Vm. § 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 04.01.2018, GZ römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 01.07.2017
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVGA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.9. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2017, GZ römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass die vom BF am 31.05.2017 bekannte gegebene Meldeadresse XXXX Wien, nicht existiere, der BF an der von ihm am 03.08.2017 angegebenen Adresse XXXX Wien, nicht gemeldet, nicht wohnhaft und nachweislich auch nicht aufhältig sei und der BF seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gebe. Ein derartiger gewöhnlicher Aufenthaltsort sei zur Prüfung der Zuständigkeit des AMS erforderlich. Daher sei der Leistungsbezug einzustellen gewesen.Begründend führte das AMS aus, dass die vom BF am 31.05.2017 bekannte gegebene Meldeadresse römisch 40 Wien, nicht existiere, der BF an der von ihm am 03.08.2017 angegebenen Adresse römisch 40 Wien, nicht gemeldet, nicht wohnhaft und nachweislich auch nicht aufhältig sei und der BF seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gebe. Ein derartiger gewöhnlicher Aufenthaltsort sei zur Prüfung der Zuständigkeit des AMS erforderlich. Daher sei der Leistungsbezug einzustellen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.09.2017 über dessen eAMS-Konto zugestellt. 10. Gegen den unter Punkt 9. genannten Bescheid des AMS erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 11. Am 24.11.2017 übermittelte der BF dem AMS eine Arbeitslosenmeldung
VG und gab auf dieser seine Wohnadresse mit " XXXX Wien" bekannt.11. Am 24.11.2017 übermittelte der BF dem AMS eine Arbeitslosenmeldung
Paragraph 18, AlVG und gab auf dieser seine Wohnadresse mit " römisch 40 Wien" bekannt.
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Dies deshalb, da das AMS die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ausschließlich auf § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG stützte, sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten lässt, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und/oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu einer Einstellung des Leistungsbezuges führt. Dem Bescheid des AMS waren zudem keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob der BF - insb mangels Erreichbarkeit durch das AMS - zwingende Voraussetzungen im Sinne der § 7 Abs. 2 und 3 AlVG erfüllt oder nicht.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, GZ W255 2170152-1/5E, wurde der unter Punkt 9. genannte Bescheid des AMS aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Dies deshalb, da das AMS die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe ausschließlich auf Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG stützte, sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht ableiten lässt, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und/oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu einer Einstellung des Leistungsbezuges führt. Dem Bescheid des AMS waren zudem keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen, ob der BF - insb mangels Erreichbarkeit durch das AMS - zwingende Voraussetzungen im Sinne der Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG erfüllt oder nicht. 13. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF
Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. 14. Am 05.01.2018 wandte sich der BF mit nachstehend vollständig zitiertem Schreiben über sein eAMS-Konto und dem Betreff "AW: Bescheid" an das AMS: "Innerhalb offener Frist bringe ich die Rechtsmittel der Beschwerde, der Disziplinaranzeige gegen alle in der Angelegenheit handelnden Personen ein u bringe wie folgt vor:
GVG nicht genügte. Der BF wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen und sein konkretes Begehren darzulegen, da er diesen Mindestanforderungen in seinem unter Punkt
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Der BF wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen und sein konkretes Begehren darzulegen, da er diesen Mindestanforderungen in seinem unter Punkt
Vm. § 38 AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018, GZ römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 01.07.2017 eingestellt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der BF über sein eAMS-Konto an das AMS. Dieses Schreiben des BF weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde
GVG auf.Mit Schreiben vom 05.01.2018 wandte sich der BF über sein eAMS-Konto an das AMS. Dieses Schreiben des BF weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 VwGVG auf. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Verfügung vom 16.01.2018 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Mängelbehebungsauftrag konnte mangels aufrecht gemeldeten Wohnsitzes des BF, mangels Anwesenheit des BF an dem von ihm gegenüber dem AMS bekannt gegebenen Wohnsitz und mangels dessen Mitwirkung im Verfahren nicht zugestellt werden. Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). Dem Schreiben des BF vom 05.01.2018 ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, gegen welchen konkreten Bescheid oder gegen welchen konkreten Akt einer Person er sich wendet. Dem Schreiben ist keine Geschäftszahl eines angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Soweit aus dem Schreiben eruierbar, betrifft dies eine Mehrzahl unterschiedlicher behördlicher Vorgänge / Entscheidungen, die nicht klar feststellbar sind. Dem Schreiben des BF ist kein klares Begehren zu entnehmen. So beziffert er einen Schaden, der ihm entstanden sei, mit € 5000 bis 6000, um weiters eine Forderung von "derzeit € 12500", die "unverzüglich" an seine Kontoverbindung anzuweisen sei, einzubringen. Er kündigt ein Gerichtsverfahren wegen Schadenersatz "nicht unter € 10000" an, besteht auf "den vom Dezember 2017 gestellten Antrag", die Ausfolgung seiner seit 01.07.2017 eingestellten Leistung sowie Akteneinsichtnahme unter Beiziehung eines Zeugen. Bei den Formulierungen des BF ist nicht klar, ob er seine "Forderungen" bloß ankündigt, selbst erst berechnen muss oder mit seinem Schreiben geltend machen möchte. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, gegenüber welcher Behörde bzw. welchem Gericht der BF seine "Forderungen" geltend machen möchte. Schließlich ist dem Schreiben nicht nachvollziehbar zu entnehmen, auf welche Gründe sich der BF stützt. In seinem Schreiben werden lediglich pauschal - ohne Bezugnahme zu einer bestimmten behördlichen Vorgangsweise / Entscheidung - "Unwahrheiten", "freie Erfindungen", "Phantasie", "persönliche Motive" (gegen den BF), "Missbrauch" sowie "Inkaufnahme von Gefahr gegen Leib und Leben betreffend den BF" behauptet. Der Beschwerde sind jedoch keinerlei rechtlichen/inhaltliche nachvollziehbare und in einen Zusammenhang bringende Ausführungen dahingehend zu entnehmen, warum der angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern sei. Das unter Punkt I.14. dieses Beschlusses vollständig zitierte Vorbringen des BF kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.Das unter Punkt römisch eins.14. dieses Beschlusses vollständig zitierte Vorbringen des BF kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Eine Verbesserung seines Schreibens im Sinne des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom BF nicht vorgenommen. Durch die Bekanntgabe einer nicht existenten Adresse gegenüber dem AMS, weiters der Bekanntgabe einer Adresse, an der der BF nachweislich nicht wohnhaft ist sowie der mangelnden Meldung mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich seit bald 1 1/2 Jahren hat der BF verhindert, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem den Mängelbehebungsauftrag zustellen konnte und/oder weitere Kommunikationsschritte mit diesem setzen konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte
GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2182690.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.