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{'item': 'W221 2163416-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 38§ 17a§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW221 2163416-1 SpruchW221 2163416-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

§ 38Abs.

1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beabsichtigt sei, ihn mit 01.05.2017 von Amts wegen zur Postfiliale XXXX , Vertrieb Filialen Mitte, zu versetzen und ihn dort, entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457, zu verwenden. Ein wichtiges dienstliches Interesse sei gegeben, da der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bereits aufgelassen worden sei und aufgrund der Organisationsänderung (Knotenorganisation) diese adäquate dauernde Verwendungsmöglichkeit bestehe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beabsichtigt sei, ihn mit 01.05.2017 von Amts wegen zur Postfiliale römisch 40 , Vertrieb Filialen Mitte, zu versetzen und ihn dort, entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457, zu verwenden. Ein wichtiges dienstliches Interesse sei gegeben, da der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bereits aufgelassen worden sei und aufgrund der Organisationsänderung (Knotenorganisation) diese adäquate dauernde Verwendungsmöglichkeit bestehe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Mit Schreiben vom 18.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, dass die Versetzung schon deswegen nicht nachvollziehbar sei, da seit Jahren ein Kollege aus dem Bezirk XXXX als Springer im Filialknoten XXXX tätig sei und seit dem Vorjahr ein anderer Kollege aus dem Bezirk XXXX beim Knoten XXXX , während der Beschwerdeführer aus dem Bezirk XXXX zum Knoten XXXX fahren müsste. Sachliche Erwägungen, die alle drei Kollegen zum Auspendeln zwingen würden, könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde befürchtet, dass ein solches Verhalten der beamtlichen Fürsorgepflicht widerspreche. Die Versetzung wirke sich leistungsverringernd aus, fördere Krankenstände und demotiviere die betroffenen Mitarbeiter. Letztlich diene alles im Endeffekt dazu, sich einer nicht gewünschten amtswegigen Ruhestandsversetzung zu nähern. Es fehle der Versetzung daher die sachliche Rechtfertigung. Außerdem wohne der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, seinen beiden Töchtern und seiner Mutter in einem Eigenheim. Die ältere Tochter bedürfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers, genauso wie die gesundheitlich angeschlagene Mutter. Die Entfernungen zu den Filialen des Knoten XXXX seien teilweise beträchtlich. Zurzeit sei der Beschwerdeführer in XXXX tätig (kürzeste Strecke: 73,2 km, Fahrzeit: 1 Stunde 15 Min.), nächste Woche in XXXX . Dem Beschwerdeführer sei zwar sehr wohl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewusst, wonach auch Entfernungen von über 70 km in Zeiten zunehmender Mobilität zumutbar erscheinen, jedoch bewege sich beim Beschwerdeführer die zurückzulegende Entfernung schon an der oberen Grenze. In Anbetracht der zuvor genannten Gründe sei eine Versetzung zum Knoten XXXX aufgrund der zurückzulegenden Strecken somit unzumutbar. Weiters wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Tumorerkrankung überwunden habe und seither an einer 35%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit leide.Mit Schreiben vom 18.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, dass die Versetzung schon deswegen nicht nachvollziehbar sei, da seit Jahren ein Kollege aus dem Bezirk römisch 40 als Springer im Filialknoten römisch 40 tätig sei und seit dem Vorjahr ein anderer Kollege aus dem Bezirk römisch 40 beim Knoten römisch 40 , während der Beschwerdeführer aus dem Bezirk römisch 40 zum Knoten römisch 40 fahren müsste. Sachliche Erwägungen, die alle drei Kollegen zum Auspendeln zwingen würden, könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde befürchtet, dass ein solches Verhalten der beamtlichen Fürsorgepflicht widerspreche. Die Versetzung wirke sich leistungsverringernd aus, fördere Krankenstände und demotiviere die betroffenen Mitarbeiter. Letztlich diene alles im Endeffekt dazu, sich einer nicht gewünschten amtswegigen Ruhestandsversetzung zu nähern. Es fehle der Versetzung daher die sachliche Rechtfertigung. Außerdem wohne der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, seinen beiden Töchtern und seiner Mutter in einem Eigenheim. Die ältere Tochter bedürfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers, genauso wie die gesundheitlich angeschlagene Mutter. Die Entfernungen zu den Filialen des Knoten römisch 40 seien teilweise beträchtlich. Zurzeit sei der Beschwerdeführer in römisch 40 tätig (kürzeste Strecke: 73,2 km, Fahrzeit: 1 Stunde 15 Min.), nächste Woche in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer sei zwar sehr wohl die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewusst, wonach auch Entfernungen von über 70 km in Zeiten zunehmender Mobilität zumutbar erscheinen, jedoch bewege sich beim Beschwerdeführer die zurückzulegende Entfernung schon an der oberen Grenze. In Anbetracht der zuvor genannten Gründe sei eine Versetzung zum Knoten römisch 40 aufgrund der zurückzulegenden Strecken somit unzumutbar. Weiters wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Tumorerkrankung überwunden habe und seither an einer 35%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit leide. Mit Bescheid vom 25.04.2017, zugestellt am 26.04.2017, wurde der Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 von Amts wegen zur Postfiliale XXXX , Vertrieb Filialen Mitte, versetzt und dort - entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung - auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457, verwendet.Mit Bescheid vom 25.04.2017, zugestellt am 26.04.2017, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 BDG 1979 von Amts wegen zur Postfiliale römisch 40 , Vertrieb Filialen Mitte, versetzt und dort - entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung - auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457, verwendet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 18.04.2017 erwähnten Mitarbeiter seit 2015 vertretungsweise als A1 Experten für die SIS-Standorte XXXX und XXXX und in Ausnahmefällen für den Knoten XXXX verwendet würden. Diese SIS-Standorte seien speziell definierte A1-Standorte mit erforderlichen A1-Verkaufs- und Vertriebstätigkeiten. Bei diesen A1-Tätigkeiten müsse der Schalter immer besetzt sein. Im Knoten XXXX gebe es keine solchen SIS-Standorte. Daher werde ein Mitarbeiter bei dienstlichem Bedarf entsprechend vorübergehend verwendet. Es sei jedenfalls nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens, die Personalpolitik des Filialnetzes abzuhandeln. Es obliege dem Arbeitgeber, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Personaleinsätze entsprechend festzulegen. Betreffend die persönlichen Gründe werde klargestellt, dass vom Beschwerdeführer eine dauernde Verwendung als Finanzberater bzw. A1-Experte auf einem entsprechenden PT 4-Arbeitsplatz jeweils abgelehnt worden sei. Die Versetzung von Amts wegen sei zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht oder nicht mehr in der selben Wertigkeit/Einstufung bestehe, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung iSd § 38 BDG 1979. Darüber hinaus würden

