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{'item': 'W255 2178241-1'}

Obsah (10)§ 7Art. 133§ 89§§ 114a§ 122§ 40§ 6§ 84§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW255 2178241-1 SpruchW255 2178241-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, M

§ 7i

Vm. § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Lagler, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.07.2017, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 15.05.2017

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) am 15.05.2017 per 01.07.2017 Arbeitslosengeld.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) am 15.05.2017 per 01.07.2017 Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 14.07.2017, VN: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 15.05.2017 abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF aufgrund seines aufrechten organschaftlichen Verhältnisses als Geschäftsführer der Firma XXXX nicht arbeitslos sei.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 14.07.2017, VN: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 15.05.2017 abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF aufgrund seines aufrechten organschaftlichen Verhältnisses als Geschäftsführer der Firma römisch 40 nicht arbeitslos sei.
  5. Gegen den unter Punkt I.
  6. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien (in der Folge: HG Wien) vom 11.04.2017, GZ XXXX , über die XXXX der Konkurs eröffnet worden und das Unternehmen mit Beschluss des HG Wien vom 24.04.2017, ON 4, geschlossen worden sei. Der BF sei daher seit 24.04.2017 ohne Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), zumal er auch keine andere Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Sein Taxiunternehmen sei ab 26.06.2017 ruhend gemeldet. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm Arbeitslosengeld jedenfalls seit 24.04.2017 zuzuerkennen.
  7. Gegen den unter Punkt römisch eins.
  8. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien (in der Folge: HG Wien) vom 11.04.2017, GZ römisch 40 , über die römisch 40 der Konkurs eröffnet worden und das Unternehmen mit Beschluss des HG Wien vom 24.04.2017, ON 4, geschlossen worden sei. Der BF sei daher seit 24.04.2017 ohne Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), zumal er auch keine andere Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Sein Taxiunternehmen sei ab 26.06.2017 ruhend gemeldet. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm Arbeitslosengeld jedenfalls seit 24.04.2017 zuzuerkennen.
  9. Mit Schreiben des AMS vom 06.10.2017 wurde der BF über den seitens des AMS festgestellten Sachverhalt informiert, der im Wesentlichen dem Inhalt des angefochtenen Bescheides gleicht, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  10. Mit Schreiben vom 12.10.2017 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF Stellung und führte aus, dass die Gesellschaft (gemeint: die XXXX .) mit Auflösung nicht mehr bestehe, womit auch ein Organschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft - die ja nicht mehr bestehe - zu vormaligen Organwaltern nach den Gesetzen der Logik nicht mehr bestehen könne.
  11. Mit Schreiben vom 12.10.2017 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF Stellung und führte aus, dass die Gesellschaft (gemeint: die römisch 40 .) mit Auflösung nicht mehr bestehe, womit auch ein Organschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft - die ja nicht mehr bestehe - zu vormaligen Organwaltern nach den Gesetzen der Logik nicht mehr bestehen könne.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 15.05.2017 abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF von 01.09.2003 bis 30.04.2017 in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX gestanden sei und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine Pensionspflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufscheine. Der BF habe seine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus dem Dienstverhältnis zur XXXX erworben.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 15.05.2017 abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF von 01.09.2003 bis 30.04.2017 in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 gestanden sei und von 01.05.2017 bis 30.06.2017 eine Pensionspflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufscheine. Der BF habe seine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus dem Dienstverhältnis zur römisch 40 erworben. Der BF sei seit 10.12.2002 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX Über die Gesellschaft sei der Konkurs eröffnet und diese in Folge dessen ausgelöst worden. Der BF habe zwar sein Dienstverhältnis zur XXXX mit 31.03.2017 beendet, womit zwar der Anstellungsvertrag zu dieser aufgelöst, nicht jedoch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft beendet sei. Der BF sei nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator. Eine Abberufung bzw. ein Rücktritt habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht eingewandt worden. Eine Auflösung einer Gesellschaft

§ 89Gmb

H-Gesetz habe deren Liquidation zur Folge und die Geschäftsführer würden als Liquidatoren eintreten und hätten den in den §§ 89ff GmbH-Gesetz normierten Pflichten und Aufgaben nachzukommen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben. Da dies eine Anspruchsvoraussetzung sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Der BF sei seit 10.12.2002 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 Über die Gesellschaft sei der Konkurs eröffnet und diese in Folge dessen ausgelöst worden. Der BF habe zwar sein Dienstverhältnis zur römisch 40 mit 31.03.2017 beendet, womit zwar der Anstellungsvertrag zu dieser aufgelöst, nicht jedoch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft beendet sei. Der BF sei nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator. Eine Abberufung bzw. ein Rücktritt habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht eingewandt worden. Eine Auflösung einer Gesellschaft

