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{'item': 'W255 2182690-1'}

Obsah (11)§ 7§§ 9Art. 133§ 24§ 13§ 18§ 28§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW255 2182690-1 SpruchW255 2182690-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitz

§ 7i

Vm. § 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 04.01.2018, GZ römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 01.07.2017

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§§ 9, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVGA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) bezog seit 28.11.2008 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Am 20.12.2016 brachte der BF zuletzt einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) ein und gab auf diesem seine Wohnadresse mit " XXXX " bekannt.
  3. Am 20.12.2016 brachte der BF zuletzt einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) ein und gab auf diesem seine Wohnadresse mit " römisch 40 " bekannt.
  4. Am 20.04.2017 wurde der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS durch einen Mitarbeiter des AMS auf seine fehlende Meldeadresse im ZMR hingewiesen. Der BF gab an, (von der XXXX weg-)übersiedelt zu sein und dem AMS per eAMS-Konto am Nachmittag seinen aktuellen Meldezettel zu übermitteln.
  5. Am 20.04.2017 wurde der BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS durch einen Mitarbeiter des AMS auf seine fehlende Meldeadresse im ZMR hingewiesen. Der BF gab an, (von der römisch 40 weg-)übersiedelt zu sein und dem AMS per eAMS-Konto am Nachmittag seinen aktuellen Meldezettel zu übermitteln.
  6. Am 24.04.2017, 04.05.2017 und 19.05.2017 wurde der BF jeweils mittels Schreiben des AMS, gerichtet an das eAMS-Konto des BF, darüber informiert, dass er bis dato keinen gültigen Meldezettel oder eine Postadresse bekannt gegeben habe und aufgefordert, eine Kopie seines aktuellen Meldezettels an das AMS zu übermitteln.
  7. Am 31.05.2017 wurde der BF neuerlich seitens des AMS aufgefordert, eine Kopie seines aktuellen Meldezettels an das AMS zu übermitteln. Am selben Tag übermittelte der BF dem AMS über sein eAMS-Konto ein Schreiben und gab darin seine Wohnadresse wie folgt bekannt: " XXXX ".
  8. Am 31.05.2017 wurde der BF neuerlich seitens des AMS aufgefordert, eine Kopie seines aktuellen Meldezettels an das AMS zu übermitteln. Am selben Tag übermittelte der BF dem AMS über sein eAMS-Konto ein Schreiben und gab darin seine Wohnadresse wie folgt bekannt: " römisch 40 ".
  9. Am 03.08.2017 gab der BF dem AMS über sein eAMS-Konto seine folgende Adresse bekannt: " XXXX ".
  10. Am 03.08.2017 gab der BF dem AMS über sein eAMS-Konto seine folgende Adresse bekannt: " römisch 40 ".
  11. Am 07.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in XXXX Wien, in der festgestellt wurde, dass die Adresse " XXXX " nicht existiere.
  12. Am 07.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in römisch 40 Wien, in der festgestellt wurde, dass die Adresse " römisch 40 " nicht existiere.
  13. Am 08.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in XXXX Wien, XXXX (Identadresse mit XXXX Wien, XXXX ), in deren Zuge festgestellt wurde, dass Top 6 nicht vom BF bewohnt werde, er nachweislich nicht dort aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung unbekannt sei.
  14. Am 08.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in römisch 40 Wien, römisch 40 (Identadresse mit römisch 40 Wien, römisch 40 ), in deren Zuge festgestellt wurde, dass Top 6 nicht vom BF bewohnt werde, er nachweislich nicht dort aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung unbekannt sei.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2017, GZ XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

