuGH um Beantwortung der Frage, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger"
Artikel 2
, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der • als Minderjähriger einreist, • Asyl beantragt, • während des Verfahrens 18 Jahre alt wird, • Asyl erhält und • anschließend eine Familienzusammenführung beantragt. Der Sachverhalt gehe sogar über den vorliegenden Fall hinaus, da tatsächlich auf das Datum der Asylantragstellung in den Niederlanden abgezielt werde und umfasse ansonsten die Umstände des vorliegenden Falles. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger"
RL wäre somit auch für den vorliegenden Fall bindend. Das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden. Weiters könne das oben zitierte Erkenntnis des VwGH nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig sei. Art. 5 Abs. 4 der RL verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall handle es sich mit der Säumnis der Behörde um willkürliches Vorgehen, der Asylantrag der Bezugsperson sei bereits am 11.11.2014 gestellt worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson erst XXXX Jahre alt gewesen. Die Entscheidung über den Antrag sei erst knapp acht Monate später am 22.06.2015 ergangen. Die Bearbeitung des Antrags über die Familienzusammenführung habe weiters über 1,5 Jahre gedauert. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens sowie in weiterer Folge des Familienverfahrens, sowie die Missachtung der Behörde von kinderrechtlichen Standards zur Bearbeitungszeit bei Involvierung von Kindern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit.Weiters könne das oben zitierte Erkenntnis des VwGH nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. Diesfalls wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat-und Familienleben wahrnehmen könnten, dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Bundesamt säumig sei. Artikel 5, Absatz 4, der RL verpflichte die Mitgliedstaaten, ihre Entscheidung die Familienzusammenführung betreffend unverzüglich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall handle es sich mit der Säumnis der Behörde um willkürliches Vorgehen, der Asylantrag der Bezugsperson sei bereits am 11.11.2014 gestellt worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson erst römisch 40 Jahre alt gewesen. Die Entscheidung über den Antrag sei erst knapp acht Monate später am 22.06.2015 ergangen. Die Bearbeitung des Antrags über die Familienzusammenführung habe weiters über 1,5 Jahre gedauert. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens sowie in weiterer Folge des Familienverfahrens, sowie die Missachtung der Behörde von kinderrechtlichen Standards zur Bearbeitungszeit bei Involvierung von Kindern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Entscheidung dadurch mit Rechtswidrigkeit. Bereits 1997 habe UNHCR festgestellt, dass das Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger prioritär zu behandeln sei. Hätte die Behörde das Asylverfahren entsprechend den kinderrechtlichen Standards prioritär behandelt, hätte auch die Familie der Bezugsperson den Antrag früher einbringen und eine Entscheidung hätte vor der Volljährigkeit und im Sinne der Antragstellerinnen ergehen können. Es könne nicht der Bezugsperson und den Antragstellerinnen zur Last gelegt werden, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens ihrer Familie bereits volljährig geworden sei. Der Einreiseantrag sei am 29.10.2015, somit ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit, gestellt worden. Weiters stelle die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens dar, im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass geprüft worden wäre, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte.Weiters stelle die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens dar, im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass geprüft worden wäre, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Es liege auch eine Verletzung der Beachtung des Kindeswohls sowie der Kinderrechte vor. Im vorliegenden Fall sei die Bezugsperson erst seit kurzem volljährig, weswegen die Entscheidung zusätzlich noch verfassungsrechtlich garantierte Mindeststandards bezüglich der Kinderrechte sowie den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz zur Beachtung des Kindeswohls verletze. Die Definition eines Kindes in der Kinderrechtskonvention sollte nicht dafür verwendet werden, Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe mit dem
- Geburtstag abrupt enden zu lassen. In einem (näher zitierten) Beschluss zahlreicher internationaler Organisationen, u.a. UNHCR, des Europarates sowie des europäischen Parlamentes, komme zum Ausdruck, dass ehemals unbegleitete Minderjährige bestmöglich während des Übergangs ins Erwachsenenalter unterstützt werden müssten. Auch sei das Wohl des Kindes von allen Behörden vorrangig zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Weiters bestehe ein Recht des Kindes auf Familie und ein Abhängigkeitsverhältnis trotz Volljährigkeit. Aufgrund mehrerer - näher angeführter - Vorschriften habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, die Familienzusammenführung mit unbegleiteten asylsuchenden Minderjährigen sei nach Auffassung von UNHCR prioritär zu behandeln. Ob die Bezugsperson 17 oder 18 Jahre alt sei, habe nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun, mit dem Erreichen der Volljährigkeit würden sich Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern nicht ändern. Nach Auffassung von UNHCR könnten von ihren Eltern verlassene Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, wobei