1 Z 4 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung betragen gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013: 5.180,00 € und von 01.01.2014 bis 31.12.2014: 5.285,00 € (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 12.09.2016, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2012 bis laufend aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Radsportprofi der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung betragen gemäß Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013: 5.180,00 € und von 01.01.2014 bis 31.12.2014: 5.285,00 € (Spruchpunkt 2.). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in der Versicherungserklärung vom 11.01.2012 angegeben habe, dass er seit 01.01.2012 die Tätigkeit als selbständiger Radsportprofi ausübe und mit seinen Einkünften die relevante Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5; 6.453,36 €) überschreiten werde. Es sei bis zur Bescheiderstellung keine Erklärung eingelangt, dass die Einkünfte nicht mehr die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werden (Widerrufserklärung). Die Beitragsgrundlagen würden sich auf Grund der Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage errechnen.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in der Versicherungserklärung vom 11.01.2012 angegeben habe, dass er seit 01.01.2012 die Tätigkeit als selbständiger Radsportprofi ausübe und mit seinen Einkünften die relevante Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,; 6.453,36 €) überschreiten werde. Es sei bis zur Bescheiderstellung keine Erklärung eingelangt, dass die Einkünfte nicht mehr die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werden (Widerrufserklärung). Die Beitragsgrundlagen würden sich auf Grund der Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage errechnen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, er in besagtem Zeitraum als Profisportler für das russische Fahrradteam XXXX (im Folgenden: K) und noch bis heute tätig sei. Das Team und somit der Vertragspartner des BF hätte sein Headquarter in der Schweiz. Die belangte Behörde habe den BF im Frühsommer 2016 aufgefordert bekannt geben zu wollen, welche Einkunftsanteile der BF im Zeitraum 2013/2014 außerhalb des EWR, respektive der Schweiz erwirtschaftet hätte. Darauf hätte er bis dato nicht replizieren können, da durch den Rennkalender 2016 des BF eine adäquate Aufstellung der Einkünfteverteilung erst jetzt möglich sei. Der BF werde in erster Linie dafür bezahlt in den einzelnen Wettbewerben, die von ihm erwartete Leistung zu zeigen. Deshalb werde in der Einkünfteverteilung davon ausgegangen, dass die Einkünfte
Renntagen zu verteilen seien, somit im Jahr 2013 auf 77 Renntage und 2014 auf 87 Renntage. Ausgehend von der für jedermann zugänglichen Statistik (www.procydingstats.com) in Verbindung mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 ergebe dies folgendes Bild: Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2014: € 105.856,01 in 87 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 31 Tage, davon 9 in Österreich davon in der Schweiz 10 Tage davon in Norwegen 14 Tage davon in Drittländern 32 Tage. Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2013: € 93.342,29 in 77 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 38 Tage, davon 8 in Österreich davon in der Schweiz 0 Tage davon in Norwegen 13 Tage davon in Drittländern 26 Tage. Aus dieser Aufstellung sei eindeutig ersichtlich, dass der BF in keinster Weise seine wirtschaftlich wesentlichen Tätigkeiten in seinem Wohnsitzstaat, und somit Österreich ausübe. Abgestellt auf den wirtschaftlichen Gehalt der Verträge des BF in Verbindung mit Art 13 Abs. 2 b und Art 1 Abs. 2 Anhang II des Abkommens, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, über die Freizügigkeit, sei davon auszugehen, dass auf den BF die Rechtsvorschriften Österreichs auf alle Fälle nicht anwendbar seien. Österreich sei zwar das Wohnsitzland des BF, hier würden aber nicht die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Tätigkeit ausgeübt werden. Dies variiere je
