RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlW262 2186744-1 SpruchW262 2186744-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt Notstandshilfe und ist seit 01.02.2018 (befristet) berufsunfähig. Er ist derzeit obdachlos und hat eine näher bezeichnete Adresse in XXXX als Postadresse angegeben.
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt Notstandshilfe und ist seit 01.02.2018 (befristet) berufsunfähig. Er ist derzeit obdachlos und hat eine näher bezeichnete Adresse in römisch 40 als Postadresse angegeben. Dem AMS XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 06.10.2017 mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit mit Bescheid vom 30.08.2017 abgelehnt wurde. Zur Abklärung der weiteren Betreuung wurde seitens des AMS am 18.10.2017 postalisch ohne Zustellnachweis ein Kontrollmeldetermin am 25.10.2017, 8h15 an die oa., vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse versendet.Dem AMS römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 06.10.2017 mitgeteilt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit mit Bescheid vom 30.08.2017 abgelehnt wurde. Zur Abklärung der weiteren Betreuung wurde seitens des AMS am 18.10.2017 postalisch ohne Zustellnachweis ein Kontrollmeldetermin am 25.10.2017, 8h15 an die oa., vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse versendet. Nach unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontrolltermin am 25.10.2017 meldete sich der Beschwerdeführer am 13.11.2017 persönlich im Infocenter des AMS und gab niederschriftlich befragt an, dass er das Schriftstück betreffend den Kontrollmeldetermin erst am heutigen Tage an der oa. Adresse abgeholt habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2017 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum 25.10.2017 - 12.11.2017 ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.10.2017 nicht eingehalten und sich erst am 13.11.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Im Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2017 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum 25.10.2017 - 12.11.2017 ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.10.2017 nicht eingehalten und sich erst am 13.11.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Im Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 24.11.2017 eine Beschwerde und führte aus, dass er "krank und beim Arzt gewesen sei".
- Im Rahmen des im Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Hausarztes vom 08.01.2018 vor, aus der hervorgeht, dass er am 23.10.2017, 25.10.2017 und 13.11.2017 in der Ordination zu Kontrolluntersuchungen war. Angemerkt wurde, dass er "während dieser Zeit nicht arbeitsfähig war." Über Nachfrage des AMS teilte der oa. Arzt für Allgemeinmedizin mit, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2017 ab ca. 15h in seiner Ordination gewesen sei, er an diesem Tag von 15h bis 19h ordiniert habe und keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, da dies vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 05.02.2018, wurde die Beschwerde vom 24.11.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 17.11.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.01.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 05.02.2018, wurde die Beschwerde vom 24.11.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 17.11.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen ihm vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten habe. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins sei er in Kenntnis gesetzt worden. Als triftiger Grund, der als Entschuldigung des Kontrollversäumnisses gelten könne, sei weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Kontrollmeldung erst am 13.11.2017 abgeholt, noch sein Einwand, er sei krank und beim Arzt gewesen, zu werten. Es bestehe einerseits eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Abgabestelle, andererseits liege im fraglichen Zeitpunkt keine Krankmeldung vor. Zuletzt begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2018 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte und darüber hinaus angab, am 30.10.2017 oder 31.10.2017 beim AMS gewesen zu sein und Termine für den 13.11.2017 und 14.11.2017 erhalten zu haben.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.02.2018 vorgelegt.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts legte ein Mitarbeiter des Unterkunftgebers eine Bestätigung vor, dass dem Beschwerdeführer die Zustimmung erteilt wurde, die näher bezeichnete Adresse in XXXX als Kontaktstelle anzugeben.
- Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts legte ein Mitarbeiter des Unterkunftgebers eine Bestätigung vor, dass dem Beschwerdeführer die Zustimmung erteilt wurde, die näher bezeichnete Adresse in römisch 40 als Kontaktstelle anzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht zumindest seit 2017 mit Unterbrechungen Notstandshilfe und ist seit 01.02.2018 arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer ist obdachlos und hat unter einer näher bezeichneten Adresse in XXXX eine Kontaktstelle. Diese Kontaktstelle ist Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Der Beschwerdeführer ist obdachlos und hat unter einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 eine Kontaktstelle. Diese Kontaktstelle ist Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Mit Schreiben des AMS vom 18.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 25.10.2017 um 08:15 Uhr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Das Schreiben des AMS vom 18.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 23.10.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer versäumte die Kontrollmeldung am 25.10.
