RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW241 2173624-1 SpruchW241 2173622-1/7E W241 2173624-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zahlen 1105117707-161561841 (ad 1.), 1105117903-161561922 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zahlen 1105117707-161561841 (ad 1.), 1105117903-161561922 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: Bei den Beschwerdeführern (in der Folge BF) handelt es sich um Frau XXXX , geboren am XXXX (BF1), und ihren minderjährigen Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF2). Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und stammen aus der Provinz Baghlan.Bei den Beschwerdeführern (in der Folge BF) handelt es sich um Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), und ihren minderjährigen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2). Sie sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und stammen aus der Provinz Baghlan. 1.
- Vorverfahren: Der damals minderjährige Sohn der BF1 und Bruder des BF2, XXXX , geboren am XXXX , reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der damals minderjährige Sohn der BF1 und Bruder des BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 , reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Als Fluchtgrund gab dieser an, dass einer seiner Brüder von den Taliban mitgenommen worden wäre, danach wäre seine Leiche zurückgebracht worden. Auch sein Vater wäre verschollen, weshalb er aus Furcht das Land verlassen hätte. Dieser Antrag wurde nach einer Erstbefragung und einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 23.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wegen der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 10.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wies mit Erkenntnis vom 10.01.2017, Zahl W169 2011299-1/12E, diese Beschwerde ab. 1.
- Gegenständliche Verfahren: 1.2.
- Die BF reisten legal - im Zuge eines stattgegebenen Einreiseantrages (Botschaftsverfahren) - in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.
- Die BF reisten legal - im Zuge eines stattgegebenen Einreiseantrages (Botschaftsverfahren) - in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.2.
- In ihrer Erstbefragung am 18.11.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, sie hätten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil ihr Sohn bzw. Bruder in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe, und beantragten denselben Schutz wie dieser. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. 1.2.
- Bei ihrer Einvernahme am 21.07.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, ihres älteren Sohnes und einer Vertrauensperson, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie habe Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente. Ihr Ehegatte sei vor zehn Jahren verschwunden. Sie hätte insgesamt drei Söhne gehabt, bis eines Tages die Taliban den Leichnam eines ihrer Söhne gebracht hätten. Ferner gab die BF1 an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert): "LA [Leiter der Amtshandlung]: Welche Schulausbildung besitzen Sie? VP [Verfahrenspartei]: Nichts. LA: Erlernte Berufe, ausgeübte Berufe/Arbeiten (chronologisch, Tätigkeitsort)? VP: Ich war Hausfrau und Putzfrau. Ich habe auch Brot gebacken. Damit sorgte ich für die 2 Söhne. Keine Berufsausbildung. LA: Haben Sie Kontakte in Afghanistan? VP: Mit früheren Nachbarn. Ich wohnte dort als Mieterin. Einer der Nachbarn rief mich 1x an. Sonst habe ich keine Kontakte. LA: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. Anm. der Vertrauensperson: Der Nachbar im Dorf hatte als einziger ein Fax und Handy. So wurde die Familienzusammenführung vereinfacht.Anmerkung der Vertrauensperson: Der Nachbar im Dorf hatte als einziger ein Fax und Handy. So wurde die Familienzusammenführung vereinfacht. LA: Gab/Gibt es ein eigenes Haus oder/und Grundstücke? VP: Nein. Ich wohnte beim Nachbarn als Mieterin. Ich bezahlte keine Miete. Ich lebte nur in einem kleinen Dorf. LA: Mit wem lebten Sie zusammen unter einem Dach? VP: Mit Mann und Kindern. Dann verschwand mein Mann und Sohn wurde von Taliban ermordet. LA: Besitzen bzw. besaßen Sie oder/und Ihre Familie Firmen oder/und Geschäfte? Welche? VP: Nein. LA: Wie war Ihre finanzielle Lage im Herkunftsstaat? VP: Wir hatten Haustiere (3 Schafe, 2 Kühe). Davon lebten wir. Unsere Lage war mittelmäßig. Wir hatten genug zum Überleben. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder anderen Ländern? VP: 2 Söhne in Österreich, 1 Schwester in Österreich. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Nein. LA: Ich befrage Sie jetzt zu Ihrem Ausreisegrund. Warum genau mussten Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und können nicht zurück? (zeitlich aktuelle Gründe!) VP: Beginn der freien Erzählung: Ich verließ Afghanistan, weil mein Sohn von den Taliban mitgenommen und dann getötet wurde. Dann verschwand mein Mann. Die Lage war dort sehr schlecht. Wir konnten dort nichts machen, weil Sohn getötet und mein Mann verschwunden waren. Mein Mann verschwand, als er bei der Arbeit auf den Feldern war. Er arbeitete auf Feldern anderer. Ich hatte Angst um meine Kinder. Ich hatte Angst, dass die Taliban meine Kinder mitnehmen, v.a. hatte ich Angst um XXXX . Deshalb haben wir das Land verlassen.Ich verließ Afghanistan, weil mein Sohn von den Taliban mitgenommen und dann getötet wurde. Dann verschwand mein Mann. Die Lage war dort sehr schlecht. Wir konnten dort nichts machen, weil Sohn getötet und mein Mann verschwunden waren. Mein Mann verschwand, als er bei der Arbeit auf den Feldern war. Er arbeitete auf Feldern anderer. Ich hatte Angst um meine Kinder. Ich hatte Angst, dass die Taliban meine Kinder mitnehmen, v.a. hatte ich Angst um römisch 40 . Deshalb haben wir das Land verlassen. Ende der freien Erzählung LA: Warum sagten Sie bei der Erstbefragung: "Wir haben keine eigenen Ausreisegründe." VP: Ich wurde damals nicht gefragt, ob ich einen eigenen Ausreisegrund habe. Der Dolmetscher war Iraner. Ich sagte nur, dass mein Mann verschwand. Anm. der Vertrauensperson: Ich kann bestätigen, dass der Ausreisegrund damals nicht gefragt wurde.Anmerkung der Vertrauensperson: Ich kann bestätigen, dass der Ausreisegrund damals nicht gefragt wurde. LA: Welche Ausreisegründe hat Ihr Sohn XXXX ?LA: Welche Ausreisegründe hat Ihr Sohn römisch 40 ? VP: Er hatte Angst vor den Taliban. Wie gesagt, wurde der Sohn getötet und der Ehemann verschwand. Mein Sohn kann den Ausreisegrund im Detail erzählen. Die jungen Burschen damals wurden von den Taliban mitgenommen bzw. rekrutiert. LA: Wurden Sie persönlich bedroht? VP: Die Taliban belästigten mich und drohten, dass ich meine Söhne zu ihnen schicken soll. Dort hätten sie z.B. Munition tragen müssen. LA: Welche Ängste haben Sie in Bezug auf eine mögliche Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Ich habe Angst vor den Taliban und dem Krieg. LA: Zeigten Sie die gegen Sie gerichteten Drohungen an? Wenn nein, warum nicht? VP: Ich erstattete keine Anzeige. Wo hätte ich dies tun sollen? LA: Sind bzw. waren Sie jemals politisch tätig, gehör(t)en Sie einer politischen Gruppierung/Partei an? Wurden Sie jemals aufgrund einer politischen Tätigkeit verfolgt oder bedroht? VP: Nein. In Afghanistan sind Frauen nichts wert und benachteiligt. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ich wurde von den Taliban bedroht, weil meine Familie Hazara ist. Deshalb wurde der Sohn getötet und der Mann verschwand. LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? VP: Siehe oben. Ich wurde von den Taliban bedroht, weil meine Familie Schiiten sind. Deshalb wurde der Sohn getötet und der Mann verschwand. [...] LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ich habe mit Österreichern Kontakt. Sie sind sehr nett und hilfsbereit. Sie besuchen uns im Quartier. Ich spreche noch nicht so gut Deutsch, aber meine Söhne sprechen mit den Einheimischen Deutsch und bekommen beim Deutschlernen Hilfe. Ich verwende die Zeichensprache, wenn ich etwas nicht verstehe. LA: Engagierten Sie sich jemals ehrenamtlich? Haben Sie eine Bestätigung diesbezüglich? VP: Keine ehrenamtliche Tätigkeit bisher. Ich bin erst kurz in Österreich, möchte mich aber gerne engagieren. Ich wohne immer noch im Flüchtlingsquartier. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? VP: Ich koche. Ich besuche den Deutschkurs, gehe einkaufen mit den Söhnen. Sie helfen mir beim Einkaufen. Ich hoffe, dass ich irgendwann meinen Ehemann wieder finden kann. Zu Beginn vom Ramadan rief uns ein Nachbar an, dass mein Ehemann einmal auftauchte, aber dann wieder verschwand. [...] Anmerkung zum äußeren Erscheinungsbild der VP: Die VP trägt eine Art Shayla. LA: Beschreiben Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation im Herkunftsstaat als Frau. VP: Es war nicht gut. Die Frauen haben eingeschränkte Rechte. Zum Überleben geht es, aber mehr Lebensqualität ist nicht möglich. Ich konnte dort nicht frei atmen und mich nicht frei bewegen. Die Taliban wenden Gewalt gegen Frauen an (Vergewaltigungen ...). LA: Beschreiben Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation in Österreich als Frau. VP: Ich bin hier sehr zufrieden. Ich wurde hier sehr gut behandelt