RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlG302 2135171-1 SpruchG302 2135171-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 09.08.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 09.08.2016, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 09.08.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab 01.05.2011 bis laufend in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sind für die Zeit von 01.05.2011 bis laufend rückwirkend weggefallen (Spruchpunkt 2.). Die Beitragsgrundlage beträgt: in der Pensionsversicherung: 2011: € 540,13 monatlich, 2012: € 1.191,72 monatlich, 2013: € 775,51 monatlich, 2014: € 893,31 monatlich, 2015:
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 09.08.2016, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab 01.05.2011 bis laufend in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sind für die Zeit von 01.05.2011 bis laufend rückwirkend weggefallen (Spruchpunkt 2.). Die Beitragsgrundlage beträgt: in der Pensionsversicherung: 2011: € 540,13 monatlich, 2012: € 1.191,72 monatlich, 2013: € 775,51 monatlich, 2014: € 893,31 monatlich, 2015: € 1.285,86 monatlich, 2016: € 833,67 monatlich, in der Krankenversicherung: 2011: € 0,00 monatlich, 2012: € 0,00 monatlich, 2013: € 0,00 monatlich, 2014: € 0,00 monatlich 2015: € 0,00 monatlich, 2016: € 0,00 monatlich (Spruchpunkt 3.). Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung: für Mai bis Dezember 2011: € 94,52 monatlich, für Jänner bis Dezember 2012: € 208,55 monatlich, für Jänner bis Dezember 2013: € 143,47 monatlich, für Jänner bis Dezember 2014: € 165,26 monatlich, für Jänner bis Dezember 2015: € 237,88 monatlich, für Jänner bis Dezember 2016: € 154,23 monatlich, Krankenversicherung: für Mai 2011 bis Dezember 2016: € 0,00 monatlich (Spruchpunkt 4.). Der BF ist verpflichtet ua für den Zeitraum von 01.05.2011 bis 30.09.2016 Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 11.206,15 mit Fälligkeit 31.08.2016 zu entrichten (Spruchpunkt 5.). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF Inhaber der Gewerbeberechtigung für "Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multimediaprodukten auf Trägermaterial jeder Art" sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft ab dem 01.05.2011 seien die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben. Aufgrund des Antrages vom 10.05.2011 auf Ausnahme von der Pflichtversicherung als "Kleinstunternehmer" gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG bzw. aufgrund der danach ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014, welche Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb weit über der Geringfügigkeitsgrenze 2011 (€ 4.488,24/Wert 2011); 2012 (€ 4.515,12/Wert 2012); 2013 (€ 4,641,60/Wert 2013) und 2014 (€ 4.743,72/Wert 2014) ausweisen würden, falle die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2014 rückwirkend weg (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG). Durch das nunmehrige Vorliegen von mehr als 12 Kalendermonaten innerhalb der letzten 60 Kalendermonate falle nun auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung ab 01.01.2015 weg bzw. bestehe die Pflichtversicherung fortan ab diesem Zeitpunkt. Die Beitragsgrundlagen im Zweig der Pensionsversicherung würden sich aus den Einkommenssteuerbescheiden 2011 bis 2014 berechnen. Da für die Jahre 2015 und 2016 die endgültigen Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 noch nicht vorliegen würden, seien die jeweils geltenden vorläufigen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Da die Bezüge des BF aus seinem Beamtendienstverhältnis im Zweig der Krankenversicherung bereits die geltenden Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 2011 bis 2014 endgültig und in den Jahren 2015 und 2016 erreichen bzw. überschreiten, würden die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG 0,00 monatlich betragen. Aus den Beitragsgrundlagen würden sich die monatlichen Versicherungsbeiträge errechnen. Die Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.05.2011 bis 30.09.2016 in Höhe von insgesamt € 11.206,15 seien am 31.08,2016 fällig. Im Zweig der Krankenversicherung sei der BF ab 01.05.2011 bis laufend von der Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF Inhaber der Gewerbeberechtigung für "Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multimediaprodukten auf Trägermaterial jeder Art" sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft ab dem 01.05.2011 seien die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben. Aufgrund des Antrages vom 10.05.2011 