die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden ende. Die Entscheidung verstoße somit nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Pflicht, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Art. 8 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie.Weiters bestehe ein Recht des Kindes auf Familie und ein Abhängigkeitsverhältnis trotz Volljährigkeit. Aufgrund mehrerer - näher angeführter - Vorschriften habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, die Familienzusammenführung mit unbegleiteten asylsuchenden Minderjährigen sei nach Auffassung von UNHCR prioritär zu behandeln. Ob die Bezugsperson 17 oder 18 Jahre alt sei, habe nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun, mit dem Erreichen der Volljährigkeit würden sich Abhängigkeiten von Kindern zu Eltern nicht ändern. Nach Auffassung von UNHCR könnten von ihren Eltern verlassene Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, wobei die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden ende. Die Entscheidung verstoße somit nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Pflicht, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Artikel 8, EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie. Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß § 35 AsylG 2005, in eventu die Zurückverweisung des Falles an das BFA zur neuerlichen Bewertung, Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH, die neuerliche Überprüfung des Falles unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie im Hinblick auf das Kindeswohl.Beantragt wurde die Gewährung der Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, in eventu die Zurückverweisung des Falles an das BFA zur neuerlichen Bewertung, Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH, die neuerliche Überprüfung des Falles unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie im Hinblick auf das Kindeswohl.
- Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit Schreiben vom 08.08.2017 mit, dass es bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aus den dort genannten Gründen bleibe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Die Bezugsperson im Inland sei bereits volljährig, weshalb der (jeweilige) Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Die Bezugsperson im Inland sei bereits volljährig, weshalb der (jeweilige) Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des
- Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).
- Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 23.10.2017, in welcher das bereits in der Stellungnahme vom 28.07.2017 erstatteten Vorbringen wiederholt und gerügt wurde, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht auseinandergesetzt habe. Es wurde neuerlich beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gestatten, in eventu das Einreiseverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 auszusetzen und den Fall unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie im Hinblick auf das Kindeswohl neuerlich zu prüfen.
- Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 23.10.2017, in welcher das bereits in der Stellungnahme vom 28.07.2017 erstatteten Vorbringen wiederholt und gerügt wurde, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht auseinandergesetzt habe. Es wurde neuerlich beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gestatten, in eventu das Einreiseverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 auszusetzen und den Fall unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie im Hinblick auf das Kindeswohl neuerlich zu prüfen.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 12.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Zu der in der Beschwerde beantragten Aussetzung des Verfahrens nach § 38
- Satz AVG führte die Behörde unter Zitierung der hg. Judikatur aus, es liege keine Vorfrage vor, die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) fordere zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger, sie schreibe aber nicht vor, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren sei. Insbesondere würden die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vorgeben, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zuteil werden müsse. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einem asylrechtlichen Kontext nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, habe schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stelle insofern keine Vorfrage dar.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 12.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Zu der in der Beschwerde beantragten Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38,
- Satz AVG führte die Behörde unter Zitierung der hg. Judikatur aus, es liege keine Vorfrage vor, die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) fordere zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger, sie schreibe aber nicht vor, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren sei. Insbesondere würden die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vorgeben, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zuteil werden müsse. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einem asylrechtlichen Kontext nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, habe schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stelle insofern keine Vorfrage dar. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 14.12.2017 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.07.2017 sowie auf die Beschwerde vom 23.10.