§ 24Abs. 1 i

Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.9. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2017, GZ römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass die vom BF am 31.05.2017 bekannte gegebene Meldeadresse XXXX Wien, nicht existiere, der BF an der von ihm am 03.08.2017 angegebenen Adresse XXXX Wien, nicht gemeldet, nicht wohnhaft und nachweislich auch nicht aufhältig sei und der BF seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gebe. Ein derartiger gewöhnlicher Aufenthaltsort sei zur Prüfung der Zuständigkeit des AMS erforderlich. Daher sei der Leistungsbezug einzustellen gewesen.Begründend führte das AMS aus, dass die vom BF am 31.05.2017 bekannte gegebene Meldeadresse römisch 40 Wien, nicht existiere, der BF an der von ihm am 03.08.2017 angegebenen Adresse römisch 40 Wien, nicht gemeldet, nicht wohnhaft und nachweislich auch nicht aufhältig sei und der BF seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gebe. Ein derartiger gewöhnlicher Aufenthaltsort sei zur Prüfung der Zuständigkeit des AMS erforderlich. Daher sei der Leistungsbezug einzustellen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.09.2017 über dessen eAMS-Konto zugestellt. 10. Gegen den unter Punkt 9. genannten Bescheid des AMS erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 11. Am 24.11.2017 übermittelte der BF dem AMS eine Arbeitslosenmeldung

§ 18Al

VG und gab auf dieser seine Wohnadresse mit " XXXX Wien" bekannt.11. Am 24.11.2017 übermittelte der BF dem AMS eine Arbeitslosenmeldung

Paragraph 18, AlVG und gab auf dieser seine Wohnadresse mit " römisch 40 Wien" bekannt.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, GZ W255 2170152-1/5E, wurde der unter Punkt
  2. genannte Bescheid des AMS aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Dies deshalb, da das AMS die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ausschließlich auf § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG stützte, sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten lässt, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und/oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu einer Einstellung des Leistungsbezuges führt. Dem Bescheid des AMS waren zudem keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob der BF - insb mangels Erreichbarkeit durch das AMS - zwingende Voraussetzungen im Sinne der § 7 Abs. 2 und 3 AlVG erfüllt oder nicht.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, GZ W255 2170152-1/5E, wurde der unter Punkt 9. genannte Bescheid des AMS aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Dies deshalb, da das AMS die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ausschließlich auf Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG stützte, sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten lässt, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und/oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu einer Einstellung des Leistungsbezuges führt. Dem Bescheid des AMS waren zudem keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob der BF - insb mangels Erreichbarkeit durch das AMS - zwingende Voraussetzungen im Sinne der Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG erfüllt oder nicht. 13. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

§ 7i

Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.

  1. Am 05.01.2018 wandte sich der BF mit nachstehend vollständig zitiertem Schreiben über sein eAMS-Konto und dem Betreff "AW: Bescheid" an das AMS:
  2. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. 14. Am 05.01.2018 wandte sich der BF mit nachstehend vollständig zitiertem Schreiben über sein eAMS-Konto und dem Betreff "AW: Bescheid" an das AMS: "Innerhalb offener Frist bringe ich die Rechtsmittel der Beschwerde, der Disziplinaranzeige gegen alle in der Angelegenheit handelnden Personen ein u bringe wie folgt vor:

