RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW261 2146322-1 SpruchW261 2146322-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die XXXX (in weiterer Folge mitbeteiligte Partei, DG oder MP) suchte mit Eingabe vom 19.10.2016 bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, eingerichteten Behindertenausschuss für Oberösterreich (in weiterer Folge belangte Behörde) um nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin, DN oder BF) an.Die römisch 40 (in weiterer Folge mitbeteiligte Partei, DG oder MP) suchte mit Eingabe vom 19.10.2016 bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, eingerichteten Behindertenausschuss für Oberösterreich (in weiterer Folge belangte Behörde) um nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführerin, DN oder BF) an. Die MP habe die Auflösung des Dienstverhältnisses der BF wegen körperlicher Nichteignung der BF durch Kündigung gemäß § 28 Abs. 2 lit. b Vertragsbedienstenordnung der Stadt Linz (in der Folge VbO) angestrebt. Mit Kündigungsschreiben vom 01.06.2016 sei das Dienstverhältnis der BF per 30.11.2016 aufgelöst worden. Zu dem Zeitpunkt habe die MP keine Kenntnis darüber gehabt, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.Die MP habe die Auflösung des Dienstverhältnisses der BF wegen körperlicher Nichteignung der BF durch Kündigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, Vertragsbedienstenordnung der Stadt Linz (in der Folge VbO) angestrebt. Mit Kündigungsschreiben vom 01.06.2016 sei das Dienstverhältnis der BF per 30.11.2016 aufgelöst worden. Zu dem Zeitpunkt habe die MP keine Kenntnis darüber gehabt, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2016 sei die MP nunmehr darüber informiert worden, dass die BF seit 31.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Daher werde von der MP gemäß § 8 Abs. und 4 BEinstG die (nachträgliche) Zustimmung der belangten Behörde zur Kündigung beantragt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2016 sei die MP nunmehr darüber informiert worden, dass die BF seit 31.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Daher werde von der MP gemäß Paragraph 8, Abs. und 4 BEinstG die (nachträgliche) Zustimmung der belangten Behörde zur Kündigung beantragt. Die belangte Behörde schaffte im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens die Berufungsvorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 05.10.2016, Zahl OB: XXXX bei, wonach festgestellt werde, dass die BF ab 31.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 %.Die belangte Behörde schaffte im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens die Berufungsvorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 05.10.2016, Zahl OB: römisch 40 bei, wonach festgestellt werde, dass die BF ab 31.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Am 23.11.2016 fand nach Durchführung von weiteren Ermittlungen bei der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, Vertreter der MP, jedoch kein Vertreter des Arbeiterbetriebsrates der MP teilnahmen. Die BF erschien nach der mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 bei der belangten Behörde und gab bekannt, dass sie sowohl im Falle einer Kündigung als auch im Falle einer Weiterbeschäftigung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsbezügen eine gewisse Summe an freiwilliger Zahlung erhalten wolle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016, Zahl KÜ: XXXX wurde dem Antrag der MP auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin XXXX stattgeben, und der am 01.06.2016 zum 30.11.2016 ausgesprochenen Kündigung die Zustimmung erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016, Zahl KÜ: römisch 40 wurde dem Antrag der MP auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin römisch 40 stattgeben, und der am 01.06.2016 zum 30.11.2016 ausgesprochenen Kündigung die Zustimmung erteilt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde umfassend den erhobenen Sachverhalt wieder und kam zu dem Schluss, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht Folge des Arbeitsunfalles im Dezember 2012 gewesen sei. Dem Dienstgeber habe zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung im Juli 2016 noch nicht bekannt sein können, dass mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 05.10.2016 rückwirkend ab 31.08.2015 festgestellt werden würde, dass die BF zum Kreis der begünstigen Behinderten zähle. Im Vordergrund zwischen dem Kündigungsinteresse des DG (MP) und dem Interesse der DN (BF) an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses stehe die Tatsache, dass die BF seit 07.04.2014 arbeitsunfähig sei. Das bestehende orthopädische Leistungskalkül schließe eine weitere Verwendung der BF bei der MP aus. Der Behindertenausschuss sei zur Auffassung gekommen, dass die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen der DN (BF) für den DG (MP) auf Dauer unzumutbar sei, weil sie seit 