RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW205 2185792-1 SpruchW205 2185792-1/4E W205 2185795-1/4E W205 2185794-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
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1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass das BFA angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer erstmals in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, den Ausgang des dort materiell geführten Verfahrens aber nicht abwarteten, sondern illegal nach Österreich weiter reisten, zu Recht davon ausging, dass grundsätzlich Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO verpflichtet wäre, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen. Rumänien hat auch auf dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer zugestimmt.Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass das BFA angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer erstmals in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, den Ausgang des dort materiell geführten Verfahrens aber nicht abwarteten, sondern illegal nach Österreich weiter reisten, zu Recht davon ausging, dass grundsätzlich Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO verpflichtet wäre, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen. Rumänien hat auch auf dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist hierbei eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl allerdings auf Basis eines qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, sodass die individuelle Lage der Beschwerdeführer nicht ausreichend feststeht: Wie dargestellt gab die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nämlich ausdrücklich an, in Rumänien seien sowohl die Polizei als auch die Menschen rassistisch, ein Taxifahrer habe versucht, sie zu vergewaltigen, sie habe sich aber wehren können und sei geflohen. In der Folge führte sie zudem aus, sie habe einen Termin für eine Asyleinvernahme nicht wahrgenommen (ohne dass sie sich dazu näher erklärt hat, ob dieses Fernbleiben mit der davor geschilderten Taxifahrt zusammen hängt bzw. ob mit dem von ihr gegenüber der rumänischen Polizei erhobene Vorwurf seine Wurzel in einer von der Erstbeschwerdeführerin gemeinten Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der rumänischen Sicherheitskräfte im Fall von sexuellen Übergriffen hat). Das BFA verabsäumte in der Folge, bei der weiteren Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin jene Vorschriften, die das AsylG 2005 in seinem § 20 ausdrücklich für die Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung statuiert, einzuhalten (zum Erfordernis der Beiziehung auch eines weiblichen Dolmetschers - neben dem weiblichen Organwalter - in derartigen Fällen: z.B. bereits das zum AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402). So ergab sich im vorliegenden Fall gemäß § 20 Abs. 1 AsylG nicht nur die Notwendigkeit, die Erstbeschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin einzuvernehmen, sondern auch eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin hingegen ausschließlich von männlichen Organwaltern unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers, befragt.Wie dargestellt gab die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nämlich ausdrücklich an, in Rumänien seien sowohl die Polizei als auch die Menschen rassistisch, ein Taxifahrer habe versucht, sie zu vergewaltigen, sie habe sich aber wehren können und sei geflohen. In der Folge führte sie zudem aus, sie habe einen Termin für eine Asyleinvernahme nicht wahrgenommen (ohne dass sie sich dazu näher erklärt hat, ob dieses Fernbleiben mit der davor geschilderten Taxifahrt zusammen hängt bzw. ob mit dem von ihr gegenüber der rumänischen Polizei erhobene Vorwurf seine Wurzel in einer von der Erstbeschwerdeführerin gemeinten Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der rumänischen Sicherheitskräfte im Fall von sexuellen Übergriffen hat). Das BFA verabsäumte in der Folge, bei der weiteren Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin jene Vorschriften, die das AsylG 2005 in seinem Paragraph 20, ausdrücklich für die Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung statuiert, einzuhalten (zum Erfordernis der Beiziehung auch eines weiblichen Dolmetschers - neben dem weiblichen Organwalter - in derartigen Fällen: z.B. bereits das zum AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402). So ergab sich im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG nicht nur die Notwendigkeit, die Erstbeschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin einzuvernehmen, sondern auch eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin hingegen ausschließlich von männlichen Organwaltern unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers, befragt. Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme unter Beiziehung der männlichen Organwalter und des männlichen Dolmetschers (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin durch einen weiblichen Organwalter unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers weiter zu befragen gehabt.Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme unter Beiziehung der männlichen Organwalter und des männlichen Dolmetschers (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin durch einen weiblichen Organwalter unter Beiziehung eines weiblichen Dolmetschers weiter zu befragen gehabt. Das BFA wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Erstbeschwerdeführerin daher nochmals durch eine weibliche Referentin -unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - einzuvernehmen bzw. diese von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten bzw. einen männlichen Dolmetscher für die Einvernahme zu verlangen. Unter Würdigung ihres - dann in einem mängelfreien Verfahren erstatteten - Vorbringens wird das BFA zu entscheiden haben, ob den Beschwerdeführern in Rumänien im Hinblick auf die aktuelle Berichtslage unter Bedachtnahme auf ihre individuelle Lage die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht bzw. ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt vorliegen.Das BFA wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Erstbeschwerdeführerin daher nochmals durch eine weibliche Referentin -unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - einzuvernehmen bzw. diese von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten bzw. einen männlichen Dolmetscher für die Einvernahme zu verlangen. Unter Würdigung ihres - dann in einem mängelfreien Verfahren erstatteten - Vorbringens wird das BFA zu entscheiden haben, ob den Beschwerdeführern in Rumänien im Hinblick auf die aktuelle Berichtslage unter Bedachtnahme auf ihre individuelle Lage die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK droht bzw. ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt vorliegen. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
- Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters in der Frage des Vorliegens eines mängelfreien Ermittlungsergebnisses zum Sachverhalt als ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung eines allfälligen Selbsteintrittes.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters in der Frage des Vorliegens eines mängelfreien Ermittlungsergebnisses zum Sachverhalt als ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung eines allfälligen Selbsteintrittes. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W205.2185792.1.01