§ 17aAbs.

9 Poststrukturgesetz (PTSG) betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten. Zu den betrieblichen Interessen gehöre es auch, dass die Österreichische Post AG eine Restrukturierungsmaßnahme durchführe, die einen Arbeitsplatzverlust mit sich bringe. Aufgrund des dadurch entstandenen Abzugsinteresses bestehe der wesentliche dienstliche Grund an der adäquaten Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, der seiner dienstrechtlichen Stellung entspreche. Das Knotenkonzept sehe vor, dass innerhalb einer zuvor ermittelten Region eine bestimmte Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde, die dann alle Belange aus betriebswirtschaftlicher wie auch personalführender Sicht abwickle. Für die Personalbewirtschaftung bedeute dies im Falle der Knotenfiliale XXXX die zusätzliche Betreuung der Postfilialen XXXX und XXXX . Daher sei in der Kontenfiliale ein PT 4-Arbeitsplatz, Verwendungscode 0457, eingerichtet worden, in dessen Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten bei den Postfilialen durchzuführen seien. Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichsprüfung, ob im Falle einer Versetzung der Beamte einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde bzw. ob ein anderer geeigneter Beamte zur Verfügung stehe, habe nicht die Frage der persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse zu sein, sondern das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils. Der Beschwerdeführer werde durch die beabsichtigte Versetzung auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden PT 4-Arbeitsplatz verwendet. Eine Schlechterstellung trete somit nicht ein. Auch sei geprüft worden, ob ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil darin liegen könne, dass eine rechtlich nicht mehr vertretbare Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort vorliege. Durch die Versetzung erhöhe sich die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort in XXXX von 4,2 km auf circa 35,2 km. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit auch darin nicht erblickt werden. Berücksichtige man auch die Entfernungen zu den vom Beschwerdeführer fallweise zu betreuenden Postfilialen, würden sich Wegstrecken zwischen 33km und maximal 84 km ( XXXX ) ergeben. Dies sei zumutbar, zumal die Filiale XXXX nur im Bedarfsfall aufzusuchen sei. Überhaupt habe nach der Judikatur eine Vergleichsprüfung im Falle eines Abzugsinteresses nicht zu erfolgen, lediglich die schonendste Variante müsse im Rahmen der Fürsorgepflicht ausgewählt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 18.04.2017 erwähnten Mitarbeiter seit 2015 vertretungsweise als A1 Experten für die SIS-Standorte römisch 40 und römisch 40 und in Ausnahmefällen für den Knoten römisch 40 verwendet würden. Diese SIS-Standorte seien speziell definierte A1-Standorte mit erforderlichen A1-Verkaufs- und Vertriebstätigkeiten. Bei diesen A1-Tätigkeiten müsse der Schalter immer besetzt sein. Im Knoten römisch 40 gebe es keine solchen SIS-Standorte. Daher werde ein Mitarbeiter bei dienstlichem Bedarf entsprechend vorübergehend verwendet. Es sei jedenfalls nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens, die Personalpolitik des Filialnetzes abzuhandeln. Es obliege dem Arbeitgeber, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Personaleinsätze entsprechend festzulegen. Betreffend die persönlichen Gründe werde klargestellt, dass vom Beschwerdeführer eine dauernde Verwendung als Finanzberater bzw. A1-Experte auf einem entsprechenden PT 4-Arbeitsplatz jeweils abgelehnt worden sei. Die Versetzung von Amts wegen sei zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht oder nicht mehr in der selben Wertigkeit/Einstufung bestehe, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung iSd Paragraph 38, BDG 1979. Darüber hinaus würden

Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz (PTSG) betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten. Zu den betrieblichen Interessen gehöre es auch, dass die Österreichische Post AG eine Restrukturierungsmaßnahme durchführe, die einen Arbeitsplatzverlust mit sich bringe. Aufgrund des dadurch entstandenen Abzugsinteresses bestehe der wesentliche dienstliche Grund an der adäquaten Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, der seiner dienstrechtlichen Stellung entspreche. Das Knotenkonzept sehe vor, dass innerhalb einer zuvor ermittelten Region eine bestimmte Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde, die dann alle Belange aus betriebswirtschaftlicher wie auch personalführender Sicht abwickle. Für die Personalbewirtschaftung bedeute dies im Falle der Knotenfiliale römisch 40 die zusätzliche Betreuung der Postfilialen römisch 40 und römisch 40 . Daher sei in der Kontenfiliale ein PT 4-Arbeitsplatz, Verwendungscode 0457, eingerichtet worden, in dessen Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten bei den Postfilialen durchzuführen seien. Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichsprüfung, ob im Falle einer Versetzung der Beamte einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde bzw. ob ein anderer geeigneter Beamte zur Verfügung stehe, habe nicht die Frage der persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse zu sein, sondern das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils. Der Beschwerdeführer werde durch die beabsichtigte Versetzung auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden PT 4-Arbeitsplatz verwendet. Eine Schlechterstellung trete somit nicht ein. Auch sei geprüft worden, ob ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil darin liegen könne, dass eine rechtlich nicht mehr vertretbare Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort vorliege. Durch die Versetzung erhöhe sich die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dienstort in römisch 40 von 4,2 km auf circa 35,2 km. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit auch darin nicht erblickt werden. Berücksichtige man auch die Entfernungen zu den vom Beschwerdeführer fallweise zu betreuenden Postfilialen, würden sich Wegstrecken zwischen 33km und maximal 84 km ( römisch 40 ) ergeben. Dies sei zumutbar, zumal die Filiale römisch 40 nur im Bedarfsfall aufzusuchen sei. Überhaupt habe nach der Judikatur eine Vergleichsprüfung im Falle eines Abzugsinteresses nicht zu erfolgen, lediglich die schonendste Variante müsse im Rahmen der Fürsorgepflicht ausgewählt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die von ihm genannten Kollegen froh wären, in den Knoten ihres Wohnsitzes zu wechseln. Auch wenn die belangte Behörde einwende, dass den Beschwerdeführer die Personalpolitik nichts anginge, finde er es eigenartig, dass im November und Dezember in XXXX zwei Neuarbeitskräfte eingestellt worden seien, obwohl im Knoten XXXX Arbeitskräftemangel herrsche. Die Bevorzugung der neuen Arbeitskräfte widerspreche jedenfalls § 38 BDG

