RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlG302 2142989-1 SpruchG302 2142989-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: Rechtsanwalt XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 14.11.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch: Rechtsanwalt römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 14.11.2016, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 14.11.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, über den Antrag des Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) wie folgt festgestellt: die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen betragen gemäß § 25 GSVG in der Pensionsversicherung von 01.01.2011 bis 31.12.2011 2.616,75 €; in der Krankenversicherung von 01.01.2011 bis 31.12.2011 537,78 €; in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2012 bis 31.12.2012 2.593,77 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 1.708,10 €, von 01.07.2014 bis 31.12.2014 2.062,50 €; die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen betragen gemäß § 25a GSVG in der Pensionsversicherung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 706,56 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 723,52 €; in der Krankenversicherung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 724,02 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 415,72 € (Spruchpunkt 1.). Der BF ist verpflichtet für jeden Monat der Pflichtversicherung Beiträge zu leisten (§§ 27, 27a und 27d GSVG, §§ 49 und 52 BMSVG): in der Pensionsversicherung: von 01.01.2011 bis 31.12.2011 457,93 €, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 453,91 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 316,00 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 381,56 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 130,71 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 133,85 €; in der Krankenversicherung: von 01.01.2011 bis 31.12.2011 41,14 €, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 198,42 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 130,67 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 157,78 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 55,39 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 31,80 €; in der Selbständigenvorsorge: von 01.01.2013 bis 31.12.2013 12,75 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 10,79 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 11.08 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 6,36 € (Spruchpunkt 2.). Unter Berücksichtigung der bis zum 21.10.2016 eingelangten Zahlungen (letzte Zahlung am 13.10.2016) ist der BF verpflichtet, den zum 21.10.2016 bestehenden Beitragsrückstand (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge) inklusive Verzugszinsen bis 21.10.2016 und Nebengebühren in Höhe von 1.349,70 € zu entrichten. Der BF ist weiters verpflichtet, Verzugszinsen ab dem 22.10.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. aus einem Kapital in Höhe von 1.289,96 € zu bezahlen. Die Beiträge sind bereits fällig und bei sonstiger Exekution einzuzahlen (Spruchpunkt 3.).
- Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 14.11.2016, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, über den Antrag des Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) wie folgt festgestellt: die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen betragen gemäß Paragraph 25, GSVG in der Pensionsversicherung von 01.01.2011 bis 31.12.2011 2.616,75 €; in der Krankenversicherung von 01.01.2011 bis 31.12.2011 537,78 €; in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2012 bis 31.12.2012 2.593,77 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 1.708,10 €, von 01.07.2014 bis 31.12.2014 2.062,50 €; die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen betragen gemäß Paragraph 25 a, GSVG in der Pensionsversicherung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 706,56 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 723,52 €; in der Krankenversicherung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 724,02 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 415,72 € (Spruchpunkt 1.). Der BF ist verpflichtet für jeden Monat der Pflichtversicherung Beiträge zu leisten (Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG, Paragraphen 49 und 52 BMSVG): in der Pensionsversicherung: von 01.01.2011 bis 31.12.2011 457,93 €, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 453,91 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 316,00 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 381,56 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 130,71 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 133,85 €; in der Krankenversicherung: von 01.01.2011 bis 31.12.2011 41,14 €, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 198,42 €, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 130,67 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 157,78 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 55,39 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 31,80 €; in der Selbständigenvorsorge: von 01.01.2013 bis 31.12.2013 12,75 €, von 01.01.2014 bis 31.12.2014 10,79 €, von 01.01.2015 bis 31.12.2015 11.08 €, von 01.01.2016 bis 31.12.2016 6,36 € (Spruchpunkt 2.). Unter Berücksichtigung der bis zum 21.10.2016 eingelangten Zahlungen (letzte Zahlung am 13.10.2016) ist der BF verpflichtet, den zum 21.10.2016 bestehenden Beitragsrückstand (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge) inklusive Verzugszinsen bis 21.10.2016 und Nebengebühren in Höhe von 1.349,70 € zu entrichten. Der BF ist weiters verpflichtet, Verzugszinsen ab dem 22.10.2016 in Höhe von 7,88 % p.a. aus einem Kapital in Höhe von 1.289,96 € zu bezahlen. Die Beiträge sind bereits fällig und bei sonstiger Exekution einzuzahlen (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Berechnungen auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und den gesetzlichen Bestimmungen tabellarisch dar und führte beweiswürdigend aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt zu SVNR XXXX, insbesondere aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheiden, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten wurde, ergebe.