- Mit dem am 19..01.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, alle sind somalische Staatsangehörige und stellten am 29.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson J.N.A. in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, alle sind somalische Staatsangehörige und stellten am 29.10.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrer als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson J.N.A. in Österreich fortzusetzen. Die Bezugsperson ist somalische Staatsangehörige und wurde ihren Angaben zufolge am XXXX geboren. Sie hatte am 11.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015, Zl. IFA-1045046905/140161859, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Die Bezugsperson ist somalische Staatsangehörige und wurde ihren Angaben zufolge am römisch 40 geboren. Sie hatte am 11.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015, Zl. IFA-1045046905/140161859, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Beweiswürdigung: Die - im Verfahren unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Das Geburtsdatum der Bezugsperson geht aus dem Akt des BFA zum Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hervor und wurde von den Beschwerdeführern auch ausdrücklich bestätigt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Rechtslage: Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF (FrÄG 2017) lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF (FrÄG 2017) lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [....] -22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; [....] Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem
- Juni 2016 die Abs. 1, 2 und 4 noch idF BGBl. I. Nr. 68/2013, die Abs. 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des § 73 Abs. 18 idF BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden):Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor dem
- Juni 2016 die Absatz eins, 2 und 4 noch in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2013,, die Absatz 3 und 5 mangels entsprechender Übergangsbestimmungen im FrÄG 2017 aufgrund des Paragraph 73, Absatz 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden): "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn ---------- -
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und-
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und -
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.-
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren. 5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [...] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im Zusammenhang mit der Frage der Familienangehörigeneigenschaft bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach dem AsylG 2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerdeführer zutreffend anmerken - in seinem Erkenntnis vom
- 01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 24/2016 sowie letztlich mit BGBl. I Nr. 145/2017 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 insofern unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den Beschwerdeführern angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gehegt hat.Im Zusammenhang mit der Frage der Familienangehörigeneigenschaft bei Anträgen auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach dem AsylG 2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerdeführer zutreffend anmerken - in seinem Erkenntnis vom
- 01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sowie letztlich mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 insofern unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den Beschwerdeführern angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gehegt hat. In diesem Erkenntnis vom
- 01.2016 ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.In diesem Erkenntnis vom
- 01.2016 ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom 28.01.2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne. An dieser Beurteilung vermögen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Neuschaffung des § 35 Abs. 2a AsylG 2005 (RV 996 dB
- GP, 5) nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie bereits in VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden (vgl. zu alledem unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage: VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231-0234).An dieser Beurteilung vermögen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Neuschaffung des Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 Regierungsvorlage 996 dB
- GP, 5) nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie bereits in VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden vergleiche zu alledem unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage: VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231-0234). In seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vorjudikatur ergänzend angemerkt, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern (dem Elternteil) eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Antragsteller auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) (dort:) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen.In seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vorjudikatur ergänzend angemerkt, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn den Eltern (dem Elternteil) eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Antragsteller auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) (dort:) Sohn zu entsprechen; sie sind vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen. 3. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den Angaben der Beschwerdeführer bei jener Person, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 AsylG 2005 anknüpfen, um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der übrigen Beschwerdeführer. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson ( XXXX ) hat diese am XXXX das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit war sie wohl im Zeitpunkt der Antragstellung der Einreiseanträge am 29.10.2015 (noch) minderjährig, hat aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage war die Erstbeschwerdeführerin daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige"