07.04.2014 weder die bisher ausgeführten Tätigkeiten noch andere gleichwertige Tätigkeiten ausführen könne. Es sei daher im Interesse des DG (MP) an der Beendigung des Dienstverhältnisses die überwiegende Bedeutung gegenüber dem Interesse der DN (BF) an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses beizumessen und dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung der mit Schreiben vom 01.06.2016 ausgesprochenen Kündigung stattzugeben. Dabei habe die belangte Behörde keineswegs verkannt, dass sich die soziale Situation der BF durch den Arbeitsplatzverlust verschlechtern werde. Eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung trete bei der BF durch die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht ein, weil diese seit der Beendigung des Krankengeldbezuges am 01.07.2015 seitens des DG (MP) weder Anspruch auf eine weitere Lohnfortzahlung, noch auf Sonderzahlungen habe und weil sich durch die allenfalls ab 01.12.2016 gebührenden Leistungen des Arbeitsmarktservices keine Schlechterstellung gegenüber der vorher erhaltenen Mindestsicherung ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig mit Eingabe vom 27.01.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Begründung für ihre Beschwerde führte sie an, dass sie am Arbeitsplatz erkrankt sei, sie verlange einen leichteren Job oder eine höhere Geldleistung. Die Beschwerde langte am 31.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Das BVwG übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 01.02.2017 an die MP und räumte gleichzeitig die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte amtswegig vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich die Befunde und Gutachten, die dem Feststellungsbescheid vom 05.10.2016 zugrunde lagen, bei. Mit Eingabe vom 14.02.2017 gab die MP eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde der BF ab. Dabei wiederholte die MP im Wesentlichen das, was sie bereits im Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der BF ausgeführt hat. Das BVwG führte am 08.06.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, Vertreter der MP und der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung holte das BVwG nach weiteren Ermittlungen ein berufskundliches Sachverständigengutachten von Mag. XXXX vom 04.12.2017 ein. Der berufskundliche Sachverständige kam in dem genannten Sachverständigengutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die MP über keine kalkülskonformen Arbeitsplätze für die BF verfüge.Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung holte das BVwG nach weiteren Ermittlungen ein berufskundliches Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 vom 04.12.2017 ein. Der berufskundliche Sachverständige kam in dem genannten Sachverständigengutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die MP über keine kalkülskonformen Arbeitsplätze für die BF verfüge. Das BVwG übermittelte das genannte Sachverständigengutachten den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 12.12.2017 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.01.2018 ein. Das BVwG verwies in diesem Schreiben ausdrücklich darauf, dass es aus Sicht des BVwG - vorbehaltlich entsprechender Anträge der Verfahrensparteien - nicht erforderlich sei, dieses Sachverständigengutachten im Rahmen einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt, weswegen das BVwG beabsichtige, seine Entscheidung, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Keine der Parteien des Verfahrens gab eine Stellungnahme ab, bzw. stellte keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Gutachtenserörterung im Rahmen einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX in Rumänien geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet.Die BF ist am römisch 40 in Rumänien geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die BF übte in Rumänin den Beruf der Chemiewerkerin und Chemielaborantin in einer großen Fabrik aus. Seit 1990 lebt die BF in Österreich. Bis 1999 arbeitete sie in verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiterin. Ab 02.11.1999 bis 31.07.2000 war die BF als städtische Dienstnehmerin, genauer als Reinigungskraft im Schulamt des Magistrates XXXX , beschäftigt. Ab 01.08.2000 war die BF Arbeitnehmerin der MP, wobei sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Apothekenhelferin im XXXX ausübte.Ab 02.11.1999 bis 31.07.2000 war die BF als städtische Dienstnehmerin, genauer als Reinigungskraft im Schulamt des Magistrates römisch 40 , beschäftigt. Ab 01.08.2000 war die BF Arbeitnehmerin der MP, wobei sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Apothekenhelferin im römisch 40 ausübte. Die BF ist seit 2003 verwitwet und Mutter von fünf erwachsenen Kindern. Drei dieser fünf Kinder studieren bzw. befinden sich in Ausbildung und leben mit der BF im gemeinsamen Haushalt. Im Jahr 2004 musste die BF nach dem Tod ihres Mannes die Wochenstundenzahl