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Berechnungen auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und den gesetzlichen Bestimmungen tabellarisch dar und führte beweiswürdigend aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt zu SVNR römisch 40 , insbesondere aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheiden, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten wurde, ergebe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass der angefochtene Bescheid durch nichts begründet sei. Die bloße Anführung von Gesetzesbestimmungen reiche nicht aus, einer dem Gesetz entsprechenden Begründungspflicht Genüge zu tun. Der gegenständliche Bescheid sei nicht begründet und in seiner "Beweiswürdigung" auch nicht bekämpfbar. Auch habe die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen seitens des Beschwerdeführers angefordert und ihm die Möglichkeit gegeben, allenfalls erforderliche Urkunden oder Beweismittel nachzureichen. Dem bekämpften Bescheid seien weder die notwendigen Parameter betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers, noch die dementsprechenden Beitragsgrundlagen und Beitragssätze zu entnehmen. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers, die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen und die Höhe der vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge samt Nachzahlungen falsch seien. Die betreffenden Parameter seien viel zu hoch angesetzt und rechnerisch unrichtig. Dem Beschwerdeführer hätten sowohl hinsichtlich der Rückstände, als auch hinsichtlich der laufenden Zahlungen lediglich die Mindestbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht wolle seiner Beschwerde wider den Bescheid Folge geben, diesen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass jeweils kein Rückstand bestehe und die laufende Mindestbeitragsgrundlage als Bemessung herangezogen werden, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
- Die belangte Behörde legte am 23.12.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF unterliegt seit 28.10.2010 aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen als "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" Reg. ZI XXXX, aufrecht von 28.10.2010 bis 13.01.2016 (Nichtbetrieb seit 01.10.2015), und "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" Reg. ZI. XXXX, aufrecht seit 14.10.2015, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Seit 30.12.2010 ist er darüber hinaus aufgrund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter derXXXX KG, welche aufgrund der Gewerbeberechtigungen Mitglied der Wirtschaftskammer ist, nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert.Der BF unterliegt seit 28.10.2010 aufgrund seiner Gewerbeberechtigungen als "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" Reg. ZI römisch 40 , aufrecht von 28.10.2010 bis 13.01.2016 (Nichtbetrieb seit 01.10.2015), und "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" Reg. ZI. römisch 40 , aufrecht seit 14.10.2015, der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Seit 30.12.2010 ist er darüber hinaus aufgrund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter derXXXX KG, welche aufgrund der Gewerbeberechtigungen Mitglied der Wirtschaftskammer ist, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 17.06.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 29.392,40 € aus (relevant für die endgültige Beitragsgrundlage 2011). Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 09.07.2013 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 29.324,10 € aus (relevant für die endgültige Beitragsgrundlage 2012 und die vorläufige Beitragsgrundlage 2015). Der BF hat am 07.03.2013 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2013 gestellt und angegeben, dass die endgültige jährliche Beitragsgrundlage 2013 voraussichtlich 10.000,00 € betragen wird (monatlich 883,33 €). Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.05.2015 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 17.882,18 € aus (relevant für die endgültige Beitragsgrundlage 2013 und die vorläufige Beitragsgrundlage 2016). Der BF hat am 28.03.2014 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2014 gestellt und angegeben, dass er einen Verlust erwarte. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.05.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 12.004,62 € aus (relevant für die endgültige Beitragsgrundlage 2014). Der BF hat am 09.03.2015 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2015 gestellt und angegeben, dass er Einkünfte in Höhe von 0,00 € erwarte. Der BF hat am 07.03.2016 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt und angegeben, dass er Einkünfte in Höhe von 300,00 € monatlich erwarte. Dem BF wurden in den Jahren 2011 bis 2014 Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) in folgenden Höhen vorgeschrieben: 2011: 2.008,59 €, 2012: 1.801,11 €, 2013: 2.615,04 €, 2014: 12.745,32 €. Es langten ab dem 30.11.2012 bis zum 08.09.2016 Zahlungen in folgenden Höhen bei der belangten Behörde ein: 30.11.2012 bis 31.12.2012: + 507,00 €, 2013 gesamt: + 3.461.67 €, die Zahlungen von 30.11.2012 bis 24.10.2013 wurden in den Vorschreibungen
