RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW222 2106455-1 SpruchW222 2106455-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er am XXXX in Ghazni, Afghanistan geboren worden sei. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe 11 Jahre in Ghazni die Grundschule besucht. Im Heimatland würden seine Eltern und sein Bruder leben. Seine Familie würde ein kleines Haus besitzen. Er selbst und ein Freund hätten die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Mein Vater war Offizier in der afghanischen Armee. Die Taliban drohten, meinen Vater und die ganze Familie umzubringen." Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seiner Person gab er an, dass er am römisch 40 in Ghazni, Afghanistan geboren worden sei. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe 11 Jahre in Ghazni die Grundschule besucht. Im Heimatland würden seine Eltern und sein Bruder leben. Seine Familie würde ein kleines Haus besitzen. Er selbst und ein Freund hätten die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Mein Vater war Offizier in der afghanischen Armee. Die Taliban drohten, meinen Vater und die ganze Familie umzubringen." Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. Mit Schreiben vom 09.03.2015 gab die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Afghanistans ab. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er an keinen Krankheiten leide. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer u. a. aus: "Ich habe meine Originalgeburtsurkunde bereits vorgelegt. Den Drohbrief habe ich auch bereits im Original vorgelegt. Es wurde eine Kopie angefertigt. Ich habe das Original wieder dabei. Weitere personenbezogene Dokumente habe ich keine. Ich habe nie welche besessen. F: Sie hatten besagten Drohbrief bei der Erstbefragung auch dabei? A: Ja ich hatte ihn dabei. Die Polizei hat nur eine Kopie angefertigt. Das Original haben sie nicht benötigt. Sie können das Original behalten. Ich möchte davon eine Kopie wenn das möglich ist. F: Warum möchten Sie eine Kopie? A: Es ist nicht sehr wichtig. Ich möchte eine. Erklärung: Sie haben am 25.08.2014 bei der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich um Asyl ersucht. Sie wurden daraufhin am 25.08.2014 vor der oben angeführten Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ich erinnere mich daran. Ich sagte die Wahrheit. Manche Teile wurden allerdings nicht richtig übersetzt. F: Warum haben Sie das Protokoll dann unterzeichnet? A: Es wurde nicht rückübersetzt. F: Falsch rückübersetzt oder gar nicht rückübersetzt? A: Es gab keine Rückübersetzung. Angaben zur Person und Lebensumständen: Name: XXXXName: römisch 40 Geburt: in Gahzni, am XXXXGeburt: in Gahzni, am römisch 40 F: Lebten Sie Ihr ganzes Leben in Afghanistan? A: Ja, ich habe mein ganzes Leben in Gahzni gewohnt. Körpergröße: XXXX cm ca.Körpergröße: römisch 40 cm ca. Augenfarbe: Dunkelbraun Religionsbekenntnis: Moslem / Shiit Volksgruppe: Hazare (GhezelBash) Familienstand: ledig Kinder: keine Schule: 11 Jahre Grundschule in Ghazni Ausbildung: keine Ausbildung Als letztes ausgeübter Beruf: ich war Schüler, hab noch nie gearbeitet Wohnsituation: ich wohnte zusammen mit meinen Eltern in einem Haus, mein Vater versorgte die Familie, er war aus beruflichen Gründen 2, 3 Nächte im Monat bei uns, ursprünglich gehörte das Haus meinem Großvater, mein Vater erbte es schließlich, ich habe keine Geschwister mehr, ich hatte eine Schwester, die verstarb als ich sehr klein war, mein Bruder XXXX lebte noch dort als ich Afghanistan verließ, seit 7 Monaten habe ich allerdings keinen Kontakt mehr zu meiner FamilieWohnsituation: ich wohnte zusammen mit meinen Eltern in einem Haus, mein Vater versorgte die Familie, er war aus beruflichen Gründen 2, 3 Nächte im Monat bei uns, ursprünglich gehörte das Haus meinem Großvater, mein Vater erbte es schließlich, ich habe keine Geschwister mehr, ich hatte eine Schwester, die verstarb als ich sehr klein war, mein Bruder römisch 40 lebte noch dort als ich Afghanistan verließ, seit 7 Monaten habe ich allerdings keinen Kontakt mehr zu meiner Familie F: Wo war Ihr Vater wenn er nicht bei Ihnen war? A: In seinem Büro in Gahzni. Das ist ca. 40 Autominuten von unserem zuhause weg. Finanzielle Situation: es war nicht übermäßig viel, es hat zum Leben gereicht Familienangehörige in Afghanistan: Vater: XXXX . ; Mutter: XXXX ., mehr Verwandte habe ich nicht mehr in AfghanistanFamilienangehörige in Afghanistan: Vater: römisch 40 . ; Mutter: römisch 40 ., mehr Verwandte habe ich nicht mehr in Afghanistan Kontakt zur Familie in Afghanistan: nein, seit 7 Monaten nicht mehr F: Beschreiben Sie die Umstände der letzten Kontaktaufnahme! A: Seit ich Afghanistan verlassen habe gibt es keinen Kontakt mehr. Ich habe mich von ihnen verabschiedet und bin geflüchtet. Telefonischen oder E-Mail Kontakt hat es nie gegeben. Bezugspersonen in Österreich: nein Bezugspersonen im EU-Raum: nein Angaben zum Fluchtweg: F: Halten Sie Ihre Angaben, die Sie bei der Erstbefragung Ihren Reiseweg betreffend gemacht haben, vollinhaltlich aufrecht? A: Ja, ich bleibe dabei. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: War Österreich Ihr Zielland? A: Ja, mein Zielland war Österreich- F: Warum wollten Sie ausgerechnet nach Österreich? A: Ich habe viel Gutes über Österreich gehört. F: Von wem haben Sie das gehört? A: Ich habe nicht nur über Österreich Gutes gehört, sondern über ganz Europa. Als ich hierher gekommen bin, habe ich gesehen dass es ein gutes Land ist. Angaben zum Fluchtgrund: F: Haben Sie noch irgendwelche Dokumente, Schriftstücke, Ihr Fluchtvorbringen betreffend dabei? A: Nein, ich habe alles vorgelegt. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. Offiziell nicht. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Religion. In unserer Heimat lebten viele Sunniten, die wussten nicht dass wir Schiiten sind. Nachgefragt gebe ich an dass ich nicht staatlich verfolgt wurde. Ich wurde seitens der Taliban und durch Nachbarn angefeindet. F: Warum haben Sie das bei der Erstbefragung noch nicht angegeben? A: Ich wurde nur nach meinem Religionsbekenntnis gefragt. Das habe ich angegeben. Es war eine sehr kurze Fragestellung bei der ersten Einvernahme. F: Ich meinte als Sie nach Ihrem Fluchtgrund befragt wurden. Warum haben Sie dort keine Anfeindungen aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit angegeben? A: Ich wurde nicht gefragt. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Ja, in den letzten Monat vor der Ausreise schon. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht staatlich verfolgt wurde. Es gab nur Streitigkeiten zwischen den einzelnen Volksgruppen. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Mein Vater arbeitete für die Regierung. Das wussten nur unsere Nächsten Bekannten im näheren Umfeld, sonst wusste das niemand in unserem Dorf. Im Protokoll der EB steht, mein Vater habe bei der Armee gearbeitet, doch das stimmt so nicht. Er hat vereinzelt Drohungen von den Taliban erhalten. Er wurde aufgefordert, nicht mehr für die Regierung zu arbeiten. Mein Vater hatte Verantwortung, er versorgte die Familie, er konnte nicht einfach so seine Arbeitsstelle aufgeben. Eines Tages wollte ich zur Schule. Die Schule begann um 13 Uhr. Auf dem Weg dorthin wurde ich um ca. 12 Uhr von Mitgliedern der Taliban, welche mit dem Auto vorbeifuhren, zwangsweise mitgenommen. Sie brachten mich zum Dorf XXXX , wo sie Ihren "Hauptsitz" haben. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. In diesem Zimmer waren noch 2 andere Personen. Ich wurde dort geschlagen, beschimpft, meine Nase war ganz blutig, ich hatte blaue Flecken am ganzen Körper. Sie haben uns beschimpft und meinten wir seien die Kinder von Menschen, die für Nicht-Moslems arbeiten. Wir wurden aufgefordert zu den Taliban überzulaufen, die Waffen zu erheben und für sie kämpfen. Am
- Tag hörte ich draußen eine Schießerei. Ich hörte viel Lärm und Schießereien von außen. Ich hörte die Taliban reden, sie meinten sie (die Taliban) sollen sich wieder zurückziehen. Genaues habe ich nicht mitbekommen. Ich hörte nur Schüsse und wusste nicht ob dort ein Krieg oder Ähnliches im Gange ist. Als wir mitbekommen haben, dass draußen so viel Lärm ist versuchten ich und noch 2 weitere Gefangene unbemerkt aus dem Zimmer auszubrechen. Dieser Ort war ca 1 Stunde von meinem zuhause entfernt. Wir haben uns bereits im Vorfeld einen Plan zurecht gelegt, wie wir nachhause kommen würden. Wir konnten dann zu Fuß nachhause flüchten. Als mich meine Mutter gesehen hat, war sie sehr traurig. Sie hatte gesehen, dass ich verletzt bin. Sie ist herzkrank und ich war selber auch sehr traurig. Ich habe von unserem zuhause dann mit meinem Vater telefoniert. Mein Vater sagte ich solle zu ihm nach Gahzni. Ich war dann ca um 5 Uhr nachmittags bei meinem Vater auf seiner Arbeitsstelle. Er war sehr traurig als er mich sah. In der selben Nacht um ca 12 Uhr mitternacht waren die Taliban bei uns zuhause. Meine Mutter hatte den Drohbrief bereits erhalten. Es wurde von mir verlangt, sich ihnen anzuschließen, andernfalls werde ich getötet. Meine Mutter konnte den Drohbrief nicht lesen, weil er in Pashtu geschrieben ist. Sie rief daraufhin meinen Vater an. Mein Vater sagte, sie solle den Brief jemandem geben, der dann widerrum den Brief meinem Vater bringt. Er hat den Brief dann gelesen. Er hat gesehen, dass es ernst ist. Mein Vater hatte Angst. Er hat gemeint, dass wenn ich weiter dort bleibe ich sicher noch einmal durch die Taliban entführt werden würde. Mein Vater sprach mit jemandem, der meine Ausreise organisierte. Am nächsten Tag, so um 3 Uhr nachmittags bin ich nach XXXX gereist. Dann weiter in den Iran und dann über verschiedene Länder nach Europa. Seit 7 Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich habe gehört, dass in unserer Provinz Gahzni die ISIS mit den Taliban zusammenarbeiten. Ich habe Angst um meine Familie. Ich habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren.A: Mein Vater arbeitete für die Regierung. Das wussten nur unsere Nächsten Bekannten im näheren Umfeld, sonst wusste das niemand in unserem Dorf. Im Protokoll der EB steht, mein Vater habe bei der Armee gearbeitet, doch das stimmt so nicht. Er hat vereinzelt Drohungen von den Taliban erhalten. Er wurde aufgefordert, nicht mehr für die Regierung zu arbeiten. Mein Vater hatte Verantwortung, er versorgte die Familie, er konnte nicht einfach so seine Arbeitsstelle aufgeben. Eines Tages wollte ich zur Schule. Die Schule begann um 13 Uhr. Auf dem Weg dorthin wurde ich um ca. 12 Uhr von Mitgliedern der Taliban, welche mit dem Auto vorbeifuhren, zwangsweise mitgenommen. Sie brachten mich zum Dorf römisch 40 , wo sie Ihren "Hauptsitz" haben. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. In diesem Zimmer waren noch 2 andere Personen. Ich wurde dort geschlagen, beschimpft, meine Nase war ganz blutig, ich hatte blaue Flecken am ganzen Körper. Sie haben uns beschimpft und meinten wir seien die Kinder von Menschen, die für Nicht-Moslems arbeiten. Wir wurden aufgefordert zu den Taliban überzulaufen, die Waffen zu erheben und für sie kämpfen. Am
- Tag hörte ich draußen eine Schießerei. Ich hörte viel Lärm und Schießereien von außen. Ich hörte die Taliban reden, sie meinten sie (die Taliban) sollen sich wieder zurückziehen. Genaues habe ich nicht mitbekommen. Ich hörte nur Schüsse und wusste nicht ob dort ein Krieg oder Ähnliches im Gange ist. Als wir mitbekommen haben, dass draußen so viel Lärm ist versuchten ich und noch 2 weitere Gefangene unbemerkt aus dem Zimmer auszubrechen. Dieser Ort war ca 1 Stunde von meinem zuhause entfernt. Wir haben uns bereits im Vorfeld einen Plan zurecht gelegt, wie wir nachhause kommen würden. Wir konnten dann zu Fuß nachhause flüchten. Als mich meine Mutter gesehen hat, war sie sehr traurig. Sie hatte gesehen, dass ich verletzt bin. Sie ist herzkrank und ich war selber auch sehr traurig. Ich habe von unserem zuhause dann mit meinem Vater telefoniert. Mein Vater sagte ich solle zu ihm nach Gahzni. Ich war dann ca um 5 Uhr nachmittags bei meinem Vater auf seiner Arbeitsstelle. Er war sehr traurig als er mich sah. In der selben Nacht um ca 12 Uhr mitternacht waren die Taliban bei uns zuhause. Meine Mutter hatte den Drohbrief bereits erhalten. Es wurde von mir verlangt, sich ihnen anzuschließen, andernfalls werde ich getötet. Meine Mutter konnte den Drohbrief nicht lesen, weil er in Pashtu geschrieben ist. Sie rief daraufhin meinen Vater an. Mein Vater sagte, sie solle den Brief jemandem geben, der dann widerrum den Brief meinem Vater bringt. Er hat den Brief dann gelesen. Er hat gesehen, dass es ernst ist. Mein Vater hatte Angst. Er hat gemeint, dass wenn ich weiter dort bleibe ich sicher noch einmal durch die Taliban entführt werden würde. Mein Vater sprach mit jemandem, der meine Ausreise organisierte. Am nächsten Tag, so um 3 Uhr nachmittags bin ich nach römisch 40 gereist. Dann weiter in den Iran und dann über verschiedene Länder nach Europa. Seit 7 Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich habe gehört, dass in unserer Provinz Gahzni die ISIS mit den Taliban zusammenarbeiten. Ich habe Angst um meine Familie. Ich habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren. F: Wo genau bzw. was machte Ihr Vater beruflich in Afghanistan? A: Das war in einer XXXX Abteilung. Er war für die XXXX zuständig. Er hat auch die XXXX zuständig.A: Das war in einer römisch 40 Abteilung. Er war für die römisch 40 zuständig. Er hat auch die römisch 40 zuständig. F: Wie lange hat Ihr Vater das gemacht? A: Seit 20 Jahren. F: Haben Sie eine Firmenadresse? A: Das ist in der Provinz Gahzni. Es gibt in der Provinz Gahzni ein Hotel. Das Hotel heißt XXXX . Direkt daneben befindet sich das angegebene Amt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die genaue Adresse nicht angeben kann.A: Das ist in der Provinz Gahzni. Es gibt in der Provinz Gahzni ein Hotel. Das Hotel heißt römisch 40 . Direkt daneben befindet sich das angegebene Amt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die genaue Adresse nicht angeben kann. F: Bei der EB haben Sie nicht nur angegeben dass Ihr Vater für die Armee arbeitet, sondern haben ihn auch als Offizier benannt. Wie lassen sich diese Angaben mit ihren jetztigen in Einklang bringen? A: Genau dieser Teil wurde falsch übersetzt. Ich sagte mein Vater arbeitet für die Regierung, aber nicht für die Armee. F: Wann hat es die ersten Bedrohungen durch die Taliban gegen Ihren Vater gegeben? A: Ich weiß nicht das genaue Datum nicht. Mein Vater hat uns das zuerst auch gar nicht gesagt. F: Wann haben Sie