reduzieren und hat einige Zeit wieder als Reinigungskraft für die MP gearbeitet. Als ihre Kinder größer wurden, erhöhte sie die Wochenstundenzahl wieder. Die BF absolvierte im Jahr 2009 einen Laborkurs und arbeitete in weiter Folge ab 01.01.2010 bis August 2010 als Laborgehilfin im XXXX des XXXX Universitätsklinikums. In der Zeit von September 2010 bis November 2011 arbeitete die BF als vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft im XXXX des XXXX Universitätsklinikums. Ende 2010/Anfang 2011 absolvierte die BF einen Kurs als Ordinationsgehilfin. Ab November 2011 bis April 2014 arbeitete die BF mit 20 Wochenstunden als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung im stationären Bereich im XXXX des XXXX Universitätsklinikums.Die BF absolvierte im Jahr 2009 einen Laborkurs und arbeitete in weiter Folge ab 01.01.2010 bis August 2010 als Laborgehilfin im römisch 40 des römisch 40 Universitätsklinikums. In der Zeit von September 2010 bis November 2011 arbeitete die BF als vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft im römisch 40 des römisch 40 Universitätsklinikums. Ende 2010/Anfang 2011 absolvierte die BF einen Kurs als Ordinationsgehilfin. Ab November 2011 bis April 2014 arbeitete die BF mit 20 Wochenstunden als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung im stationären Bereich im römisch 40 des römisch 40 Universitätsklinikums. Am 02.12.2012 hatte die BF einen mit Bescheid der AUVA vom 21.10.2014 als Arbeitsunfall, genauer Wegunfall, anerkannten Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog. Durch diesen Arbeitsunfall trat in der Zeit von 22.12.2012 bis 31.01.2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einem Arbeitsunfall von 20 % ein. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der BF mehr vor. Bis zum Beginn ihres Krankenstandes am 07.04.2014 arbeitete die BF, unterbrochen von Krankenständen im Jahr 2013, weiterhin als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung des XXXX Universitätsklinikums mit 20 Wochenstunden.Bis zum Beginn ihres Krankenstandes am 07.04.2014 arbeitete die BF, unterbrochen von Krankenständen im Jahr 2013, weiterhin als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung des römisch 40 Universitätsklinikums mit 20 Wochenstunden. Die BF war bei der MP im Arbeitsschema alt in der Lohngruppe P 4, das entspricht der Funktionslaufbahn 24 laut Einreihungsverordnung 2002 des Gemeinderates der XXXX , eingestuft. Darunter fallen Reinigungskräfte im Patientenbereich und Hilfsarbeiter/innen mit besonderer Qualifikation.Die BF war bei der MP im Arbeitsschema alt in der Lohngruppe P 4, das entspricht der Funktionslaufbahn 24 laut Einreihungsverordnung 2002 des Gemeinderates der römisch 40 , eingestuft. Darunter fallen Reinigungskräfte im Patientenbereich und Hilfsarbeiter/innen mit besonderer Qualifikation. Die BF befindet sich seit 07.04.2014 durchgehend im Krankenstand bzw. ist nicht dienstfähig. Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit vom 03.07.2014 bis 01.07.2015 Krankengeld aus ihrem Dienstverhältnis mit der MP. In der Zeit vom 03.09.2015 bis 24.09.2015 und vom 26.09.2015 bis 31.12.2015 war die BF bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.In der Zeit vom 03.09.2015 bis 24.09.2015 und vom 26.09.2015 bis 31.12.2015 war die BF bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Die BF leidet an -Strichaufzählung degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in mehreren Abschnitten mit Bandscheibenvorfällen im HWS- und LWS Bereich, Zustand nach Ozonnukleolyse L4/L5 im April 2015 -Strichaufzählung Chronische Magenentzündung, Zustand nach Magenpolypenentfernung -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen in mehreren großen Gelenken, Fußdeformietäten, chronische Plantarfascitis -Strichaufzählung Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Die BF gehört seit 31.08.2015 zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 25.09.2015 arbeitete die BF in einer Arztpraxis für 8 Stunden versuchsweise als Ordinationsgehilfin. Die BF bezog in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 Mindestsicherung der KV Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger. Mit Schreiben vom 03.05.2016 informierte die MP den Arbeiterbetriebsrat XXXX über die beabsichtigte Kündigung der BF. Der Arbeiterbetriebsrat gab dazu keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 03.05.2016 informierte die MP den Arbeiterbetriebsrat römisch 40 über die beabsichtigte Kündigung der BF. Der Arbeiterbetriebsrat gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Kündigungsschreiben vom 01.06.2016 kündigte die MP das Dienstverhältnis der BF per 30.11.2016 gemäß § 28 Abs. 2 lit. b Vertragsbedienstenordnung der XXXX auf. Zu diesem Zeitpunkt war der MP nicht bekannt, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Davon erlangte die MP mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 18.10.2016 Kenntnis.Mit Kündigungsschreiben vom 01.06.2016 kündigte die MP das Dienstverhältnis der BF per 30.11.