  1. a)auch dieser Bescheid ist lediglich persönlich motiviert ä. Er strotzt vor Unwahrheiten, die ich bereits mehrfach entkräftet habe u mich daher nicht erneut wiederhole
  2. b)Die Behauptungen bezügl fehlender Wohnadresse sind frei erfunden und weise ich zurück!
  3. c)die angebl persönl Ermittlung on der XXXX hat (so dargestellt) gar nicht stattgefunden und weise ich daher auch diese Unterstellungen zurückc) die angebl persönl Ermittlung on der römisch 40 hat (so dargestellt) gar nicht stattgefunden und weise ich daher auch diese Unterstellungen zurück
  4. d)mein Neuantrag om Dezember 2017 wurde widerrechtl und jöchstwahrscheinlich bewusst missbräuchlich zurückgewiesen
  5. e)die Einstellung meiner Leistungen seit 01.07.2017 ist zur Gänze ungesetzlich u wurde bewusst herbeigeführt um mir Schaden zuzufügen, um mich kleinzuhalten. Mittlerweile beträgt der mir zugefügte Schaden weit mehr als 7 Monate á rd. € 1075. Auf Grund der widerrechtl. Leistungsvorenthaltung sind mir Kosten entstanden die ich mit zumindest weiteren € 5000 bis 6000 zu beziffern sind! Hiermit bringe ich eine Forderung von derzeit € 12500 ein die binnen 8 Tagen unverzüglich an meine Kontoverbindung anzuweisen sind.
  6. f)durch die Einstellung meiner Versicherung wurde zumindest fahrlässig wenn nicht sogar absichtlich Gefahr gegen Leib u Leben mich betreffend in Kauf genommen. Dieser Aspekt wird daher ein eigenes Gerichtsverfahren beschäftigen. Der Schadenersatz diesbezüglich wird derzeit eruiert u nicht unter € 10000 liegen.
  7. g)den heute ethaltenen Bescheid weise ich in allen Punkten zurück u ins Reich der Phantasie!
  8. h)Hiermit bestätige ich nichtcnur auf den om Dezembet 2017 gestellten Antrag sondern auf Weiterausfolgung meiner seit 1.7.17 eingestellten Leistung
  9. i)Da auch Unregelmäßigkeiten im gesamten Aktenlauf nicht auszuschließen sind bestehe ich auf mein Parteienrecht auf gesamte Akteneinsicht u setze hierzu Frist bis 5.1.2018 mir einen Termin hier im Konto mitzuteilern vei dem ich Einsicht in den VOLLSTÄNDIGEN Akt nehme. Dies klarerweise unter Beiziehung eines Zeugen, da die Vorfälle der letzten Zeit Schlimmstes befürchten lassen. XXXX "römisch 40 " 15. Das Schreiben vom 05.01.2018 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS am 12.01.2018 vorgelegt. 16. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.01.2018 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG nicht genügte. Der BF wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen und sein konkretes Begehren darzulegen, da er diesen Mindestanforderungen in seinem unter Punkt

  1. zitierten Schreiben nicht entsprochen hatte.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.01.2018 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Der BF wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen und sein konkretes Begehren darzulegen, da er diesen Mindestanforderungen in seinem unter Punkt

  1. zitierten Schreiben nicht entsprochen hatte. Dem BF wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Da der BF seit 04.10.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügt, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts versucht, dem BF den Mängelbehebungsauftrag mittels RSa sowohl an die von ihm persönlich gegenüber dem AMS bekanntgegebene Adresse (" XXXX Wien") als auch an jene Adresse, unter der er zuletzt mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war (" XXXX Wien") zuzustellen. Beide Poststücke wurde seitens des Zustelldienstes mit dem Vermerk "Unbekannt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Eine weitere Zustellung war mangels Mitwirkung des BF und mangels aufrechtem gemeldeten Wohnsitz des BF nicht möglich.Da der BF seit 04.10.2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügt, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts versucht, dem BF den Mängelbehebungsauftrag mittels RSa sowohl an die von ihm persönlich gegenüber dem AMS bekanntgegebene Adresse (" römisch 40 Wien") als auch an jene Adresse, unter der er zuletzt mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war (" römisch 40 Wien") zuzustellen. Beide Poststücke wurde seitens des Zustelldienstes mit dem Vermerk "Unbekannt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Eine weitere Zustellung war mangels Mitwirkung des BF und mangels aufrechtem gemeldeten Wohnsitz des BF nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und bezog seit XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 20.12.2016 brachte der BF einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) ein.Der BF ist am römisch 40 geboren und bezog seit römisch 40 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 20.12.2016 brachte der BF einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) ein. Der BF verfügt seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.Der BF verfügt seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Die vom BF gegenüber dem AMS bekannt gegebene Adresse " XXXX Wien" existiert nicht.Die vom BF gegenüber dem AMS bekannt gegebene Adresse " römisch 40 Wien" existiert nicht. Der BF ist nachweislich nicht an der von ihm gegenüber dem AMS bekannt gegebenen Adresse " XXXX Wien" (Identadresse mit " XXXX Wien), aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung auch nicht bekannt.Der BF ist nachweislich nicht an der von ihm gegenüber dem AMS bekannt gegebenen Adresse " römisch 40 Wien" (Identadresse mit " römisch 40 Wien), aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung auch nicht bekannt. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