- Quartals 2013 berücksichtigt. 2014 gesamt: + 5.582.68 €, die Zahlungen von 14.11.2013 bis 23.10.2014 wurden in den Vorschreibungen des
- bis
- Quartals 2014 berücksichtigt. 2015 gesamt: + 10.799.76 €, die Zahlungen von 30.10.2014 bis 16.10.2015 wurden in den Vorschreibungen des
- bis
- Quartals 2015 berücksichtigt. 2016 bis 08.09.2016: + 2.169,64 €, die Zahlungen von 02.11.2015 bis 07.07.2016 wurden in den Vorschreibungen des
- bis
- Quartals 2016 berücksichtigt. Die Zahlungen von 08.08.2016, 08.10.2016 und 13.10.2016 sind in der Vorschreibung des
- Quartals 2016 ersichtlich. Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde der BF nachweislich von der belangten Behörde über den erhobenen Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 08.11.2016 führte der BF aus, dass die Ratenvereinbarung, wonach er 110 € monatlich einzuzahlen habe immer eingehalten hätte. In den Jahre 2013 bis 2016 habe er nur Verlust erwirtschaftet, da er nicht mehr als General/Agent der XXXX Versicherung tätig gewesen sei und Provisionen zurückzuzahlen gehabt hätte. Nach Abzug von Miete, Leasing etc. von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.100,00 €Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde der BF nachweislich von der belangten Behörde über den erhobenen Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 08.11.2016 führte der BF aus, dass die Ratenvereinbarung, wonach er 110 € monatlich einzuzahlen habe immer eingehalten hätte. In den Jahre 2013 bis 2016 habe er nur Verlust erwirtschaftet, da er nicht mehr als General/Agent der römisch 40 Versicherung tätig gewesen sei und Provisionen zurückzuzahlen gehabt hätte. Nach Abzug von Miete, Leasing etc. von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.100,00 € bis 1.300,00 € würde ihm ein Betrag von 400,00 € verbleiben. Deshalb sei er nicht in der Lage, den Beitragsrückstand zu bezahlen und hoffe auf eine Regulierung der Beitragsforderung, da ein Angestellter bei einem geringfügigen Einkommen nichts zu bezahlen hätte. Er habe auch seine Tätigkeit als Versicherungsmakler neu aufgenommen und im Jahr 2015 Anschaffungen getätigt, sodass er über keine Reserven verfüge. Er sei nur in der Lage, die Raten zu bezahlen. Abschließend weise er nochmals darauf hin, dass ein Arbeiter oder Angestellter bei niedrigen Einkommen keine Beiträge zu entrichten hätte.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass vor Bescheiderstellung keine Unterlagen vom Antragsteller angefordert worden wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF nachweislich mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2016 über den festgestellten Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 08.11.2016 brachte der BF im Wesentlichen nur vor, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Beitragsrückstand zu bezahlen. Er hoffe auf eine Regulierung der Beitragsforderung, da seiner Ansicht nach, ein Angestellter bei einem geringfügigen Einkommen nichts zu bezahlen hätte. Unterlagen wurden keine vorgelegt. Die Höhe der vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträge ergibt sich aus der Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte. Die Höhe der darin ausgewiesenen Einkünfte wurde dem BF seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.10.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Er hat keine substantiierten Einwendungen erhoben bzw. anderes lautende Einkommensteuerbescheide vorgelegt. Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Berechnungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Berechnungen der belangten Behörde falsch seien, ist einzuwenden, dass in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb diese im angefochtenen Bescheid nicht richtig seien. Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes (Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte) unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung unter Punkt VI des angefochtenen Bescheides dargestellt.Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes (Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte) unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung unter Punkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides dargestellt. Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
- selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
- selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. § 4
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
- a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
- b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
- c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; § 25
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
(4)Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
- für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 €
- für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
- für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z
- für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €; b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 405,98 €;
- für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
- für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis
- An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab
- Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge (Fassung bis 31.12.2015).Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge (Fassung bis 31.12.2015).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) (Fassung ab 01.01.2016, BGBl. I Nr. 162/2015).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) (Fassung ab 01.01.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,).