von Österreichern. Gott sei Dank sind meine Söhne bei mir. Ich habe hier Freiheit. Ich kann frei atmen. LA: Machen Sie alltägliche Erledigungen alleine? VP: Ja. Meine Söhne gehen in die Schule. Ich koche für die Söhne. Ich helfe ihnen beim Putzen. LA: Gehen Sie alleine einkaufen oder immer gemeinsam mit den Söhnen? VP: Ich gehe auch alleine einkaufen. Ich bin sehr dankbar hier. Es gibt hier eine gute Regierung und gute Menschen. Man kann ruhig atmen. LA: Tragen Sie westliche Kleidung? VP: Nein. In Afghanistan trug ich auch keine westliche Kleidung. LA: Haben Sie soziale Kontakte außerhalb der Familie, besonders zu Männern? VP: Ich habe verschiedene Kontakte in unserem Quartier. LA: Äußern Sie Ihre Meinung frei? VP: Ja. [...] LA: Möchten Sie jetzt noch etwas sagen, das für Sie wichtig ist? VP: Nein. Ich hoffe, dass ich meinen Ehemann wieder finden kann. Mein Ehemann war anscheinend vor kurzem im Dorf und fragte, wo wir sind. Ihm wurde gesagt, dass uns der älteste Sohn nach Österreich holte. Die Lage in unserem Dorf und Provinz war sehr schlecht. Deshalb ist mein Mann dann wieder verschwunden. Ich hoffe, dass ich mit meinem Mann und der Familie wieder zusammenleben kann." Im Anschluss gab der BF2 an: "Ich konnte in Afghanistan keine Schule besuchen aus Angst vor den Taliban. Sie wollten uns mitnehmen und dass wir gegen die Regierung kämpfen. Seit ich in Österreich bin, bin ich sehr glücklich und zufrieden. Ich werde nicht bedroht und bin in Sicherheit. Ich kann zur Schule gehen. Ich kann nicht ohne Vater hier leben. Ich hoffe, dass ich meinen Vater irgendwann hier haben kann. Ich sah seit Jahren Vater nicht mehr. Das Einzige und Wichtigste in meinem Leben ist, dass ich Vater wieder umarmen kann." Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF folgende Schriftstücke vorgelegt: -Strichaufzählung Heiratsurkunde, Tazkira, Reisepässe -Strichaufzählung diverse Empfehlungsschreiben betreffend den BF2 -Strichaufzählung Jahreszeugnis des BF2 -Strichaufzählung SN-Artikel: "Zu zweit als Lerntandem unterwegs" -Strichaufzählung Zettel bzgl. Blutdruckmesswerte der BF1 1.2.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 29.08.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.07.2019 (Spruchpunkt III.).1.2.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 29.08.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.07.2019 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Eine asylrelevante Verfolgung der BF liege nicht vor. Die von den BF vorgebrachte Gefährdung durch die regional verwurzelten Taliban würden sich allenfalls auf ihre Heimatprovinz beschränken. Es entspreche zwar der Wahrheit, dass die Taliban untereinander gut vernetzt und generell in der Lage seien, über die Heimatprovinz hinaus Personen zu verfolgen, im Fall der BF sei das Verfolgungsinteresse der Taliban aber offensichtlich gering ausgeprägt und regional beschränkt, da die BF der Low-Profile-Kategorie angehören würden. Die Gewährung subsidiären Schutzes erfolge aufgrund des mangelnden familiären Anschlusses im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der EMRK sowie der unzureichenden Sicherheitslage in Afghanistan. 1.2.
- Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide brachten die BF mit offenbar von ihrer Rechtsberatung unterstützt erstelltem Schreiben vom 25.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.1.2.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide brachten die BF mit offenbar von ihrer Rechtsberatung unterstützt erstelltem Schreiben vom 25.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass sich das BFA mit dem Vorbringen der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würde den BF daher der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zustehen.In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass sich das BFA mit dem Vorbringen der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würde den BF daher der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zustehen. 1.2.
- Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 17.10.2017 beim BVwG ein. 1.2.