Paragraph 89, GmbH-Gesetz habe deren Liquidation zur Folge und die Geschäftsführer würden als Liquidatoren eintreten und hätten den in den Paragraphen 89 f, f, GmbH-Gesetz normierten Pflichten und Aufgaben nachzukommen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben. Da dies eine Anspruchsvoraussetzung sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 31.10.2017 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und vom AMS darauf hingewiesen, dass die XXXX mit 18.11.2017 amtswegig gelöscht sei. Nach neuerlicher Antragstellung und damit eingetretener Sachverhaltsänderung sei dem BF daher ab diesem Tag auch Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Aufgrund dieser Zuerkennung ab 18.11.2017 sei der Zeitraum ab 18.11.2017 nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
  3. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und vom AMS darauf hingewiesen, dass die römisch 40 mit 18.11.2017 amtswegig gelöscht sei. Nach neuerlicher Antragstellung und damit eingetretener Sachverhaltsänderung sei dem BF daher ab diesem Tag auch Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Aufgrund dieser Zuerkennung ab 18.11.2017 sei der Zeitraum ab 18.11.2017 nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF vertrat von 10.12.2002 bis 18.11.2017 selbständig als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX Der Geschäftszweig der XXXX lautete "Taxi und Mietwagen".Der BF vertrat von 10.12.2002 bis 18.11.2017 selbständig als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer die römisch 40 Der Geschäftszweig der römisch 40 lautete "Taxi und Mietwagen". Der BF war von 01.09.2003 bis 30.04.2017 (auch, daher gleichzeitig zu seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer) Dienstnehmer der XXXX Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat der BF aus dem Dienstverhältnis zur XXXX erworben.Der BF war von 01.09.2003 bis 30.04.2017 (auch, daher gleichzeitig zu seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer) Dienstnehmer der römisch 40 Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hat der BF aus dem Dienstverhältnis zur römisch 40 erworben. Mit Beschluss des HG Wien vom 11.04.2017, GZ XXXX , wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Dr. XXXX zur Masseverwalterin bestellt.Mit Beschluss des HG Wien vom 11.04.2017, GZ römisch 40 , wurde über das Vermögen der römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Dr. römisch 40 zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss des HG Wien vom 24.04.2017, GZ XXXX , wurde die Schließung der XXXX

§§ 114aAbs. 2 i

Vm. 115 IO bewilligt und mit Beschluss des HG Wien vom 23.08.2017, GZ XXXX , die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin

§ 122

IO genehmigt.Mit Beschluss des HG Wien vom 24.04.2017, GZ römisch 40 , wurde die Schließung der römisch 40

Paragraphen 114 a, Absatz 2, in Verbindung mit 115 IO bewilligt und mit Beschluss des HG Wien vom 23.08.2017, GZ römisch 40 , die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin

Paragraph 122, IO genehmigt. Der BF zeigte das Ruhen seiner Berechtigung lautend auf "Taxigewerbe 9 PKW" ab 26.06.2017 an. Mit Beschluss des HG Wien vom 10.10.2017, XXXX , GZ XXXX , wurde die beabsichtigte amtswegige Löschung der XXXX infolge Vermögenslosigkeit beschlossen.Mit Beschluss des HG Wien vom 10.10.2017, römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die beabsichtigte amtswegige Löschung der römisch 40 infolge Vermögenslosigkeit beschlossen. Am 18.11.2017 wurde die Firma XXXX

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Am 18.11.2017 wurde die Firma römisch 40

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Der BF erklärte bis zur Löschung der Firma XXXX aus dem Firmenbuch weder seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft oder der Masseverwalterin noch wurde er als Geschäftsführer in Form eines Beschlusses abberufen.Der BF erklärte bis zur Löschung der Firma römisch 40 aus dem Firmenbuch weder seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft oder der Masseverwalterin noch wurde er als Geschäftsführer in Form eines Beschlusses abberufen. Der BF übte seit 10.12.2002 keine andere Erwerbstätigkeit außer jener als selbständiger Geschäftsführer der XXXX und als Dienstnehmer der XXXX aus.Der BF übte seit 10.12.2002 keine andere Erwerbstätigkeit außer jener als selbständiger Geschäftsführer der römisch 40 und als Dienstnehmer der römisch 40 aus. Der BF stellte am 15.05.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.07.

