← Österreich

{'item': 'W219 2123858-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW219 2123858-1 SpruchW219 2123858-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR über den Antrag des Österreichischen Rundfunks, der gegen Spruchpunkt A.II des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, soweit damit die Spruchpunkte 1. B und 1.C sowie der darauf Bezug nehmende Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, bestätigt wurden, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.A, 1.B, 1.C und 1.D). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.).1. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, fest, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) in mehreren Punkten auf näher beschriebene Weise verletzt habe (Spruchpunkte 1.A, 1.B, 1.C und 1.D). Weiters trug die KommAustria dem ORF gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung auf (Spruchpunkt 2.). 2. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid durch den ORF erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, insoweit statt, als es mit Spruchpunkt A.I.a seines Erkenntnisses den Spruchpunkt 1.D des Bescheides und mit Spruchpunkt A.I.b seines Erkenntnisses den auf Spruchpunkt 1.D des Bescheides Bezug nehmenden Abschnitt des Spruchpunkts 2. des Bescheides abänderte. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses). 3. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 brachte der ORF eine ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A.II dieses Erkenntnisses, soweit damit die Spruchpunkte 1.B und 1.C sowie der darauf Bezug nehmende Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 04.02.2016, KOA 1.850/16-005, bestätigt wurden, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der ORF insbesondere aus: "Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das BVwG die Beschwerde des ORF gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, - soweit im Lichte des Anfechtungsumfangs hier relevant - als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das BVwG davon aus, dass die Bestimmungen des § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G und des § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt wurden. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag. Mangels aufschiebender Wirkung wäre der ORF daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol zu den vorgegebenen Zeiten durch Verlesung eines dem ORF vorgegebenen Textes zu erfolgen."Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das BVwG die Beschwerde des ORF gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, - soweit im Lichte des Anfechtungsumfangs hier relevant - als unbegründet abgewiesen. Ebenso wie die belangte Behörde geht auch das BVwG davon aus, dass die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G und des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt wurden. Es wurde daher nicht nur der die genannten Rechtsverletzungen feststellende Teil des Bescheids der belangten Behörde bestätigt, sondern auch der von diesem Bescheid verfügte Veröffentlichungsauftrag. Mangels aufschiebender Wirkung wäre der ORF daher nunmehr zur Veröffentlichung der Feststellung einer Verletzung des ORF-G verpflichtet. Diese Veröffentlichung hat innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol zu den vorgegebenen Zeiten durch Verlesung eines dem ORF vorgegebenen Textes zu erfolgen. Nach stRsp diente die Veröffentlichung von Bescheiden des BKS der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 18.1.2010, AW 2009/03/0025; vgl auch VfGH 10.10.1990, G 280/89 uvam). Für die Veröffentlichung von Bescheiden der nunmehr zuständigen KommAustria kann nichts anderes gelten.Nach stRsp diente die Veröffentlichung von Bescheiden des BKS der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters (zB VwGH 18.1.2010, AW 2009/03/0025; vergleiche auch VfGH 10.10.1990, G 280/89 uvam). Für die Veröffentlichung von Bescheiden der nunmehr zuständigen KommAustria kann nichts anderes gelten. In seiner jüngeren Rsp berücksichtigte der VwGH zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde (nunmehr: Revision) die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß § 30 Abs 2 VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben (vgl VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/ 0024-4; AW 2009/ 03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3).In seiner jüngeren Rsp berücksichtigte der VwGH zutreffend, dass im Fall eines Erfolgs der Beschwerde (nunmehr: Revision) die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht und selbst bei einer Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens vor dem VwGH nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden kann. Der in der Veröffentlichung liegende Vorwurf einer Rechtsverletzung gereiche dem zur Veröffentlichung Verpflichteten zum Nachteil. Dieser Nachteil könne auch im Fall des Beschwerdeerfolgs nicht mehr ohne weiteres ausgeglichen werden. Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben vergleiche VwGH AW 2009/03/0023-6; AW 2009/03/ 0024-4; AW 2009/ 03/0025-4; AW 2009/03/0026-4; AW 2010/03/0024-3). Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird (

  1. ua)ausgesagt, dass der ORF (auch) gegen § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G und § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verstoßen hätte. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die Revision des ORF erfolgreich ist. Einer Berichterstattung hierüber würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH wohl erst in etwa einem Jahr gerechnet werden kann. Zudem ist es dann auch nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde. Hinzu kommt, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH auch keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum liegt schon jetzt über zwei Jahre zurück. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Aufklärung der Hörer von Radio Tirol ist daher nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist."Ebenso liegen die Dinge auch hier. Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird (
  2. ua)ausgesagt, dass der ORF (auch) gegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verstoßen hätte. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die Revision des ORF erfolgreich ist. Einer Berichterstattung hierüber würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH wohl erst in etwa einem Jahr gerechnet werden kann. Zudem ist es dann auch nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde. Hinzu kommt, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH auch keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum liegt schon jetzt über zwei Jahre zurück. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Aufklärung der Hörer von Radio Tirol ist daher nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor, weshalb der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG). 2. Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt Berechtigung zu: Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. zuletzt VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben vergleiche zuletzt VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe. Dem Antrag des ORF war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2123858.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.