Saisonverlauf, der durch die Teamführung bestimmt werde, im Jahr 2013 wäre dies mit 13 Renntagen Norwegen, im Jahr 2014 mit 14 Renntagen Norwegen, 2015 und 2016 dann Frankreich. Da es nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, dass der Bürger jedes Jahr in das Sozialversicherungssystem eines anderen EU/EWR- Landes wechsele, könne es nur zu einer analogen Auslegung des Art 13 Abs. 3 iVm Art 13 Abs. 1 kommen und somit die Rechtsvorschriften jenes Landes zur Anwendung kommen, in dem der Auftraggeber des BF seinen ständigen Sitz hätte. Dies wäre somit entweder die Schweizer Eidgenossenschaft, oder Russland, auf alle Fälle aber ganz sicher nicht Österreich. Im Weiteren stelle sich die Frage, ob der BF überhaupt selbständig erwerbstätig sei. Er sei Profisportler, jedoch anders als bei Schifahrern handle es sich beim Radsport um einen Mannschaftssport. Der BF beispielsweise sei Sprinthelfer für den in den letzten Jahren extrem erfolgreichen Kollegen XXXX. Auch könne sich der BF in keinster Weise vertreten lassen, oder sich selbst aussuchen, an welchen Rennen er teilnehme. Der Renn/Einsatzplan werde von der Teamleitung erstellt und der BF habe sich daran zu halten. Basierend auf diesen Tatsachen wäre der BF als Mannschaftsportler, wie klassisch Fußballer und/oder z.B. Eishockeyspieler, entweder in Russland oder in der Schweiz durch seinen Dienstgeber als Dienstnehmer/Arbeiter anzustellen. Der BF sei in Österreich definitiv nicht sozialversicherungspflichtig.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, er in besagtem Zeitraum als Profisportler für das russische Fahrradteam römisch 40 (im Folgenden: K) und noch bis heute tätig sei. Das Team und somit der Vertragspartner des BF hätte sein Headquarter in der Schweiz. Die belangte Behörde habe den BF im Frühsommer 2016 aufgefordert bekannt geben zu wollen, welche Einkunftsanteile der BF im Zeitraum 2013 aus 2014, außerhalb des EWR, respektive der Schweiz erwirtschaftet hätte. Darauf hätte er bis dato nicht replizieren können, da durch den Rennkalender 2016 des BF eine adäquate Aufstellung der Einkünfteverteilung erst jetzt möglich sei. Der BF werde in erster Linie dafür bezahlt in den einzelnen Wettbewerben, die von ihm erwartete Leistung zu zeigen. Deshalb werde in der Einkünfteverteilung davon ausgegangen, dass die Einkünfte
Renntagen zu verteilen seien, somit im Jahr 2013 auf 77 Renntage und 2014 auf 87 Renntage. Ausgehend von der für jedermann zugänglichen Statistik (www.procydingstats.com) in Verbindung mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 ergebe dies folgendes Bild: Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2014: € 105.856,01 in 87 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 31 Tage, davon 9 in Österreich davon in der Schweiz 10 Tage davon in Norwegen 14 Tage davon in Drittländern 32 Tage. Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2013: € 93.342,29 in 77 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 38 Tage, davon 8 in Österreich davon in der Schweiz 0 Tage davon in Norwegen 13 Tage davon in Drittländern 26 Tage. Aus dieser Aufstellung sei eindeutig ersichtlich, dass der BF in keinster Weise seine wirtschaftlich wesentlichen Tätigkeiten in seinem Wohnsitzstaat, und somit Österreich ausübe. Abgestellt auf den wirtschaftlichen Gehalt der Verträge des BF in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 2, b und Artikel eins, Absatz 2, Anhang römisch zwei des Abkommens, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, über die Freizügigkeit, sei davon auszugehen, dass auf den BF die Rechtsvorschriften Österreichs auf alle Fälle nicht anwendbar seien. Österreich sei zwar das Wohnsitzland des BF, hier würden aber nicht die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Tätigkeit ausgeübt werden. Dies variiere je
Saisonverlauf, der durch die Teamführung bestimmt werde, im Jahr 2013 wäre dies mit 13 Renntagen Norwegen, im Jahr 2014 mit 14 Renntagen Norwegen, 2015 und 2016 dann Frankreich. Da es nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, dass der Bürger jedes Jahr in das Sozialversicherungssystem eines anderen EU/EWR- Landes wechsele, könne es nur zu einer analogen Auslegung des Artikel 13, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, kommen und somit die Rechtsvorschriften jenes Landes zur Anwendung kommen, in dem der Auftraggeber des BF seinen ständigen Sitz hätte. Dies wäre somit entweder die Schweizer Eidgenossenschaft, oder Russland, auf alle Fälle aber ganz sicher nicht Österreich. Im Weiteren stelle sich die Frage, ob der BF überhaupt selbständig erwerbstätig sei. Er sei Profisportler, jedoch anders als bei Schifahrern handle es sich beim Radsport um einen Mannschaftssport. Der BF beispielsweise sei Sprinthelfer für den in den letzten Jahren extrem erfolgreichen Kollegen römisch 40 . Auch könne sich der BF in keinster Weise vertreten lassen, oder sich selbst aussuchen, an welchen Rennen er teilnehme. Der Renn/Einsatzplan werde von der Teamleitung erstellt und der BF habe sich daran zu halten. Basierend auf diesen Tatsachen wäre der BF als Mannschaftsportler, wie klassisch Fußballer und/oder z.B. Eishockeyspieler, entweder in Russland oder in der Schweiz durch seinen Dienstgeber als Dienstnehmer/Arbeiter anzustellen. Der BF sei in Österreich definitiv nicht sozialversicherungspflichtig.