- Der Beschwerdeführer besuchte am 13.11.2017 seine Kontaktstelle, holte das Schreiben des AMS vom 18.10.2017 ab und sprach am selben Tag beim AMS vor. Der Beschwerdeführer hat keine triftigen Gründe geltend gemacht, um das Versäumen des Kontrolltermins am 25.10.2017 zu entschuldigen. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache am 30.10.2017 oder 31.10.2017 ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 25.10.2017 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2017 belegt. Darin befindet sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG - eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Der Beschwerdeführer steht schon länger im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; er hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht behauptet, keine Kenntnis von den Rechtsfolgen eines Versäumnisses zu haben.Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 25.10.2017 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2017 belegt. Darin befindet sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG - eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Der Beschwerdeführer steht schon länger im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; er hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht behauptet, keine Kenntnis von den Rechtsfolgen eines Versäumnisses zu haben. Der Beschwerdeführer hat die näher bezeichnete Adresse in XXXX als Kontaktstelle im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 angegeben. Dass es sich bei dieser Kontaktstelle um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt, ergibt sich aus der Auskunft eines Verfügungsberechtigten des Unterkunftgebers, dass dem Beschwerdeführer die Zustimmung gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 erteilt wurde.Der Beschwerdeführer hat die näher bezeichnete Adresse in römisch 40 als Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz 1991 angegeben. Dass es sich bei dieser Kontaktstelle um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt, ergibt sich aus der Auskunft eines Verfügungsberechtigten des Unterkunftgebers, dass dem Beschwerdeführer die Zustimmung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 erteilt wurde. Die Zustellung des Kontrollmeldetermins spätestens am 23.10.2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 13.11.2017 gab er niederschriftlich einvernommen an, dass er die Vorschreibung des Kontrolltermins erst am selben Tag von der näher bezeichneten Adresse in XXXX abgeholt habe und daraufhin sofort beim AMS vorgesprochen habe. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er habe anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 30.10.2017 bzw. 31.10.2017 einen Kontrolltermin am 13.11.2017 erhalten - insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass diese stattgefunden haben - nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.Die Zustellung des Kontrollmeldetermins spätestens am 23.10.2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 13.11.2017 gab er niederschriftlich einvernommen an, dass er die Vorschreibung des Kontrolltermins erst am selben Tag von der näher bezeichneten Adresse in römisch 40 abgeholt habe und daraufhin sofort beim AMS vorgesprochen habe. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er habe anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 30.10.2017 bzw. 31.10.2017 einen Kontrolltermin am 13.11.2017 erhalten - insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass diese stattgefunden haben - nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Im Vorfeld der Beschwerdevorentscheidung ergänzte das AMS das Ermittlungsverfahren und forderte den Beschwerdeführer ausweislich des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 13.12.2017 auf, bis 12.01.2018 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen u.a. Nachweise über etwaige Krankmeldungen zwischen 25.10.2017 und 12.11.2017 vorzulegen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung seines Hausarztes vom 08.01.2018, dass er am 23.10.2017, 25.10.2017 und 13.11.2017 in der Ordination zu Kontrolluntersuchungen anwesend war und "während dieser Zeit arbeitsunfähig war" ist auszuführen, dass es sich dabei lediglich um eine Zeitbestätigung für eine Kontrolluntersuchung handelt, der Termin des AMS um 08:15 Uhr und der Arzttermin um 15:00 Uhr waren und keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer am 13.11.2017 sowohl einen Arzttermin, als auch eine Vorsprache beim AMS wahrgenommen hat. Vom Beschwerdeführer wurden somit keine triftigen Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 25.10.2017 unterlassen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 47
(1)...
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden." "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.3. § 19a Meldegesetz 1991 lautet wie folgt:3.3. Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 lautet wie folgt: "Hauptwohnsitzbestätigung
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
- glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
- im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3)-
(5)..." 3.
- Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172).3.
- Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Nach der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, der zufolge die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, wurde der Kontrollmeldetermin vom 18.10.2017 dem Beschwerdeführer spätestens am 23.10.2017 (und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt am 20.10.2017) zugestellt.Nach der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz, der zufolge die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, wurde der Kontrollmeldetermin vom 18.10.2017 dem Beschwerdeführer spätestens am 23.10.2017 (und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt am 20.10.2017) zugestellt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der näher bezeichneten Adresse in XXXX um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der näher bezeichneten Adresse in römisch 40 um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs. 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. Daran mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst am 13.11.2017 vom Kontrollmeldetermin Kenntnis erlangt, nichts zu ändern, da er in der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Abgabestelle zurückgelassen und somit rechtswirksam zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. Daran mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst am 13.11.2017 vom Kontrollmeldetermin Kenntnis erlangt, nichts zu ändern, da er in der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Abgabestelle zurückgelassen und somit rechtswirksam zugestellt wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG belehrt. Der Kontrolltermin wurde somit wirksam vorgeschrieben und hat der Beschwerdeführer diesen - wie festgestellt - versäumt.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 49, AlVG belehrt. Der Kontrolltermin wurde somit wirksam vorgeschrieben und hat der Beschwerdeführer diesen - wie festgestellt - versäumt. 3.
- Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).3.
- Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfte sich darin, dass er vor der belangten Behörde angab, am Tag des versäumten Kontrolltermins krank und beim Arzt gewesen zu sein. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes über drei Kontrolltermine u.a. am 25.10.17 vor. Arbeitsunfähigkeit lag mangels Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht vor. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstattet, das darauf schließen hätte lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nicht fähig gewesen wäre, sich beim Arbeitsmarktservice zu melden bzw. dass sich der Beschwerdeführer den Folgen der Versäumung einer Kontrollmeldung nicht bewusst gewesen wäre. Auch eine Terminkollision kann ausgeschlossen werden, da der Kontrolltermin am 25.10.2017um 08:15 Uhr angesetzt war und der Arztbesuch um 15h stattgefunden hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 25.10.2017 nicht krank geschrieben. Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Meldung am 13.11.2017 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Meldung am 13.11.2017 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Einstellung der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich die Versäumung des Kontrolltermins nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. wurde dieses durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Einstellung der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich die Versäumung des Kontrolltermins nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. wurde dieses durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Pkt. II.3.4 und II.3.5.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.4 und römisch zwei.3.5.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2186744.1.00