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, Vertragsbedienstenordnung der römisch 40 auf. Zu diesem Zeitpunkt war der MP nicht bekannt, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Davon erlangte die MP mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 18.10.2016 Kenntnis. Mit Eingabe vom 19.10.2016 beantragte die MP bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich die nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 BEinstG zur bereits ausgesprochenen Kündigung der BF.Mit Eingabe vom 19.10.2016 beantragte die MP bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich die nachträgliche Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 BEinstG zur bereits ausgesprochenen Kündigung der BF. Die belangte Behörde lud einen Vertreter des Arbeiterbetriebsrates der MP zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 ein, wobei jedoch kein Vertreter an der Verhandlung teilnahm. In der Zeit vom 01.12.2016 bis 29.11.2017 bezog die BF Arbeitslosengeld. Seit 30.11.2017 bezieht die BF durchgehend Notstandshilfe. Laut ihrem Leistungskalkül soll die BF im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit auf Dauer vermeiden: -Strichaufzählung Arbeiten in unwegsamen Gelände oder auf unebenem Untergrund -Strichaufzählung Arbeiten im Knien oder in der tiefen Hocke -Strichaufzählung Arbeiten mit häufigem Begehen von Treppen -Strichaufzählung Arbeiten im Bücken bis zum Boden -Strichaufzählung Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung -Strichaufzählung Arbeiten in schwindelexponierten Lagen (Leitern, Gerüste) -Strichaufzählung Arbeiten, welche abruptes Drücken, Stoßen oder Ziehen verlangen -Strichaufzählung Arbeiten, die mit Erschütterungen des ganzen Körpers einhergehen -Strichaufzählung Häufige oder länger andauernde Arbeiten mit Zwangshaltung des Kopfes -Strichaufzählung Überkopfarbeiten bzw. länger anhaltende oder häufig anhaltende Arbeiten über Schulterhöhe -Strichaufzählung Fein- oder grobmotorische Arbeiten mit den Beinen -Strichaufzählung Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck -Strichaufzählung Nacht-, Akkord- oder Schichtarbeiten -Strichaufzählung Arbeiten mit Exposition auf Kälte, Nässe, Hitze oder Zugluft -Strichaufzählung Arbeiten mit extremen Temperaturschwankungen Möglich sind für die BF: -Strichaufzählung Tragen und Heben bis 5 kg bis 10 % der täglichen Tätigkeit -Strichaufzählung Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen - jedoch sollte ein Wechsel der Körperhaltung jederzeit möglich sei. Zumindest 50 % der Tätigkeit sollte im Sitzen verrichtet werden können. Unter regelmäßiger Therapie und mit den oben genannten Arbeitseinschränkungen ist die BF in einem Ausmaß von nicht mehr als 20 - 25 Stunden pro Woche einsetzbar. Die Ausübung der Tätigkeit als Reinigungskraft, Abteilungshelferin und Laborgehilfin bei der MP sind für die BF aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mehr möglich Als Verweisberufe kommen für die BF PortierIn, RezeptionistIn, WächterIn, KassierIn aller Art, VerpackerIn, Tischerlereiarbeiten, Montier, Bestücker, ungelernter Fertigungsprüfer, Kontrollor, Sortierer, Wareneinrichter, Finish-Arbeiter, Postein- und Postausgang in Frage. Bei der MP gibt es keine kalkülskonformen Arbeitsplätze für die BF. Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auch dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum ständigen Wohnsitz der BF gründen sich auf den am 23.02.2018 amtswegig vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang der BF gründen sich einerseits auf deren Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen einer Einvernahme der BF am 07.11.2016 (vgl. AS 63) und deren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.06.2017 vor dem BVwG. Diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF in Österreich betrifft, mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.2018.Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang der BF gründen sich einerseits auf deren Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen einer Einvernahme der BF am 07.11.2016 vergleiche AS 63) und deren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.06.2017 vor dem BVwG. Diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF in Österreich betrifft, mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellung, dass die BF seit 2003 verwitwet und Mutter von fünf erwachsenen Kindern ist, wovon sich drei noch in Ausbildung befinden und mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gründet sich auf die Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 (vgl. AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Dies gilt auch für die Feststellung, wonach die BF im Jahr 2004 ihre Wochenstundenanzahl reduzieren musste und als Reinigungskraft arbeitete.Die Feststellung, dass