  1. Dieser Antrag wurde vom AMS mit Bescheid vom 14.07.2017, VN: XXXX , abgewiesen und der abweisende Bescheid nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017, Zl. XXXX , bestätigt. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.Der BF stellte am 15.05.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.07.
  2. Dieser Antrag wurde vom AMS mit Bescheid vom 14.07.2017, VN: römisch 40 , abgewiesen und der abweisende Bescheid nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , bestätigt. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Es wurde insbesondere Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Firmenbuch der Republik Österreich zur FN XXXX , die Beschlüsse des HG Wien vom 11.04.2017, GZ XXXX , vom 24.04.2017, GZ XXXX , und vom 23.08.2017, GZ XXXX , sowie die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Es wurde insbesondere Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Firmenbuch der Republik Österreich zur FN römisch 40 , die Beschlüsse des HG Wien vom 11.04.2017, GZ römisch 40 , vom 24.04.2017, GZ römisch 40 , und vom 23.08.2017, GZ römisch 40 , sowie die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der BF bis zur Löschung der Firma XXXX aus dem Firmenbuch weder seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt hat noch als Geschäftsführer abberufen wurde, basiert darauf, dass der BF nie Derartiges behauptet, geschweige denn, durch entsprechende Dokumente nachgewiesen hat.Die Feststellung, dass der BF bis zur Löschung der Firma römisch 40 aus dem Firmenbuch weder seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt hat noch als Geschäftsführer abberufen wurde, basiert darauf, dass der BF nie Derartiges behauptet, geschweige denn, durch entsprechende Dokumente nachgewiesen hat. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...] 3.2. Abweisung der Beschwerde Der BF vertrat von 10.12.2002 bis 18.11.2017 selbständig als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX .Der BF vertrat von 10.12.2002 bis 18.11.2017 selbständig als einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer die römisch 40 . Sein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis (als Dienstnehmer) bestand ebenso zur XXXX ., zu der auch das Organverhältnis (als Geschäftsführer) vorgelegen ist. Konkret bestand sein Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer zur XXXX ., von 01.09.2003 bis 30.04.2017.Sein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis (als Dienstnehmer) bestand ebenso zur römisch 40 ., zu der auch das Organverhältnis (als Geschäftsführer) vorgelegen ist. Konkret bestand sein Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer zur römisch 40 ., von 01.09.2003 bis 30.04.2017. Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag zur selben GmbH zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist

Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Angestelltenvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (VwGH 17.10.1995, 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs. 1 AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsvertrages kommt es nicht an (VwGH 20.02.2002, 2002/08/0009 und 11.02.1997, 96/08/0380). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die GmbH in das Stadium der Liquidation getreten ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0165). Auch wenn durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Geschäftsführers erfolgt ist, dauert die - wenn auch modifizierte und eingeschränkte - Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers weiter fort (VwGH 20.10.1998, 98/08/0181). Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird aber nicht erst mit der Löschung im Firmenbuch wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschaft. Im Fall des Konkurses ist der Rücktritt gegenüber dem Masseverwalter zu erklären (VwGH 17.02.2010, 2007/08/0117; vgl. auch 26.05.2004, 2001/08/0216) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 13. Lfg. (April 2017), § 12, Rz 308).Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag zur selben GmbH zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist

Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Angestelltenvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (VwGH 17.10.1995, 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsvertrages kommt es nicht an (VwGH 20.02.2002, 2002/08/0009 und 11.02.1997, 96/08/0380). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die GmbH in das Stadium der Liquidation getreten ist (VwGH 08.09.1998, 98/08/0165). Auch wenn durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Geschäftsführers erfolgt ist, dauert die - wenn auch modifizierte und eingeschränkte - Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers weiter fort (VwGH 20.10.1998, 98/08/0181). Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird aber nicht erst mit der Löschung im Firmenbuch wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschaft. Im Fall des Konkurses ist der Rücktritt gegenüber dem Masseverwalter zu erklären (VwGH 17.02.2010, 2007/08/0117; vergleiche auch 26.05.2004, 2001/08/0216) (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 13. Lfg. (April 2017), Paragraph 12,, Rz 308).

§ 84Abs. 1 Z 4 Gmb

H-Gesetz wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, aufgelöst.

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbH-Gesetz wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird, aufgelöst.

§ 84Abs. 1 Z 6 Gmb

H-Gesetz wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss des Handelsgerichts aufgelöst.

Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 6, GmbH-Gesetz wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss des Handelsgerichts aufgelöst. Durch die Auflösung wird die Gesellschaft noch nicht beendet, sie verliert nicht ihre rechtliche Existenz. Vielmehr tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck (OGH

  1. 1996, 1 Ob 509/96, SZ SZ 69/94; OLG Wien
  2. 1994, 6 R 93/93, NZ 1994, 190; Gellis/Feil7 § 84 Rz 1; Koppensteiner/Rüffler3 § 84 Rz 5; Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 203 Rz 8; Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 203 Rz 1; Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG § 84 Rz 1; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 84 Rz 5).Durch die Auflösung wird die Gesellschaft noch nicht beendet, sie verliert nicht ihre rechtliche Existenz. Vielmehr tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszweckes nunmehr der Abwicklungszweck (OGH
  3. 1996, 1 Ob 509/96, SZ SZ 69/94; OLG Wien
  4. 1994, 6 R 93/93, NZ 1994, 190; Gellis/Feil7 Paragraph 84, Rz 1; Koppensteiner/Rüffler3 Paragraph 84, Rz 5; Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 Paragraph 203, Rz 8; Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 Paragraph 203, Rz 1; Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG Paragraph 84, Rz 1; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 84, Rz 5). Die Gesellschaft ist erst beendet, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden und die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Koppensteiner/Rüffler3 § 84 Rz 5; vgl idS auch Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG § 84 Rz 1; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 84 Rz 13).Die Gesellschaft ist erst beendet, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden und die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Koppensteiner/Rüffler3 Paragraph 84, Rz 5; vergleiche idS auch Gelter in Gruber/Harrer, GmbHG Paragraph 84, Rz 1; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 84, Rz 13). Durch die Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst und beendet (OGH
  5. 1997, 6 Ob 201/97w RdW 1998, 75; G. Nowotny in Kodek/G. Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 23; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 40 FBG Rz 23; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 40 FBG Rz 21; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 84 Rz 83). Fallgegenständlich wurde die Tätigkeit des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Danafar Handelsges.m.b.H. durch einen Anstellungsvertrag zur selben GmbH zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet. Dieses Beschäftigungsverhältnisses ist

Rsp des VwGH nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Angestelltenvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis erlischt. Mangels Erklärung seines Rücktrittes als Geschäftsführer und mangels Abberufung des BF durch die Gesellschaft, erlosch das Organverhältnis des BF zur Danafar Handelsges.m.b.H. erst mit deren Löschung im Firmenbuch am 18.11.

  1. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der BF Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch wurde vom AMS - wie aus der Beschwerdevorlage ersichtlich - zuerkannt und dem BF ab 18.11.2017 Arbeitslosengeld zugesprochen. Der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld im Hinblick auf den Zeitraum von 01.07.2017 bis 17.11.2017 wurde vom AMS zu Recht abgewiesen. Der BF, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, bekämpfte in seiner Stellungnahme vom 06.10.2017 und der Beschwerde lediglich die (rechtliche) Auffassung der Behörde, dass trotz Beendigung des Angestelltenverhältnisses eines GesmbH-Geschäftsführers die Fortdauer der Organstellung auch dann das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. Dem ist - wie oben dargestellt - zu entgegnen, dass sich nach der Eröffnung des Konkurses über die GesmbH (die dadurch in das Stadium der Liquidation getreten ist) zwar der Aufgabenkreis des Geschäftsführers geändert hat, dieser jedoch nach wie vor mit eingeschränktem Pflichtenkreis der Gesellschaft verpflichtet bleibt. Dieser Pflichtenkreis besteht nicht nur in jenen Pflichten, die den Geschäftsführer als nunmehriges Organ des Gemeinschuldners nach der Konkursordnung treffen, sondern auch in jenen Pflichten, die die Konkursmasse nicht betreffen und die daher der Masseverwalter auch nicht an sich ziehen kann (vgl. Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht1, 664 mit weiteren Hinweisen).Der BF, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, bekämpfte in seiner Stellungnahme vom 06.10.2017 und der Beschwerde lediglich die (rechtliche) Auffassung der Behörde, dass trotz Beendigung des Angestelltenverhältnisses eines GesmbH-Geschäftsführers die Fortdauer der Organstellung auch dann das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließt, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. Dem ist - wie oben dargestellt - zu entgegnen, dass sich nach der Eröffnung des Konkurses über die GesmbH (die dadurch in das Stadium der Liquidation getreten ist) zwar der Aufgabenkreis des Geschäftsführers geändert hat, dieser jedoch nach wie vor mit eingeschränktem Pflichtenkreis der Gesellschaft verpflichtet bleibt. Dieser Pflichtenkreis besteht nicht nur in jenen Pflichten, die den Geschäftsführer als nunmehriges Organ des Gemeinschuldners nach der Konkursordnung treffen, sondern auch in jenen Pflichten, die die Konkursmasse nicht betreffen und die daher der Masseverwalter auch nicht an sich ziehen kann vergleiche Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht1, 664 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, Zl. 96/08/0380, seine mit dem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, begonnene Rechtsprechung, wonach im Falle eines Geschäftsführers einer GesmbH Arbeitslosigkeit erst dann vorliege, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktionen eines Geschäftsführers nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht (das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss), auch auf den Fall der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft angewendet (VwGH 08.09.1998, 98/08/0165). Von dieser Rechtsauffassung abzugehen bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2178241.1.00

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