G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 22.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag
F BGBl. I Nr. 24/2016 (in der Folge AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 22.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in der Folge AsylG), ein.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt sowie
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn
2 FPG zulässig ist.6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 04.08.2017, zugestellt am 07.08.2017, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.7. Am 04.08.2017 stellte das BFA dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite. 8. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF als wehrpflichtigem jungem Mann aus Syrien Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen. Der BF sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, und habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Er habe eine Reihe von Schriftstücken unterschreiben müssen, ohne über den Inhalt aufgeklärt worden zu sein. Es habe niemals eine Einvernahme staatgefunden. Der BF sei in Ungarn inhaftiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, die Inhaftierung anzufechten. Nachdem der BF von einem Polizisten angegriffen worden wäre, welcher kontrollieren hätte wollen, ob er die verschriebene Tabletten geschluckt habe, und der BF sich dagegen gewehrt hätte, sei er von acht Polizeibeamten in einer Einzelzelle geschlagen worden. Er habe in Ungarn weder einen Asylbescheid noch eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten. Die Mitteilung der ungarischen Behörde, dass dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sei nicht ausreichend. Es handle sich um eine ausländische Urkunde, für die keinesfalls die Richtigkeitsvermutung spreche. Die Protokollierung der Einvernahme vom 31.07.2017, wonach der BF die Frage nach einer Asylantragstellung in Ungarn bejaht habe, entspreche nicht den Tatsachen. Die Befragung des BF am 31.07.2017 sei mangelhaft gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werde, dass das Schreiben einer Asylbehörde an eine ausländische Behörde den Tatsachen entspreche. Da dem BF laut dem Schreiben am 05.04.2013 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne die Auskunft nicht richtig sein und sich nicht auf den BF beziehen. Im Bescheid fehle jegliche Beweiswürdigung zum Vorbringen des BF. Die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne einen entsprechenden Antrag stelle einen absolut nichtigen, ungültigen und rechtsunwirksamen Verwaltungsakt dar. Da über den angeblichen Antrag nie schriftlich entschieden worden sei, habe der BF auch nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs gehabt. Eine Abschiebung nach Ungarn stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da es eine unmenschliche Behandlung darstelle, einen Flüchtling aus Syrien länger als drei Monate in Haft zu halten, ihm ohne Antragstellung subsidiärem Schutz "aufzuzwingen" und ihn im Gefängnis durch Polizeibeamte schwer zu misshandeln. In Ungarn stehe keine staatliche Integrationshilfe oder medizinische Versorgung zur Verfügung. Weiters herrsche in Ungarn ein weit verbreiteter Rassismus, weshalb den BF in Ungarn unerträgliche, menschenunwürdige, dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lebensbedingungen erwarten würden. Die Beziehung des BF zu seinen Eltern sei besonders intensiv. Ein gemeinsamer Haushalt sei geplant. Eine Gesamtabwägung
2 BVA-VG und Art. 8 Abs. 2 EMRK gehe daher zugunsten der familiären und privaten Interessen des BF aus.Eine Abschiebung nach Ungarn stelle eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, da es eine unmenschliche Behandlung darstelle, einen Flüchtling aus Syrien länger als drei Monate in Haft zu halten, ihm ohne Antragstellung subsidiärem Schutz "aufzuzwingen" und ihn im Gefängnis durch Polizeibeamte schwer zu misshandeln. In Ungarn stehe keine staatliche Integrationshilfe oder medizinische Versorgung zur Verfügung. Weiters herrsche in Ungarn ein weit verbreiteter Rassismus, weshalb den BF in Ungarn unerträgliche, menschenunwürdige, dem Artikel 3, EMRK zuwiderlaufende Lebensbedingungen erwarten würden. Die Beziehung des BF zu seinen Eltern sei besonders intensiv. Ein gemeinsamer Haushalt sei geplant. Eine Gesamtabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BVA-VG und Artikel 8, Absatz 2, EMRK gehe daher zugunsten der familiären und privaten Interessen des BF aus.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ....
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
G als unzulässig zurückgewiesen.Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsyG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 4.2.2. Der BF befand sich erst seit Mai 2017 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.4.2.2. Der BF befand sich erst seit Mai 2017 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 4.3.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Der BF hat im Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er während seines Voraufenthaltes in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der BF hat zwar auf eine schlechte Behandlung in der ihm während ihres offenen Verfahrens auf internationalen Schutz zunächst zugewiesenen Flüchtlingsunterkunft hingewiesen, welche insofern präzisiert wurde, als dass es sich um eine geschlossene Einrichtung gehandelt hätte, welche offenbar einem Gefängnis geglichen hätte; allerdings relativieren sich die in Bezug auf die zur ursprünglich zugewiesenen Unterbringungseinrichtung geäußerten Kritikpunkte auch insofern, als der BF als Person, welcher zwischenzeitlich bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht würde. Selbst bei Wahrunterstellung der seitens des BF geäußerten Kritikpunkte an den in Ungarn wahrgenommenen Aufnahmebedingungen, wird durch diese demnach nicht aufgezeigt, dass der BF im Zuge seines Voraufenthaltes konkreter menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet jedoch gegenwärtig nicht mehr statt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF nach seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF nach seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig ist sowie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Ungarn zu schaffen. Es ist dem BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Ungarn die in der Beschwerde angedeuteten Schwierigkeiten - u.a. in Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung bzw. generell beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen - aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Dass in Ungarn möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Die von ihm allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der BF leidet an keinen physichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Medzinische Befunde wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Fallbezogen liegen bei den BF daher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.Fallbezogen liegen bei den BF daher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lässt.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 74.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 GRC:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Eltern und Geschwister des BF leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; aber auch VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VfGH 06.06.2013, U 682/2013 und VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). Auch wenn man davon ausgeht, dass in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben eingegriffen wird, dann verstößt ein solcher Eingriff nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützte sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; aber auch VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VfGH 06.06.2013, U 682 aus 2013, und VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). Auch wenn man davon ausgeht, dass in das von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Familienleben eingegriffen wird, dann verstößt ein solcher Eingriff nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Artikel 8, Absatz 2, erfüllt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützte sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seinen Eltern und Geschwistern über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsmerkmale, wie ein gegenseitiger Pflegebedarf vorliegen würden. Ein gemeinsamer Haushalt bestand während des Aufenthalts des BF in Österreich nicht. Es liegen daher kein Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seinen Eltern und Geschwistern über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsmerkmale, wie ein gegenseitiger Pflegebedarf vorliegen würden. Ein gemeinsamer Haushalt bestand während des Aufenthalts des BF in Österreich nicht. Es liegen daher kein Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): -Strichaufzählung die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; -Strichaufzählung die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; -Strichaufzählung die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; -Strichaufzählung das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; -Strichaufzählung die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrags gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrags gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich hingegen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich hingegen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für den BF ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinen Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Dem BF kann jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. 4.4.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.4.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG lautet: Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt ist, war
5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.Da der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt ist, war
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war. 5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2168623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.