die BF seit 2003 verwitwet und Mutter von fünf erwachsenen Kindern ist, wovon sich drei noch in Ausbildung befinden und mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gründet sich auf die Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 vergleiche AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Dies gilt auch für die Feststellung, wonach die BF im Jahr 2004 ihre Wochenstundenanzahl reduzieren musste und als Reinigungskraft arbeitete. Die Feststellungen, dass die BF im Jahr 2009 einen Laborkurs absolvierte und sodann ab 01.01.2010 bis August 2010 als Laborgehilfin arbeitete, sowie ihren weiteren beruflichen Werdegang bei der MP gründen sich ebenfalls auf die unbestritten gebliebenen Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 (vgl. AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen gleichlautenden Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF bei der MP betrifft, auch mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.2018.Die Feststellungen, dass die BF im Jahr 2009 einen Laborkurs absolvierte und sodann ab 01.01.2010 bis August 2010 als Laborgehilfin arbeitete, sowie ihren weiteren beruflichen Werdegang bei der MP gründen sich ebenfalls auf die unbestritten gebliebenen Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 vergleiche AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen gleichlautenden Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF bei der MP betrifft, auch mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellungen, dass die BF am 02.12.2012 einen mit Bescheid der AUVA vom 21.04.2014 als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfalls hatte, bei dem sie sich einen Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog, welche in weiterer Folge in der Zeit vom 22.12.2012 bis 31.01.2013 zu einer 20%igen Minderung der Erwerbsunfähigkeit aus einem Arbeitsunfall führte, und ab diesem Zeitpunkt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der BF mehr vorliegt, gründen sich auf das im Akt von der belangten Behörde amtswegig beigeschaffte Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 01.10.2015, Zahl XXXX .Die Feststellungen, dass die BF am 02.12.2012 einen mit Bescheid der AUVA vom 21.04.2014 als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfalls hatte, bei dem sie sich einen Zerrung der Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog, welche in weiterer Folge in der Zeit vom 22.12.2012 bis 31.01.2013 zu einer 20%igen Minderung der Erwerbsunfähigkeit aus einem Arbeitsunfall führte, und ab diesem Zeitpunkt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der BF mehr vorliegt, gründen sich auf das im Akt von der belangten Behörde amtswegig beigeschaffte Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 01.10.2015, Zahl römisch 40 . Die Feststellungen, dass die BF bis zum Beginn ihres Krankenstandes am 07.04.2014, unterbrochen von Krankenständen im Jahr 2013, weiterhin als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung mit 20 Wochenstunden arbeitete, gründen sich einerseits auf die Angaben der BF bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 (vgl. AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen gleichlautenden Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Auch diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF bei der MP bzw. deren Krankenstände betrifft, mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.2018.Die Feststellungen, dass die BF bis zum Beginn ihres Krankenstandes am 07.04.2014, unterbrochen von Krankenständen im Jahr 2013, weiterhin als Abteilungshelferin in der HNO Abteilung mit 20 Wochenstunden arbeitete, gründen sich einerseits auf die Angaben der BF bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 vergleiche AS 64) bzw. auf ihre diesbezüglichen gleichlautenden Angaben anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Auch diese Angaben decken sich, insoweit es die Zeiträume der Beschäftigungsverhältnisse der BF bei der MP bzw. deren Krankenstände betrifft, mit den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellungen zur Einstufung der BF in die Lohngruppe P 4 bzw. Funktionslaufbahn 24 gründen sich auf die Angaben der MP anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.11.2013 (vgl. AS 100) bzw. auf deren Eingabe vom 22.06.2017 an das BVwG und die damit in Kopie übermittelte Verordnung des Gemeinderates der XXXX vom 04.07.2002.Die Feststellungen zur Einstufung der BF in die Lohngruppe P 4 bzw. Funktionslaufbahn 24 gründen sich auf die Angaben der MP anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.11.2013 vergleiche AS 100) bzw. auf deren Eingabe vom 22.06.2017 an das BVwG und die damit in Kopie übermittelte Verordnung des Gemeinderates der römisch 40 vom 04.07.