auf Ausnahme von der Pflichtversicherung als "Kleinstunternehmer" gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG bzw. aufgrund der danach ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014, welche Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb weit über der Geringfügigkeitsgrenze 2011 (€ 4.488,24/Wert 2011); 2012 (€ 4.515,12/Wert 2012); 2013 (€ 4,641,60/Wert 2013) und 2014 (€ 4.743,72/Wert 2014) ausweisen würden, falle die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2014 rückwirkend weg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG). Durch das nunmehrige Vorliegen von mehr als 12 Kalendermonaten innerhalb der letzten 60 Kalendermonate falle nun auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung ab 01.01.2015 weg bzw. bestehe die Pflichtversicherung fortan ab diesem Zeitpunkt. Die Beitragsgrundlagen im Zweig der Pensionsversicherung würden sich aus den Einkommenssteuerbescheiden 2011 bis 2014 berechnen. Da für die Jahre 2015 und 2016 die endgültigen Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 noch nicht vorliegen würden, seien die jeweils geltenden vorläufigen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Da die Bezüge des BF aus seinem Beamtendienstverhältnis im Zweig der Krankenversicherung bereits die geltenden Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 2011 bis 2014 endgültig und in den Jahren 2015 und 2016 erreichen bzw. überschreiten, würden die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG 0,00 monatlich betragen. Aus den Beitragsgrundlagen würden sich die monatlichen Versicherungsbeiträge errechnen. Die Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.05.2011 bis 30.09.2016 in Höhe von insgesamt € 11.206,15 seien am 31.08,2016 fällig. Im Zweig der Krankenversicherung sei der BF ab 01.05.2011 bis laufend von der Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass er die festgestellten Pensionsbeiträge für das Kalenderjahr 2011 zustimmend zur Kenntnis nehme, da er in diesem Kalenderjahr zwar Einkünfte aus Gewerbebetriebe erzielt, aber keine Förderungen erhalten habe. Die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge für die Jahre 2012 bis 2016 seien jedoch strittig. Wie aus der unten stehenden Auflistung ersichtlich sei, habe er in den Jahren 2012 bis 2016 - ohne Berücksichtigung der Förderung - jeweils einen Verlust erzielt. Daraus ergebe sich, dass er von den erhaltenen Förderungsbeträgen Beiträge für die Pensionsversicherung zu zahlen hätte. Dies deshalb, da die Finanzbehörde diesen Sachverhalt im jeweiligen Einkommensteuerbescheid nicht darstellen könne. Es könne aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Teil der öffentlichen Förderungsbeiträge der RTR an die SVA fließe. Außerdem müsste er Pensionsbeiträge zahlen, ohne auch nur theoretisch die Möglichkeit zu haben, entsprechende Gegenleistungen wie Pensionszahlungen zu erhalten. Dies widerspreche in grober Form dem Versicherungsprinzip. Der BF ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht, seiner Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Tabelle bei: Einkünfte Förderung RTR Gewinn Verlust 2012: 14.300,60 13.521,50 778,50 2013: 9.306,06 38.173,20 28.867,44 2014: 10.719,75 53.610,00 42.890,2 2015: 13,493,01 38.158,83 24.665.822
- Die belangte Behörde legte am 19.09.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist seit 01.01.1988 bis laufend als öffentlich Bediensteter beim Land XXXX beschäftigt und bei der BVA versichert.Der BF ist seit 01.01.1988 bis laufend als öffentlich Bediensteter beim Land römisch 40 beschäftigt und bei der BVA versichert. Er ist seit 01.05.2011 Inhaber der Gewerbeberechtigung für "Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multimediaproduktion auf Trägermaterial jeder Art". Der BF erhielt von der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH für den Gewerbebetrieb (TV Mürz und Radio Mürztal) Förderungen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 03.02.2015) weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.555,25; der Einkommensteuerbescheid 2012 (Bescheiddatum: 03.02.2015) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.300,60; der Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 27.07.2015) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.306,06 und der Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheiddatum: 27.07.2015) weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.719,75 aus.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem unbestrittenen Einkommenssteuerbescheiden sowie den amtswegig erstellten Abfragen aus dem Gewerberegister. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
- selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
- selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. § 4
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
- a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
- b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
- c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; § 25
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. § 27
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
- durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. § 27a
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 27d
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 35
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35,
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht. ..." 3.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen rechtskräftige - das Verwaltungsgericht bindende - Einkommensteuerbescheide der für den BF zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 vor. Demnach sind für die Beurteilung des Wegfalls der Kleinstunternehmerregelung und der damit verbundenen rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG die im Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Seite 2ff beurteilten Einkommensteuerbescheide für die Jahre ab 2011 ff heranzuziehen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, ist diese an die finanzbehördlichen Feststellungen gebunden. Der belangten Behörde obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Dies wurde auch vom VwGH mehrfach bestätigt (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012). Der BF hat in seiner Beschwerde eingewandt, dass er insbesondere in den Jahren 2012 bis 2016 öffentliche Förderungsbeiträge der RTR erhalten hat. Dem sind die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen nach dem EStG 1988 entgegenzuhalten. Demnach wären solche "öffentliche Förderungsbeiträge" von der Einkommensteuer befreit (siehe insbesondere § 3ff EStG 1988). Eine Steuerbefreiung im obigen Sinn liegt jedoch nachweislich nicht vor (siehe Datenblätter über die Einkommensteuerbescheide ab 2011).Der BF hat in seiner Beschwerde eingewandt, dass er insbesondere in den Jahren 2012 bis 2016 öffentliche Förderungsbeiträge der RTR erhalten hat. Dem sind die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen nach dem EStG 1988 entgegenzuhalten. Demnach wären solche "öffentliche Förderungsbeiträge" von der Einkommensteuer befreit (siehe insbesondere Paragraph 3 f, f, EStG 1988). Eine Steuerbefreiung im obigen Sinn liegt jedoch nachweislich nicht vor (siehe Datenblätter über die Einkommensteuerbescheide ab 2011). In Anknüpfung und Anbindung an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 sind nach Prüfung die für die Aufrechterhaltung der Kleinstunternehmerausnahme die Wertgrenzen bzw. die Einkünfte Grenzen (2011: € 4.488,24; 2012: € 4.515,12; 2013: € 4.641,60; 2014: € 4.743,72) jedenfalls überschritten. Denn wenn der Beschwerdeführer die Gewinn- oder Umsatzgrenze überschreitet, wird der Wegfall der Ausnahme im Nachhinein und die Pflichtversicherung rückwirkend festgestellt (siehe Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) § 4 Rz 16).In Anknüpfung und Anbindung an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 sind nach Prüfung die für die Aufrechterhaltung der Kleinstunternehmerausnahme die Wertgrenzen bzw. die Einkünfte Grenzen (2011: € 4.488,24; 2012: € 4.515,12; 2013: € 4.641,60; 2014: € 4.743,72) jedenfalls überschritten. Denn wenn der Beschwerdeführer die Gewinn- oder Umsatzgrenze überschreitet, wird der Wegfall der Ausnahme im Nachhinein und die Pflichtversicherung rückwirkend festgestellt (siehe Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) Paragraph 4, Rz 16). Zum Einwand des BF, dass er Pensionsbeiträge zahlen müsste, ohne auch nur theoretisch die Möglichkeit zu haben, entsprechende Gegenleistungen wie Pensionszahlungen zu erhalten, wird ausgeführt, dass der VfGH wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen hat, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021).Zum Einwand des BF, dass er Pensionsbeiträge zahlen müsste, ohne auch nur theoretisch die Möglichkeit zu haben, entsprechende Gegenleistungen wie Pensionszahlungen zu erhalten, wird ausgeführt, dass der VfGH wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen hat, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche auch VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021). Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2135171.1.00