RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW243 2172500-1 SpruchW243 2172504-1/2E W243 2172500-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) und sind beide Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellten am 23.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: "ÖB Islamabad") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) und sind beide Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellten am 23.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: "ÖB Islamabad") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.03.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Weiters widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Eine nähere Begründung findet sich in der beiliegenden Stellungnahme.1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.03.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Weiters widersprächen die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Eine nähere Begründung findet sich in der beiliegenden Stellungnahme. I.
- Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.03.2017, zugestellt am 06.04.2017, binnen einer Woche zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert worden waren, langte am 20.04.2017 nach Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ein. Darin wurde zu den in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführten Ablehnungsgründen Stellung bezogen und unter einem eine deutsche Übersetzung der mit Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde sowie eine deutsche Übersetzung eines ebenfalls im Zuge der Antragstellung vorgelegten mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betitelten Dokumentes betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.römisch eins.
- Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.03.2017, zugestellt am 06.04.2017, binnen einer Woche zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert worden waren, langte am 20.04.2017 nach Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ein. Darin wurde zu den in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführten Ablehnungsgründen Stellung bezogen und unter einem eine deutsche Übersetzung der mit Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde sowie eine deutsche Übersetzung eines ebenfalls im Zuge der Antragstellung vorgelegten mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betitelten Dokumentes betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht. I.
- Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wurde, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.römisch eins.
- Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wurde, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 24.05.2017 die vorliegenden Beschwerden.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 24.05.2017 die vorliegenden Beschwerden. 1.
- Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 24.05.2017, zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführerinnen ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da den Beschwerden nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht werden, die vorgelegten Beschwerden ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würden. Dem Schreiben lagen Kopien der nicht übersetzten Dokumente (ID Card No. XXXX , Form B, Residential Permit, Dok. Nr. 4) bei.1.
- Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 24.05.2017, zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführerinnen ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da den Beschwerden nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht werden, die vorgelegten Beschwerden ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würden. Dem Schreiben lagen Kopien der nicht übersetzten Dokumente (ID Card No. römisch 40 , Form B, Residential Permit, Dok. Nr. 4) bei. Am 31.05.2017 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen eine Fristerstreckung bis zum 07.06.
- Am 01.06.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass einer Fristerstreckung aufgrund der bereits intern laufenden Frist nicht entsprochen werden könne. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerden zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen seien. 1.
- Am 14.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in dem ausgeführt wurde, dass eine Verbesserung und Vorlage übersetzter Dokumente binnen einer Frist von einer Woche nicht möglich sei. Zudem sei eine Zurückweisung der Beschwerde wegen einer nach Erlassung des Bescheides und nach Einbringung der Beschwerde aufgetragenen Verbesserung in Form von Vorlage von Übersetzungen bereits vorgelegter Dokumente nicht zulässig. Dem Vorlageantrag lagen deutsche Übersetzungen diverser Dokumente der Beschwerdeführerinnen bei.1.
- Am 14.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, in dem ausgeführt wurde, dass eine Verbesserung und Vorlage übersetzter Dokumente binnen einer Frist von einer Woche nicht möglich sei. Zudem sei eine Zurückweisung der Beschwerde wegen einer nach Erlassung des Bescheides und nach Einbringung der Beschwerde aufgetragenen Verbesserung in Form von Vorlage von Übersetzungen bereits vorgelegter Dokumente nicht zulässig. Dem Vorlageantrag lagen deutsche Übersetzungen diverser Dokumente der Beschwerdeführerinnen bei. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.10.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 23.08.2016 bei der ÖB Islamabad unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 23.08.2016 bei der ÖB Islamabad unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG
- Mit Bescheid vom 26.04.2017 wurde die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid vom 26.04.2017 wurde die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Verbesserungsauftrag hierzu erteilt. Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden die im Verbesserungsauftrag vom 24.05.2017 genannten Unterlagen nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung beigebracht.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und sind unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 und § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.
- Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, und Paragraph 11 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
- Gemäß § 11a Abs. 1 FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen nach der Beschwerdeeinbringung mit Verbesserungsauftrag vom 24.05.2017 mitgeteilt, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Bei diesem Verbesserungsauftrag handelt es sich um einen konkreten Vorhalt (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) und hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass einer Beschwerde gegen die Verweigerung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen sind, wurde ihnen nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 26.04.2017, zugestellt am selben Tag, nachweislich mitgeteilt. Da die Beschwerdeführerinnen somit zum Zeitpunkt des Antrages auf Fristerstreckung am 31.05.2017 bereits fünf Wochen Zeit zur Übersetzung der Urkunden gehabt hatten, kann der ÖB Islamabad auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt.Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen nach der Beschwerdeeinbringung mit Verbesserungsauftrag vom 24.05.2017 mitgeteilt, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Bei diesem Verbesserungsauftrag handelt es sich um einen konkreten Vorhalt vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) und hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass einer Beschwerde gegen die Verweigerung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen sind, wurde ihnen nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 26.04.2017, zugestellt am selben Tag, nachweislich mitgeteilt. Da die Beschwerdeführerinnen somit zum Zeitpunkt des Antrages auf Fristerstreckung am 31.05.2017 bereits fünf Wochen Zeit zur Übersetzung der Urkunden gehabt hatten, kann der ÖB Islamabad auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt. Da die Beschwerdeführerinnen trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung insofern nicht vollständig nachgekommen ist, als sie eine Vielzahl an Übersetzungen der von ihnen im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht fristgerecht, sondern erst mit Einbringung des Vorlageantrags am 14.06.2016 vorlegten, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, erfolgte die Zurückweisung der Beschwerden durch die ÖB Islamabad zu Recht und ist die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad somit zu bestätigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren anwaltlich vertreten waren und darf die Gesetzeskenntnis über die notwendigen Formalitäten zur Einbringung von Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 bei einem österreichischen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden.Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen im Verfahren anwaltlich vertreten waren und darf die Gesetzeskenntnis über die notwendigen Formalitäten zur Einbringung von Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei einem österreichischen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden. Es steht den Beschwerdeführerinnen jederzeit frei, neuerliche Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln bei der zuständigen Behörde einzubringen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllens des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllens des in Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2172500.1.00