- Die Feststellung, dass die BF seit 07.04.2014 durchgehend im Krankenstand bzw. dienstunfähig ist, gründet sich auf die gleichlautenden Angaben der MP in deren Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der BF, die Ausführungen der BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG und auf die vom BVwG amtswegig eingeholten Auszüge aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellungen zu den weiteren Versicherungszeiten der BF ergeben sich aus den vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellungen zu den Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen der BF und deren Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das amtswegig vom BVwG beigeschaffte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.09.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2016 beruht. Dieses Sachverständigengutachten war medizinische Grundlage für die Berufungsvorentscheidung laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 05.10.2016, wonach festgestellt wird, dass die BF ab 31.08.2015 zum Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Feststellung, dass die BF am 25.09.2015 in einer Arztpraxis versuchsweise als Ordinationsgehilfen arbeitete, gründet sich auf die Aussage der BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2017 und auf die vom BVwG amtswegig eingeholten Auszüge aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Dies gilt auch für die Feststellung im Hinblick auf den Bezug von Mindestsicherung der KV Pflichtversicherung für Sozialhilfeempfänger. Die Feststellung über die Information des Arbeiterbetriebsrates der MP und dessen (Nicht-) Reaktion gründet sich auf das Antragsschreiben der MP vom 19.10.2016 (vgl. AS 3-4), dies ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben.Die Feststellung über die Information des Arbeiterbetriebsrates der MP und dessen (Nicht-) Reaktion gründet sich auf das Antragsschreiben der MP vom 19.10.2016 vergleiche AS 3-4), dies ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Die Feststellung zur Kündigung der BF ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Antrag der MP vom 19.10.2016 auf nachträgliche Zustimmung zu dieser Kündigung. (vgl. AS 4). Diese Angaben sind im gesamten Verfahren unbestritten geblieben.Die Feststellung zur Kündigung der BF ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Antrag der MP vom 19.10.2016 auf nachträgliche Zustimmung zu dieser Kündigung. vergleiche AS 4). Diese Angaben sind im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Die Feststellungen zu den weiteren Versicherungszeiten der BF, hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gründen sich wiederum auf die vom BVwG amtswegig eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 01.06.2017 bzw. vom 22.02.
- Die Feststellung, dass Vertreter des Arbeiterbetriebsrates der MP an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.11.2016 trotz Ladung nicht teilnahmen, gründet sich auf das Verhandlungsprotokoll der genannten Verhandlung (vgl. AS 97).Die Feststellung, dass Vertreter des Arbeiterbetriebsrates der MP an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.11.2016 trotz Ladung nicht teilnahmen, gründet sich auf das Verhandlungsprotokoll der genannten Verhandlung vergleiche AS 97). Die Feststellungen zum Leistungskalkül der BF gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten des XXXX vom 08.01.2016 (vgl. AS 75-77), welches von allen Parteien anerkannt wird, wie sich dies aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2017 ergibt. Demgemäß geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Leistungskalkül der BF unbestritten ist. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die BF unter bestimmten Voraussetzungen in einem Ausmaß von 20 - 25 Wochenstunden einsetzbar ist. (vgl. AS 76).Die Feststellungen zum Leistungskalkül der BF gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten des römisch 40 vom 08.01.2016 vergleiche AS 75-77), welches von allen Parteien anerkannt wird, wie sich dies aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2017 ergibt. Demgemäß geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses Leistungskalkül der BF unbestritten ist. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die BF unter bestimmten Voraussetzungen in einem Ausmaß von 20 - 25 Wochenstunden einsetzbar ist. vergleiche AS 76). Die Feststellung, dass die BF die bisher bei der MP ausgeübten Tätigkeiten aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, gründen sich einerseits auf das oben genannte amtsärztliche Gutachten (vgl. AS 76) und auf das im Akt der belangten Behörde aufliegende Gutachten von Mag. Dr. XXXX vom 31.01.2015 (vgl. AS 60), andererseits auch auf die gleichlautenden Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 (vgl. AS 64) und am 23.11.2016 (vgl. AS 99), und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.2017.Die Feststellung, dass die BF die bisher bei der MP ausgeübten Tätigkeiten aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mehr ausüben kann, gründen sich einerseits auf das oben genannte amtsärztliche Gutachten vergleiche AS 76) und auf das im Akt der belangten Behörde aufliegende Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 vom 31.01.2015 vergleiche AS 60), andererseits auch auf die gleichlautenden Angaben der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.11.2016 vergleiche AS 64) und am 23.11.2016 vergleiche AS 99), und bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.06.