der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im
hinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung
diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im
hinein festzustellen. § 4
4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen
Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im
hinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen
Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im
hinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate
diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; § 25
diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage
diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung
diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung
diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne
den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne
den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. § 27
Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung
Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. § 27a
Abs. 1 anzuwenden.
Absatz eins, anzuwenden. § 27d
und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Abs. 1 anzuwenden.
Absatz eins, anzuwenden. § 35
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag
Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung
diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst
Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung
diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst
Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
dem ASVG oder
diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
dem ASVG oder
diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht. ..." 3.3. Das Vorbringen richtet sich in erster Linie gegen die Zuständigkeit Österreichs
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Radsportprofis um eine selbständige Tätigkeit handelt.3.3. Das Vorbringen richtet sich in erster Linie gegen die Zuständigkeit Österreichs
der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sowie dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Radsportprofis um eine selbständige Tätigkeit handelt. Zur selbständigen Tätigkeit
1 Z 4 GSVG: Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 weisen unstrittig Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Progressionseinkünfte aus. Der BF ermittelt seine Einkünfte unstrittig
der Sportlerpauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 418/2000 (siehe Verständigungen vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde vom 09.05.2016 und 16.08.2016, welche diesbezüglich nicht beanstandet wurden).Zur selbständigen Tätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG: Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 weisen unstrittig Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Progressionseinkünfte aus. Der BF ermittelt seine Einkünfte unstrittig
der Sportlerpauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000, (siehe Verständigungen vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde vom 09.05.2016 und 16.08.2016, welche diesbezüglich nicht beanstandet wurden). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aber auch der Einkunftsart besteht eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, worin er ausführte, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen
GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
GH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die belangte Behörde.Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aber auch der Einkunftsart besteht eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, worin er ausführte, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen
Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die belangte Behörde.
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000, hat auf Antrag die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen. Die pauschale Ermittlung ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des § 3 der Verordnung sind - unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht
der Verordnung in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der Einkünfte aus der Tätigkeit. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 (Progressionseinkünfte) der Einkommensteuererklärung zu übernehmen.