  1. Zur Verpflichtung, den Beschwerdeführer auf einem PT 4-Arbeitsplatz zu verwenden und zur schonendsten Variante werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 03.04.2017 wieder im Postdienst tätig sei und seither nur auf PT 5-Universalschalterarbeitsplätzen eingesetzt werde. Er habe sich nie über eine solche Verwendung beschwert. Es sei jedenfalls nicht schonend, wenn der Beschwerdeführer täglich um 6:15 Uhr das Haus verlassen und um 19:15 Uhr wieder nachhause zurückkehren müsse. Weiters stelle sich die Frage, ob der neu geschaffene Arbeitsplatz nicht auch am Knoten XXXX eingerichtet werden hätte können. Tatsächlich sei auch am Knoten XXXX kein entsprechender PT 4-Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0457 eingerichtet worden. Der einzige PT 4-Arbeitsplatz sei einer mit dem Code
  2. Dieser Arbeitsplatz sei besetzt, ein anderer freier PT4-Arbeitsplatz existiere nicht, wie sich aus einem angeschlossenen Stellenverzeichnis ergebe, und werde nur zum Schein behauptet. Außerdem sei nicht erklärlich, weshalb dieser neue Arbeitsplatz nicht den Kollegen aus dem Knoten XXXX angeboten worden sei. Dahinter stecke die Absicht, den Beschwerdeführer zu zermürben, damit dieser aus dem Betrieb ausscheide. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien sehr wohl zu berücksichtigen, da sich die Versetzung aufgrund seiner Lebenslage wirtschaftlich nachteilig auswirken würde. Darin sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die von ihm genannten Kollegen froh wären, in den Knoten ihres Wohnsitzes zu wechseln. Auch wenn die belangte Behörde einwende, dass den Beschwerdeführer die Personalpolitik nichts anginge, finde er es eigenartig, dass im November und Dezember in römisch 40 zwei Neuarbeitskräfte eingestellt worden seien, obwohl im Knoten römisch 40 Arbeitskräftemangel herrsche. Die Bevorzugung der neuen Arbeitskräfte widerspreche jedenfalls Paragraph 38, BDG
  3. Zur Verpflichtung, den Beschwerdeführer auf einem PT 4-Arbeitsplatz zu verwenden und zur schonendsten Variante werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 03.04.2017 wieder im Postdienst tätig sei und seither nur auf PT 5-Universalschalterarbeitsplätzen eingesetzt werde. Er habe sich nie über eine solche Verwendung beschwert. Es sei jedenfalls nicht schonend, wenn der Beschwerdeführer täglich um 6:15 Uhr das Haus verlassen und um 19:15 Uhr wieder nachhause zurückkehren müsse. Weiters stelle sich die Frage, ob der neu geschaffene Arbeitsplatz nicht auch am Knoten römisch 40 eingerichtet werden hätte können. Tatsächlich sei auch am Knoten römisch 40 kein entsprechender PT 4-Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0457 eingerichtet worden. Der einzige PT 4-Arbeitsplatz sei einer mit dem Code
  4. Dieser Arbeitsplatz sei besetzt, ein anderer freier PT4-Arbeitsplatz existiere nicht, wie sich aus einem angeschlossenen Stellenverzeichnis ergebe, und werde nur zum Schein behauptet. Außerdem sei nicht erklärlich, weshalb dieser neue Arbeitsplatz nicht den Kollegen aus dem Knoten römisch 40 angeboten worden sei. Dahinter stecke die Absicht, den Beschwerdeführer zu zermürben, damit dieser aus dem Betrieb ausscheide. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien sehr wohl zu berücksichtigen, da sich die Versetzung aufgrund seiner Lebenslage wirtschaftlich nachteilig auswirken würde. Darin sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass das übermittelte Verzeichnis der anerkannten Arbeitsplätze in der Knotenfiliale XXXX nicht vollständig sei. Aufgrund des Knotenkonzepts würden auch die Arbeitsplätze der Knotenreserve dazugehören. Aus einem beiliegenden Verzeichnis sei ersichtlich, dass seit 01.05.2017 ein dem Beschwerdeführer zugeordneter PT4-Arbeitsplatz mit Verwendungscode 0457 vorhanden sei, auf den er auch versetzt worden sei. Die in der Postfiliale XXXX erfolgten Neuaufnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit der erfolgten Versetzung, außerdem handle es sich um PT 5-Arbeitsplätze. Auch sei der Personalausschuss über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis gesetzt worden. Es habe ein Beratungsgespräch stattgefunden, bei dem dieser seine Argumente dargelegt habe, weshalb er gegen die Versetzung sei. Jedoch sehe § 17a Abs. 9a PTSG eine bloße Verständigungspflicht vor, eine Zustimmung des Personalorgans müsse nicht vorliegen.In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass das übermittelte Verzeichnis der anerkannten Arbeitsplätze in der Knotenfiliale römisch 40 nicht vollständig sei. Aufgrund des Knotenkonzepts würden auch die Arbeitsplätze der Knotenreserve dazugehören. Aus einem beiliegenden Verzeichnis sei ersichtlich, dass seit 01.05.2017 ein dem Beschwerdeführer zugeordneter PT4-Arbeitsplatz mit Verwendungscode 0457 vorhanden sei, auf den er auch versetzt worden sei. Die in der Postfiliale römisch 40 erfolgten Neuaufnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit der erfolgten Versetzung, außerdem handle es sich um PT 5-Arbeitsplätze. Auch sei der Personalausschuss über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis gesetzt worden. Es habe ein Beratungsgespräch stattgefunden, bei dem dieser seine Argumente dargelegt habe, weshalb er gegen die Versetzung sei. Jedoch sehe Paragraph 17 a, Absatz 9 a, PTSG eine bloße Verständigungspflicht vor, eine Zustimmung des Personalorgans müsse nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 27.09.