das erste Mal von Bedrohungen durch die Taliban erfahren? A: Erst in der letzten Zeit vor der Ausreise. Mein Vater hat uns zuerst nicht darüber informiert. F: Wie haben Sie das erste Mal erfahren dass die Taliban hinter ihnen her seien? War angesprochener Vorfall mit dem Auto der ausschlaggebende Grund? A: Ich habe erst nach dem Vorfall auf dem Schulweg erfahren, dass mein Vater bereits telefonisch durch die Taliban bedroht wurde. F: Von wem haben Sie das erfahren? A: Mein Vater hat mir das gesagt. Als ich nach meiner Entführung zu meinem Vater bin, hat er mir erzählt, dass er bereits telefonisch durch die Taliban bedroht wurde. F: Bis zu Ihrer Entführung war prinzipiell alles in Ordnung? A: Es gab vorher Schwierigkeiten. Aber nichts was mich direkt betroffen hätte. Es waren Anfeindungen aufgrund meiner Religion, wegen dem Sunniten - Schiiten - Problem. F: Wann hat das begonnen? A: Es gab diese Probleme schon vorher. 2014 hat es so richtig angefangen. F: Beschreiben Sie wie Sie diese Anfeindungen aus religiösen Gründen im Alltag erlebt haben! A: Es gab immer diese Streitigkeiten zwischen Schiiten und Sunniten, es gibt immer Vorfälle in unserer Umgebung. Ich lese die Nachrichten. Die ISIS arbeiten dort auch mit den Taliban zusammen. F: Was passierte Ihnen konkret aus religiösen Gründen? A: Direkt mir passierte nichts. Am Anfang wusste auch niemand dass wir Schiiten sind. F: Warum haben sie es erfahren? A: Ich weiß es nicht. Wir haben nicht wie die Sunniten gebetet. Vielleicht deshalb. F: Mussten Sie zur Polizei aufgrund Anfeindungen aus religiösen Gründen? A: Nein, soweit ist es nicht gekommen. F: Was erzählte Ihnen Ihr Vater, als Sie nach besagter Entführung zu Ihm ins Amt gekommen sind? A: Als ich meinem Vater von der Entführung erzählte, hat er bereit gemerkt, dass diese Bedrohung ernst ist. Er war deshalb auch nicht oft zuhause. Er sagte dann zu mir, dass mich die Taliban nur wegen ihm entführt hätten. Er hatte mir dann gesagt, dass er bereits telefonisch bedroht wurde. Er wollte uns keine Angst machen und deshalb hat er es uns nicht erzählt. F: Warum denken Sie, hat man Ihren Vater bedroht? A: Er arbeitete für die Regierung. Die Taliban mögen die Leute nicht, die für die Regierung arbeitet. F: Wer sagt, dass die Taliban die Regierungsleute nicht mag? A: Das ist so. Wir haben das so erlebt. Ich bin aus Afghanistan. Ich weiß das. F: Haben Sie auch mitbekommen wie andere Menschen aus Ihrem Dorf bedroht wurden? A: Das kommt oft vor. Das ist bekannt, dass die Taliban Menschen die für die Regierung arbeiten ganz besonders im Visier hat. F: Können Sie Beispiele nennen, von bspw. Menschen aus Ihrer Umgebung, denen Ähnliches passiert ist? A: In unserem Dorf gab es nur ca 13 Familien. Ich habe hin und wieder von kleineren Delikten, wie Diebstahl gehört. In unserem Dorf lebten hauptsächlich Landwirte. Mein Vater war der Einzige in einer exponierten Stellung, der interessant für die Taliban wäre. F: Schildern Sie besagten Vorfall auf dem Schulweg, als Sie durch die Taliban entführt wurden! A: Ich habe bereits erzählt. Es war auf dem Weg zur Schule. F: Konkretisieren Sie Ihre Angaben! Schildern Sie es so, dass sich das Amt ein Bild von Ihren Angaben machen kann! A: Es war eine ganz normale Straße. Es fuhren Autos und Motorräder entlang. Es waren Felder auf der gegenüberliegenden Seite. Plötzlich kam ein Auto mit 4 Personen. 2 bewaffnete Personen sind ausgestiegen und haben mich ins Auto gezerrt. Sie bedrohten mich mit der Waffe und trugen Turban. Dann wurde ich nach XXXX mitgenommen, wie ich bereits erzählte.A: Es war eine ganz normale Straße. Es fuhren Autos und Motorräder entlang. Es waren Felder auf der gegenüberliegenden Seite. Plötzlich kam ein Auto mit 4 Personen. 2 bewaffnete Personen sind ausgestiegen und haben mich ins Auto gezerrt. Sie bedrohten mich mit der Waffe und trugen Turban. Dann wurde ich nach römisch 40 mitgenommen, wie ich bereits erzählte. F: Wie hat das Auto ausgesehen? A: Ein schwarzes Auto. Es hatte eine Ladefläche hinten. Es ist eine Art Klein-LKW. F: Beschreiben Sie die Bedroher! A: Ich habe nur bemerkt, dass es 4 Personen waren die Turban trugen. Ich habe geweint und nicht auf Details geachtet. F: Mehr können Sie nicht angeben über das Erscheinungsbild der Bedroher? A: Nein, ich sagte bereits, dass wir zum "Sitz" der Taliban gebracht wurden. Die Fahrt ca 1,5 Stunden gedauert hat. Es waren so gefährliche Menschen, sie haben mich sehr geschlagen. F: Woher wissen Sie dass die Fahrt ca 1, 5 Stunden gedauert hat? A: Ich kann es nur ungefähr sagen. F: Beschreiben Sie besagte Fahrt zu diesem "Sitz" der Taliban! Sie sitzen 1,5 Stunden mit 4 schwerbewaffneten Männern in diesem Auto, bis vor kurzem war die Welt für Sie noch in Ordnung. Sie müssen einiges anzugeben haben besagte Fahrt nehme ich an? A: Ich habe nicht viel von außerhalb mitbekommen. Ich wusste, dass sie mich zu ihrem Hauptsitz bringen, ich wusste dass Ihr Hauptsitz ca 1,5 Stunden weg ist. Neben mir saßen 2 bewaffnete Männer. Mehr, wie das was ich bereits erzählte, habe ich nicht mitbekommen. F: Woher wussten Sie dass Sie zu Ihrem Sitz gebracht werden und dass dieser 1,5 Stunden von Ihrem zuhause entfernt ist? A: Das ist allgemein bekannt. Das weiß man. F: Wurde im Auto nicht gesprochen? A: Nein. Nur auf Pashtu. Das konnte ich nicht verstehen. F: Beschreiben Sie besagten Hauptsitz der Taliban, wo Sie in der Folge hingebracht wurden! A: Es war ein Holzhaus. Davor waren mehrere Autos, die so ausschauten, wie das mit dem ich hergebracht wurde. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. F: Wer hat Sie ins Zimmer gebracht? A: 2 von diesen bewaffneten Männern. Es waren noch andere Personen mit Turban und weißen Gewändern dort. F: Beschreiben Sie das Haus von innen! Was wissen Sie noch? Wie hat Ihr Zimmer ausgesehen? A: Es hatte Teppichboden. Als Toilette mussten wir einen Mülleimer benutzen. Im Zimmer lagen noch kleine Holzstücke. F: Mehr gibt es dahingehend nicht zu sagen? A: Nein. F: Waren Sie dann alleine in diesem Zimmer? A: Nein, es waren noch 2 dort. F: Warum waren diese beiden Menschen dort? A: Ich weiß es nicht. Sie sprachen auch Pashtu. Ich wurde so heftig geschlagen, dass ich keine Lust hatte mit jemandem zu sprechen. F: Wie lange waren Sie in diesem Haus? A: 3 Tage. F: Sie haben während dieser Zeit mit niemandem gesprochen? A: Die beiden sprachen miteinander pashtu. Ich verstand das allerdings nicht. F: Sie wurden in dieses Zimmer gebracht, sahen die beiden Mitgefangenen. Was passierte dann? A: Dann kommen diese 2 Personen in das Zimmer. Mir wurde mit der Peitsche auf den Fuß geschlagen. Sie gingen dann wieder und brachten mir dann einen Teller mit Essen. Am nächsten Tag kamen sie wieder. Sie haben mit mir dann in Ruhe gesprochen, forderten mich auf, mich den Taliban anzuschließen. Am
- Tag kam ihr Anführer zu mir und hat mit mir gesprochen. Am
- Tag habe ich bereits erzählt, dass ich Schüsse hörte. Die beiden, die mit mir gefangen waren, waren ziemlich kräftige Männer. Sie versuchten die Tür zu öffnen, draußen war es so laut. Dadurch konnten sie die Tür gewaltsam öffnen, ohne dass es jemand bemerkt hätte. Die Taliban waren draußen mit Kämpfen beschäftigt, somit konnten wir unbemerkt füchten. F: Mehr gibt es über diese 3 Tage nicht zu sagen? A: Nein, ich habe alles erzählt. F: Sie sagten, am
- Tag kam Ihr Anführer zu Ihnen und hat mit Ihnen gesprochen. Was hat er gesagt? A: Ich sagte bereits, dass er mich aufforderte für die Taliban die Waffe zu nehmen und zu kämpfen. F: Woher haben Sie gewusst, dass das Ihr Anführer war? A: Vom Aussehen her konnte man das sagen. F: Wie hat er ausgesehen? A: Er hatte einen langen Bart, einen Turban, weiße Kleidung, einen weißen Schal. F: Was haben Sie ihm geantwortet? A: Ich habe ihm nur zugehört. Ich habe nichts gesagt. F: Warum haben Sie nichts gesagt? A: Aus Angst habe ich nichts gesagt. F: Wie hat ihr Anführer dann reagiert? A: Er hat nur geredet und ist dann gegangen. F: Schildern Sie konkrete Übergriffe auf sie während dieser Zeit! A: Was sollte ich machen. Ich war traurig, ich habe geweint und gebetet. Ich habe gehofft freizukommen. F: Konkretisieren Sie Ihre Angaben. Welche konkreten Übergriffe mussten Sie über sich ergehen lassen in diesen 3 Tagen? A: Ich war auf dem Boden. Mir wurden die Füße stillgehalten. Mir wurde mit der Peitsche auf die Beine und Füße geschlagen. Wenn ich daran zurückdenke tut es mir immer noch weh. F: Wie oft passierte das in den 3 Tagen? A: Am ersten Tag. F: Wie oft insgesamt? A: Nur einmal am
- Tag. F: Wurden Sie verletzt? A: Ich blutete aus der Nase und blaue Flecken. F: Schildern Sie Ihre Flucht nachhause! A: Ich erzählte bereits, dass aufgrund des Lärms draußen wir ungehindert aus dem Zimmer konnten und wir dann nachhause flüchten können. F: Beschreiben Sie den Weg von besagtem "Hauptsitz" der Taliban bis zu Ihnen nachhause. A: Wir sind durch die Felder nachhause. Ich kannte diesen Weg. F: Woher kannten Sie diesen Weg? A: Ich kannte diesen Weg, weil es dort eine bekannte Umgebung für Taliban ist. Dadurch, dass dort ein "Hauptsitz" der Taliban ist kann die Regierung dort nicht hinein. F: Wie lange waren Sie unterwegs bis Sie zuhause waren? A: ca 2 Stunden hat es gedauert. F: Um welche Zeit waren Sie dann ca zuhause? A: Um ca 3-4 Uhr nachmittags. F: Was passierte dann zuhause. Beschreiben Sie die Umstände Ihrer Rückkehr nachhause. A: Ich habe es bereits erzählt. Meine Mutter hat mich gesehen. Sie war sehr traurig und besorgt. Sie ist herzkrank und es geht ihr nicht gut. F: Was hat Ihre Mutter gesagt? A: Sie umarmte mich und geweint. F: Hat sie nicht gefragt wo sie gewesen sind? A: Doch sie fragte mich. Ich habe ihr die Geschichte erzählt. Dann habe ich mit meinem Vater telefoniert. Sie hat meine blaue Flecken gesehen. Sie war sehr traurig. Sie hat meinen Körper geküsst, als sie gesehen hat, wie ich geschlagen wurde. F: War ihr Vater auf seiner Arbeitsstelle als sie mit ihm telefonierten? A: Ja. F: Welche Nr Sie gewählt haben wissen Sie noch? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Dürften wir dort anrufen, falls wir es für nötig erachten? A: Ich habe es bereits selber oft probiert und kamen nicht durch. Ich würde mich freuen, wenn sie es versuchen und Erfolg haben. F: Was sagte Ihr Vater am Telefon? A: Er sagte ich solle zu ihm nach Gahzni. F: Wie sind Sie dann nach Gahzni? A: Ich bin dann mit einer Art Taxi dorthin gefahren. Das sind ca 45 - 50 min mit dem Auto. F: Was haben Sie dann mit Ihrem Vater gesprochen? A: Ich erzählte ihm meine ganze Geschichte. Mein Vater war sehr traurig. Er umarmte mich und war sehr traurig. Er fühlte sich schuldig. Er meinte es sei alles wegen ihm. F: Warum sind Sie unmittelbar nach Ihrer Flucht nicht zur Polizei? A: Aus Angst. Die Polizei kann auch nicht soviel unternehmen. F: Woher wissen Sie das? A: Wir haben es bereits erlebt, dass die Polizei nicht viel machen kann. Und aus Angst um meine Familie bin ich nicht zur Polizei. F: Was haben Sie bereits erlebt, dass Sie mit Sicherheit sagen können, dass Ihnen durch die Polizei nicht geholfen wird? A: In diesem Gebiet herrschen die Taliban. Die Polizei hat dort keine Macht. F: Wann sind Sie ca bei Ihrem Vater angekommen? A: Ca um 7 oder 8 Uhr abends. F: Wer hat vorgelegten Drohbrief (in Original und Kopie im Akt)erhalten? A: Meine Mutter. Brief wird durch Antragsteller übersetzt: Brief ist adressiert an Haus von XXXX (Antragsteller)Brief ist adressiert an Haus von römisch 40 (Antragsteller) Die Familie solle den Sohn zu den Taliban bringen, sonst werden wir die ganze Familie töten. F: Wie ist besagter Brief schlussendlich von Ihrer Mutter zu Ihnen gekommen? A: Meine Mutter hat darauf mit meinem Vater telefoniert. Er sagte, man solle den Brief durch jemanden zur Arbeitsstelle meines Vaters bringen. F: Wie hat Ihre Mutter den Brief erhalten? A: Die Taliban haben ihn ihr vor die Türe gelegt.. F: Wer hat den Brief zu Ihnen gebracht? A: Ein entfernter Verwandter von uns. F: Mit wem hat Ihr Vater gesprochen um Ihre Ausreise zu organisieren? A: Mit seinem Freund, dieser kannte einen Schlepper. F: Warum hat Ihr Vater ausgerechnet diesen Freund angerufen? A: Er ist ein Mitarbeiter. Als mein Vater den Brief gelesen hatte, merkte er dass die Lage ernst ist und er hatte keinen Ausweg mehr gesehen. F: Warum rief Ihr Mann ausgerechnet diesen Mitarbeiter an? A: Weil dieser Mann einen Schlepper kannte. Deshalb. F: Woher hat Ihr Vater gewusst, dass sein Freund einen Schlepper kennt? A: Er hat es ihm einmal erzählt. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst dass ich getötet werde. Es gibt keinen Kontakt zu meiner Familie. Die Lage verschlechtert sich ständig. Ich habe dort keine Zukunft. LA: Sie haben bereits die Länderfeststellungen zu Afghanistan, Ihren indiviudellen Fluchtgrund betreffend, ausgehändigt bekommen und eine Stellungnahme fristgerecht eingereicht. Da sie heute religiöse Gründe für Ihre Ausreise aus Afghanistan anführten, können wir Ihnen dies nun vorlegen. Der Teil der Länderfeststellungen (Moslem - Schiiten) wird Ihnen dann direkt vor Ort durch die Dolmetscherin übersetzt. Sie haben dann vor Ort die Möglichkeit Stellung dazu zu nehmen. Möchten Sie das? A: Ich finde das nicht notwendig. Dieses religiöse Problem besteht generell. Mein Problem sind die Taliban. Die ISIS arbeiten eng mit den Taliban zusammen. Es wurden in letzter Zeit 31 Personen aus unserer Region Gahzni entführt und getötet. Das waren auch Schiiten. Stellungnahme der Rechtsberatung: Zur Gewahrung des Parteiengehörs wünscht die rechtliche Vertretung um eine Gewährung einer Frist zur Abgabe einer erneuten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Es ist für die rechtliche Vertretung vor der Einvernahme nicht eindeutig ersichtlich ob tatsächlich Fluchtgründe gemäß Genfer Flüchtlingskonvention bestehen. LA: Amt sieht in diesem Fall einer Gewährung einer zusätzlichen Frist ab, da durchaus vor der Einvernahme Fluchtgründe nach Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen sind. Dies ist in Zukunft aber individuell zu entscheiden und wird nicht ausnahmslos so gehandhabt. RB: Ok. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Von der Grundversorgung. F: Was machen Sie an einem normalen Tag in Österreich? A: Ich lerne zuhause Deutsch, im Internet. Ich konnte leider keinen Deutschkurs machen bisher. Ich war in Wien für 5 Monate. Ich hoffe, bald einen Deutschkurs machen zu können. F: Was würden Sie, bei Verbleib in Österreich, hier arbeiten? A: Ich habe 11 Jahre die Schule besucht. Ich würde gerne die Sprache lernen und dann gegebenfalls an einer Universität studieren oder etwas in diese Richtung. Ich möchte auf jeden Fall eine Ausbildung machen und eine Arbeit finden und dem Land dienen." Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei: "Sie vermochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht einmal annähernd zu entsprechen. Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die Sie zum Verlassen von Pakistan veranlasst hätten, in Details zu schildern. Trotz dessen beschränkten Sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren Sie trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlichen Erlebnissen wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie vermocht hätten, konkrete Erlebnisse zu schildern. Ihre Schilderungen zum Fluchtvorbringen waren blass und inhaltlos, wie es bei angenommenem Wahrheitsgehalt wohl kaum anzunehmen wäre. Beispielsweise konnten Sie auch auf Nachfrage, keine Beschreibung der Personen abgeben, die Sie auf dem Schulweg entführten. Die Annahme, dass es sich um eine auswendig gelernte Fluchtgeschichte handelt wird dadurch noch erhärtet, dass Sie nicht in der Lage waren, den Raum, in dem Sie drei Tage gefangen waren detailreich zu beschreiben, sondern lediglich allgemeine flüchtige Angaben machten. Des Weiteren haben sich im Rahmen der Einvernahme gravierende Widersprüche ergeben, wie es bei tatsächlichen Vorkommnissen wohl kaum der Fall gewesen wäre. Beispielsweise gaben Sie einerseits im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund an, sich gemeinsam mit den beiden Mitgefangenen einen Fluchtplan zurechtgelegt zu haben. Auf Nachfrage, beispielsweise, wieso die anderen beiden Personen dort waren gaben Sie wiederum an, dass Sie sich nicht mit den Beiden verständigen hätten können, da diese Beiden Paschtu gesprochen hätte, Sie aber nur Dari beherrschen würden. Ein weiterer gravierender Widerspruch ist festzuhalten, wenn einerseits Ihre Angaben zum Fluchtgrund vor der Erstbefragung herangezogen werden und andererseits Ihr nunmehrigen Angaben zum Fluchtgrund der niederschriftlichen Einvernahme. Sie gaben zwar zu Beginn der Einvernahme bereits an, dass es Schwierigkeiten bei der Erstbefragung gab, derart gravierende Widersprüche, lassen sich aber nicht durch Übersetzungsprobleme erklären. Sie gaben in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass Ihr Vater als Offizier bei der Armee tätig gewesen wäre und Sie aufgrund dieser Tätigkeit Probleme mit den Taliban bekommen hätten. In der Einvernahme korrigierten Sie diese Aussage und änderten Sie ab, sodass Sie nunmehr angaben, Ihr Vater wäre Regierungsmitarbeiter und wäre für die Landwirtschaft und die Bewässerung zuständig. Durch Übersetzungsfehler können jedoch keinesfalls solch unterschiedliche Aussagen erklärt werden. Weiter sind Ihre Angaben, dass Ihr Vater bereits seit 20 Jahren für die Regierung arbeitet keineswegs nachvollziehbar, da Ihr Vater somit auch unter der Talibanherrschaft arbeiten hätte müssen und somit ist entweder ausgeschlossen, dass er diese Tätigkeit bereits seit 20 Jahren ausübt oder dass die Taliban ihn wegen dieser Tätigkeit verfolgen. In Ihrer Einvernahme ergaben sich zudem noch weitere Widersprüche, welche sich bei angenommenem Wahrheitsgehalt bestimmt nicht ergeben hätten. Dazu kommt, dass Sie keine staatliche Verfolgung erwähnten und in der Einvernahme ausdrücklich sagten, dass Sie persönlich noch nie Übergriffe aufgrund Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von staatlicher Seite erlebten, sondern dass es lediglich Anfeindungen und Streitigkeiten zwischen Nachbarn gegeben hätte. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass es in Ihren Aussagen zu derart gravierende Wiedersprüchen gekommen wäre. In einer Zusammenschau deutet nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, weshalb auch angesichts dessen davon auszugehen war, dass offensichtlich keine Bedrohung besteht. Allein schon aufgrund dieser Tatsache war offensichtlich, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt. Ihr Vorbringen ist durch nichts erwiesen und geht über leere Behauptungen nicht hinaus. Ohne Ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und Sie Pakistan in Wahrheit aufgrund Ihrer von Ihnen auch angegebenen wirtschaftlichen Situation oder anderen Beweggründen verlassen haben. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt." Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Am 26.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Per Fax vom 01.03.2018 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Ghezelbash an und bekennt sich zum moslemisch-schiitischen Glauben. Am 25.08.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Ghezelbash an und bekennt sich zum moslemisch-schiitischen Glauben. Am 25.08.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen einer Kahnbein-Pseudoarthrose operiert. Zurzeit ist er gesund und arbeitsfähig. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters lebte. In Afghanistan besuchte er elf Jahre lang die Grundschule und war nicht berufstätig. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers haben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt. Seit der letzten Kontaktaufnahme, als der Beschwerdeführer während seiner Flucht in Griechenland war, hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und weiß über ihren jetzigen Aufenthalt nicht Bescheid. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Moskau, zwei Tanten väterlicherseits leben in Australien.Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen einer Kahnbein-Pseudoarthrose operiert. Zurzeit ist er gesund und arbeitsfähig. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder im Haus seines Vaters lebte. In Afghanistan besuchte er elf Jahre lang die Grundschule und war nicht berufstätig. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers haben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt. Seit der letzten Kontaktaufnahme, als der Beschwerdeführer während seiner Flucht in Griechenland war, hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und weiß über ihren jetzigen Aufenthalt nicht Bescheid. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Moskau, zwei Tanten väterlicherseits leben in Australien. Im Bundesgebiet verfügt er weder über Familienangehörige oder Verwandte. Er führt seit rund einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er nicht zusammen lebt und zu der kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er besuchte vom 26.03.2015 bis zum 11.06.2015 sowie vom 14.09.2015 bis zum 01.12.2015 Deutschkurse bei der Caritas. Von Oktober bis Dezember 2015 nahm er am Sprachkompetenztraining für Jugendliche von " XXXX " teil. Seit Juli 2015 ist er im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe tätig. Er wirkte als freiwilliger Helfer am Spielefest XXXX mit. Der Beschwerdeführer besuchte von September 2015 bis April 2017 einen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss. Am 15.01.2016 besuchte er einen sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs. Am 19.04.2016 bestand er die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2". Im Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer bei der XXXX an den Chancentagen 2016 im Ausmaß von acht Stunden teil. Vom 30.11.2016 bis zum 01.12.2016 absolvierte er Schnuppertage in einem Fitnessstudio. Am 06.04.2017 bestand er die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Vom 14.02.2018 bis zum 15.02.2018 absolvierte er Schnuppertage als Textiltechnologe. Seit 22.01.2018 nimmt er an einem Deutschkurs der Caritas für das Sprachniveau B1 teil. Zurzeit ist er auf der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle. In Österreich geht er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Einstellungszusagen verfügt.Im Bundesgebiet verfügt er weder über Familienangehörige oder Verwandte. Er führt seit rund einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er nicht zusammen lebt und zu der kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er besuchte vom 26.03.2015 bis zum 11.06.2015 sowie vom 14.09.2015 bis zum 01.12.2015 Deutschkurse bei der Caritas. Von Oktober bis Dezember 2015 nahm er am Sprachkompetenztraining für Jugendliche von " römisch 40 " teil. Seit Juli 2015 ist er im Rahmen der Caritas Nachbarschaftshilfe tätig. Er wirkte als freiwilliger Helfer am Spielefest römisch 40 mit. Der Beschwerdeführer besuchte von September 2015 bis April 2017 einen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss. Am 15.01.2016 besuchte er einen sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs. Am 19.04.2016 bestand er die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2". Im Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer bei der römisch 40 an den Chancentagen 2016 im Ausmaß von acht Stunden teil. Vom 30.11.2016 bis zum 01.12.2016 absolvierte er Schnuppertage in einem Fitnessstudio. Am 06.04.2017 bestand er die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Vom 14.02.2018 bis zum 15.02.2018 absolvierte er Schnuppertage als Textiltechnologe. Seit 22.01.2018 nimmt er an einem Deutschkurs der Caritas für das Sprachniveau B1 teil. Zurzeit ist er auf der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle. In Österreich geht er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Einstellungszusagen verfügt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur aktuellen Lage in Afghanistan wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) zugrunde gelegt und insbesondere Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). (...) Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Bild kann nicht dargestellt werden The Guardian (22.1.2018) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016) ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-1705310403