- Die Feststellung zu den möglichen Verweisberufen der BF gründet sich auf das im Akt der belangten Behörde aufliegenden Gutachten Mag. Dr. XXXX vom 31.01.2015 (vgl. AS 60 ff)Die Feststellung zu den möglichen Verweisberufen der BF gründet sich auf das im Akt der belangten Behörde aufliegenden Gutachten Mag. Dr. römisch 40 vom 31.01.2015 vergleiche AS 60 ff) Die Feststellung, dass es bei der MP keine kalkülskonformen Arbeitsplätze für die BF gibt, gründet sich auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare berufskundliche Sachverständigengutachten von Herrn XXXX vom 04.12.
- Der Sachverständige hat am 03.11.2017 vor Ort im Rahmen eines Betriebsbesuchs im Beisein der BF und von Vertretern der MP anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen eine Evaluierung der zuletzt von der BF ausgeübten Tätigkeit und der konkret möglichen Ersatzarbeitsplätze vorgenommen.Die Feststellung, dass es bei der MP keine kalkülskonformen Arbeitsplätze für die BF gibt, gründet sich auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare berufskundliche Sachverständigengutachten von Herrn römisch 40 vom 04.12.
- Der Sachverständige hat am 03.11.2017 vor Ort im Rahmen eines Betriebsbesuchs im Beisein der BF und von Vertretern der MP anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen eine Evaluierung der zuletzt von der BF ausgeübten Tätigkeit und der konkret möglichen Ersatzarbeitsplätze vorgenommen. Das Ergebnis dieser Evaluierung war, dass der BF ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als Abteilungshelferin nicht zumutbar ist, da das vorliegende medizinische Leistungsprofil hierbei überschritten wird. Die möglichen Ersatzarbeitsplätze als besonders qualifizierte Hilfsarbeiterin/Magazin - Einsatzort/Sachgebiet/Küche, besonders qualifizierte Hilfsarbeiterin - Einsatzort/Sachgebiet: Abfallentsorgung, E-Karrenfahrerin - Einsatzort/Sachgebiet Sterilgut, Postservice, Einsatzort/Sachgebiet Essen-, Wäsche, Apothekentransport (Springer); Einsatzort/Sachgebeit Wäsche-, Apothekentransport, Bedienerin AKH - Einsatzort/Sachgebiet Pflegebereiche sowie Nichtpflege- und Sonderbereiche, Ordinationsgehilfinnen (jetzt: Ordinationsassisentinnen), Laborgehilfin (jetzt Laborassistentin), Apotheken-Gehilfen (Lagermitarbeiterin) (Schwerstarbeiter) sind der BF jeweils nicht zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten wird. Bei der Tätigkeit der Rezeptionistin bei der MP handelt es sich nach dem genannten berufskundlichen Gutachten von Mag. XXXX nicht um das Minimalanforderungsprofil einer Rezeptionistin, wie dies als möglicher Verweisberuf im Gutachten von Mag. Dr. XXXX vom 31.01.2015 genannt ist, sondern vielmehr müssen eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten unter hohem Stressfaktor verrichtet werden. Auch dies ist der BF nicht zumutbar und zudem verfügt die BF nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.Bei der Tätigkeit der Rezeptionistin bei der MP handelt es sich nach dem genannten berufskundlichen Gutachten von Mag. römisch 40 nicht um das Minimalanforderungsprofil einer Rezeptionistin, wie dies als möglicher Verweisberuf im Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 vom 31.01.2015 genannt ist, sondern vielmehr müssen eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten unter hohem Stressfaktor verrichtet werden. Auch dies ist der BF nicht zumutbar und zudem verfügt die BF nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das erkennende Gericht hat dieses berufskundliche Sachverständigengutachten allen Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Keine der Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme dazu ab. Daher geht das erkennende Gericht beweiswürdigend davon aus, dass bei der MP für die BF kein kalkülkonformer Tätigkeitsbereich gegeben ist und ein solcher auch nicht geschaffen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach § 8 Abs. 4 BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennDie Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Die MP begehrt die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits mit Schreiben vom 01.06.2016 per 30.11.2016 ausgesprochenen Kündigung der BF, da der MP zu diesem Zeitpunkt nachweislich noch nicht bekannt war, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit b) BEinstG.Die MP begehrt die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits mit Schreiben vom 01.06.2016 per 30.11.2016 ausgesprochenen Kündigung der BF, da der MP zu diesem Zeitpunkt nachweislich noch nicht bekannt