- Das BVwG führte am 24.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Auszug aus der Verhandlungsschrift: " [...] RI [Richter]: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Nein, ich bin Analphabetin. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ich habe selber auch gearbeitet als Putzfrau. Ich habe Leder geputzt. Ich habe für die Einkünfte meiner Kinder gesorgt. R: Wann ist Ihr Ehegatte verschwunden? BF1: Vor circa 10 Jahren. RI: Seither bis zu Ihrer Ausreise, haben Sie die gesamte Familie alleine ernährt? BF1: Ja, ich habe zwei Söhne, ich habe für sie gesorgt. Wir lebten auch dort gemeinsam in einem Haus. Aber wir konnten nicht dort bleiben, weil sich die Mieter geändert haben und wir mussten wegziehen. Die meiste Zeit haben wir an derselben Adresse gewohnt. R: Sie haben etwas von Brot backen erzählt in der Einvernahme. Haben Sie davon gelebt? BF1: Ich habe jetzt auch gesagt, dass ich Brot gebacken habe. RI: Haben Sie diese Arbeit zuhause gemacht oder haben Sie das Haus dafür verlassen, um Dinge einzukaufen für die Arbeit oder das Brot zu verkaufen? BF1: Nein, das habe ich alles zuhause gemacht. Die Nachbarschaft hat mir alles gebracht und ich habe zuhause gebacken. RI: War es Ihnen möglich, die Einkäufe selber zu besorgen? Oder wer hat das in Ihrem Haushalt gemacht? BF1: Solange die Sicherheitssituation es erlaubt hat, ist mein Sohn gegangen, ansonsten bin ich selber einkaufen gegangen. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF1: Nein. Wir waren einfache Leute. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF1: Ja, eine Schwester von mir ist auch in Österreich. R: Mit Familie oder alleine? BF1: Ja, die ganze Familie. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF (auf Dari): Leider kann ich noch nicht Deutsch. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellte und nicht übersetzte Frage nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat. R: Haben Sie noch keinen Deutschkurs besucht? BF1: Ganz am Anfang bin ich hingegangen. R: Und warum später nicht mehr? BF1: Ich habe mich eingeschrieben, aber ich mache auch den zweiten Kurs. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein, meine einzige Beschäftigung ist zurzeit der Deutschkurs. Dieser wird in ein paar Tagen beginnen. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: Im Moment ganz ehrlich, nein. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF1: Nein. Weder ich noch meine Kinder. RI: Wo sehen Sie sich jetzt zum Beispiel in ein oder zwei Jahren? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? BF1: Zuerst will ich die Sprache lernen und dann möchte ich arbeiten gehen. RI: Was wollen Sie arbeiten? Sowas Ähnliches wie in Afghanistan? BF1: Ich kann putzen, ich kann backen, ich kann in der Küche als Hilfskraft arbeiten. RI: Wollen Sie auch eine Ausbildung absolvieren oder etwas Spezielles sonst noch machen? BF1: Das werde ich sicher machen. RI: Was würden Sie sagen, was ist der Unterschied zwischen ihrem Leben hier und in Afghanistan? BF1: Es hat sich sehr viel geändert, ich fühle mich sehr wohl hier, ich kann hier wirklich gut ein- und ausatmen. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf aus? Erzählen Sie, was Sie an einem normalen Tag in der Woche machen! BF1: An den Tagen, an denen ich keinen Deutschkurs habe, koche ich für mich und meine Familie, dann wasche ich das Gewand von mir und meiner Familie. RI: Gehen Sie viel hinaus? Treffen Sie Freunde draußen? BF1: Manchmal ja, ich treffe Heimatleute oder meine Schwester. RI: Haben Sie auch schon Freunde aus Österreich oder die schon länger in Österreich sind? BF1: Nicht sehr viel. Es sind Afghanen, die schon sehr lange hier leben, aber es sind nicht viele. RI: Wie würden Sie Ihre Bekleidung beschreiben, die Sie heute tragen? Ist das eine traditionell afghanische Kleidung? BF1: Ja, ich denke man bekleidet sich hier auch so ähnlich. Aber da ich aus Afghanistan komme, kleide ich mich hier auch so. So ähnlich bekleidet man sich auch in Afghanistan. Aber ich würde so nicht in Afghanistan auf die Straße gehen wegen den Taliban. RI: Gehen Sie auch einkaufen hier bei uns so wie in Afghanistan? BF1: Ja, ich gehe einkaufen. R stellt fest, dass BF nach eigener Aussage afghanische Kleidung und eine Art Shayla trägt. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF: Wegen des Krieges, weil man hat meinen Mann mitgenommen, man hat einen Sohn von mir mitgenommen. Man hat zuerst meinen Sohn mitgenommen und später auch meinen Mann. Dann hat man die Leiche meines Sohnes zurückgebracht. RI: Wie alt war Ihr Sohn, als er entführt worden ist? BF1: Er war circa 15 oder 16 Jahre alt. RI: Wann war das, als er entführt worden ist? BF1: Circa 12 Jahre ist es her. RI: Vor 12 Jahren wurde Ihr Sohn entführt und umgebracht und vor 10 Jahren ist Ihr Ehemann verschwunden? BF1: Ja, das stimmt. Wie ich schon sagte, 10 Jahre ist das von meinem Mann her und 12 Jahren das mit meinem Sohn. RI: In der Einvernahme steht, dass Ihr Mann im Dorf wieder aufgetaucht sein soll? Stimmt das? BF1: Nein, ich habe niemanden gesehen, aber die Nachbarschaft hat damals gesagt, dass man meinen Mann gesehen hat. Circa