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000,, hat auf Antrag die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen. Die pauschale Ermittlung ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung sind - unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht
Paragraph 2, der Verordnung in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der Einkünfte aus der Tätigkeit. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 (Progressionseinkünfte) der Einkommensteuererklärung zu übernehmen. Aufgrund der finanzbehördlichen Feststellung, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt sowie der Tatsache, dass die Einkünfte
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000, festgestellt wurden, steht fest, dass es sich jedenfalls um eine selbständige Tätigkeit handelt.Aufgrund der finanzbehördlichen Feststellung, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt sowie der Tatsache, dass die Einkünfte
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000,, festgestellt wurden, steht fest, dass es sich jedenfalls um eine selbständige Tätigkeit handelt. Der BF ist als Radsportprofi für das Radsportteam K mit Sitz in der Schweiz tätig. Er bringt vor, dass es sich beim Radsport, anders als bei Schifahrern, aber vergleichbar mit einer Fußball- oder Eishockeymannschaft, um einen Mannschaftssport handle. Mannschaftssportler sind Dienstnehmer des jeweiligen Sportvereins und unterliegen daher der Pflichtversicherung
dem ASVG. Es steht außer Zweifel, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit als Radsportler nicht um einen Mannschaftssport handelt und somit kein echtes Dienstverhältnis zum Auftraggeber, dem Radsportteam K mit Sitz in der Schweiz, vorliegt. Als Mannschaftssport gelten jene Sportarten, die als "klassische" Mannschaftssportarten seitens der Bundessportorganisation (BSO) geführt werden, wie z.B. Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Inline Hockey, Rugby, American Football, Faustball, Feldhockey, Baseball oder Volleyball. Bei diesen Mannschaftssportarten spricht alles für einen echten Dienstvertrag (OGH vom 30.9.1992, 9 Ob A 186/92), da in der Regel Kriterien, wie Weisungsbindung, Bindung an Arbeitszeiten (Training, Wettkampf), Kontrollunterworfenheit und persönliche Leistungspflicht vorliegen. Beim Radsport handelt es sich um einen Einzelsport, der im Team - und nicht in einer Mannschaft - ausgeübt wird, sowie bei anderen klassischen Teamsportarten wie Tennis, Schifahren, Schwimmen oder Boxen. Teamsportler können den Ablauf ihrer Arbeit - ausgenommen der Wettkämpfe selbst, die ja an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stattfinden - selbst regeln und jederzeit ändern. Das heißt, die Sportler können beispielsweise den Trainingsort, die Trainingszeit, die Trainingsanweisungen selbst bestimmen. Richtig mag sein, dass beim Radsport mit Ausnahme von Einzelzeitfahren, mit den typischen Einzelsprints, ein Radsportler häufig nur aufgrund der Teamleistung gewinnt. Trotzdem handelt es sich eben nicht um einen Mannschaftssport, sondern um einen Einzelsport, der im Team ausgeübt wird. Bei jedem Rennen (mit Ausnahme der Weltmeisterschaften im Teamzeitfahren) wird der Sieger per Einzelwertung bestimmt. Der Gewinner ist in der Regel derjenige, der die Rennstrecke am schnellsten gefahren ist. Bei einem Mannschaftssport treten, im Gegensatz zum Einzelsport, Mannschaften gegeneinander an (Fußball, Rugby etc.). Der Radsport gehört zu den Einzelsportarten, die im Team ausgeführt werden. Definitionsgemäß ist ein Mannschaftssport ein Sport, bei dem nicht einzelne Individuen gegeneinander antreten, sondern eine Gruppe oder Mannschaft. Das Vorbringen, es handle sich beim Radsport um einen Mannschaftssport, vergleichbar mit Fußballmannschaften, geht daher ins Leere. Zur Zuständigkeit Österreichs
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Der BF bringt vor, dass eine Zuordnung der Tätigkeit
dem Sitz des Auftragsgebers, im konkreten Fall ist der Sitz des Auftraggebers in der Schweiz, zu erfolgen habe. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Zuordnung erfolgt vielmehr danach, wo der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