war, dass die BF zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b,) BEinstG. Der Behindertenausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 BEinstG bei seiner Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen, und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.Der Behindertenausschuss hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG bei seiner Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen, und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8, BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001). Die BF ist fast 57 Jahre alt und war Zeit ihres Lebens als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiterin tätig. Sie ist seit 31.08.2015 begünstigte Behinderte mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 50 v.H. Sowohl das von der belangten Behörde als auch das vor dem BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die BF aufgrund ihrer unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit bei der MP auszuüben. Wiewohl die BF bereit war, sich fortzubilden und je einen Kurs für eine Tätigkeit im Labor und für eine Tätigkeit als Ordinationsassistentin erfolgreich absolvierte, sind ihr diese beiden Tätigkeiten bei der MP aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls nicht zumutbar. Es gibt bei der MP festgestellter maßen keine dem Leistungskalkül und den fachlichen Qualifikationen der BF möglichen Ersatzarbeitsplätze für die BF, wie dies der im Verfahren vor dem BVwG beigezogene berufskundliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.12.2017 nach einer Augenscheinaufnahme vor Ort im Beisein der BF und von Vertretern der MP ausführlich darstellt. Entgegen dem Vorbringen der BF hat das gegenständliche Ermittlungsverfahren, wie dies die belangte Behörde schon richtig dargestellt hat, nicht ergeben, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ausschließlich auf den als Arbeitsunfall (Wegunfall) anerkannten Verkehrsunfall der BF vom Dezember 2012 zurückzuführen ist. Richtig ist, dass bei der BF aufgrund dieses Arbeitsunfalles für einen Zeitraum von 22.12.2012 bis 31.01.2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eintrat. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine derartige Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche auf den genannten Wegunfall zurückzuführen ist, jedoch nicht mehr vor. Die BF ist seit dem Jahr 2003 Witwe und hat fünf mittlerweile erwachsene Kinder, wovon drei ein Studium bzw. eine Ausbildung absolvieren. Die BF bezog nach Ende des Bezuges von Krankengeld von der MP im Juli 2015 nach einer Zeit der privaten Selbstversicherung im Jahr 2015 ab 01.01.2016 Mindestsicherung, sodann Arbeitslosengeld und nunmehr seit 30.11.2017 Notstandshilfe. Aus den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der BF ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diese zweifelsohne einen starken Einschnitt in ihre persönlichen Verhältnissen bedeutet. Es war aber auch zu berücksichtigen, dass für die BF die finanziellen Konsequenzen der Kündigung durch die MP bereits eingetreten sind, und diese praktisch schon seit Jahren damit lebt. Bei der vom erkennenden Gericht durchzuführenden Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2014 laufend im Krankenstand bzw. dienstunfähig ist, und der MP ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht. Zudem hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass die BF auch in Zukunft gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein wird, ihre bisherige Tätigkeit bei der MP auszuüben. Wie schon mehrfach ausgeführt, gibt es bei der MP keinen Ersatzarbeitsplatz für die BF. Die BF hat zudem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und im Verfahren vor dem BVwG mehrfach betont, dass sie mehr Geld von der MP für den Fall der Kündigung erhalten wolle. Dazu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über die Höhe einer allfälligen freiwilligen Abschlagszahlung durch die MP zu entscheiden hat, sondern nur zu beurteilen hat, ob die von der MP beantragten nachträglichen Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Behinderten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Zustimmung erteilt werden kann, oder nicht. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden, eingehend dargestellten Umstände des Beschwerdefalles war auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit und des sicher als sehr schwer zu beurteilenden Einschnittes des Verlustes des Arbeitsplatzes der BF als begünstigen Behinderten die Interessenabwägung dahingehend zu treffen, dass der BF der Verlust ihres Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann, als der MP die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auch vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage daher als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 68 Abs. 1 AVG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2146322.1.00