vor 7 oder 8 Monaten hat man das gesagt. Einer hat es den Anderen gesagt. RI: Können Sie mir Gründe sagen, warum Sie glauben, dass man Ihren Sohn mitgenommen hat? BF1: Es war wegen des Krieges, weil die Taliban die jungen Leute wollten, weil die für sie die Linien graben mussten, für die Versorgung sorgen und Material tragen. RI: Glauben Sie eher, dass die Taliban ihren Sohn umgebracht haben oder dass er für die Taliban gekämpft hat und im Krieg umgekommen ist? BF1: Nein, die Taliban haben ihn geholt und auch die Leiche zurückgebracht. (BF1 weint) RI: Er könnte auch im Krieg gefallen sein und die Taliban bringen ihn zurück. BF1: Das weiß ich nicht, ich bin sicher, dass sie meinen Sohn zurückgebracht haben. Die Taliban haben ihn mitgenommen und auch seine Leiche gebracht. Ich bin sicher, dass die Taliban ihn getötet haben. RI: In der Zeit, wo diese Vorfälle waren, bis zu Ihrer Ausreise 2016, ist da noch etwas vorgefallen, hatten Sie noch Kontakt mit den Taliban? BF1: Ich denke, in diesem Ort sind die Taliban noch immer vorhanden und tätig. Aber als sie bei uns waren, habe ich meinen Sohn versteckt und habe das Schicksal meines toten Sohnes verhindert, dass er wahrscheinlich entführt wird. RI: Eine konkrete persönliche Bedrohung von den Taliban, dass Sie Ihre Söhne holen wollten, gab es nicht oder? BF1: Ja, das ist passiert. Die sind in den Ort gekommen und haben die ganzen Bewohner gefragt. Es wurde im ganzen Dorf gefragt und sie sind zu jedem gegangen. RI: Hat es eine Bedrohung gegeben, die jetzt Sie als Frau persönlich betroffen hätte? BF1: Ja, es ist mir sogar gesagt worden, dass ich mit ihnen an die Front fahre und dort arbeiten solle für sie. RI: Sie haben wahrscheinlich abgelehnt, was ist danach passiert, als Sie abgelehnt haben? BF1: Ich habe gesagt, ich komme nicht mit, ihr habt meinen Sohn mitgenommen und getötet, euretwegen ist mein Mann verschwunden. RI: Wann ist das circa passiert? Wie oft kam das im Jahr vor? BF1: Die Taliban sind noch immer dort vorhanden. RI: In dieser Zeit jetzt vom Verschwinden Ihres Sohnes bis zum Tod Ihres Sohnes bis zu Ihrer Ausreise, wann sind die Taliban gekommen und haben Sie bedroht? BF1: Mehrere Male. Früher zwei bis drei mal, manchmal auch viermal im Jahr. RI: Wenn ich zurückrechne, die kamen in den letzten 9 Jahren drei, vier Mal, und sie haben abgelehnt. Aber offenbar haben die Taliban das akzeptiert. BF1: Nein, sie kamen trotzdem wieder. RI: Gab es kurz vor Ihrer Ausreise einen bestimmten Grund, dass Sie flüchten mussten? BF1: Ja, es herrschte Krieg. RI: In Ihrem Dorf waren der Großteil der Bewohner auch Hazara wie Sie? BF: Es gab Hazara, es gab Paschtunen. Es war gemischt. Die Mehrheit sind Paschtunen. RI: Die Taliban sind auch zu den Hazara gegangen und wollten, dass die Söhne mit in den Kampf gehen? BF1: Besonders die Hazara haben sie gefragt. RI: Hatten die Taliban auch Kontakt zu Ihren Söhne, vor allem zu Ihrem jüngsten Sohn? BF1: Nein, ich habe ihn jedes Mal versteckt. Manchmal habe ich ihn in einer Lehmgrube versteckt. RI: Wer hat Sie eigentlich gewarnt, dass die Taliban kommen? Die können ja auch überraschend vor der Tür stehen! BF1: Wir lebten in dieser Zeit sehr vorsichtig. Manchmal habe ich auch einfach nur so hinausgeschaut. Wir haben sehr vorsichtig gelebt. BFV [Vertreterin der BF]: Hat Ihr Sohn das Haus regelmäßig verlassen können? BF1: Manchmal ging er nicht hinaus, aber wenn es sein musste, schon. Aber in dieser Zeit hatte ich selber Angst und er auch. BFV: Warum sind Sie erst letztes Jahr aus Afghanistan geflohen? BF1: Früher ging es nicht, ich habe selber Probleme gehabt. Ja, und mein Sohn war auch dort. Dort hatten wir nicht soviele Möglichkeiten gehabt. RI: Wie alt war Ihr jüngster Sohn bei der Ausreise? BF1: Er ist jetzt circa 15 oder 15 1/2 Jahre. So genau weiß ich es nicht, sie wissen aber, wann wir Afghanistan verlassen haben. BFV: Der Sohn war 14 Jahre alt. War das ein Alter, in dem Taliban die Jungen normalerweise mitgenommen haben? BF1: Ja, die haben normalerweise die Jungs mit 13 oder 14 einfach mitgenommen, sobald ein Junge die Waffe tragen konnte, haben sie ihn mitgenommen. RI: Verstehe ich das richtig, die Taliban kamen 4 Mal im Jahr ins Dorf und haben allgemein nach Burschen und jungen Männer gesucht, und es waren alle Haushalte davon betroffen? BF1: Ja, da haben sie vollkommen recht. Sie haben nicht nur mich und uns gefragt, sondern das ganze Dorf. Sie haben meinen Mann und meinen Sohn mitgenommen. Befragung BF2: RI: Sie sprechen schon Deutsch? BF2 auf Deutsch: Ein bisschen. RI: Schildern Sie Ihre Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben! BF2: Wir haben Afghanistan verlassen, weil unser Leben in Gefahr war, weil in diesem Zusammenhang habe ich auch meinen Bruder verloren. Mein Vater ist in dieser Zeit verschwunden. Ich erinnere mich nicht an das Gesicht meines Vaters, ich erinnere mich nicht, wie er ausgeschaut hat. Der andere Grund war, in dieser Zeit war es üblich, dass die Taliban die Jungs mit 13 oder 14 Jahren mitnehmen. Wenn ich auch damals gesagt hätte, dass ich nicht in der Lage bin, einen Krieg zu führen, hätte man sagen können, dass ich bei ihnen die Linien grabe und Wasser hole. In diesem Ort, wo ich gelebt habe, habe ich das Wort Schule nicht gehört und gekannt. Damals bin ich ein oder zweimal pro Monat in die Moschee gegangen. RI: Haben Sie sonst schon dort das Haus verlassen? Was haben Sie in Ihrer Freizeit dort gemacht? BF2: Ich war fast immer zuhause, weil ich Angst gehabt habe, aber mehr Angst hatte ich immer um meine Mutter. Und der andere Grund war ihre Trauer und Sorge. Sie hat ihren Mann und ihren Sohn verloren und wenn ich mitgenommen worden wäre, wäre sie nicht mehr da. Ich bin sicher, wenn ich bis jetzt in Afghanistan geblieben wäre, wäre ich tot. RI: Wie lange ist es her, dass Ihr Vater verschwunden ist und Ihr Bruder getötet wurde? BF2: Mein Vater seit 10 Jahren und mein Bruder seit 12 Jahren. Man hat seine Leiche zurückgebracht. RI: Sie haben gesagt, sie haben Angst vor den Taliban, die Sie rekrutieren könnten. Welchen Kontakt hatten Sie mit den Taliban? Haben Sie die schon einmal gesehen? BF2: Jedes Mal hat mich meine Mutter in einer Lehmgrube versteckt. Da ich bei meiner Mutter immer versteckt war, hatte ich keinen Kontakt mit den Taliban. Ich hatte Angst vor den Taliban, ich wollte diese Leute nicht sehen. Ich habe damals gedacht, wenn ich einmal die Taliban sehen würde, habe ich immer das Gefühl gehabt, ob ich stehen bleibe oder umfalle. RI: Sie sind ja erst vor kurzem ausgereist. Sie waren circa 15 Jahre alt, als Sie ausgereist sind. Mit welchem Alter hat es begonnen, dass Sie sich vor den Taliban versteckten mussten? BF2: In dieser Zeit war ich nicht 14 Jahre, aber ich weiß, dass Sie die Jungs in diesem Alter mitgenommen haben. RI: Wie oft ungefähr, nach Ihrer Einschätzung, sind die Taliban im Jahr vorbeigekommen im Dorf? BF2: Die beherrschen das ganze Dorf. Die sind immer noch da. Wenn ich jetzt darüber reden würde, sind sie jetzt das ganze Jahr da, aber damals war es 4-5 Mal pro Jahr. RI: Haben Sie das mitbekommen, dass die konkret an Ihr Haus geklopft haben und verlangt haben, dass Ihre Mutter und Sie mitkommen sollen? BF2: Ja, die haben jedes Mal meine Mutter nach mir gefragt. Wortwörtlich haben Sie meiner Mutter gesagt, wo ist Ihr Sohn? RI: Aber jetzt frage ich mich, wenn die Taliban dort herrschten, müssten die ja informiert sein, wieviele Söhne es in dieser Familie gibt. Jetzt kommen die immer vorbei und suchen die Söhne und verschwinden dann wieder. Eigentlich haben Sie nie wirklich das Haus durchsucht um Sie zu finden. BF2: Die haben unser Haus durchsucht und angeschaut. Die haben sogar die Nachbarn über uns gefragt und die haben meistens meine Mutter gefragt: Wo ist Ihr Sohn? Sie haben auch gesagt, dass die Jungs in den Dschihad ziehen sollen. RI: Haben Sie dort auch gleichaltrige Freunde gehabt in dem Dorf? BF2: Ich war fast 24 Stunden zuhause. Ich ging fast nicht raus. BF2 auf Deutsch: Ich war den ganzen Tag zuhause. RI: In Ihrem Dorf, wurden dort, was Sie mitbekommen haben, alle Häuser immer durchsucht und wurden alle Jugendlichen aufgefordert mitzugehen? BF2: Nein, die haben die ganzen Leute gefragt. Ich habe es nicht mit eigenen Augen gesehen, aber gehört. Nach einiger Zeit sind die Leichen wieder zurückgekommen. RI: Ihrer Einschätzung nach, wurden diese Leute von den Taliban umgebracht oder sind die getötet worden, indem sie für die Taliban gekämpft haben? BF2: Die Leute, die die Taliban mitgenommen haben, die haben nur zwei Möglichkeiten. Die Taliban haben gesagt: Entweder sie müssen kämpfen und wir arbeiten zusammen oder sie werden getötet. RI: Wieviele Haushalte hat es in Ihrem Ort gegeben? BF2: So genau kann ich es nicht sagen. Genau weiß ich es nicht. RI: Reden wir von 20 Häuser oder 200 Häusern? BF2: Ich weiß es nicht. RI: Wie kann ich mir die Größe des Dorfes vorstellen? BF2: Circa 300 Familien. RI: Bei diesen Familien, haben diese Familien auch Ihre Söhne vor den Taliban versteckt? Wie haben die das gemacht, dass diese Söhne nicht mitgenommen werden? BF2: Die Familien, die Jungs unter 13 Jahre gehabt haben, haben versucht, ihre Söhne zu verstecken. Aber die mit 15 Jahren mussten mitgehen, sie hatten