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin zusammenfassend aus, dass auch im Knoten XXXX mehrere Mitarbeiter mit Einstufung PT4 oder PT 3 ohne entsprechenden Arbeitsplatz in Verwendung seien. Zumindest zwei Kollegen gleicher Einstufung, die im XXXX wohnen würden, würden zu anderen Knoten pendeln müssen. Es scheine daher sehr verwunderlich, dass gerade für den Beschwerdeführer ein entsprechender PT 4-Arbeitsplatz eingerichtet worden sei. Dass eigentlich ein Bedarf an PT 5-Personal bestehe und der Beschwerdeführer nicht entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung dieses "Scheinarbeitsplatzes" verwendet werde, sei aus der Aufstellung der bisherigen Verwendung des Beschwerdeführers im Knoten XXXX ersichtlich. Es werde auch darauf hingewiesen, dass für die einzige Amtsleitervertretung in XXXX eine kostengünstigere Möglichkeit durch einen dort wohnenden Kollegen bestünde. Weiters sei der Beschwerdeführer für mehrere Tage in XXXX am Universalschalter PT 5 Dienst 1 tätig gewesen, in der Diensteinteilung sei jedoch der Zusatz "Filialleiter" angeführt worden, die Dienstzeiten des Filialleiters habe jedoch ein Kollege innegehabt. Dies sei wahrscheinlich erfolgt, um höherwertige Zeiten für den Beschwerdeführer vorweisen zu können. Wenn die belangte Behörde immer wieder auf die niedrigere Verwendung des Beschwerdeführers in der Filiale in XXXX im Vergleich mit seiner jetzigen Tätigkeit verweise, sei anzuführen, dass er dort sicher öfter höherwertig verwendet worden sei als jetzt. Deshalb sei ihm auch eine Belohnung für die Knotenleitervertretung zugekommen. Die zwei Neuaufnahmen in XXXX stünden sehr wohl im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers, da die neuen Mitarbeiterinnen auf seinem Stammarbeitsplatz eingesetzt würden.Mit Schreiben vom 27.09.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin zusammenfassend aus, dass auch im Knoten römisch 40 mehrere Mitarbeiter mit Einstufung PT4 oder PT 3 ohne entsprechenden Arbeitsplatz in Verwendung seien. Zumindest zwei Kollegen gleicher Einstufung, die im römisch 40 wohnen würden, würden zu anderen Knoten pendeln müssen. Es scheine daher sehr verwunderlich, dass gerade für den Beschwerdeführer ein entsprechender PT 4-Arbeitsplatz eingerichtet worden sei. Dass eigentlich ein Bedarf an PT 5-Personal bestehe und der Beschwerdeführer nicht entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung dieses "Scheinarbeitsplatzes" verwendet werde, sei aus der Aufstellung der bisherigen Verwendung des Beschwerdeführers im Knoten römisch 40 ersichtlich. Es werde auch darauf hingewiesen, dass für die einzige Amtsleitervertretung in römisch 40 eine kostengünstigere Möglichkeit durch einen dort wohnenden Kollegen bestünde. Weiters sei der Beschwerdeführer für mehrere Tage in römisch 40 am Universalschalter PT 5 Dienst 1 tätig gewesen, in der Diensteinteilung sei jedoch der Zusatz "Filialleiter" angeführt worden, die Dienstzeiten des Filialleiters habe jedoch ein Kollege innegehabt. Dies sei wahrscheinlich erfolgt, um höherwertige Zeiten für den Beschwerdeführer vorweisen zu können. Wenn die belangte Behörde immer wieder auf die niedrigere Verwendung des Beschwerdeführers in der Filiale in römisch 40 im Vergleich mit seiner jetzigen Tätigkeit verweise, sei anzuführen, dass er dort sicher öfter höherwertig verwendet worden sei als jetzt. Deshalb sei ihm auch eine Belohnung für die Knotenleitervertretung zugekommen. Die zwei Neuaufnahmen in römisch 40 stünden sehr wohl im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers, da die neuen Mitarbeiterinnen auf seinem Stammarbeitsplatz eingesetzt würden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung in der Verwendungsgruppe PT4 zugewiesen. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale XXXX , Verwendungsgruppe PT 4 wurde im Jahr 2005 aufgelöst. Seine Aufgaben waren dabei Retail mit Lagerhaltung, Inventuren und Warenbestellungen sowie Schaltertätigkeiten.Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 4 wurde im Jahr 2005 aufgelöst. Seine Aufgaben waren dabei Retail mit Lagerhaltung, Inventuren und Warenbestellungen sowie Schaltertätigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt für den Universalschalterdienst in der Filiale XXXX eingesetzt. Außerdem war er für kurzfristige Vertretungen des Knotenleiters zuständig.Der Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt für den Universalschalterdienst in der Filiale römisch 40 eingesetzt. Außerdem war er für kurzfristige Vertretungen des Knotenleiters zuständig. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf den bei der Postfiliale XXXX , Vertrieb Filialen Mitte, eingerichteten Arbeitsplatz, Verwendungscode 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungsgruppe PT 4, versetzt.Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf den bei der Postfiliale römisch 40 , Vertrieb Filialen Mitte, eingerichteten Arbeitsplatz, Verwendungscode 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungsgruppe PT 4, versetzt. Die Österreichische Post AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen. Das Konzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Über die Knotenfiliale XXXX sind alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Dies beinhaltet die zusätzliche Betreuung der Postfilialen XXXX und XXXX durch die KnotenfilialeDie Österreichische Post AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen. Das Konzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Über die Knotenfiliale römisch 40 sind alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Dies beinhaltet die zusätzliche Betreuung der Postfilialen römisch 40 und römisch 40 durch die Knotenfiliale XXXX .römisch 40 . Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich als Stellenbeschreibung "Springertätigkeit im Filialnetz, Schaltertätigkeit und Vertretung Filialleitung" und als Zielsetzung "Fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion ‚Filialleitung'; Schaltertätigkeit und Kundenberatung". Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Zu seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Filiale XXXX waren es ca. 3 km, die der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad oder dem Auto zurückgelegt hat.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Zu seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Filiale römisch 40 waren es ca. 3 km, die der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad oder dem Auto zurückgelegt hat. An seinem neuen Arbeitsplatz am Knotenpunkt XXXX wurde der Beschwerdeführer seit 15.04.2017 hauptsächlich in der Filiale in XXXX eingesetzt. Die Strecke dorthin beträgt etwa 51 km und die Fahrtzeit mindestens 50 Minuten.An seinem neuen Arbeitsplatz am Knotenpunkt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer seit 15.04.2017 hauptsächlich in der Filiale in römisch 40 eingesetzt. Die Strecke dorthin beträgt etwa 51 km und die Fahrtzeit mindestens 50 Minuten. In der Filiale in XXXX war der Beschwerdeführer zwei Wochen Anfang April 2017 tätig. Die Strecke dorthin beträgt etwa 73 km und die Fahrtzeit ca. 1 Stunde 20 Minuten.In der Filiale in römisch 40 war der Beschwerdeführer zwei Wochen Anfang April 2017 tätig. Die Strecke dorthin beträgt etwa 73 km und die Fahrtzeit ca. 1 Stunde 20 Minuten. In der Filiale in XXXX war der Beschwerdeführer zwei Wochen im August 2017 tätig. Die Strecke dorthin beträgt etwa 45 km und die Fahrtzeit ca. 50 Minuten.In der Filiale in römisch 40 war der Beschwerdeführer zwei Wochen im August 2017 tätig. Die Strecke dorthin beträgt etwa 45 km und die Fahrtzeit ca. 50 Minuten. An den Filialen in XXXX und XXXX und am Knotenpunkt XXXX wurde der Beschwerdeführer bisher nicht eingesetzt.An den Filialen in römisch 40 und römisch 40 und am Knotenpunkt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bisher nicht eingesetzt. An seinem neuen Arbeitsplatz verrichtet der Beschwerdeführer dieselben Tätigkeiten wie an seinem alten Arbeitsplatz (Universalschalter). Zu seinen Aufgaben zählt auch die Vertretung des Filialleiters und dafür wurde er bereits in XXXX eingesetzt.An seinem neuen Arbeitsplatz verrichtet der Beschwerdeführer dieselben Tätigkeiten wie an seinem alten Arbeitsplatz (Universalschalter). Zu seinen Aufgaben zählt auch die Vertretung des Filialleiters und dafür wurde er bereits in römisch 40 eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei eine Tochter noch minderjährig ist. Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt im selben Haus in einer eigenen Wohnung und braucht gelegentlich Hilfe im Haushalt. In der Filiale XXXX gibt es einen weiteren Mitarbeiter der Einstufung PT4, der ganz in der Nähe der Filiale wohnt und dessen Stammarbeitsplatz aufgelöst wurde, sodass er nun für Tätigkeiten der Einstufung PT5 eingesetzt wird.In der Filiale römisch 40 gibt es einen weiteren Mitarbeiter der Einstufung PT4, der ganz in der Nähe der Filiale wohnt und dessen Stammarbeitsplatz aufgelöst wurde, sodass er nun für Tätigkeiten der Einstufung PT5 eingesetzt wird.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. Die Angaben zu den Entfernungen und den Fahrtzeiten ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurden durch den Pendlerrechner und Google Maps bestätigt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt: "Arbeitsplatz § 36.