§ 35Abs. 1 Asyl
G
- Was die übrigen Beschwerdeführer betrifft, so kommt diesen als Geschwistern der Bezugsperson angesichts des Wortlauts des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens schon von vornherein die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht zu.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich nach den Angaben der Beschwerdeführer bei jener Person, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 anknüpfen, um die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der übrigen Beschwerdeführer. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson ( römisch 40 ) hat diese am römisch 40 das achtzehnte Lebensjahr vollendet, damit war sie wohl im Zeitpunkt der Antragstellung der Einreiseanträge am 29.10.2015 (noch) minderjährig, hat aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage war die Erstbeschwerdeführerin daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige"
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Was die übrigen Beschwerdeführer betrifft, so kommt diesen als Geschwistern der Bezugsperson angesichts des Wortlauts des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens schon von vornherein die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson nicht zu. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit in der Beschwerde - wie bereits zuvor im Verfahren - auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Begriffsverständnisses "unbegleiteter Minderjähriger" in Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG hingewiesen wird und die Beschwerdeführer der Sache nach vertreten, dass die Klärung dieser Frage eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstelle, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordert, diese aber nicht vorschreibt, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren ist. Insbesondere geben die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vor, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zu Teil werden muss. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einem asylrechtlichen Kontext nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt und die unionsrechtlichen Vorgaben in den oa Rechtsvorschriften (insbesondere im NAG) umgesetzt wurden, hat schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stellt insofern keine Vorfrage dar.Soweit in der Beschwerde - wie bereits zuvor im Verfahren - auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage des Begriffsverständnisses "unbegleiteter Minderjähriger" in Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG hingewiesen wird und die Beschwerdeführer der Sache nach vertreten, dass die Klärung dieser Frage eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstelle, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) zwar die Zusammenführung bestimmter Familienangehöriger fordert, diese aber nicht vorschreibt, in welcher Weise diese Zusammenführung zu normieren ist. Insbesondere geben die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht vor, dass im Rahmen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten, auch den nachziehenden Familienangehörigen ein asylrechtlicher Status zu Teil werden muss. Da die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einem asylrechtlichen Kontext nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt und die unionsrechtlichen Vorgaben in den oa Rechtsvorschriften (insbesondere im NAG) umgesetzt wurden, hat schon aus diesem Grund die Klärung der an den EuGH herangetragenen Rechtsfrage auf das gegenständliche Einreiseverfahren keine unmittelbare Auswirkung und stellt insofern keine Vorfrage dar. Auch die von den Beschwerdeführern vermisste Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sowie die Berücksichtigung des Kindeswohls ist - angesichts des unionsrechtlich nicht gebotenen Rechtsanspruches auf Zuerkennung (Ableitung/Erstreckung) eines konkreten Schutzstatus an alle betroffenen Familienmitglieder - nicht im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines asylspezifischen Einreisetitels zu treffen, sondern es sind diese Abwägungen im Rahmen jener Verfahren zu berücksichtigen, die unmittelbar den Familiennachzug (auch zu asylberechtigten Bezugspersonen) regeln. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass eine unionsrechts- bzw. menschenrechtskonforme Interessensabwägung erfolgen kann.Auch die von den Beschwerdeführern vermisste Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK sowie die Berücksichtigung des Kindeswohls ist - angesichts des unionsrechtlich nicht gebotenen Rechtsanspruches auf Zuerkennung (Ableitung/Erstreckung) eines konkreten Schutzstatus an alle betroffenen Familienmitglieder - nicht im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines asylspezifischen Einreisetitels zu treffen, sondern es sind diese Abwägungen im Rahmen jener Verfahren zu berücksichtigen, die unmittelbar den Familiennachzug (auch zu asylberechtigten Bezugspersonen) regeln. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass eine unionsrechts- bzw. menschenrechtskonforme Interessensabwägung erfolgen kann. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass die Verfahren bei den Behörden sehr lange Zeit in Anspruch genommen hätten und sie damit im Ergebnis behaupten, sie hätten durch willkürliches Behördenhandeln ihren Anspruch auf einen ihnen zustehenden Einreisetitel verloren, ist dem einerseits zu entgegnen, dass für eine willkürliche Verfahrensverzögerung kein konkreter Anhaltspunkt besteht, und andererseits gegen Säumigkeit von Behörden im österreichischen Verwaltungsverfahren ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügender - wirksamer - Säumnisschutz eingerichtet ist. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W205.2183504.1.00