keine andere Wahl. Es gab zwei Möglichkeiten, entweder mit dem Staat zu arbeiten oder gegen die Taliban. BFV an BF1: Wie die Taliban zu Ihnen nachhause gekommen sind, was haben Sie ihnen gesagt? BF1: Ich habe ihnen gesagt, meine Söhne sind hinausgegangen und sind im Moment nicht zuhause. RI: Das hat jedes Mal funktioniert, dass die Taliban das glauben und wieder abgezogen sind? BF1: Nach ein paar Tagen sind sie wieder aufgetaucht. BFV an BF1: Können Sie sagen, wieviele Jahre lang Sie Ihren Sohn verstecken mussten? Wieviel Monate? BF1: Solange sein Vater gelebt hat, da war er sehr klein, hatten wir keine Probleme. Aber ich kann mit Sicherheit sagen, circa 6 oder 7 Jahre lang habe ich ihn versteckt. BFV an BF1: Kann man die Tandur (Lehmgrube fürs Backen) oben schließen? BF1: Ja, man kann sie schließen. Unter dem Deckel war auch "Heu", das lag auf den Personen. RI: Wie groß war diese Tandur? BF1: Es war so groß, dass man auch ein großes Brot backen konnte. Mein Bruder und ich haben hineingepasst. RI: Wo hat Ihr Bruder sich versteckt, als die Taliban gekommen sind? BF2: Die Tandur war so groß, dass zwei Personen hineingepasst haben." Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Dazu gab die BFV an: "Aus den Länderinformationsblatt ergibt sich, dass Baghlan zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistan gehört. Die Taliban sind dort in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv. In dieser Region kommt es immer wieder zu heftigen Zusammenstößen zwischen den Taliban und Regierungskräften. Dazu möchte ich vorlegen: zwei Karten von ISW auf der der Einfluss der Taliban in der Provinz Baghlan farblich dargestellt wird. Weiters lege ich vor: den vollständigen EASO-Bericht zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban, aus dem ergibt sich, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Personen unter Zwang rekrutieren (S. 31). Es wird auch berichtet, dass die Talibanführung Anfang 2010 beschlossen hat, dass die Fronten ethnisch gemischt sein sollten (S. 37). Weiters wird ausgeführt, dass in anderen Provinzen wie Helmand, Ghazni, Wardak und Urusgan auch Hazaragemeinschaften unter Druck gesetzt werden, damit sie sich ihnen anschließen. Das Heimatdorf der BF gehört nicht zu einem reinem Hazaragebiet. Vielmehr stellen die Paschtunen die Mehrheit da. Außerdem kontrollieren die Taliban zurzeit ihren Heimatdistrikt. Der BF2 muss daher objektiv befürchten, bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt, selbst als Hazara, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Sollte er sich dem widersetzen, so wird ihm eine politische Überzeugung unterstellt, die gegen die Taliban gerichtet ist. Aus diesem Grund ist dem BF2 und in weiterer Folge auch der BF1 der Status der Asylberechtigten zu zuerkennen." Die BF1 legte in der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vor. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.11.2016 und der Einvernahmen vor dem BFA am 21.07.2017 sowie die Beschwerde vom 25.09.2017 * Einsicht in Gerichtsakten des BVwG bezüglich des älteren Sohnes bzw. Bruders der BF * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in den Verwaltungsakten der BF) * Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.01.2018 sowie Einsichtnahme in folgendes in der Verhandlung vorgelegtes Dokument: o Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs betreffend die BF2 * Einsichtnahme in folgende vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Baghlan (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017) o Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien betreffend die maßgebliche Situation der Frauen in Afghanistan vom 19.04.2016) o Auszug aus "Arbeitsübersetzung Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06.2017 sowie einen Auszug aus "EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban" o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 und Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 Die BF haben keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen vorgelegt.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person der BF: 3.1.
- Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, stammen aus der Provinz Baghlan, sind Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. 3.1.
- Die BF1 ist verheiratet, ihr Ehegatte ist unbekannten Aufenthaltes. Nach dem Tod eines ihrer Söhne vor zwölf Jahren und der Ausreise eines weiteren Sohne im Jahr 2013 lebte die BF1 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit dem BF2 in einem Mietshaus in XXXX , Distrikt Dahana i Ghuri, Provinz Baghlan, Afghanistan.3.1.