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. § 27
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
- durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. Die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Die Höhe der Mindestbeitragsgrundlagen der jeweiligen Jahre entnehmen Sie bitte der Berechnung unter Punkt
- In den ersten drei Jahren der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung ist eine Neuzugangsgrundlage heranzuziehen, welche monatlich 537,78 €Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten. Die Höhe der Mindestbeitragsgrundlagen der jeweiligen Jahre entnehmen Sie bitte der Berechnung unter Punkt
- In den ersten drei Jahren der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung ist eine Neuzugangsgrundlage heranzuziehen, welche monatlich 537,78 € beträgt. In der Krankenversicherung erfolgt in den ersten beiden Jahren der Pflichtversicherung keine Nachbemessung, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions-und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat (fixe Neuzugangsgrundlage in der KV). § 27a
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 27d
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 35
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35,
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht. ..." 3.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen rechtskräftige - auch das Verwaltungsgericht bindende - Einkommensteuerbescheide der für den BF zuständigen Abgabenbehörde vor. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, ist diese an die finanzbehördlichen Feststellungen gebunden. Der belangten Behörde obliegt keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Dies wurde auch vom VwGH mehrfach bestätigt (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Höhe der - der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge zugrunde liegenden - Einkünfte falsch sei. Die betreffenden Parameter seien viel zu hoch angesetzt und rechnerisch falsch. Hierzu ist festzuhalten, dass mit Parameter wohl nur die in den angeführten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte gemeint sein können. Wie bereits oben ausgeführt, wurden diese seitens der Abgabenbehörde übermittelt. Die Daten der Einkommensteuerbescheide wurden dem Antragsteller nachweislich mit Schreiben vom 14.10.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit nicht seine Stellungnahme anderes erfordert. Es wurden keine Einwände gegen die Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte erhoben. Der Einwand, dass nach Abzug von Miete, Leasing etc. von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.100,00 € bis 1.300,00 € ein Betrag von 400,00 € verbleiben würde, wiederlegt nicht die Richtigkeit der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte. § 25 GSVG sieht nicht vor, dass bei der Beitragsgrundlagenermittlung private Aufwendungen berücksichtigt werden. Betriebliche Aufwendungen wurden bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung seitens der Abgabenbehörde berücksichtigt, indem diese als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die Berechnung seitens der belangten Behörde erfolgte gesetzeskonform.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Höhe der - der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge zugrunde liegenden - Einkünfte falsch sei. Die betreffenden Parameter seien viel zu hoch angesetzt und rechnerisch falsch. Hierzu ist festzuhalten, dass mit Parameter wohl nur die in den angeführten Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte gemeint sein können. Wie bereits oben ausgeführt, wurden diese seitens der Abgabenbehörde übermittelt. Die Daten der Einkommensteuerbescheide wurden dem Antragsteller nachweislich mit Schreiben vom 14.10.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit nicht seine Stellungnahme anderes erfordert. Es wurden keine Einwände gegen die Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte erhoben. Der Einwand, dass nach Abzug von Miete, Leasing etc. von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.100,00 € bis 1.300,00 € ein Betrag von 400,00 € verbleiben würde, wiederlegt nicht die Richtigkeit der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte. Paragraph 25, GSVG sieht nicht vor, dass bei der Beitragsgrundlagenermittlung private Aufwendungen berücksichtigt werden. Betriebliche Aufwendungen wurden bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung seitens der Abgabenbehörde berücksichtigt, indem diese als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die Berechnung seitens der belangten Behörde erfolgte gesetzeskonform. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, V 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 2000/08/0175, ausgesprochen, dass er aus den gleichen Gründen wie der VfGH keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen das Rechtsinstitut der Mindestbeitragsgrundlage bzw. Neuzugangsgrundlage hat (Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2000, B 740/99). Laut Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12.06.1999, römisch fünf 7/99, liegt der sachliche Grund für eine einkommensunabhängige, nur an die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit geknüpfte Mindestbeitragsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen in der Eigenart ihrer Einkommenserzielung begründet und soll verhindern, dass bei Auftreten von Verlusten (d.h. bei Fehlen eines "Positiveinkommens") auch der Sozialversicherungsschutz verloren geht. Dieser Gedanke ist daher auf Versicherte mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von vornherein nicht übertragbar, gleichgültig in welcher Höhe solche Einkünfte bezogen werden. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2142989.1.00