8 VO (EG) Nr. 987/2009 bedeutet die Ausübung eines "wesentlichen Teils" der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat, dass der Selbständige dort einen "quantitativ erheblichen" Teil seiner Tätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass dies der größte Teil der Tätigkeit ist. Wird im Rahmen einer Gesamtschau der genannten Kriterien festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit im Wohnstaat 25 % oder mehr erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tätigkeit des Radsportlers umfasst nicht nur Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), welche aufgrund der Internationalität des Radsportes typsicherweise überwiegend im Ausland stattfinden. Vielmehr gehört auch die Vorbereitung auf diese Sportveranstaltungen, also das Training, zur Tätigkeit an sich und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn der BF nun vorbringt, dass im Jahr 2013 von 77 Renntagen nur 8 in Österreich und im Jahr 2014 von 87 Renntagen nur 9 in Österreich stattgefunden hätten, so übersieht er, dass diese Jahre aus insgesamt 365 Tagen bestanden haben und davon auszugehen ist, dass er in diesen Jahren nicht nur ausschließlich an Rennen teilgenommen hat, sondern auch an den restlichen Tagen die selbständige Tätigkeit als Radfahrer - vor allem in Form von Vorbereitung/Training - ausgeübt hat. Auch wenn dieses Training aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen teilweise in anderen Ländern - wie beispielsweise im angrenzenden Italien - absolviert wurden, so wurde diese Tätigkeit doch von seinem Wohnsitzort Österreich iSd Art. 13 Abs. 2 lit b der VO (EG) 883/2004 aus ausgeübt, da ein Mittelpunkt der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - aufgrund der Art dieser Tätigkeit - gar nicht ermittelt werden kann.Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Zuordnung erfolgt vielmehr danach, wo der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
987 aus 2009, bedeutet die Ausübung eines "wesentlichen Teils" der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat, dass der Selbständige dort einen "quantitativ erheblichen" Teil seiner Tätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass dies der größte Teil der Tätigkeit ist. Wird im Rahmen einer Gesamtschau der genannten Kriterien festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit im Wohnstaat 25 % oder mehr erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tätigkeit des Radsportlers umfasst nicht nur Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), welche aufgrund der Internationalität des Radsportes typsicherweise überwiegend im Ausland stattfinden. Vielmehr gehört auch die Vorbereitung auf diese Sportveranstaltungen, also das Training, zur Tätigkeit an sich und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn der BF nun vorbringt, dass im Jahr 2013 von 77 Renntagen nur 8 in Österreich und im Jahr 2014 von 87 Renntagen nur 9 in Österreich stattgefunden hätten, so übersieht er, dass diese Jahre aus insgesamt 365 Tagen bestanden haben und davon auszugehen ist, dass er in diesen Jahren nicht nur ausschließlich an Rennen teilgenommen hat, sondern auch an den restlichen Tagen die selbständige Tätigkeit als Radfahrer - vor allem in Form von Vorbereitung/Training - ausgeübt hat. Auch wenn dieses Training aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen teilweise in anderen Ländern - wie beispielsweise im angrenzenden Italien - absolviert wurden, so wurde diese Tätigkeit doch von seinem Wohnsitzort Österreich iSd Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der VO (EG) 883 aus 2004, aus ausgeübt, da ein Mittelpunkt der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - aufgrund der Art dieser Tätigkeit - gar nicht ermittelt werden kann. Zur Höhe der Beitragsgrundlagen: Da der BF keine
weise vorlegen konnte (aufgrund der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 418/2000 wird keine Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt) welche Einkünfte und welche darauf entfallenden Betriebsausgaben außerhalb des EWR und der Schweiz erwirtschaftet wurden, waren die Progressionseinkünfte
5 der VO (EG) 883/2004 in voller Höhe heranzuziehen. Diesbezüglich wird auch auf die oben zitierte Judikatur zur Bindungswirkung an die Feststellungen der Abgabenbehörde hinsichtlich Einkunftsart und Einkunftshöhe verwiesen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen erfolgte gesetzeskonform.Zur Höhe der Beitragsgrundlagen: Da der BF keine
weise vorlegen konnte (aufgrund der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000, wird keine Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt) welche Einkünfte und welche darauf entfallenden Betriebsausgaben außerhalb des EWR und der Schweiz erwirtschaftet wurden, waren die Progressionseinkünfte
Diesbezüglich wird auch auf die oben zitierte Judikatur zur Bindungswirkung an die Feststellungen der Abgabenbehörde hinsichtlich Einkunftsart und Einkunftshöhe verwiesen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen erfolgte gesetzeskonform. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2141599.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.