RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW219 2123858-1 SpruchW219 2123858-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR über den Antrag des Österreichischen Rundfunks, der gegen Spruchpunkt A.II des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, soweit damit die Spruchpunkte 1. B und 1.C sowie der darauf Bezug nehmende Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, bestätigt wurden, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.A, 1.B, 1.C und 1.D). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.).1. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.A, 1.B, 1.C und 1.D). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.). 2. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid durch den ORF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, insoweit statt, als es mit Spruchpunkt A.I.a seines Erkenntnisses den Spruchpunkt 1.D des Bescheides und mit Spruchpunkt A.I.b seines Erkenntnisses den auf Spruchpunkt 1.D des Bescheides Bezug nehmenden Abschnitt des Spruchpunkts 2. des Bescheides abänderte. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses). 3. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 brachte der ORF eine ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A.II dieses Erkenntnisses, soweit damit die Spruchpunkte 1.B und 1.C sowie der darauf Bezug nehmende Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, bestätigt wurden, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der ORF insbesondere aus: "Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das BVwG die Beschwerde des ORF gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, - soweit im Lichte des Anfechtungsumfangs hier relevant - als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das BVwG davon aus, dass die Bestimmungen des § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G und des § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt wurden. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag. Mangels aufschiebender Wirkung wäre der ORF daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol zu den vorgegebenen Zeiten durch Verlesung eines dem ORF vorgegebenen Textes zu erfolgen."Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das BVwG die Beschwerde des ORF gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, - soweit im Lichte des Anfechtungsumfangs hier relevant - als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das BVwG davon aus, dass die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G und des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt wurden. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag. Mangels aufschiebender Wirkung wäre der ORF daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol zu den vorgegebenen Zeiten durch Verlesung eines dem ORF vorgegebenen Textes zu erfolgen. Nach stRsp diente die Veröffentlichung von Bescheiden des BKS der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 18.1.2010, AW 2009/03/0025; vgl auch VfGH 10.10.1990, G 280/89 uvam). Für die Veröffentlichung von Bescheiden der nunmehr zuständigen KommAustria kann nichts anderes gelten.Nach stRsp diente die Veröffentlichung von Bescheiden des BKS der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 18.1.2010, AW 2009/03/0025; vergleiche auch VfGH 10.10.1990, G 280/89 uvam). Für die Veröffentlichung von Bescheiden der nunmehr zuständigen KommAustria kann nichts anderes gelten. In seiner jüngeren Rsp berücksichtigte der VwGH zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde (nunmehr: Revision) die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß § 30 Abs 2 VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben (vgl VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/ 0024-4; AW 2009/ 03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3).In seiner jüngeren Rsp berücksichtigte der VwGH zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde (nunmehr: Revision) die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben vergleiche VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/ 0024-4; AW 2009/ 03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3). Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird (
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