(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)-
(4)[...] Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)-
(10)[...]" 2.

§ 38Abs.

2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.2.

Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

§ 17Abs.

9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der

§ 17Abs.

1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind (vgl. die ErläutRV 1765 BlgNR 20. GP 16).

Paragraph 17, Absatz 9, PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind vergleiche die ErläutRV 1765 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 16). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine - sachliche (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0235) - Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen (siehe das zu einem Leiter einer Knotenfiliale ergangene Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0121 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine - sachliche (siehe hiezu etwa das Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0235) - Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen (siehe das zu einem Leiter einer Knotenfiliale ergangene Erkenntnis vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0121 mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale XXXX , Verwendungsgruppe PT 4, im Jahr 2005 aufgelöst wurde.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Postfiliale römisch 40 , Verwendungsgruppe PT 4, im Jahr 2005 aufgelöst wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2017, Ra 2016/12/0061, bereits ausgeführt, dass die in Umsetzung des Knotenkonzepts vorgenommene Versetzung wegen dessen Ausgestaltung nicht gesetzwidrig ist. Insbesondere führt er dazu aus: "

§ 17aAbs.

8 PTSG gilt jeder Betrieb im Sinn des § 4 Abs. 1 PBVG als Dienststelle nach § 278 Abs. 1 BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Nichts anderes lässt sich dem hier gegenständlichen Versetzungsbescheid entnehmen."

Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG gilt jeder Betrieb im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, PBVG als Dienststelle nach Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979. Ausgehend von dieser Definition kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Postfiliale, bei der - zumindest - ein Arbeitsplatz systemisiert ist, und infolge ihres Charakters als Organisationseinheit um eine Dienststelle handelt. Nichts anderes lässt sich dem hier gegenständlichen Versetzungsbescheid entnehmen. Mit dem [...] Bescheid der Dienstbehörde [...] wurde der Revisionswerber spruchgemäß zur Postfiliale 8020 Graz und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, versetzt. Die Versetzung erfolgte daher zu einer bestimmt bezeichneten Postfiliale auf einen - jedenfalls in Zusammenschau mit der diesem Bescheid angeschlossenen Stellenplan - ebenso konkret bezeichneten Arbeitsplatz. Zwar wurde das die Versetzung rechtfertigende wichtige dienstliche Interesse mit der Errichtung des Knotenkonzepts begründet und ausgeführt, dass der Dienststelle des Revisionswerbers als Knotenfiliale weitere vier Filialen (8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart) im Knoten zugeordnet sind. Auch wenn der Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers zu entnehmen ist, dass zu diesen die fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer der Knotenfiliale zugeordneten Filiale zählt - eine Versetzung zu einer oder allen diesen weiteren Filialen erfolgte nicht." Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall insofern übertragbar, dass gegen das Knotenkonzept an sich keine Bedenken bestehen und auch ein dienstliches Interesse an der Versetzung vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß ausdrücklich zur Postfiliale XXXX und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457 versetzt.Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß ausdrücklich zur Postfiliale römisch 40 und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, Verwendungscode 0457 versetzt. Über die Knotenfiliale XXXX sind alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Dies beinhaltet die zusätzliche Betreuung der Postfilialen XXXX und XXXX durch die Knotenfiliale XXXX .Über die Knotenfiliale römisch 40 sind alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Dies beinhaltet die zusätzliche Betreuung der Postfilialen römisch 40 und römisch 40 durch die Knotenfiliale römisch 40 . Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers ergibt sich als Stellenbeschreibung "Springertätigkeit im Filialnetz, Schaltertätigkeit und Vertretung Filialleitung" und als Zielsetzung "Fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion ‚Filialleitung'; Schaltertätigkeit und Kundenberatung". Der Verwaltungsgerichtshof bringt in dem zitierten Erkenntnis auch zum Ausdruck, dass eine Versetzung zu allen anderen weiteren Filialen des Knoten nicht erfolgt ist und führt dazu insbesondere aus: "Weder aus der Zielsetzung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Arbeitsplatzbeschreibung, welche die ‚fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion ‚Filialleitung' Schaltertätigkeit und Kundenberatung (auch in anderen Filialen)' vorsieht, noch aus deren Aufgabenbeschreibung, wonach zu den Aufgaben die ‚fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet ist' - samt konkreter Beschreibung der Tätigkeiten - gehört, lässt sich entnehmen, dass der Revisionswerber - wie er meint - auf sämtliche Filialen in diesem Knotenkonzept gleichermaßen versetzt wäre. Vielmehr ergibt sich auch aus dieser Stellenbeschreibung, dass der Revisionswerber zur konkret bezeichneten Knotenfiliale auf den dort systemisierten Arbeitsplatz versetzt wurde. Ein willkürliches Verschieben des Revisionswerbers zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 39 BDG 1979, an welchen eine ‚fallweise' Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung dieses Bescheids - zu messen ist, nicht möglich. Auf die in der Revision angesprochenen, besonders zu berücksichtigenden Gruppen von Bediensteten ist nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen."Ein willkürliches Verschieben des Revisionswerbers zwischen den Filialen durch den Dienstgeber ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 39, BDG 1979, an welchen eine ‚fallweise' Vertretungstätigkeit in weiteren Filialen - bei gesetzeskonformer Auslegung dieses Bescheids - zu messen ist, nicht möglich. Auf die in der Revision angesprochenen, besonders zu berücksichtigenden Gruppen von Bediensteten ist nach Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 bei einer Dienstzuteilung ohnedies Bedacht zu nehmen." Damit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Postfiliale XXXX versetzt wurde und die Tätigkeit als Springer zu den übrigen Filialen an der Bestimmung des § 39 BDG 1979 zu messen ist, sodass ein willkürliches Verschieben zwischen den Filialen nicht möglich ist.Damit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Postfiliale römisch 40 versetzt wurde und die Tätigkeit als Springer zu den übrigen Filialen an der Bestimmung des Paragraph 39, BDG 1979 zu messen ist, sodass ein willkürliches Verschieben zwischen den Filialen nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat die mündliche Verhandlung klar ergeben, dass der Beschwerdeführer an keinem einzigen Tag an seinem Arbeitsplatz an der Postfiliale XXXX tätig war.Im vorliegenden Fall hat die mündliche Verhandlung klar ergeben, dass der Beschwerdeführer an keinem einzigen Tag an seinem Arbeitsplatz an der Postfiliale römisch 40 tätig war. Der Beschwerdeführer wurde ab Anfang April 2017 für zwei Wochen in der Filiale in XXXX eingesetzt. Danach war er - bis auf zwei Wochen im August 2017, in denen er in der Filiale in XXXX eingesetzt war - ausschließlich in der Filiale in XXXX eingesetzt.Der Beschwerdeführer wurde ab Anfang April 2017 für zwei Wochen in der Filiale in römisch 40 eingesetzt. Danach war er - bis auf zwei Wochen im August 2017, in denen er in der Filiale in römisch 40 eingesetzt war - ausschließlich in der Filiale in römisch 40 eingesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit zwar im Krankenstand, doch konnte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass er davon ausgeht, auch weiterhin in XXXX eingesetzt zu werden, da dort seinem Wissen nach die Haupttätigkeit wäre. Die Behörde ist dem nicht entgegengetreten.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit zwar im Krankenstand, doch konnte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegen, dass er davon ausgeht, auch weiterhin in römisch 40 eingesetzt zu werden, da dort seinem Wissen nach die Haupttätigkeit wäre. Die Behörde ist dem nicht entgegengetreten. Daraus ergibt sich, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale XXXX ins Leere geht, da offensichtlich nicht geplant war, den Beschwerdeführer dort tatsächlich einzusetzen.Daraus ergibt sich, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zur Postfiliale römisch 40 ins Leere geht, da offensichtlich nicht geplant war, den Beschwerdeführer dort tatsächlich einzusetzen. Dadurch wurde der Schutz des Beamten, auf einen konkreten Arbeitsplatz zugewiesen zu werden, in unzulässiger Weise ausgehöhlt, weshalb der Versetzungsbescheid ersatzlos zu beheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2163416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.