§ 7i

Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der BF über sein eAMS-Konto an das AMS. Dieses Schreiben des BF weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde

§ 9Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 Vw

GVG auf.Mit Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der BF über sein eAMS-Konto an das AMS. Dieses Schreiben des BF weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 VwGVG auf. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Verfügung vom 16.01.2018 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Mängelbehebungsauftrag konnte mangels aufrecht gemeldeten Wohnsitzes des BF, mangels Anwesenheit des BF an dem von ihm gegenüber dem AMS bekannt gegebenen Wohnsitz und mangels dessen Mitwirkung im Verfahren nicht zugestellt werden. Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.

  1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.3.
  2. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
  3. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  4. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. das Begehren und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). Dem Schreiben des BF vom 05.01.2018 ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, gegen welchen konkreten Bescheid oder gegen welchen konkreten Akt einer Person er sich wendet. Dem Schreiben ist keine Geschäftszahl eines angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Soweit aus dem Schreiben eruierbar, betrifft dies eine Mehrzahl unterschiedlicher behördlicher Vorgänge / Entscheidungen, die nicht klar feststellbar sind. Dem Schreiben des BF ist kein klares Begehren zu entnehmen. So beziffert er einen Schaden, der ihm entstanden sei, mit € 5000 bis 6000, um weiters eine Forderung von "derzeit € 12500", die "unverzüglich" an seine Kontoverbindung anzuweisen sei, einzubringen. Er kündigt ein Gerichtsverfahren wegen Schadenersatz "nicht unter € 10000" an, besteht auf "den vom Dezember 2017 gestellten Antrag", die Ausfolgung seiner seit 01.07.2017 eingestellten Leistung sowie Akteneinsichtnahme unter Beiziehung eines Zeugen. Bei den Formulierungen des BF ist nicht klar, ob er seine "Forderungen" bloß ankündigt, selbst erst berechnen muss oder mit seinem Schreiben geltend machen möchte. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, gegenüber welcher Behörde bzw. welchem Gericht der BF seine "Forderungen" geltend machen möchte. Schließlich ist dem Schreiben nicht nachvollziehbar zu entnehmen, auf welche Gründe sich der BF stützt. In seinem Schreiben werden lediglich pauschal - ohne Bezugnahme zu einer bestimmten behördlichen Vorgangsweise / Entscheidung - "Unwahrheiten", "freie Erfindungen", "Phantasie", "persönliche Motive" (gegen den BF), "Missbrauch" sowie "Inkaufnahme von Gefahr gegen Leib und Leben betreffend den BF" behauptet. Der Beschwerde sind jedoch keinerlei rechtlichen/inhaltliche nachvollziehbare und in einen Zusammenhang bringende Ausführungen dahingehend zu entnehmen, warum der angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern sei. Das unter Punkt I.14. dieses Beschlusses vollständig zitierte Vorbringen des BF kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.Das unter Punkt römisch eins.14. dieses Beschlusses vollständig zitierte Vorbringen des BF kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Eine Verbesserung seines Schreibens im Sinne des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom BF nicht vorgenommen. Durch die Bekanntgabe einer nicht existenten Adresse gegenüber dem AMS, weiters der Bekanntgabe einer Adresse, an der der BF nachweislich nicht wohnhaft ist sowie der mangelnden Meldung mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich seit bald 1 1/2 Jahren hat der BF verhindert, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem den Mängelbehebungsauftrag zustellen konnte und/oder weitere Kommunikationsschritte mit diesem setzen konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2182690.1.00

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