- Die BF1 ist verheiratet, ihr Ehegatte ist unbekannten Aufenthaltes. Nach dem Tod eines ihrer Söhne vor zwölf Jahren und der Ausreise eines weiteren Sohne im Jahr 2013 lebte die BF1 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit dem BF2 in einem Mietshaus in römisch 40 , Distrikt Dahana i Ghuri, Provinz Baghlan, Afghanistan. Die BF reisten im Zuge des Familiennachzuges am 12.11.2016 legal in Österreich ein und erhielten - nach Erstbefragung und Parteieneinvernahme - mit Bescheiden des BFA vom 29.08.2017 - den begehrten gleichen Schutz wie ihr vor fünf Jahren nach Österreich geflohener Sohn bzw. Bruder. 3.1.
- Der BF2 geht in Österreich in die Schule und spricht bereits etwas Deutsch. 3.1.
- Die BF1 ist Analphabetin, sie hat keine Schulbildung oder Berufsausbildung. Im Heimatland kümmerte sie sich um den Haushalt und kam nach dem Verschwinden des Ehemannes für den Lebensunterhalt der Familie auf, indem sie zuhause Leder geputzt und für die Nachbarn Brot gebacken hat. Sie ist in Österreich kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie geht keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Sie besucht keine Kurse und spricht nicht Deutsch. Sie gab an, ein paar Tage nach der Verhandlung mit einem Deutschkurs beginnen zu wollen. Die BF1 gab zwar an, dass sie einmal selbst erwerbstätig sein möchte und als Putzfrau oder Küchenhilfe arbeiten wolle, hat aber während des über ein Jahr und zwei Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keinerlei Initiative in diese Richtung gesetzt. Sie geht zwar nach ihren Angaben selbständig einkaufen und verlässt auch alleine ihre Wohnung, hält sich in Österreich aber zumeist zu Hause auf und widmet sich der Hausarbeit. Sie hat kaum Kontakt zu Einheimischen und trifft sich meist mit Leuten aus der Heimat oder ihrer Schwester. Die BF1 kleidet sich nicht nach "westlicher" Mode: In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG trug sie nach ihren Angaben traditionelle afghanische Kleidung und eine Art Shayla, einen Schal, der um den Kopf geschlungen wird und Haare, Ohren und Hals größtenteils verdeckt. Der von der BF1 in Österreich gepflegte Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan und konkret ihrer Heimatprovinz, dass er bereits eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung wäre der BF1 im Übrigen auch zumutbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 während ihres mehr als ein Jahr und zwei Monate währenden Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen in Afghanistan und konkret auch ihrer Heimatprovinz darstellen würde. Vielmehr handelt es sich bei der BF1 um eine Frau, die noch immer mit afghanischen Werten und Traditionen verbunden ist und auch vielfach nach diesen gesellschaftlichen Werten und Traditionen lebt. Die BF1 machte den Eindruck einer Frau, die offensichtlich in der Stammesgesellschaft der Hazara sozialisiert worden ist und bisher nur geringfügige Ansätze für ein nach außen erkennbares gewolltes Führen eines selbstbestimmten Lebens zeigt. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. Es kann insbesondere keine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF1 bzw. eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "westlich-orientierten Frauen", die selbstbestimmt leben wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 3.1.
- Das von der BF1 und dem BF2 weiters im Verfahren vorgebrachte Verfolgungsvorbringen (betreffend die ihnen drohende Gefahr, in Afghanistan einer Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt zu sein) konnte - zumal dieses schon im Vorverfahren des Sohnes bzw. Bruders rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden war und die BF auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Belege für dieses Vorbringen vorgelegt haben - mangels ausreichender Glaubhaftmachung in der Einvernahme vor dem BFA und der Verhandlung vor dem BVwG nicht festgestellt werden. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen: 3.2.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
- - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
- Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente: Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan: Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016). [...] Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF): In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016). Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC): Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 02.09.2016). -Strichaufzählung Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan: Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen: Pakistan: Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.02.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.02.2017) waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 07.01.2017) (IOM 08.01.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.01.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 08.01.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.01.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vgl. auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.02.2017; vergleiche auch: HRW 13.02.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.02.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.02.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat, nach Hause zurückzukehren (UNHCR 03.02.2017). Iran: Seit 01.01.2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innen nach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.01.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschicke und Afghanistan eine [hohe] Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 02.01.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.01.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort: Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsende Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt, um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkinder aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es, 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem: [...] Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach Folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); zwei Passfotos und AFA 1.000 bis 5.000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen unter anderem die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 02.10.2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). [...] Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan: In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtungen eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Regionale Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der BF: Baghlan: Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat folgende administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 926.969 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 31 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 174 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 65 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 71 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 12 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 354 Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017).Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Pajhwok 9.1.2017; Khaama Press 8.1.2017; Khaama Press 5.1.2016; Bakhtar News 22.8.2016). Bei diesen Militäroperationen hatten Aufständische Verluste zu verzeichnen (Pajhwok 9.1.2017; Bakhtar News 22.8.2016). In manchen Fällen wurden Talibankommandanten getötet (Tolonews 23.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 5.1.2016; Independent 27.2.2016). 3.2.
- Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gle